GModG § 44 – Solarthermische Anlage und Solarthermie-Hybridheizung als Heizungsoption und Ersatzoption der Bio-Treppe (Stand 2026) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Erfüllungsoption | § 42 Abs. 1 und 2 GModG i. V. m. § 43 Abs. 3 sowie § 44 GModG |
| Rechtsgrundlage Hybrid | § 42 Abs. 2 GModG i. V. m. § 44 GModG (Solarthermie-Hybridheizung) |
| Gesetzesname | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – vorher Gebäudeenergiegesetz (GEG) |
| Verkündung | BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026 |
| Inkrafttreten Heizungsteil | 29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8) |
| Entfallenes Vorgängerrecht | § 71e GEG (Solarthermie als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht), § 71h GEG (Solarthermie-Hybridheizung) |
| Produktanforderung (§ 44) | Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger: Zertifizierung mit dem Prüfzeichen „Solar Keymark", solange keine verpflichtende CE-Kennzeichnung nach europäischem Produktrecht besteht |
| Zulässige Hybrid-Kombinationen | solarthermische Anlage + Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung |
| Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1) | 10 % ab 01.01.2029 · 15 % ab 01.01.2030 · 30 % ab 01.01.2035 · 60 % ab 01.01.2040 |
| Solarthermie als Ersatzoption | § 43 Abs. 3 GModG – ganz oder teilweise anrechenbar auf den Pflichtanteil |
| Nachweislose Erfüllung – Zeitraum | 01.01.2029 bis 31.12.2034 (10-%- und 15-%-Stufe) |
| Mindest-Aperturfläche WG ≤ 2 WE | 0,04 m² je m² Nutzfläche (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 GModG) |
| Mindest-Aperturfläche WG > 2 WE / NWG | 0,03 m² je m² Nutzfläche (§ 43 Abs. 3 Nr. 2 GModG) |
| Ab 01.01.2035 | Flächennachweis genügt nicht mehr; Anrechnung über 15 % nur mit Nachweis durch fachkundige Person nach § 88 GModG oder Unternehmererklärung |
| Weitere Ersatzoptionen der Bio-Treppe | raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4), Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5) |
| Havariefall | 12 Monate Übergangsfrist bei irreparablem Ausfall der Bestandsheizung |
| Verantwortlich für Bio-Treppe | der Betreiber der Heizungsanlage, wenn Eigentümer ≠ Betreiber |
| Vollversorgung nur mit Solarthermie | nach BBSR in der Praxis ein Sonderfall (Kollektorfläche, Speichergröße) |
| Geltung | gleichermaßen für Gebäude und Gebäudenetze; militärisch genutzte Gebäude ausgenommen (§ 42 GModG) |
Geltungsbereich
§ 44 GModG gehört zum neuen Regelungsblock §§ 42 bis 47 GModG über die Anforderungen an neu eingebaute Heizungsanlagen. Nach § 42 GModG muss eine neu eingebaute Heizungsanlage einer der in Absatz 2 genannten Optionen oder einer Kombination daraus entsprechen. Die Vorschriften gelten gleichermaßen beim Einbau in ein Gebäude wie in ein Gebäudenetz. Militärisch genutzte Gebäude sind ausgenommen.
Der Optionskatalog des § 42 Abs. 2 GModG umfasst neben der Solarthermie unter anderem: Gas-/Heizöl-/Flüssiggasheizung mit Bio-Treppe (§ 43), elektrisch angetriebene Wärmepumpe, Biomasse- oder Wasserstoffheizung (§ 45, § 3), Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5), hocheffiziente KWK-Anlage, Stromdirektheizung (§ 46), Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz sowie andere innovative Heizungslösungen.
Adressat der Bio-Treppe ist grundsätzlich der Gebäudeeigentümer; fällt Eigentum und Betrieb auseinander, ist der Betreiber der Heizungsanlage verantwortlich. Für Heizungen, die wegen eines Havariefalls (irreparabler Ausfall der bestehenden Anlage) eingebaut werden, gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten.
Die zwei Funktionen der Solarthermie im GModG
1. Eigenständige Erfüllungsoption (§ 42 Abs. 1, § 44)
Eine solarthermische Anlage darf als alleinige Heizungsoption eingebaut werden. Voraussetzung ist die Zertifizierung nach § 44 GModG (Solar Keymark, soweit keine verpflichtende CE-Kennzeichnung besteht). Das BBSR weist ausdrücklich darauf hin, dass die vollständige Beheizung eines Gebäudes allein mit Solarthermie wegen der erforderlichen Kollektorflächen und Speichergrößen in der Praxis ein Sonderfall ist. Der Regelfall ist deshalb die Solarthermie-Hybridheizung: die Kombination der solarthermischen Anlage mit einer weiteren Erfüllungsoption nach § 42 Abs. 1 GModG.
2. Ersatzoption für die Bio-Treppe (§ 43 Abs. 3)
Wird eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, verlangt § 43 Abs. 1 GModG, dass ein festgelegter Prozentsatz der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate) erzeugt wird. Dieser Pflichtanteil – die Bio-Treppe – kann nach § 43 Abs. 3 GModG ganz oder teilweise durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden.
Nachweislose Erfüllung über die Aperturfläche (01.01.2029 – 31.12.2034):
| Gebäudetyp | Mindest-Aperturfläche | Fundstelle | |---|---|---| | Wohngebäude mit höchstens 2 Wohneinheiten | 0,04 m² je m² Nutzfläche | § 43 Abs. 3 Nr. 1 GModG | | Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten sowie Nichtwohngebäude | 0,03 m² je m² Nutzfläche | § 43 Abs. 3 Nr. 2 GModG |
Wer diese Flächen erreicht, erfüllt die in diesem Zeitraum geltenden Pflichtanteile von 10 % (ab 01.01.2029) beziehungsweise 15 % (ab 01.01.2030) ersatzweise und ohne gesonderten Ertragsnachweis.
Ab 01.01.2035: Die Bio-Treppe steigt auf 30 %. Der bloße Flächennachweis reicht dann nicht mehr aus, weil damit nur bis zu 15 % nachweislos abgedeckt sind. Soll ein höherer Anteil als 15 % angerechnet werden, muss der Gebäudeeigentümer den konkreten Anteil durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder durch eine Unternehmererklärung nachweisen.
Rechenbeispiel
Ein Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) mit 160 m² Nutzfläche erhält 2027 eine neue Gas-Brennwertheizung. Damit greift ab 01.01.2029 die Bio-Treppe. Der Eigentümer will die 10-%- und die 15-%-Stufe über Solarthermie abdecken, ohne Ertragsnachweise führen zu müssen.
Erforderliche Aperturfläche: 160 m² × 0,04 m²/m² = 6,4 m² Aperturfläche.
Erreicht die installierte, Solar-Keymark-zertifizierte Anlage mindestens diese Aperturfläche, gilt der Pflichtanteil von 10 % ab 2029 und von 15 % ab 2030 ohne weiteren Nachweis als erfüllt. Ab 01.01.2035 (30-%-Stufe) trägt diese Konstruktion nicht mehr: Für die dann fehlenden 15 Prozentpunkte braucht er entweder tatsächlich klimafreundliche Brennstoffe, eine andere Ersatzoption (raumlufttechnische Anlage nach § 43 Abs. 4, Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 43 Abs. 5) oder einen individuellen Nachweis des höheren Solaranteils durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG.
*Hinweis: Das Rechenbeispiel ist eine Anwendung der amtlich belegten Flächenwerte, keine eigene amtliche Quelle. Maßgeblich ist der Nutzflächenbegriff des GModG.*
Häufige Fehler
- Fehlannahme: „Solarthermie erfüllt die Bio-Treppe dauerhaft." Falsch – die nachweislose Erfüllung über die Aperturfläche gilt nur für die 10-%- und 15-%-Stufe im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034. Ab 2035 (30 %) ist ein individueller Nachweis erforderlich.
- Fehlannahme: „Die Aperturfläche entspricht der Dachfläche oder der Bruttokollektorfläche." Falsch – maßgeblich ist die Aperturfläche, also die tatsächlich lichteinfangende Fläche des Kollektors. Sie ist kleiner als die Brutto- oder Modulfläche.
- Fehlannahme: „0,04 m²/m² gilt für alle Gebäude." Falsch – 0,04 m²/m² gilt nur für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohneinheiten; bei mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden sind es 0,03 m²/m².
- Fehlannahme: „Jeder Solarkollektor ist zulässig." Falsch – nach § 44 GModG ist die Zertifizierung mit dem Prüfzeichen „Solar Keymark" verlangt, soweit keine verpflichtende CE-Kennzeichnung besteht.
- Fehlannahme: „§ 71e GEG gilt weiter." Falsch – die alten Erfüllungsoptionen der 65-%-Pflicht (§§ 71b bis 71h GEG, darunter § 71e Solarthermie und § 71h Hybridheizung) sind mit dem GModG entfallen. Ratgeber, die noch mit der 65-%-Pflicht argumentieren, sind veraltet.
- Fehlannahme: „Der Vermieter trägt die Bio-Treppe allein." Nicht zwingend – ist der Eigentümer nicht Betreiber der Heizungsanlage, ist der Betreiber verantwortlich. Für Mietverhältnisse regeln zudem die neuen §§ 5a, 5b CO2KostAufG die Aufteilung der Mehrkosten.
- Verwechslung GModG-Pflicht und BEG-Förderung. Die Anforderungen des § 44 GModG sind ordnungsrechtlich. Für die BEG-Förderung einer Solarthermieanlage gelten eigene, davon unabhängige technische Förderbedingungen (siehe Themenseite „Solarthermie – BEG-EM-Förderung 2026").
Abgrenzung zu benachbarten Regelungen
- § 43 GModG (Bio-Treppe): enthält die Stufenwerte und die Anrechnungsregel für Solarthermie (Abs. 3) sowie die weiteren Ersatzoptionen (Abs. 4 raumlufttechnische Anlage, Abs. 5 Wärmepumpen-Hybridheizung). Siehe Themenseite „GModG ,Bio-Treppe' (§ 43)".
- § 45 GModG: Biomasse- und Wasserstoff-Heizungsanlage. Siehe Themenseite „GModG § 45".
- § 46 GModG: Stromdirektheizung mit erhöhten Anforderungen an die Gebäudehülle.
- § 42a GModG: Grüngas-/Grünheizölquote – die Bundesregierung legt bis 01.12.2026 ein Gesetz vor, das Inverkehrbringer verpflichtet, die zur Gebäudewärmeversorgung in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.
- § 106 GModG: bundesweite Solarpflicht (Photovoltaik) für zu errichtende Gebäude – nicht zu verwechseln mit der Solarthermie-Option nach § 44. § 106 betrifft Stromerzeugung, § 44 Wärmeerzeugung.
- § 111 GModG: allgemeines Übergangsrecht (Stichtag Bauantrag/Kenntnisgabe, Optierungsrecht des Bauherrn).
Geprüfte Punkte (Stand 05.09.2026)
Die bei Erstveröffentlichung offenen Punkte sind am amtlichen Volltext des GModG (gesetze-im-internet.de) geprüft und geschlossen:
- Paragraphenzuordnung geklärt. Die Aperturflächenwerte stehen in § 43 Abs. 3 GModG, die Produktanforderung „Solar Keymark" in § 44 GModG. Die Darstellung dieser Seite ist damit bestätigt.
- Reichweite der Solar-Keymark-Pflicht geklärt. Sie erfasst solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger und gilt, solange keine verpflichtende CE-Kennzeichnung nach europäischem Produktrecht besteht. Die Formulierung im Text wurde entsprechend präzisiert.
- Nutzflächenbegriff bestätigt. Bezugsgröße der Aperturflächenberechnung ist die Nutzfläche – 0,04 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, 0,03 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten.
- Endstichtag 31.12.2034 bestätigt. Die nachweislose Erfüllung über die Mindest-Aperturfläche gilt im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034; soll mehr als 15 Prozent angerechnet werden, ist der Solaranteil durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Faktencheck abgeschlossen und freigegeben. Die tragenden Werte dieser Seite sind am 2026-09-06 an der amtlichen Darstellung des BBSR (gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG" sowie „Gebäudeautomation") gegengeprüft und bestätigt: Verkündung des Änderungsgesetzes als BGBl. 2026 I Nr. 226 am 28.07.2026, Bundestagsbeschluss 10.07.2026, Inkrafttreten der Artikel 1, 5, 6 und 8 am 29.07.2026, Umbenennung des GEG in GModG, Heizungsoptionen des § 42 GModG mit den ergänzenden §§ 43 bis 46 GModG, Bio-Treppe des § 43 GModG (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040), Solarthermie/Lüftung mit Wärmerückgewinnung/Wärmepumpen-Hybridheizung als Ersatzoptionen der Bio-Treppe, Fortführung des § 71a GEG in § 56 GModG mit der auf mehr als 70 kW abgesenkten Schwelle, Ausstattungsfrist 31.12.2029, verlängerte Frist 31.12.2039, Automationsgrad B über 290 kW und Grad C zwischen 70 und 290 kW nach DIN/TS 18599-11:2025-10, automatische Beleuchtungssteuerung mit Zonierung und Belegungserkennung sowie der Vorbehalt technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit. `factcheck_status` von `review_proposed` auf `ok` gesetzt, Eintrag in `content/factcheck-hold.json` aufgehoben. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-05: Faktencheck: Der Redaktionsvorbehalt ist erledigt – die offenen Werte sind jetzt belegt. § 43 Abs. 3 GModG (amtlicher Volltext gesetze-im-internet.de/geg/__43.html): Mindest-Aperturfläche 0,04 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, 0,03 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten. § 44 GModG: Zertifizierung mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“, solange keine verpflichtende CE-Kennzeichnung besteht. Die Bio-Treppe-Stufen (10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040) und die Anerkennung der Solarthermie-Kombination als Alternative zur Bio-Treppe sind durch die amtliche BBSR-Darstellung (gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG“, §§ 43, 45, 46 GModG) bestätigt. Verkündung BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026, Inkrafttreten des Heizungsteils 29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8) über recht.bund.de geprüft. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-08-18: Tote Quellen-URL automatisch ersetzt. § 71h GEG a. F. ist durch das GModG aufgehoben; gesetze-im-internet.de fuehrt aufgehobene Paragraphen nicht mehr (HTTP 404). Ersetzt durch die Archivfassung auf lxgesetze.de (Titel identisch geprueft, HTTP 200) - dieselbe Zitierweise wie bei den uebrigen a.-F.-Verweisen im Bestand. Zusaetzlich inhaltlicher Faktencheck gegen den amtlichen GModG-Volltext durchgefuehrt; Aenderungsvorschlag liegt in content/proposals/2026-08-18-gmodg-44-solarthermie-hybridheizung.md, deshalb factcheck_status=review_proposed. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71h.html" new="https://lxgesetze.de/geg/71h" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-08-16: Erstveröffentlichung. Themenwahl: Von den GModG-Heizungsoptionen (§§ 42–47) waren die Bio-Treppe (§ 43), die Biomasse-/Wasserstoffheizung (§ 45), das Nullemissionsgebäude und die Solarpflicht (§ 106) bereits abgedeckt; § 44 (Solarthermie / Solarthermie-Hybridheizung) war die verbliebene Lücke im Optionskatalog und die einzige Option mit konkreten, quantifizierten Anforderungen (Aperturflächen), die auf keiner bestehenden Nexvyra-Seite standen. Vor dem Anlegen wurde geprüft, dass `gmodg-biotreppe.md` die Aperturflächenwerte, den Solar-Keymark-Bezug und den Stichtag 31.12.2034 nicht enthält (nur ein allgemeiner Satz zu Hybridheizungen) – keine Überschneidung, keine bestehende Datei überschrieben. Verifiziert gegen das amtliche BBSR/BBR-GModG-Infoportal (gmodg.bund.de): Bio-Treppe-Stufen 10 % / 15 % / 30 % / 60 % zu den Stichtagen 01.01.2029 / 2030 / 2035 / 2040, Aperturflächen 0,04 m² je m² Nutzfläche (WG ≤ 2 WE) und 0,03 m² je m² Nutzfläche (WG > 2 WE und NWG) nach § 43 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GModG, nachweislose Erfüllung im Zeitraum 01.01.2029–31.12.2034, Nachweispflicht durch fachkundige Person nach § 88 GModG oder Unternehmererklärung für Anteile über 15 %, Solar-Keymark-Zertifizierung nach § 44 GModG, Kombinationsmöglichkeiten der Solarthermie-Hybridheizung (Gas/Heizöl/Flüssiggas/Biomasse), 12-monatige Havarie-Übergangsfrist, Betreiberverantwortung bei Auseinanderfallen von Eigentum und Betrieb, § 42a Grüngas-/Grünheizölquote (Gesetz bis 01.12.2026, Umstellung ab 2045). Verkündungsdaten (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026, Bundestags- und Bundesratsbeschluss 10.07.2026, Inkrafttreten Artikel 1/5/6/8 am 29.07.2026) gegen recht.bund.de und das BBSR-Portal abgeglichen. factcheck_status=review_needed, weil (1) der amtliche Volltext des § 44 GModG nicht abrufbar war, (2) die beiden BBSR-Seiten die Aperturflächen unterschiedlich zuordnen (§ 44 vs. § 43 Abs. 3), (3) die Reichweite der Solar-Keymark-Pflicht (nur flüssige Wärmeträger?) unklar ist, (4) der maßgebliche Nutzflächenbegriff nicht aus dem Volltext belegt ist und (5) der Endstichtag 31.12.2034 nur aus dem BBSR-Fließtext stammt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2026-07-29 (Inkrafttreten Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Bundesgesetzblatt/recht.bund.de als Verkündungsnachweis, Bundestagsdrucksachen; BBSR/BBR-GModG-Infoportal als amtliche Verwaltungsquelle)
- Hinweis für den Betrieb: Das GEG-Infoportal des BBSR ist von `bbsr-geg.bund.de` nach `gmodg.bund.de` umgezogen; ältere Nexvyra-Quellenlinks auf `bbsr-geg.bund.de` sollten auf tote Links geprüft werden.
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok (am amtlichen Volltext §§ 43, 44 GModG geprüft, 05.09.2026)
Quellen
- Bundesgesetzblatt – „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich", BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 (Ausfertigung 23.07.2026): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Regierungsentwurf (Kabinettfassung) zum Gebäudemodernisierungsgesetz vom 08.06.2026, BT-Drs. 21/6278: https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
- Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 08.07.2026 (u. a. Neuaufnahme des § 42a Grüngas-/Grünheizölquote), BT-Drs. 21/7009: https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107009.pdf
- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6565: https://dserver.bundestag.de/btd/21/065/2106565.pdf
- BBSR – GModG-Infoportal, „Nutzung von Solarthermie" (Solar-Keymark-Pflicht nach § 44 GModG, Aperturflächen 0,04 / 0,03 m² je m² Nutzfläche, Zeitraum 01.01.2029–31.12.2034, Nachweis durch fachkundige Person nach § 88 GModG ab Anteilen über 15 %, Solarthermie-Hybridheizung, Sonderfall Vollversorgung): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Solarthermie/Solarthermie-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Optionen beim Heizungseinbau" (§ 42 GModG, vollständiger Optionskatalog, Zuordnung Solarthermie zu § 43 Abs. 3 und § 44, Solarthermie-Hybridheizung nach § 44, Geltung für Gebäude und Gebäudenetze, Ausnahme militärisch genutzter Gebäude): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Gas- und Ölheizungen" (Bio-Treppe-Stufen 10/15/30/60 %, Ersatzoptionen nach § 43 Abs. 3–5, Havarie-Übergangsfrist 12 Monate, Betreiberverantwortung, § 42a Grüngas-/Grünheizölquote bis 01.12.2026, Mieterschutz): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/GasOel/GasOel-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Gebäudemodernisierungsgesetz: Inhalt und Verfahren" (Verkündung, Inkrafttretensstufen, Streichung der §§ 71 sowie 71b bis 72 GEG, Bio-Treppe-Grafik, Hybridheizungen bis 2035): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/GModG_News/GModG_News-node.html
- BBSR – konsolidierte nichtamtliche Lesefassung des GModG mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024 (PDF): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- BBSR – GModG-Infoportal, Glossareintrag „Aperturfläche": https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Glossareintraege/DE/A/aperturflaeche.html
- BBSR – GModG-Infoportal, Glossareintrag „Bio-Treppe": https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Glossareintraege/DE/B/Bio-Treppe.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Übergangsrecht" (§ 111 GModG, Stichtage, Optierungsrecht): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/Uebergangsrecht-node.html
- BMWSB/BMWE – gemeinsame Pressemitteilung zum GModG (Kabinettbeschluss 13.05.2026): https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/05/pm-gmodg.html
- BMWE – Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (PDF, Fassung 13.05.2026): https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260513-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-gebaeudeenergiegesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=6
- § 71e GEG a. F. – Solarthermische Anlage als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (mit dem GModG aufgehoben): https://lxgesetze.de/geg/71e
- § 71h GEG a. F. – Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung (mit dem GModG aufgehoben): https://lxgesetze.de/geg/71h
- § 111 GEG/GModG – Allgemeine Übergangsvorschriften (Stichtag Bauantrag, Optierungsrecht): https://lxgesetze.de/geg/111
- Konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de – Abruf am 16.08.2026 lieferte leere Antwort (weder Inhaltsverzeichnis noch Einzelnorm § 44): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html