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GEIG-Novelle – Ladeinfrastruktur und Fahrradstellplätze an Gebäuden ab 01.01.2027 (Stand 2026) Gilt künftig

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-18 · letzte Prüfung: 2026-08-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Zusammen mit dem **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** wurde auch das **Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)** novelliert. Beides steht in **einem** Artikelgesetz: dem „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich", ausgefertigt am **23. Juli 2026** und verkündet am **28. Juli 2026** (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die GEIG-Änderungen stehen in **Artikel 7** des Änderungsgesetzes und treten – anders als die Heizungsregelungen des GModG – **erst zum 1. Januar 2027** in Kraft. Betroffen sind nach amtlicher Darstellung des BBSR die **§§ 2 bis 10 sowie §§ 14 bis 16 GEIG**; neu ist unter anderem, dass das GEIG neben Ladeinfrastruktur künftig auch **Fahrradstellplätze** vorschreibt. Praktisch am wichtigsten: Die Stellplatz-Schwellen sinken (Neubau-Wohngebäude ab **mehr als drei** Stellplätzen, Neubau-Nichtwohngebäude ab **mehr als fünf**), die Pflicht greift künftig auch bei **größeren Renovierungen**, und **bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen** müssen ab dem 1. Januar 2027 deutlich mehr leisten als bisher – statt eines einzigen Ladepunkts nun **einen Ladepunkt je zehn Stellplätze** oder alternativ Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze. **Wichtiger Vorbehalt:** Die konkreten Quoten und Schwellenwerte sind unten mit ihrer Quelle gekennzeichnet; der amtliche Volltext der ab 01.01.2027 geltenden GEIG-Fassung war zum Redaktionsschluss auf gesetze-im-internet.de noch nicht abrufbar (dort steht weiterhin die bis 31.12.2026 geltende Fassung).

Kernfakten

PunktWert
ÄnderungsgesetzGesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
FundstelleBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026
Ausfertigungsdatum23.07.2026
FederführungBMWSB und BMWE
Artikel mit den GEIG-ÄnderungenArtikel 7 des Änderungsgesetzes
Inkrafttreten der GEIG-Änderungen01.01.2027 (Artikel 2 und 7 des Änderungsgesetzes)
Geänderte Normen§§ 2 bis 10 sowie §§ 14 bis 16 GEIG
Neuer RegelungsgegenstandLadeinfrastruktur und Fahrradstellplätze bei zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden
Unionsrechtlicher HintergrundRichtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung), Art. 14
Beschluss Bundestag / Zustimmung Bundesrat10.07.2026
Neubau Wohngebäude – Schwellemehr als 3 Stellplätze (bisher: mehr als 5)
Neubau Wohngebäude – Ausstattungmind. 50 % der Stellplätze vorverkabelt, übrige mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mind. 1 Ladepunkt
Neubau Nichtwohngebäude – Schwellemehr als 5 Stellplätze (bisher: mehr als 6)
Neubau Nichtwohngebäude – Ausstattungmind. 50 % vorverkabelt, übrige mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze
Verschärfung für Büro-/Verwaltungsgebäudeweitergehende Anforderungen für Nichtwohngebäude mit überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben
Größere Renovierung – SchwelleWohngebäude > 3 Stellplätze, Nichtwohngebäude > 5 Stellplätze, wenn Parkplatz oder elektrische Infrastruktur miterneuert wird
Bestand Nichtwohngebäude ab 01.01.2027> 20 Stellplätze: 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mind. 50 % der Stellplätze
Flexibilisierung Bestand (öffentlich zugängliche Stellplätze)alternativ Ladeleistung von insgesamt mind. 1,1 kW × Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze
Flexibilisierung Neubau-Nichtwohngebäude (öffentlich zugänglich)alternativ Ladeleistung von insgesamt mind. 2,2 kW × Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze
Fahrradstellplätze (EPBD-Vorgabe)mind. 15 % der durchschnittlichen bzw. 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes
SanktionenBußgeldvorschriften des GEIG (§§ 14 ff.) bleiben; auch sie werden durch Artikel 7 geändert
Bisherige Rechtslage bis 31.12.2026§ 6 GEIG: Neubau-Wohngebäude > 5 Stellplätze – jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur; § 7 GEIG: Neubau-Nichtwohngebäude > 6 Stellplätze – jeder dritte Stellplatz plus 1 Ladepunkt; § 8 GEIG: größere Renovierung Wohngebäude > 10 Stellplätze; § 10 GEIG: Bestand-Nichtwohngebäude > 20 Stellplätze – 1 Ladepunkt nach dem 01.01.2025

Geltungsbereich

Das GEIG gilt für Gebäude mit Stellplätzen – sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude – und setzt die Mobilitätsvorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Adressat der Pflichten ist grundsätzlich der Eigentümer des Gebäudes; bei Neubauten trifft die Pflicht den Bauherrn. Maßgeblich ist, ob sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes (z. B. Tiefgarage) oder an das Gebäude angrenzend (z. B. Kunden- oder Mitarbeiterparkplatz) befinden.

Die Novelle differenziert die Pflichten künftig stärker nach **drei Fallgruppen**:

  1. Neubau – zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude,
  2. Größere Renovierung – Sanierungen, bei denen auch der Parkplatz oder

die elektrische Infrastruktur des Gebäudes erneuert wird,

  1. Bestand – bestehende Nichtwohngebäude oberhalb einer Stellplatzzahl,

ohne dass eine Bautätigkeit erforderlich wäre.

Für bestehende Wohngebäude ohne Bautätigkeit sieht das GEIG weiterhin keine Nachrüstpflicht vor. Wer als Wohnungseigentümer oder Mieter eine Wallbox will, stützt sich stattdessen auf den individuellen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG bzw. § 554 BGB – dazu die Themenseite „Wallbox in der WEG".

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Neubau Wohngebäude

Bisher (§ 6 GEIG a. F.): Ab mehr als fünf Stellplätzen musste jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur (Schutzrohr/Leerrohr) ausgestattet werden; ein Ladepunkt war nicht zwingend.

Künftig: Die Schwelle sinkt auf mehr als drei Stellplätze. Mindestens 50 % der Stellplätze sind vorzuverkabeln – also nicht nur mit Leerrohr, sondern mit bis in die Nähe des Stellplatzes vorverlegten Kabelwegen und einem anschlussfähigen Endpunkt, an den eine Ladeeinrichtung ohne grundlegende Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Die übrigen Stellplätze erhalten Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Neubau Nichtwohngebäude

Bisher (§ 7 GEIG a. F.): Ab mehr als sechs Stellplätzen war jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten, zusätzlich mindestens ein Ladepunkt.

Künftig: Schwelle mehr als fünf Stellplätze; mindestens 50 % vorverkabelt, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, und mindestens **ein Ladepunkt je fünf Stellplätze**. Für Nichtwohngebäude, in denen überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben erledigt werden (typischerweise Bürogebäude), gelten noch strengere Vorgaben.

Größere Renovierung

Neu ist, dass die Ausstattungspflichten auch bei größeren Renovierungen greifen, wenn im Zuge der Sanierung **der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur** des Gebäudes erneuert wird – bei Wohngebäuden ab mehr als drei, bei Nichtwohngebäuden ab mehr als fünf Stellplätzen. Bisher lag die Schwelle für Wohngebäude bei mehr als zehn Stellplätzen.

Bestehende Nichtwohngebäude – die schärfste Änderung

Bisher (§ 10 GEIG a. F.) genügte bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ein einziger Ladepunkt je Gebäude (Frist: nach dem

  1. Januar 2025).

Ab dem 1. Januar 2027 muss der Eigentümer stattdessen entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Für einen Parkplatz mit 100 Stellplätzen bedeutet die erste Variante zehn Ladepunkte statt bisher einem.

Flexibilisierung über die Ladeleistung

Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich (typisch: Supermarkt-, Baumarkt- oder Fachmarktparkplätze), kann die Pflicht alternativ über die **installierte Gesamtladeleistung** erfüllt werden. Die Bundesregierung rechnet dies für den Bestand mit 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz vor: Ein bestehender Supermarktparkplatz mit 100 Stellplätzen benötigt damit entweder zehn Normalladepunkte oder Schnellladeinfrastruktur mit insgesamt 110 kW. Für neu errichtete Nichtwohngebäude liegt der Faktor bei 2,2 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz. Diese Option erlaubt es, statt vieler AC-Ladepunkte wenige leistungsstarke DC-/HPC-Ladepunkte zu errichten.

Fahrradstellplätze

Erstmals regelt das GEIG nach der amtlichen Darstellung des BBSR auch Fahrradstellplätze bei zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die unionsrechtliche Vorgabe der EPBD (Art. 14) lautet: Fahrradstellplätze für mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens **10 % der gesamten** Nutzerkapazität des Gebäudes. Wie genau der deutsche Gesetzgeber diese Quote in den §§ 2 bis 10 GEIG umgesetzt hat, ist noch am amtlichen Volltext zu verifizieren.

Smart Charging

Der Regierungsentwurf führt den Begriff des intelligenten Ladens („smart charging") ein: Die Ladeleistung wird auf Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst. Neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte sollen diese Technik serienmäßig bereitstellen. Das ist nicht nur eine Compliance-, sondern auch eine Hardware- und Backend-Frage (Energiemanagement, Smart-Meter-Anbindung).

Häufige Fehler und Missverständnisse

ein eigenständiges Gesetz mit eigenem URL-Pfad (gesetze-im-internet.de/geig). Es wurde durch Artikel 7 desselben Artikelgesetzes lediglich geändert.

Heizungsregelungen des GModG (Artikel 1, 5, 6 und 8) sind am 29.07.2026 in Kraft getreten. Die GEIG-Änderungen gehören zu Artikel 7 und gelten erst ab 01.01.2027. Bis dahin gilt die bisherige GEIG-Fassung fort.

Falsch. Die Bestandspflicht des GEIG trifft Nichtwohngebäude. Für bestehende Wohngebäude entsteht ohne Neubau oder größere Renovierung keine GEIG-Pflicht.

unterscheidet zwischen Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Kabel) und Vorverkabelung (bereits verlegte Kabelwege bis in Stellplatznähe). Für mindestens die Hälfte der Stellplätze im Neubau ist die weitergehende Vorverkabelung vorgesehen.

Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ist genau das die zentrale Verschärfung: aus einem Ladepunkt wird ein Ladepunkt je zehn Stellplätze – oder alternativ die Leistungs- bzw. Leitungsinfrastrukturlösung.

über die Bußgeldvorschriften des GEIG (§§ 14 ff.) sanktionierbar; die Novelle ändert auch diese Vorschriften. Unabhängig davon kann fehlende GEIG-Konformität Bauabnahmen verzögern und in Transaktionen zum Prüfungspunkt werden.

Beispiel

Ein Handelsunternehmen betreibt einen bestehenden Fachmarkt mit einem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz mit 80 Stellplätzen. Nach der bis 31.12.2026 geltenden Fassung genügte ein Ladepunkt. Ab dem **1. Januar 2027** hat das Unternehmen drei Wege:

  1. Ladepunkte: 8 Ladepunkte (ein Ladepunkt je zehn Stellplätze), oder
  2. Leitungsinfrastruktur: Ausstattung von mindestens 40 Stellplätzen

(50 %) mit Leitungsinfrastruktur, oder

  1. Leistungsoption (nur bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen):

Ladeinfrastruktur mit insgesamt mindestens 88 kW (80 × 1,1 kW) – das lässt sich z. B. mit zwei Schnellladesäulen abbilden.

Welche Variante wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Netzanschluss, der Verweildauer der Kundschaft und dem Flächenzuschnitt ab. Der Netzanschluss ist in der Praxis der kritische Pfad – die Vorlaufzeiten beim Verteilnetzbetreiber sollten deshalb früh geklärt werden.

Offene Punkte / Vorbehalt

18.08.2026 auf gesetze-im-internet.de noch nicht abrufbar; dort steht weiterhin die bis 31.12.2026 geltende Fassung (§ 6: > 5 Stellplätze, § 7: jeder dritte Stellplatz, § 10: ein Ladepunkt). Der PDF-Verkündungstext des BGBl. war maschinell nicht auslesbar, die Bundestagsdrucksache 21/6278 nur in Teilen; Artikel 7 ist dort in der Inhaltsübersicht belegt, sein Wortlaut konnte nicht vollständig ausgewertet werden.

Stellplätze, 50 %, 1 Ladepunkt je 5 bzw. 10 Stellplätze, 1,1 kW und 2,2 kW) bislang nur durch Fachpresse belegt (electrive.net vom 13.07.2026; Elektromobilität.NRW – Landesinitiative des MWIKE NRW – vom 15.07.2026) und am amtlichen Volltext nachzuziehen. Deshalb `factcheck_status=review_needed`.

voneinander ab: electrive spricht von „50 % Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur", Elektromobilität.NRW von „mindestens 50 % mit Leitungsinfrastruktur … für die übrigen ebenfalls Leitungsinfrastruktur". Die hier gewählte Darstellung folgt der differenzierteren Fassung (Vorverkabelung / Leitungsinfrastruktur), ist aber zu verifizieren.

EPBD-Neufassung; ob und mit welchen Werten der deutsche Gesetzgeber sie wörtlich übernommen hat, ist offen.

in anderen Darstellungen findet sich der 9. Juli 2026. Gesichert ist das Verkündungsdatum 28.07.2026 und das Ausfertigungsdatum 23.07.2026.

Verwandte Themen

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(`weg-ladeinfrastruktur-wallbox`)

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-18
Letzte Prüfung:
2026-08-18
In Kraft seit:
2027-01-01
Status:
Gilt künftig
Quellen-Autorität:
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Lizenz:
CC BY 4.0