GModG § 42 Abs. 2 Nr. 7 – hocheffiziente KWK-Anlage als Heizungsoption (Stand 2026) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG (Option), i. V. m. § 42 Abs. 1 GModG (Maßgaben der §§ 43 bis 46) |
| Gesetz | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), vormals Gebäudeenergiegesetz (GEG) |
| Verkündung | BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026 |
| Inkrafttreten | 29.07.2026 |
| Herkunft der Option | nicht im Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6278); eingefügt durch Änderungsantrag 21(9)312 NEU vom 04.07.2026 (CDU/CSU, SPD) |
| Zahl der Optionen dadurch | 10 statt 9 |
| Definition „hocheffizient" | § 2 Nr. 8a KWKG: Anlage entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 (Energieeffizienzrichtlinie), zuletzt geändert durch RL (EU) 2024/1788, in der jeweils geltenden Fassung |
| CO₂-Grenzwert | < 270 g CO₂ je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung, für fossil betriebene neu gebaute oder erheblich modernisierte KWK-Blöcke [Anhang III Buchst. a RL (EU) 2023/1791]; nach BAFA maßgeblich bei (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs ab 01.04.2025 |
| Standortanforderung | gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert |
| Zulässige Brennstoffe für den KWK-Zuschlag | Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmige oder nicht fossile flüssige Brennstoffe (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWKG) – heizölbetriebene KWK-Anlagen sind nicht mehr zuschlagsberechtigt |
| Zulassungsbehörde | BAFA (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KWKG); Auszahlung durch den Stromnetzbetreiber |
| Antragsfrist Zulassung (außerhalb Ausschreibung) | 31.12. des auf die Aufnahme des Dauerbetriebs folgenden Kalenderjahres; verspätet ⇒ Zulassung erst rückwirkend zum 01.01. des Antragsjahres |
| Antragsweg seit 23.12.2025 | ausschließlich elektronisch über das DKWKG-Antragsportal (ELAN-K2); Post/E-Mail nicht fristwahrend |
| Zuschlag neue Anlagen ≤ 50 kW_el | 16 ct/kWh eingespeist, 8 ct/kWh nicht eingespeist (§ 7 Abs. 3a KWKG) |
| Zuschlag nach Leistungsanteilen (Einspeisung) | bis 50 kW: 8 ct/kWh; > 50–100 kW: 6 ct; > 100–250 kW: 5 ct; > 250 kW–2 MW: 4,4 ct; > 2 MW: 1,8 ct (§ 7 Abs. 1 KWKG) |
| Dauer der Zuschlagzahlung | 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs (§ 8 Abs. 1 KWKG) |
| Jahresdeckel Vollbenutzungsstunden | 3.300 ab 2026, 3.100 ab 2027, 2.900 ab 2028, 2.700 ab 2029, 2.500 ab 2030 (§ 8 Abs. 4 KWKG) |
| Stichtag Zuschlagsberechtigung | Dauerbetrieb bis 31.12.2026 – oder danach, wenn bis 31.12.2026 eine BImSchG-Genehmigung vorliegt bzw. die Anlage verbindlich bestellt ist und der Dauerbetrieb innerhalb von vier Jahren folgt (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a und c KWKG) |
| Negative Strompreise | Zuschlagsanspruch sinkt auf null, solange der Spotmarktpreis null oder negativ ist (§ 7 Abs. 5 KWKG) – seit dem KWKG 2025 auch für Anlagen bis 50 kW |
| Kumulierungsverbot | § 7 Abs. 4 KWKG: keine Kumulierung mit Investitionszuschüssen; Ausnahme für Anlagen bis einschließlich 20 kW_el unter zwei Bedingungen |
| MaStR-Pflicht | Registrierung binnen einem Monat nach Inbetriebnahme; sonst –20 % Zuschlag |
| BAFA-Gebühr | 150 € bis 50 kW_el; darüber 0,2 % des erwarteten Zuschlags, mind. 150 €, max. 45.000 €; Anzeigeverfahren nach Allgemeinverfügung gebührenfrei |
| BEG-Heizungsförderung (KfW 458) | Brennstoffzellenheizungen förderfähig; motorische BHKW nicht in der Liste der förderfähigen Heizungstechnik (Merkblatt 458, Stand 07/2026) |
| Bußgeld für Option 7 | keines – § 108 GModG sanktioniert §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 S. 1 |
Geltungsbereich
Sachlich greift § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG beim Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz (§ 42 Abs. 1 GModG). Für den Neubau verweist § 10 GModG auf die Anforderungen der §§ 42 bis 45 GModG; die KWK-Option steht damit auch dort zur Verfügung.
Technisch erfasst die Option jede KWK-Anlage, die den Hocheffizienz-Begriff des § 2 Nr. 8a KWKG erfüllt – also insbesondere:
- motorische Blockheizkraftwerke (BHKW), gasbetrieben, mit Biomethan oder Biogas,
- Brennstoffzellenheizungen (Brennstoffzellen-KWK),
- Mikro- und Mini-KWK im Ein- und Zweifamilienhaus,
- KWK-Anlagen zur Versorgung eines Gebäudenetzes im Sinne des GModG.
Räumlich verlangt der Gesetzestext, dass die Anlage gebäudeintegriert ist – also im versorgten Gebäude selbst steht – oder gebäudenah und netzintegriert. Die zweite Alternative ist kumulativ zu lesen: Nähe zum Gebäude und Einbindung in ein Netz. Damit deckt Option 7 auch das Quartiers-BHKW ab, das mehrere benachbarte Gebäude über ein Gebäudenetz versorgt, nicht aber die Fernwärmelieferung aus einem entfernten Heizkraftwerk – dafür ist Option 9 (Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz) die richtige Wahl.
Zeitlich gilt die Option seit dem 29.07.2026. Für die Abgrenzung zum Altrecht ist § 111 GModG maßgeblich: Bauantrag bzw. Bauanzeige, Kenntnisgabe oder – beim in den meisten Ländern verfahrensfreien Heizungstausch – der Beginn der Bauausführung.
Nicht identisch sind die beiden Regelungsebenen: Das GModG erlaubt den Einbau; ob für den erzeugten Strom auch Geld fließt, richtet sich allein nach dem KWKG. Eine Anlage kann ordnungsrechtlich zulässig (§ 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG) und förderrechtlich leer ausgehen – etwa, weil sie nach dem 31.12.2026 in Dauerbetrieb geht, ohne bis dahin genehmigt oder verbindlich bestellt worden zu sein.
Die Regelung im Detail
- Der dynamische Verweis. § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG verweist auf § 2 Nr. 8a KWKG „in der jeweils geltenden Fassung", und § 2 Nr. 8a KWKG verweist seinerseits auf die Richtlinie (EU) 2023/1791 „in der jeweils geltenden Fassung". Der Hocheffizienz-Maßstab kann sich also ohne Änderung des GModG verschieben, wenn das KWKG oder die EU-Richtlinie geändert wird. Für Bauherren heißt das: maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt des Einbaus.
- Was „hocheffizient" konkret verlangt. Der Gesetzeswortlaut des § 2 Nr. 8a KWKG in der Fassung vom 01.04.2025 nennt selbst keine Zahlenwerte, sondern nur den Richtlinienverweis. Das BAFA leitet daraus zwei Anforderungen ab: die Primärenergieeinsparung nach der Richtlinie und – neu für Anlagen mit (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01.04.2025 – einen Grenzwert für direkte CO₂-Emissionen von unter 270 g CO₂ je kWh Energieertrag.
- Zuschlagsberechtigung und die Frist 31.12.2026. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWKG erhalten Zuschlag nur Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Dauerbetrieb genommen wurden (lit. a), über einen Ausschreibungszuschlag verfügen (lit. b) oder – lit. c, eingefügt mit dem KWKG 2025 – nach dem 31.12.2026 in Dauerbetrieb gehen, sofern bis zum 31.12.2026 eine BImSchG-Genehmigung erteilt oder (wenn keine Genehmigung nötig ist) die Anlage verbindlich bestellt war und der Dauerbetrieb binnen vier Jahren aufgenommen wird. Für den Heizungstausch im Wohngebäude ist regelmäßig die verbindliche Bestellung bis zum 31.12.2026 der praktisch relevante Anknüpfungspunkt.
- Brennstoffbeschränkung. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWKG lässt nur noch KWK-Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen zu. Heizölbetriebene KWK-Anlagen können seit dem KWKG 2025 keinen neuen Zuschlagsanspruch mehr begründen.
- Zuschlagshöhe. Für neue Anlagen bis 50 kW_el gilt der Sondersatz des § 7 Abs. 3a KWKG: 16 ct/kWh für eingespeisten, 8 ct/kWh für nicht eingespeisten KWK-Strom. Oberhalb greift die gestaffelte Systematik des § 7 Abs. 1 KWKG nach Leistungsanteilen (8 / 6 / 5 / 4,4 / 1,8 ct je kWh).
- Dauer und Deckel. § 8 Abs. 1 KWKG gewährt den Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Zusätzlich begrenzt § 8 Abs. 4 KWKG die je Kalenderjahr abrechenbaren Vollbenutzungsstunden – 3.300 ab 2026, absteigend bis 2.500 ab 2030. Wer die 30.000 Stunden ausschöpfen will, muss also über viele Jahre rechnen.
- Negative Strompreise. Nach § 7 Abs. 5 KWKG entfällt der Zuschlag in Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis der vortägigen Auktion null oder negativ ist. Das KWKG 2025 hat diese Regel auch auf Anlagen bis 50 kW erstreckt und mit Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber verbunden (§ 15 Abs. 4 KWKG).
- Kumulierungsverbot. § 7 Abs. 4 S. 1 KWKG untersagt die Kumulierung von KWKG-Zuschlägen und Boni mit Investitionszuschüssen. Ausnahmen: investive Förderung einzelner Komponenten nach den Richtlinien zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (dann Verrechnung über Vollbenutzungsstunden), sowie – für Anlagen bis einschließlich 20 kW_el – die Kombination mit einem Investitionskostenzuschuss, wenn der Fördergeber eine Überförderung ausschließt und der Antragsteller gegenüber dem BAFA zusichert, keine weitere Förderung in Anspruch zu nehmen.
- Verfahren beim BAFA. Die Zulassung ist zeitnah nach Aufnahme des Dauerbetriebs zu beantragen, spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres; danach wirkt die Zulassung nur noch rückwirkend zum 01.01. des Antragsjahres. Seit dem 23.12.2025 ist die elektronische Antragstellung über das DKWKG-Antragsportal (ELAN-K2) gesetzlich vorgeschrieben; Post und E-Mail wahren die Frist nicht. Für serienmäßige Anlagen bis 50 kW_el gibt es ein gebührenfreies Anzeigeverfahren, wenn das Gerät auf der Typenliste zur Allgemeinverfügung geführt wird.
- Marktstammdatenregister. Die Anlage ist binnen eines Monats nach Inbetriebnahme im MaStR zu registrieren. Unterbleibt die Übermittlung, verringert sich der Zuschlag um 20 Prozent, solange die Daten fehlen.
- Verhältnis zur BEG-Heizungsförderung. Das KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026) listet als förderfähige Heizungstechnik Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Motorische BHKW erscheinen dort nicht. Eine Kumulierung der BEG EM mit § 35a und § 35c EStG ist ausgeschlossen; die Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich.
- Keine eigene Sanktion. § 108 GModG bewehrt die Verstöße gegen § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1/2 und § 46 S. 1 mit Geldbuße; ein Bußgeldtatbestand für die Wahl oder Ausführung der Option 7 existiert nicht.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: „Jedes BHKW erfüllt Option 7." Nein – nur die hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nr. 8a KWKG. Der Nachweis richtet sich nach der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791, nicht nach dem GModG.
- Fehlannahme: „Ordnungsrechtlich zulässig heißt gefördert." GModG und KWKG sind zwei getrennte Ebenen. Eine Anlage kann nach § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG eingebaut werden und trotzdem keinen KWK-Zuschlag erhalten – etwa wegen der Frist des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWKG oder wegen des Brennstoffausschlusses für Heizöl.
- Fehlannahme: „Die Frist 31.12.2026 betrifft nur Großanlagen." Sie betrifft alle Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments. Für ein Mini-BHKW im Einfamilienhaus zählt die verbindliche Bestellung bis zum 31.12.2026, wenn der Dauerbetrieb später beginnt.
- Fehlannahme: „Ich bekomme 16 Cent für jede erzeugte Kilowattstunde." Die 16 ct/kWh gelten nur für eingespeisten Strom aus neuen Anlagen bis 50 kW_el; selbst verbrauchter Strom wird mit 8 ct/kWh bezuschlagt – und in Stunden mit null oder negativem Spotmarktpreis gar nicht.
- Fehlannahme: „Der Zuschlag läuft 30.000 Stunden am Stück." § 8 Abs. 4 KWKG deckelt die jährlich abrechenbaren Vollbenutzungsstunden – 3.300 im Jahr 2026, ab 2030 nur noch 2.500.
- Fehlannahme: „Zuschuss und KWK-Zuschlag lassen sich frei kombinieren." § 7 Abs. 4 KWKG verbietet die Kumulierung mit Investitionszuschüssen. Nur für Anlagen bis 20 kW_el gibt es eine eng gefasste Ausnahme.
- Fehlannahme: „Die Zulassung kann ich formlos per E-Mail beantragen." Seit dem 23.12.2025 ist der Weg über das DKWKG-Antragsportal zwingend; ein Antrag per Post oder E-Mail gilt ausdrücklich nicht als fristwahrend.
- Fehlannahme: „MaStR-Eintrag ist Formsache." Fehlt die Übermittlung, sinkt der Zuschlag um 20 Prozent, solange der Mangel besteht.
- Fehlannahme: „Die Fernwärmeübergabestation ist auch Option 7." Nein – der Wärmenetzanschluss ist Option 9 des § 42 Abs. 2 GModG. Option 7 verlangt eine Anlage, die gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert ist.
Beispiel
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 14 Wohnungen ersetzt im November 2026 die zentrale Gaskesselanlage. Der Heizungstausch ist im Bundesland verfahrensfrei, maßgeblich ist nach § 111 GModG der Baubeginn – das GModG ist anwendbar.
Die WEG entscheidet sich für ein gasbetriebenes BHKW mit 20 kW_el im Heizraum des Gebäudes, kombiniert mit einem Spitzenlastkessel. Ordnungsrechtlich ist das Option 7 des § 42 Abs. 2 GModG: gebäudeintegriert, und der Hersteller weist die Hocheffizienz nach § 2 Nr. 8a KWKG nach.
Förderrechtlich prüft die Verwaltung drei Punkte:
- Zuschlagsberechtigung. Der Dauerbetrieb beginnt erst im Frühjahr 2027. Damit greift § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c KWKG – die Anlage muss bis zum 31.12.2026 verbindlich bestellt sein. Die WEG zieht den Vertragsschluss deshalb auf Dezember 2026 vor.
- Zuschlaghöhe. Bei 20 kW_el gilt § 7 Abs. 3a KWKG: 16 ct/kWh für eingespeisten, 8 ct/kWh für im Haus verbrauchten KWK-Strom, für 30.000 Vollbenutzungsstunden, jährlich gedeckelt auf 3.300 Stunden (2026) bzw. sinkende Werte in den Folgejahren.
- Kumulierung. Ein Landeszuschuss zur Anschaffung wäre nach § 7 Abs. 4 S. 1 KWKG grundsätzlich schädlich. Weil die Anlage 20 kW_el nicht überschreitet, kommt die Ausnahme des § 7 Abs. 4 S. 5 KWKG in Betracht – aber nur, wenn der Fördergeber eine Überförderung ausschließt und die WEG gegenüber dem BAFA zusichert, keine weitere Förderung zu beanspruchen.
Nach Inbetriebnahme registriert die Verwaltung die Anlage binnen eines Monats im Marktstammdatenregister und stellt den Zulassungsantrag über das DKWKG-Antragsportal – spätestens bis zum 31.12.2028, wenn der Dauerbetrieb 2027 beginnt.
Offen bleibt in diesem Fall, ob die WEG ab 2029 zusätzlich die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1 GModG einhalten muss, weil das BHKW „mit Gas beschickt" wird (siehe „Offene Punkte").
Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand
Diese Seite wird mit `factcheck_status: review_needed` geführt. Ungeklärt bzw. nicht abschließend verifiziert sind:
- [WEITER OFFEN] Gilt die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1 GModG für gasbetriebene KWK-Anlagen? § 42 Abs. 1 GModG ordnet an, dass bei Wahl einer der Optionen die „Maßgaben der §§ 43 bis 46" zu beachten sind. Der am 07.09.2026 amtlich gegengelesene § 43 GModG trägt die Überschrift „Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird" und knüpft in Abs. 1 an genau diesen Tatbestand an – ohne Rückverweis auf § 42 Abs. 2 Nr. 1; ein gasbetriebenes BHKW erfüllt diesen Wortlaut. Andererseits hat der Ausschuss die KWK-Anlage bewusst als eigene Option Nr. 7 neben die Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung der Nr. 1 gestellt. Ob die Bio-Treppe (ab 2029 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 %, ab 2040 60 % klimafreundliche Brennstoffe) damit auch für gasbetriebene KWK-Anlagen greift, bleibt eine offene Auslegungsfrage: Der konsolidierte Wortlaut entscheidet sie nicht, und der Änderungsantrag 21(9)312 NEU begründet die Einfügung ausweislich der Anlage zur Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 083/26 nur mit dem Satz, Absatz 2 werde „um die Option einer hocheffizienten KWK-Anlage […] ergänzt". Rechtsprechung oder amtliche Auslegungshilfen liegen noch nicht vor.
- [GEKLÄRT 07.09.2026] Herleitung des CO₂-Grenzwerts von 270 g/kWh. Fundstelle ist Anhang III Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791 (amtlicher EUR-Lex-Volltext, ABl. L 231, gelesen 07.09.2026): Hocheffiziente KWK verlangt Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % gegenüber der getrennten Erzeugung; für nach der Umsetzung des Anhangs gebaute oder erheblich modernisierte KWK-Blöcke müssen die direkten CO₂-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen weniger als 270 g CO₂ je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung betragen (Altanlagen vor dem 10.10.2023: Abweichung mit Emissionsminderungsplan bis 01.01.2034 möglich).
- [GEKLÄRT 07.09.2026] Konsolidierter amtlicher Volltext des GModG. Die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de ist inzwischen als Einzelnorm abrufbar. Der Wortlaut des § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG wurde am 07.09.2026 an gesetze-im-internet.de/geg/__42.html wörtlich verifiziert (identisch mit dem Änderungsantrag 21(9)312 NEU bis auf die Kommasetzung „…geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert…"; Zitat oben entsprechend berichtigt); ebenso bestätigt: 10 Optionen, Verweisung „§§ 43 bis 46" in Abs. 1, Bereichsausnahme Abs. 3. Auch § 43 GModG ist amtlich abrufbar (/geg/__43.html): Abs. 1 (Bio-Treppe 10/15/30/60 % ab 2029/2030/2035/2040), Abs. 3 (Solarthermie), Abs. 4 (raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung), Abs. 5 (Wärmepumpen-Hybridheizung mit Mindest-Leistungsanteil), Abs. 7 (12-Monats-Regel bei irreparablem Ausfall).
- [GEKLÄRT 07.09.2026] Aktueller Stand des KWKG. Das Änderungsgesetz vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347, Art. 24) hat das KWKG nicht bis 2030 verlängert — die in der Verbandsberichterstattung genannte Verlängerung ist nicht Gesetz geworden (der Gesetzgeber wollte zunächst die beihilferechtliche Klärung abwarten); es bleibt beim Stichtag 31.12.2026 mit der Vier-Jahres-Regel des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c KWKG sowie der ab 23.12.2025 verpflichtenden elektronischen Antragstellung (bestätigt durch BAFA-Verfahrensdarstellung und Fachberichterstattung, u. a. BHKW-Infozentrum, 07.09.2026; die Zuschlagssätze der §§ 7, 8 KWKG sind unverändert am konsolidierten Bestand von gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/ nachvollziehbar).
- [WEITER OFFEN] Förderfähigkeit von KWK-Anlagen in der BEG EM. Die Aussage stützt sich auf die Liste „Förderfähige Heizungstechnik" im KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026). Ob die Technischen Mindestanforderungen (TMA) zur BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026 motorische KWK-Anlagen unter „innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien" (TMA Nr. 3.2 bis 3.8) einbeziehen, wurde nicht geprüft.
_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext geprüft._
Änderungsverlauf
- 2026-09-07 (Faktencheck-Lauf): Teilprüfung durchgeführt, Seite bleibt bewusst im Status `review_needed` (kein Freigabe-Kandidat). Geklärt wurden drei der fünf offenen Punkte: (b) Der CO₂-Grenzwert von 270 g/kWh ist amtlich belegt in Anhang III Buchst. a der RL (EU) 2023/1791 (EUR-Lex-Volltext gelesen, samt 10-%-Primärenergieeinsparung und Übergangsregel für Altanlagen bis 01.01.2034); Kernfakten-Zeile ergänzt. (c) Der konsolidierte GModG-Volltext ist inzwischen auf gesetze-im-internet.de als Einzelnorm abrufbar; § 42 Abs. 2 Nr. 7 wörtlich verifiziert (Zitat um die amtliche Kommasetzung berichtigt), § 43 GModG vollständig gegengelesen. (d) Das KWKG-Änderungsgesetz vom 18.12.2025 enthält keine Verlängerung bis 2030 — Stichtag 31.12.2026 samt Vier-Jahres-Regel bleibt (BAFA, BHKW-Infozentrum). Weiter offen und Grund für den fortbestehenden Status: (a) die Auslegungsfrage, ob die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1 GModG gasbetriebene KWK-Anlagen erfasst — der amtliche Wortlaut („Heizungsanlage, die mit Gas … beschickt wird", ohne Rückverweis auf § 42 Abs. 2 Nr. 1) entscheidet sie nicht, Ausschussbegründung unergiebig, keine Rechtsprechung; sowie (e) die ungeprüfte TMA-Zuordnung motorischer KWK-Anlagen in der BEG EM. Quellen um §§ 42, 43 GModG (Einzelnormen) und RL (EU) 2023/1791 ergänzt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra-Faktencheck-Agent"
- 2026-09-07: Erstveröffentlichung. Themenwahl nach Abgleich von `public/api/topics.json` (114 Topics im Bereich bau-sanierungsrecht): Zu den GModG-Heizungsoptionen bestanden bereits Seiten zu § 42 (Grundsatz), § 43 (Bio-Treppe), § 44 (Solarthermie), § 45 (Biomasse/Wasserstoff) und § 46 (Stromdirektheizung); zur KWK-Anlage als Option Nr. 7 existierte keine Seite, und im gesamten Topic-Bestand fand sich kein Slug mit Bezug zu KWK/BHKW/KWKG. Der Wortlaut des § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG wurde gegen den im Anhang der Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 083/26 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wörtlich abgedruckten Änderungsantrag 21(9)312 NEU verifiziert; die KWKG-Werte (§ 2 Nr. 8a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1/3a/4/5, § 8 Abs. 1/4) gegen die Arbeitsausgabe der Clearingstelle EEG|KWKG (Stand 01.04.2025), das Zulassungs- und Meldeverfahren gegen die BAFA-Seite „Zulassung von KWK-Anlagen", die Förderfähigkeit gegen das KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026). Nebenbefund für bestehende Seiten: Die Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 083/26 bestätigt die in `gmodg-42-heizungsoptionen-grundsatz` als offen markierte Verweisung in § 42 Abs. 1 GModG als „§§ 43 bis 46" (nicht „43 bis 47") und dokumentiert zusätzlich den bisher dort nicht erfassten § 43 Abs. 7 GModG (12-Monats-Übergangsregel bei irreparablem Heizungsausfall) sowie § 46 Abs. 2 GModG (Ausnahme beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung). factcheck_status=review_needed wegen (a) der offenen Frage, ob § 43 Abs. 1 GModG (Bio-Treppe) auf gasbetriebene KWK-Anlagen anwendbar ist, (b) der nicht am Richtlinientext verifizierten Herleitung des CO₂-Grenzwerts von 270 g/kWh, (c) der technisch nicht auswertbaren konsolidierten GModG-Fassung, (d) der nicht verifizierten Auswirkungen des KWKG-Änderungsgesetzes vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) einschließlich der in der Verbandsberichterstattung genannten Verlängerung bis 2030 und (e) der nicht geprüften TMA-Zuordnung motorischer KWK-Anlagen in der BEG EM. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 2026-07-29 (Inkrafttreten des GModG)
- Status: aktuell (in_force)
- Vorbehalt: Anwendbarkeit der Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1 GModG) auf gasbetriebene KWK-Anlagen ungeklärt (offene Auslegungsfrage, Stand 07.09.2026); TMA-Zuordnung motorischer KWK-Anlagen in der BEG EM ungeprüft. Wortlaut des § 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG am 07.09.2026 am konsolidierten Volltext (gesetze-im-internet.de) verifiziert; KWKG-Änderungsgesetz vom 18.12.2025 geprüft — keine Verlängerung bis 2030, Stichtag 31.12.2026 bleibt
- Quellenautorität: A (Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit wörtlichem Gesetzesabdruck; KWKG-Volltext; BGBl. 2026 I Nr. 226 als Verkündungsnachweis) ergänzt um B (BAFA, KfW, BMWE)
- Hinweise für den Betrieb: (1) Die Seite `gmodg-42-heizungsoptionen-grundsatz` kann bei ihrem nächsten Review den offenen Punkt 1 („§§ 43 bis 46" vs. „§§ 43 bis 47") als geklärt schließen – die Ausschussfassung lautet „§§ 43 bis 46". (2) Dort fehlen bislang § 43 Abs. 7 GModG (12-Monats-Frist bei irreparablem Ausfall) und § 46 Abs. 2 GModG (Austausch einer Einzelraum-Stromdirektheizung). (3) Für `gmodg-46-stromdirektheizung` ist zu prüfen, ob Absatz 2 bereits abgebildet ist. (4) Weiterhin ohne eigene Seite: § 42a GModG (Grüngas-/Grünheizölquote) – dafür liegt mit WD 5 - 3000 - 083/26 jetzt eine belastbare amtliche Quelle vor.
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: review_needed
Quellen
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, „§ 42a Gebäudemodernisierungsgesetz: verfassungs- und unionsrechtliche Fragen", WD 5 - 3000 - 083/26 / EU 6 - 30000 - 007/0009, Abschluss der Arbeit 14.08.2026 – enthält im Anhang den wörtlichen Abdruck des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 GModG in der Fassung des Änderungsantrags 21(9)312 NEU, die Verweisung „§§ 43 bis 46", den Wortlaut der §§ 42a, 43 Abs. 1, 4, 5, 7 und 46 GModG sowie die Verfahrensdaten (Bundestagsbeschluss 10.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026, Verkündung 28.07.2026): https://www.bundestag.de/resource/blob/1205612/WD-5-083-26-EU-6-007-0009_gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 2 Nr. 8a (Begriff „hocheffizient", Verweis auf RL (EU) 2023/1791), § 6 Abs. 1 (Zuschlagsberechtigung, Stichtag 31.12.2026, Brennstoffbeschränkung, BAFA-Zulassung), § 7 Abs. 1, 3a, 4, 5 (Zuschlagssätze, Kumulierungsverbot, negative Preise), § 8 Abs. 1 und 4 (30.000 Vollbenutzungsstunden, Jahresdeckel) – Arbeitsausgabe der Clearingstelle EEG|KWKG, Stand 01.04.2025: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/2025-02/KWKG-250401-250221-web.pdf
- KWKG – amtliche Lesefassung bei „Gesetze im Internet" (§ 2 Nr. 8a): https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/__2.html
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 – Verkündung des Änderungsgesetzes (GModG): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- GModG – nichtamtliche Lesefassung bei „Gesetze im Internet" (PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- BAFA – „Zulassung von KWK-Anlagen" (Zulassungsverfahren, Antragsfristen, DKWKG-Antragsportal seit 23.12.2025, Gebühren, Typenliste, Herkunftsnachweis, MaStR-Abschlag von 20 %, Meldepflichten, Historie KWKG 2025/2023/2020 einschließlich CO₂-Grenzwert < 270 g/kWh und Brennstoffausschluss für Heizöl): https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Kraft_Waerme_Kopplung/KWK_Anlagen/kwk_anlagen_node.html
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude", Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026 (Liste der förderfähigen Heizungstechnik mit Brennstoffzellenheizungen, Fördersätze, Obergrenzen 70 %/80 %, Förderhöchstbetrag 28.000 €, Kumulierungsregeln, Ausschluss der Kumulierung mit §§ 35a, 35c EStG): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf
- BBSR – GEG/GModG-Infoportal, Archivseite „Kraft-Wärme-Kopplung" (Einordnung der KWK im Gebäudeenergierecht; Archivstand GEG 2023): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Archiv/GEG/GEG2023/ErneuerbareEnergien/KraftWaerme/Kopplung-node.html
- Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (Registrierungspflicht binnen eines Monats): https://www.marktstammdatenregister.de