GEIG-Novelle – Ladeinfrastruktur und Fahrradstellplätze an Gebäuden ab 01.01.2027 (Stand 2026) Gilt künftig
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Änderungsgesetz | Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich |
| Fundstelle | BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 |
| Ausfertigungsdatum | 23.07.2026 |
| Federführung | BMWSB und BMWE |
| Artikel mit den GEIG-Änderungen | Artikel 7 des Änderungsgesetzes |
| Inkrafttreten der GEIG-Änderungen | 01.01.2027 (Artikel 2 und 7 des Änderungsgesetzes) |
| Geänderte Normen | §§ 2 bis 10 sowie §§ 14 bis 16 GEIG |
| Neuer Regelungsgegenstand | Ladeinfrastruktur und Fahrradstellplätze bei zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden |
| Unionsrechtlicher Hintergrund | Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung), Art. 14 |
| Beschluss Bundestag / Zustimmung Bundesrat | 10.07.2026 |
| Neubau Wohngebäude – Schwelle | mehr als 3 Stellplätze (bisher: mehr als 5) |
| Neubau Wohngebäude – Ausstattung | mind. 50 % der Stellplätze vorverkabelt, übrige mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mind. 1 Ladepunkt |
| Neubau Nichtwohngebäude – Schwelle | mehr als 5 Stellplätze (bisher: mehr als 6) |
| Neubau Nichtwohngebäude – Ausstattung | mind. 50 % vorverkabelt, übrige mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze |
| Verschärfung für Büro-/Verwaltungsgebäude | weitergehende Anforderungen für Nichtwohngebäude mit überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben |
| Größere Renovierung – Schwelle | Wohngebäude > 3 Stellplätze, Nichtwohngebäude > 5 Stellplätze, wenn Parkplatz oder elektrische Infrastruktur miterneuert wird |
| Bestand Nichtwohngebäude ab 01.01.2027 | > 20 Stellplätze: 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mind. 50 % der Stellplätze |
| Flexibilisierung Bestand (öffentlich zugängliche Stellplätze) | alternativ Ladeleistung von insgesamt mind. 1,1 kW × Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze |
| Flexibilisierung Neubau-Nichtwohngebäude (öffentlich zugänglich) | alternativ Ladeleistung von insgesamt mind. 2,2 kW × Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze |
| Fahrradstellplätze (EPBD-Vorgabe) | mind. 15 % der durchschnittlichen bzw. 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes |
| Sanktionen | Bußgeldvorschriften des GEIG (§§ 14 ff.) bleiben; auch sie werden durch Artikel 7 geändert |
| Bisherige Rechtslage bis 31.12.2026 | § 6 GEIG: Neubau-Wohngebäude > 5 Stellplätze – jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur; § 7 GEIG: Neubau-Nichtwohngebäude > 6 Stellplätze – jeder dritte Stellplatz plus 1 Ladepunkt; § 8 GEIG: größere Renovierung Wohngebäude > 10 Stellplätze; § 10 GEIG: Bestand-Nichtwohngebäude > 20 Stellplätze – 1 Ladepunkt nach dem 01.01.2025 |
Geltungsbereich
Das GEIG gilt für Gebäude mit Stellplätzen – sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude – und setzt die Mobilitätsvorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Adressat der Pflichten ist grundsätzlich der Eigentümer des Gebäudes; bei Neubauten trifft die Pflicht den Bauherrn. Maßgeblich ist, ob sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes (z. B. Tiefgarage) oder an das Gebäude angrenzend (z. B. Kunden- oder Mitarbeiterparkplatz) befinden.
Die Novelle differenziert die Pflichten künftig stärker nach **drei Fallgruppen**:
- Neubau – zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude,
- Größere Renovierung – Sanierungen, bei denen auch der Parkplatz oder
die elektrische Infrastruktur des Gebäudes erneuert wird,
- Bestand – bestehende Nichtwohngebäude oberhalb einer Stellplatzzahl,
ohne dass eine Bautätigkeit erforderlich wäre.
Für bestehende Wohngebäude ohne Bautätigkeit sieht das GEIG weiterhin keine Nachrüstpflicht vor. Wer als Wohnungseigentümer oder Mieter eine Wallbox will, stützt sich stattdessen auf den individuellen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG bzw. § 554 BGB – dazu die Themenseite „Wallbox in der WEG".
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Neubau Wohngebäude
Bisher (§ 6 GEIG a. F.): Ab mehr als fünf Stellplätzen musste jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur (Schutzrohr/Leerrohr) ausgestattet werden; ein Ladepunkt war nicht zwingend.
Künftig: Die Schwelle sinkt auf mehr als drei Stellplätze. Mindestens 50 % der Stellplätze sind vorzuverkabeln – also nicht nur mit Leerrohr, sondern mit bis in die Nähe des Stellplatzes vorverlegten Kabelwegen und einem anschlussfähigen Endpunkt, an den eine Ladeeinrichtung ohne grundlegende Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Die übrigen Stellplätze erhalten Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Neubau Nichtwohngebäude
Bisher (§ 7 GEIG a. F.): Ab mehr als sechs Stellplätzen war jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten, zusätzlich mindestens ein Ladepunkt.
Künftig: Schwelle mehr als fünf Stellplätze; mindestens 50 % vorverkabelt, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, und mindestens **ein Ladepunkt je fünf Stellplätze**. Für Nichtwohngebäude, in denen überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben erledigt werden (typischerweise Bürogebäude), gelten noch strengere Vorgaben.
Größere Renovierung
Neu ist, dass die Ausstattungspflichten auch bei größeren Renovierungen greifen, wenn im Zuge der Sanierung **der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur** des Gebäudes erneuert wird – bei Wohngebäuden ab mehr als drei, bei Nichtwohngebäuden ab mehr als fünf Stellplätzen. Bisher lag die Schwelle für Wohngebäude bei mehr als zehn Stellplätzen.
Bestehende Nichtwohngebäude – die schärfste Änderung
Bisher (§ 10 GEIG a. F.) genügte bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ein einziger Ladepunkt je Gebäude (Frist: nach dem
- Januar 2025).
Ab dem 1. Januar 2027 muss der Eigentümer stattdessen entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Für einen Parkplatz mit 100 Stellplätzen bedeutet die erste Variante zehn Ladepunkte statt bisher einem.
Flexibilisierung über die Ladeleistung
Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich (typisch: Supermarkt-, Baumarkt- oder Fachmarktparkplätze), kann die Pflicht alternativ über die **installierte Gesamtladeleistung** erfüllt werden. Die Bundesregierung rechnet dies für den Bestand mit 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz vor: Ein bestehender Supermarktparkplatz mit 100 Stellplätzen benötigt damit entweder zehn Normalladepunkte oder Schnellladeinfrastruktur mit insgesamt 110 kW. Für neu errichtete Nichtwohngebäude liegt der Faktor bei 2,2 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz. Diese Option erlaubt es, statt vieler AC-Ladepunkte wenige leistungsstarke DC-/HPC-Ladepunkte zu errichten.
Fahrradstellplätze
Erstmals regelt das GEIG nach der amtlichen Darstellung des BBSR auch Fahrradstellplätze bei zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die unionsrechtliche Vorgabe der EPBD (Art. 14) lautet: Fahrradstellplätze für mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens **10 % der gesamten** Nutzerkapazität des Gebäudes. Wie genau der deutsche Gesetzgeber diese Quote in den §§ 2 bis 10 GEIG umgesetzt hat, ist noch am amtlichen Volltext zu verifizieren.
Smart Charging
Der Regierungsentwurf führt den Begriff des intelligenten Ladens („smart charging") ein: Die Ladeleistung wird auf Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst. Neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte sollen diese Technik serienmäßig bereitstellen. Das ist nicht nur eine Compliance-, sondern auch eine Hardware- und Backend-Frage (Energiemanagement, Smart-Meter-Anbindung).
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Das GEIG ist mit dem GModG abgeschafft worden." Falsch. Das GEIG bleibt
ein eigenständiges Gesetz mit eigenem URL-Pfad (gesetze-im-internet.de/geig). Es wurde durch Artikel 7 desselben Artikelgesetzes lediglich geändert.
- „Die neuen Pflichten gelten seit dem 29.07.2026." Falsch. Nur die
Heizungsregelungen des GModG (Artikel 1, 5, 6 und 8) sind am 29.07.2026 in Kraft getreten. Die GEIG-Änderungen gehören zu Artikel 7 und gelten erst ab 01.01.2027. Bis dahin gilt die bisherige GEIG-Fassung fort.
- „Als Vermieter eines Mehrfamilienhauses muss ich ab 2027 nachrüsten."
Falsch. Die Bestandspflicht des GEIG trifft Nichtwohngebäude. Für bestehende Wohngebäude entsteht ohne Neubau oder größere Renovierung keine GEIG-Pflicht.
- „Leerrohr reicht überall." Nicht mehr durchgängig. Die Novelle
unterscheidet zwischen Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Kabel) und Vorverkabelung (bereits verlegte Kabelwege bis in Stellplatznähe). Für mindestens die Hälfte der Stellplätze im Neubau ist die weitergehende Vorverkabelung vorgesehen.
- „Ein Ladepunkt pro Gebäude genügt weiterhin." Für bestehende
Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ist genau das die zentrale Verschärfung: aus einem Ladepunkt wird ein Ladepunkt je zehn Stellplätze – oder alternativ die Leistungs- bzw. Leitungsinfrastrukturlösung.
- „Die Pflicht ist folgenlos, weil niemand kontrolliert." Verstöße sind
über die Bußgeldvorschriften des GEIG (§§ 14 ff.) sanktionierbar; die Novelle ändert auch diese Vorschriften. Unabhängig davon kann fehlende GEIG-Konformität Bauabnahmen verzögern und in Transaktionen zum Prüfungspunkt werden.
Beispiel
Ein Handelsunternehmen betreibt einen bestehenden Fachmarkt mit einem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz mit 80 Stellplätzen. Nach der bis 31.12.2026 geltenden Fassung genügte ein Ladepunkt. Ab dem **1. Januar 2027** hat das Unternehmen drei Wege:
- Ladepunkte: 8 Ladepunkte (ein Ladepunkt je zehn Stellplätze), oder
- Leitungsinfrastruktur: Ausstattung von mindestens 40 Stellplätzen
(50 %) mit Leitungsinfrastruktur, oder
- Leistungsoption (nur bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen):
Ladeinfrastruktur mit insgesamt mindestens 88 kW (80 × 1,1 kW) – das lässt sich z. B. mit zwei Schnellladesäulen abbilden.
Welche Variante wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Netzanschluss, der Verweildauer der Kundschaft und dem Flächenzuschnitt ab. Der Netzanschluss ist in der Praxis der kritische Pfad – die Vorlaufzeiten beim Verteilnetzbetreiber sollten deshalb früh geklärt werden.
Offene Punkte / Vorbehalt
- Der amtliche Volltext der ab 01.01.2027 geltenden GEIG-Fassung war am
18.08.2026 auf gesetze-im-internet.de noch nicht abrufbar; dort steht weiterhin die bis 31.12.2026 geltende Fassung (§ 6: > 5 Stellplätze, § 7: jeder dritte Stellplatz, § 10: ein Ladepunkt). Der PDF-Verkündungstext des BGBl. war maschinell nicht auslesbar, die Bundestagsdrucksache 21/6278 nur in Teilen; Artikel 7 ist dort in der Inhaltsübersicht belegt, sein Wortlaut konnte nicht vollständig ausgewertet werden.
- Damit sind alle Quoten- und Schwellenwerte dieser Seite (3/5/20
Stellplätze, 50 %, 1 Ladepunkt je 5 bzw. 10 Stellplätze, 1,1 kW und 2,2 kW) bislang nur durch Fachpresse belegt (electrive.net vom 13.07.2026; Elektromobilität.NRW – Landesinitiative des MWIKE NRW – vom 15.07.2026) und am amtlichen Volltext nachzuziehen. Deshalb `factcheck_status=review_needed`.
- Die Formulierungen der beiden Quellen weichen beim Neubau leicht
voneinander ab: electrive spricht von „50 % Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur", Elektromobilität.NRW von „mindestens 50 % mit Leitungsinfrastruktur … für die übrigen ebenfalls Leitungsinfrastruktur". Die hier gewählte Darstellung folgt der differenzierteren Fassung (Vorverkabelung / Leitungsinfrastruktur), ist aber zu verifizieren.
- Die Fahrradstellplatz-Quote (15 % / 10 %) stammt aus Art. 14 der
EPBD-Neufassung; ob und mit welchen Werten der deutsche Gesetzgeber sie wörtlich übernommen hat, ist offen.
- Das BBSR-Portal nennt den Bundestagsbeschluss mit dem 10. Juli 2026;
in anderen Darstellungen findet sich der 9. Juli 2026. Gesichert ist das Verkündungsdatum 28.07.2026 und das Ausfertigungsdatum 23.07.2026.
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Änderungsverlauf
- 2026-08-18: Erstveröffentlichung. Verkündung (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026), Ausfertigungsdatum 23.07.2026, amtlicher Gesetzestitel und Federführung gegen recht.bund.de verifiziert; die Verortung der GEIG-Änderungen in Artikel 7 des Änderungsgesetzes gegen die Inhaltsübersicht der BT-Drs. 21/6278 verifiziert; Inkrafttreten zum 01.01.2027, betroffene Normen (§§ 2–10, §§ 14–16 GEIG) und die neue Einbeziehung von Fahrradstellplätzen gegen das amtliche GEG-/GModG-Infoportal des BBSR verifiziert; die bis 31.12.2026 geltende Rechtslage (§§ 6, 7, 10 GEIG) gegen gesetze-im-internet.de verifiziert. Alle konkreten Quoten und Schwellenwerte der Neufassung (mehr als 3 bzw. 5 bzw. 20 Stellplätze, 50-%-Vorverkabelung, 1 Ladepunkt je 5 bzw. 10 Stellplätze, Leistungsoption 1,1 kW / 2,2 kW) sowie die Fahrradstellplatz-Quote (15 % / 10 %) bislang nur aus Fachpresse bzw. unmittelbar aus der EPBD belegt – daher factcheck_status=review_needed. Der amtliche Volltext der ab 01.01.2027 geltenden GEIG-Fassung war zum Redaktionsschluss auf gesetze-im-internet.de nicht abrufbar; der PDF-Volltext des BGBl. war maschinell nicht auslesbar, die BT-Drs. 21/6278 nur in Teilen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)"
Stand
- Stand: 2026-08-18
- Gültig ab: 2027-01-01 (Inkrafttreten Artikel 7 des Änderungsgesetzes)
- Status: beschlossen und verkündet, noch nicht in Kraft (enacted_not_yet_in_force)
- Faktencheck: review_needed – Quoten, Stellplatz-Schwellen, Leistungsfaktoren und Fahrradstellplatz-Quote noch gegen den amtlichen Volltext des GEIG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung abzugleichen
- Quellenautorität: A (BGBl./recht.bund.de, BT-Drs. 21/6278, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex) ergänzt um B (BBSR-GModG-Portal, Bundestag, Bundesrat, Elektromobilität.NRW) und C (electrive.net, Taylor Wessing)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- ELI-Permalink derselben Verkündung: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/226
- Regelungstext (PDF, amtliche Verkündungsfassung): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7010 (Bericht des Ausschusses): https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107010.pdf
- GEIG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis, Lesefassung bis 31.12.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/geig/
- § 6 GEIG (Fassung bis 31.12.2026) – zu errichtende Wohngebäude: https://www.gesetze-im-internet.de/geig/__6.html
- § 10 GEIG (Fassung bis 31.12.2026) – bestehende Nichtwohngebäude: https://www.gesetze-im-internet.de/geig/__10.html
- Bundesrat, 1067. Sitzung – BundesratKOMPAKT, TOP 84: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/26/1067/1067-pk.html#top-84