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Gesamtpreis bei Hotel und Ferienwohnung – Endreinigung und Pflichtkosten im Preis (§ 3 PAngV, OLG Schleswig 6 U 27/12) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-14 · letzte Prüfung: 2026-10-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer Verbrauchern **Hotelzimmer oder Ferienwohnungen** anbietet oder mit Preisen dafür wirbt, muss den **Gesamtpreis** angeben (**§ 3 Abs. 1 PAngV**). Gesamtpreis ist der Preis **einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile** (**§ 2 Nr. 3 PAngV**). Kosten, die **in jedem Fall** anfallen – etwa eine **pauschale Endreinigung** –, gehören deshalb in den beworbenen Preis. Wird ein Preis aufgegliedert, ist der **Gesamtpreis hervorzuheben** (§ 3 Abs. 3 PAngV). Eine **rückerstattbare Sicherheit** wie eine Kaution wird dagegen **neben** dem Gesamtpreis genannt und nicht eingerechnet (§ 7 PAngV). Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 PAngV ist eine **Ordnungswidrigkeit** (§ 20 PAngV) und kann zudem **wettbewerbsrechtlich abgemahnt** werden. Für Ferienwohnungen entschied das **OLG Schleswig-Holstein am 22.03.2013 (6 U 27/12)** nach altem Recht, dass eine nicht im Wochenpreis enthaltene, aber stets fällige Endreinigung unzulässig abgetrennt war.

Kernfakten

PunktWert
PflichtAngabe des Gesamtpreises gegenüber Verbrauchern [§ 3 Abs. 1 PAngV]
Definition GesamtpreisPreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile [§ 2 Nr. 3 PAngV]
Aufgegliederte PreiseGesamtpreis hervorheben [§ 3 Abs. 3 PAngV]
Preisklarheit und PreiswahrheitPreisangaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen [§ 1 Abs. 3 PAngV]
KautionRückerstattbare Sicherheit: Höhe neben dem Gesamtpreis angeben, nicht einrechnen [§ 7 Satz 1 PAngV]
VerstoßOrdnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WiStG [§ 20 PAngV]
Frühere RechtsprechungOLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.03.2013, 6 U 27/12 (alte PAngV, § 1 Abs. 1 Satz 1 a. F.)
Pflichtkostenz. B. pauschale Endreinigung: in den Preis einrechnen
Frei wählbare Zusatzkostenz. B. Haustiergebühr: nicht zwingend Teil des Gesamtpreises, aber klar anzugeben
Stand der PAngVVerordnung vom 12.11.2021, laut lxgesetze.de zuletzt geändert am 12.05.2026

Was gehört in den Gesamtpreis?

Zwingende Kosten. Alles, was jeder Gast für die beworbene Leistung zahlen muss, ist ein „sonstiger Preisbestandteil“ im Sinn des § 2 Nr. 3 PAngV. Bei Ferienwohnungen betrifft das vor allem die pauschale Endreinigung, die unabhängig von der Aufenthaltsdauer anfällt. Bei Hotels sind es verpflichtende Zuschläge, die jeder Gast zahlt, zum Beispiel eine pauschale „Resort-Gebühr“ oder ein Service-Aufschlag.

Frei wählbare Leistungen. Kosten, die der Gast selbst beeinflussen kann (Haustier, Parkplatz, Frühstück als Zubuchoption), müssen nicht eingerechnet werden. Sie sind aber deutlich und dem Preis zuzuordnen auszuweisen. Die Abgrenzung zwischen zwingend und wählbar entscheidet im Einzelfall, ob der Preis „vollständig“ ist.

Aufgegliederte Darstellung. Wer den Preis in Teile zerlegt (Zimmer, Reinigung, Gebühr), darf das tun, muss aber den Gesamtpreis hervorheben (§ 3 Abs. 3 PAngV). Ein Hinweis auf eine Pflichtgebühr am Ende der Seite oder im Kleingedruckten, weit weg vom Preis, genügt nicht.

Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein (6 U 27/12)

Ein Vermieter bewarb Ferienwohnungen mit Wochenmietpreisen (Hauptsaison, Nebensaison, Sparwochen). Die Endreinigung (55 Euro ohne, 75 Euro mit Hund oder Katze) stand erst am Ende der Werbung und war im Wochenpreis nicht enthalten. Das OLG sah darin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Endpreisangabe: Die Reinigung musste jeder Mieter pauschal und unabhängig von der Mietdauer zahlen. Außerdem war der Hinweis räumlich vom Mietpreis getrennt und nicht eindeutig zugeordnet. Die Klage der Wettbewerbszentrale hatte Erfolg. Verantwortlich war auch der im Impressum genannte Betreiber, selbst wenn tatsächlich ein Familienmitglied den Betrieb führte.

Die Entscheidung erging zur früheren Fassung der PAngV (§ 1 Abs. 1 Satz 1 „Endpreis“). Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises einschließlich sonstiger Preisbestandteile besteht in der PAngV 2022 fort (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV). Die Übertragbarkeit auf das neue Recht ist plausibel, aber nicht durch neuere Entscheidungen auf dieser Seite belegt.

Kaution und Sicherheitsleistungen

Verlangt der Anbieter neben dem Preis eine rückerstattbare Sicherheit, hat er deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzurechnen (§ 7 Satz 1 PAngV). Das betrifft etwa eine Kaution für die Ferienwohnung. Zur Zulässigkeit und Höhe der Mietsicherheit selbst siehe [Ferienwohnung mieten](/fakten/ferienwohnung-mieten-recht.md).

Folgen eines Verstoßes

Ordnungswidrigkeit. Fehlende, unrichtige oder unvollständige Angabe des Gesamtpreises ist nach § 20 PAngV eine Ordnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WiStG. Die Höhe der Geldbuße regelt das Wirtschaftsstrafgesetz und ist auf dieser Seite nicht geprüft.

Wettbewerbsrecht. Wettbewerber und Verbände (wie die Wettbewerbszentrale im Fall 6 U 27/12) können Verstöße gerichtlich verfolgen. Verbrauchern selbst gibt die PAngV keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch. Sie können sich aber auf den beworbenen Gesamtpreis berufen, wenn der Vertrag zu diesem Preis zustande kam. Dazu liegt auf dieser Seite keine geprüfte Rechtsprechung vor.

Abgrenzung

Für Flugpreise gilt die Sonderregel des Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008, siehe [Preistransparenz bei Flugpreisen](/fakten/flugpreis-preistransparenz-1008-2008.md). Die allgemeine Preisangabenverordnung beschreibt die Seite [Preisangabenverordnung](/fakten/preisangabenverordnung-pangv.md). Zu Kurtaxe und Übernachtungssteuer siehe [Übernachtungssteuer und Kurtaxe](/fakten/uebernachtungssteuer-kurtaxe-hotel-bettensteuer-bverfg.md). Bei Pauschalreisen gelten zusätzlich die Preisangaben nach § 651d BGB, siehe [Informationspflichten](/fakten/informationspflichten-pauschalreise-651d-bgb.md).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de war beim Abruf nicht lesbar (robots-Sperre); der Wortlaut stammt aus lxgesetze.de. Abgleich mit der amtlichen Fassung steht aus.
  2. Das Urteil OLG Schleswig-Holstein 6 U 27/12 wurde nur über Sekundärquellen geprüft, nicht im Volltext; es betraf die alte PAngV.
  3. Nicht geprüft: Behandlung von Kurtaxe und Ortstaxen im Gesamtpreis, Höhe der Geldbuße nach WiStG, neuere Rechtsprechung (BGH, EuGH) zu Pflichtzuschlägen bei Beherbergung, Verhältnis zu § 5a UWG und Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Verbraucherrechte-Richtlinie.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-14
Letzte Prüfung:
2026-10-14
In Kraft seit:
2022-05-28
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0