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GModG § 42 Abs. 2 Nr. 7 – hocheffiziente KWK-Anlage als Heizungsoption (Stand 2026) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-08 · letzte Prüfung: 2026-09-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **29. Juli 2026** darf beim Ersatz einer Heizungsanlage im Bestand auch eine **hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage)** eingebaut werden. Sie ist **Option Nummer 7** des Katalogs in **§ 42 Abs. 2 GModG** (Gebäudemodernisierungsgesetz, vormals GEG). Der Wortlaut lautet nach dem amtlichen konsolidierten Volltext (gesetze-im-internet.de/geg/__42.html, gelesen 07.09.2026; eingefügt durch den vom Bundestag am 10.07.2026 beschlossenen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD): > „eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, **gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert**" Diese Option gab es im **Regierungsentwurf noch nicht** (BT-Drs. 21/6278). Sie ist erst im **Ausschuss für Wirtschaft und Energie** eingefügt worden; dadurch umfasst der Katalog des § 42 Abs. 2 GModG **zehn** statt neun Optionen, und die früheren Nummern 7 bis 9 (Stromdirektheizung, Hausübergabestation, innovative Heizungslösung) sind zu den Nummern 8 bis 10 geworden ([BT-Drs. WD 5 - 3000 - 083/26](https://www.bundestag.de/resource/blob/1205612/WD-5-083-26-EU-6-007-0009_gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf), Anhang). Drei Punkte sind praktisch entscheidend: 1. **„Hocheffizient" ist ein KWKG-Begriff, kein GModG-Begriff.** § 2 Nr. 8a KWKG verweist **dynamisch** auf die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791. Wer die Option 7 wählt, muss die dortigen Anforderungen einhalten – nach Darstellung des BAFA neben der Primärenergieeinsparung auch einen Grenzwert für direkte CO₂-Emissionen von **weniger als 270 g CO₂ je kWh Energieertrag** bei Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01.04.2025. 2. **Standortbindung.** Die Anlage muss **gebäudeintegriert** oder **gebäudenah und netzintegriert** sein. Ein entferntes Heizkraftwerk erfüllt Option 7 nicht – dafür ist Option 9 (Hausübergabestation zum Wärmenetz) einschlägig. 3. **Förderung läuft nicht über die BEG-Heizungsförderung, sondern über den KWK-Zuschlag.** Die Liste der förderfähigen Heizungstechnik im [KfW-Merkblatt 458](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf) (Stand 07/2026) nennt **Brennstoffzellenheizungen**, aber **keine motorischen BHKW**. Für diese bleibt der **KWK-Zuschlag nach §§ 6 ff. KWKG** der Förderweg – mit einem eigenen **Kumulierungsverbot** in § 7 Abs. 4 KWKG. **Vorbehalt:** Diese Seite wird mit `factcheck_status: review_needed` geführt. Ungeklärt ist insbesondere, ob eine **gasbetriebene** KWK-Anlage zusätzlich der **Bio-Treppe des § 43 Abs. 1 GModG** unterliegt (siehe „Offene Punkte").

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG (Option), i. V. m. § 42 Abs. 1 GModG (Maßgaben der §§ 43 bis 46)
GesetzGebäudemodernisierungsgesetz (GModG), vormals Gebäudeenergiegesetz (GEG)
VerkündungBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026
Inkrafttreten29.07.2026
Herkunft der Optionnicht im Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6278); eingefügt durch Änderungsantrag 21(9)312 NEU vom 04.07.2026 (CDU/CSU, SPD)
Zahl der Optionen dadurch10 statt 9
Definition „hocheffizient"§ 2 Nr. 8a KWKG: Anlage entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 (Energieeffizienzrichtlinie), zuletzt geändert durch RL (EU) 2024/1788, in der jeweils geltenden Fassung
CO₂-Grenzwert< 270 g CO₂ je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung, für fossil betriebene neu gebaute oder erheblich modernisierte KWK-Blöcke [Anhang III Buchst. a RL (EU) 2023/1791]; nach BAFA maßgeblich bei (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs ab 01.04.2025
Standortanforderunggebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert
Zulässige Brennstoffe für den KWK-ZuschlagAbfall, Abwärme, Biomasse, gasförmige oder nicht fossile flüssige Brennstoffe (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWKG) – heizölbetriebene KWK-Anlagen sind nicht mehr zuschlagsberechtigt
ZulassungsbehördeBAFA (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KWKG); Auszahlung durch den Stromnetzbetreiber
Antragsfrist Zulassung (außerhalb Ausschreibung)31.12. des auf die Aufnahme des Dauerbetriebs folgenden Kalenderjahres; verspätet ⇒ Zulassung erst rückwirkend zum 01.01. des Antragsjahres
Antragsweg seit 23.12.2025ausschließlich elektronisch über das DKWKG-Antragsportal (ELAN-K2); Post/E-Mail nicht fristwahrend
Zuschlag neue Anlagen ≤ 50 kW_el16 ct/kWh eingespeist, 8 ct/kWh nicht eingespeist (§ 7 Abs. 3a KWKG)
Zuschlag nach Leistungsanteilen (Einspeisung)bis 50 kW: 8 ct/kWh; > 50–100 kW: 6 ct; > 100–250 kW: 5 ct; > 250 kW–2 MW: 4,4 ct; > 2 MW: 1,8 ct (§ 7 Abs. 1 KWKG)
Dauer der Zuschlagzahlung30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs (§ 8 Abs. 1 KWKG)
Jahresdeckel Vollbenutzungsstunden3.300 ab 2026, 3.100 ab 2027, 2.900 ab 2028, 2.700 ab 2029, 2.500 ab 2030 (§ 8 Abs. 4 KWKG)
Stichtag ZuschlagsberechtigungDauerbetrieb bis 31.12.2026 – oder danach, wenn bis 31.12.2026 eine BImSchG-Genehmigung vorliegt bzw. die Anlage verbindlich bestellt ist und der Dauerbetrieb innerhalb von vier Jahren folgt (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a und c KWKG)
Negative StrompreiseZuschlagsanspruch sinkt auf null, solange der Spotmarktpreis null oder negativ ist (§ 7 Abs. 5 KWKG) – seit dem KWKG 2025 auch für Anlagen bis 50 kW
Kumulierungsverbot§ 7 Abs. 4 KWKG: keine Kumulierung mit Investitionszuschüssen; Ausnahme für Anlagen bis einschließlich 20 kW_el unter zwei Bedingungen
MaStR-PflichtRegistrierung binnen einem Monat nach Inbetriebnahme; sonst –20 % Zuschlag
BAFA-Gebühr150 € bis 50 kW_el; darüber 0,2 % des erwarteten Zuschlags, mind. 150 €, max. 45.000 €; Anzeigeverfahren nach Allgemeinverfügung gebührenfrei
BEG-Heizungsförderung (KfW 458)Brennstoffzellenheizungen förderfähig; motorische BHKW nicht in der Liste der förderfähigen Heizungstechnik (Merkblatt 458, Stand 07/2026)
Bußgeld für Option 7keines – § 108 GModG sanktioniert §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 S. 1

Geltungsbereich

Sachlich greift § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG beim Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz (§ 42 Abs. 1 GModG). Für den Neubau verweist § 10 GModG auf die Anforderungen der §§ 42 bis 45 GModG; die KWK-Option steht damit auch dort zur Verfügung.

Technisch erfasst die Option jede KWK-Anlage, die den Hocheffizienz-Begriff des § 2 Nr. 8a KWKG erfüllt – also insbesondere:

Räumlich verlangt der Gesetzestext, dass die Anlage gebäudeintegriert ist – also im versorgten Gebäude selbst steht – oder gebäudenah und netzintegriert. Die zweite Alternative ist kumulativ zu lesen: Nähe zum Gebäude und Einbindung in ein Netz. Damit deckt Option 7 auch das Quartiers-BHKW ab, das mehrere benachbarte Gebäude über ein Gebäudenetz versorgt, nicht aber die Fernwärmelieferung aus einem entfernten Heizkraftwerk – dafür ist Option 9 (Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz) die richtige Wahl.

Zeitlich gilt die Option seit dem 29.07.2026. Für die Abgrenzung zum Altrecht ist § 111 GModG maßgeblich: Bauantrag bzw. Bauanzeige, Kenntnisgabe oder – beim in den meisten Ländern verfahrensfreien Heizungstausch – der Beginn der Bauausführung.

Nicht identisch sind die beiden Regelungsebenen: Das GModG erlaubt den Einbau; ob für den erzeugten Strom auch Geld fließt, richtet sich allein nach dem KWKG. Eine Anlage kann ordnungsrechtlich zulässig (§ 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG) und förderrechtlich leer ausgehen – etwa, weil sie nach dem 31.12.2026 in Dauerbetrieb geht, ohne bis dahin genehmigt oder verbindlich bestellt worden zu sein.

Die Regelung im Detail

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 14 Wohnungen ersetzt im November 2026 die zentrale Gaskesselanlage. Der Heizungstausch ist im Bundesland verfahrensfrei, maßgeblich ist nach § 111 GModG der Baubeginn – das GModG ist anwendbar.

Die WEG entscheidet sich für ein gasbetriebenes BHKW mit 20 kW_el im Heizraum des Gebäudes, kombiniert mit einem Spitzenlastkessel. Ordnungsrechtlich ist das Option 7 des § 42 Abs. 2 GModG: gebäudeintegriert, und der Hersteller weist die Hocheffizienz nach § 2 Nr. 8a KWKG nach.

Förderrechtlich prüft die Verwaltung drei Punkte:

  1. Zuschlagsberechtigung. Der Dauerbetrieb beginnt erst im Frühjahr 2027. Damit greift § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c KWKG – die Anlage muss bis zum 31.12.2026 verbindlich bestellt sein. Die WEG zieht den Vertragsschluss deshalb auf Dezember 2026 vor.
  2. Zuschlaghöhe. Bei 20 kW_el gilt § 7 Abs. 3a KWKG: 16 ct/kWh für eingespeisten, 8 ct/kWh für im Haus verbrauchten KWK-Strom, für 30.000 Vollbenutzungsstunden, jährlich gedeckelt auf 3.300 Stunden (2026) bzw. sinkende Werte in den Folgejahren.
  3. Kumulierung. Ein Landeszuschuss zur Anschaffung wäre nach § 7 Abs. 4 S. 1 KWKG grundsätzlich schädlich. Weil die Anlage 20 kW_el nicht überschreitet, kommt die Ausnahme des § 7 Abs. 4 S. 5 KWKG in Betracht – aber nur, wenn der Fördergeber eine Überförderung ausschließt und die WEG gegenüber dem BAFA zusichert, keine weitere Förderung zu beanspruchen.

Nach Inbetriebnahme registriert die Verwaltung die Anlage binnen eines Monats im Marktstammdatenregister und stellt den Zulassungsantrag über das DKWKG-Antragsportal – spätestens bis zum 31.12.2028, wenn der Dauerbetrieb 2027 beginnt.

Offen bleibt in diesem Fall, ob die WEG ab 2029 zusätzlich die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1 GModG einhalten muss, weil das BHKW „mit Gas beschickt" wird (siehe „Offene Punkte").

Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand

Diese Seite wird mit `factcheck_status: review_needed` geführt. Ungeklärt bzw. nicht abschließend verifiziert sind:

  1. [WEITER OFFEN] Gilt die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1 GModG für gasbetriebene KWK-Anlagen? § 42 Abs. 1 GModG ordnet an, dass bei Wahl einer der Optionen die „Maßgaben der §§ 43 bis 46" zu beachten sind. Der am 07.09.2026 amtlich gegengelesene § 43 GModG trägt die Überschrift „Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird" und knüpft in Abs. 1 an genau diesen Tatbestand an – ohne Rückverweis auf § 42 Abs. 2 Nr. 1; ein gasbetriebenes BHKW erfüllt diesen Wortlaut. Andererseits hat der Ausschuss die KWK-Anlage bewusst als eigene Option Nr. 7 neben die Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung der Nr. 1 gestellt. Ob die Bio-Treppe (ab 2029 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 %, ab 2040 60 % klimafreundliche Brennstoffe) damit auch für gasbetriebene KWK-Anlagen greift, bleibt eine offene Auslegungsfrage: Der konsolidierte Wortlaut entscheidet sie nicht, und der Änderungsantrag 21(9)312 NEU begründet die Einfügung ausweislich der Anlage zur Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 083/26 nur mit dem Satz, Absatz 2 werde „um die Option einer hocheffizienten KWK-Anlage […] ergänzt". Rechtsprechung oder amtliche Auslegungshilfen liegen noch nicht vor.
  2. [GEKLÄRT 07.09.2026] Herleitung des CO₂-Grenzwerts von 270 g/kWh. Fundstelle ist Anhang III Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791 (amtlicher EUR-Lex-Volltext, ABl. L 231, gelesen 07.09.2026): Hocheffiziente KWK verlangt Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % gegenüber der getrennten Erzeugung; für nach der Umsetzung des Anhangs gebaute oder erheblich modernisierte KWK-Blöcke müssen die direkten CO₂-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen weniger als 270 g CO₂ je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung betragen (Altanlagen vor dem 10.10.2023: Abweichung mit Emissionsminderungsplan bis 01.01.2034 möglich).
  3. [GEKLÄRT 07.09.2026] Konsolidierter amtlicher Volltext des GModG. Die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de ist inzwischen als Einzelnorm abrufbar. Der Wortlaut des § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG wurde am 07.09.2026 an gesetze-im-internet.de/geg/__42.html wörtlich verifiziert (identisch mit dem Änderungsantrag 21(9)312 NEU bis auf die Kommasetzung „…geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert…"; Zitat oben entsprechend berichtigt); ebenso bestätigt: 10 Optionen, Verweisung „§§ 43 bis 46" in Abs. 1, Bereichsausnahme Abs. 3. Auch § 43 GModG ist amtlich abrufbar (/geg/__43.html): Abs. 1 (Bio-Treppe 10/15/30/60 % ab 2029/2030/2035/2040), Abs. 3 (Solarthermie), Abs. 4 (raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung), Abs. 5 (Wärmepumpen-Hybridheizung mit Mindest-Leistungsanteil), Abs. 7 (12-Monats-Regel bei irreparablem Ausfall).
  4. [GEKLÄRT 07.09.2026] Aktueller Stand des KWKG. Das Änderungsgesetz vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347, Art. 24) hat das KWKG nicht bis 2030 verlängert — die in der Verbandsberichterstattung genannte Verlängerung ist nicht Gesetz geworden (der Gesetzgeber wollte zunächst die beihilferechtliche Klärung abwarten); es bleibt beim Stichtag 31.12.2026 mit der Vier-Jahres-Regel des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c KWKG sowie der ab 23.12.2025 verpflichtenden elektronischen Antragstellung (bestätigt durch BAFA-Verfahrensdarstellung und Fachberichterstattung, u. a. BHKW-Infozentrum, 07.09.2026; die Zuschlagssätze der §§ 7, 8 KWKG sind unverändert am konsolidierten Bestand von gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/ nachvollziehbar).
  5. [WEITER OFFEN] Förderfähigkeit von KWK-Anlagen in der BEG EM. Die Aussage stützt sich auf die Liste „Förderfähige Heizungstechnik" im KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026). Ob die Technischen Mindestanforderungen (TMA) zur BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026 motorische KWK-Anlagen unter „innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien" (TMA Nr. 3.2 bis 3.8) einbeziehen, wurde nicht geprüft.

_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext geprüft._

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-08
Letzte Prüfung:
2026-09-08
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0