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GModG § 44 – Solarthermische Anlage und Solarthermie-Hybridheizung als Heizungsoption und Ersatzoption der Bio-Treppe (Stand 2026) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **29. Juli 2026** heißt das Gebäudeenergiegesetz **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** (verkündet als [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html)). Die pauschale 65-%-Erneuerbare-Pflicht der §§ 71 ff. GEG ist entfallen; die zulässigen Heizungsoptionen stehen jetzt in **§ 42 Abs. 2 GModG**, spezifiziert durch die **§§ 43 bis 47 GModG**. Die **solarthermische Anlage** hat dabei eine **Doppelrolle**: 1. **Als eigenständige Erfüllungsoption** nach § 42 Abs. 1 GModG darf sie in ein Gebäude oder Gebäudenetz eingebaut werden (§ 42 Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 3 sowie § 44 GModG). Nach [amtlicher Darstellung des BBSR](https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Solarthermie/Solarthermie-node.html) ist die **vollständige** Wärmeversorgung eines Gebäudes allein durch Solarthermie wegen der nötigen Kollektorflächen und Speichergrößen jedoch **ein Sonderfall**. Praktisch relevanter ist die **Solarthermie-Hybridheizung**, also die Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung (§ 42 Abs. 2 i. V. m. § 44 GModG). 2. **Als Ersatzoption der Bio-Treppe:** Wer eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss nach § 43 Abs. 1 GModG steigende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe einhalten (**10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040**). Dieser Pflichtanteil kann nach **§ 43 Abs. 3 GModG ganz oder teilweise durch eine solarthermische Anlage** ersetzt werden. Der entscheidende praktische Punkt: Im Zeitraum **01.01.2029 bis 31.12.2034** lassen sich die 10-%- und die 15-%-Stufe **nachweislos** – also ohne Ertragsberechnung – allein über **Mindest-Aperturflächen** erfüllen: **0,04 m² je m² Nutzfläche** bei Wohngebäuden mit **höchstens zwei Wohneinheiten**, **0,03 m² je m² Nutzfläche** bei Wohngebäuden mit **mehr als zwei Wohneinheiten** sowie bei **Nichtwohngebäuden** (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GModG). **Ab dem 01.01.2035** steigt die Bio-Treppe auf 30 %; ein Flächennachweis genügt dann nicht mehr. Wer mehr als 15 % anrechnen will, muss den konkreten Solaranteil durch eine **fachkundige Person nach § 88 GModG** oder eine **Unternehmererklärung** nachweisen. **Produktanforderung:** Solarthermische Anlagen **mit Flüssigkeiten als Wärmeträger** müssen nach **§ 44 GModG** grundsätzlich mit dem europäischen Prüfzeichen **„Solar Keymark"** zertifiziert sein, solange keine verpflichtende CE-Kennzeichnung nach europäischem Produktrecht besteht. **Rechtsstand geprüft (05.09.2026):** Der frühere Redaktionsvorbehalt ist erledigt. Die Aperturflächenwerte, der Zeitraum der nachweislosen Erfüllung (01.01.2029 bis 31.12.2034), die Bezugsgröße Nutzfläche und die Nachweispflicht oberhalb von 15 Prozent sind am amtlichen Volltext des § 43 GModG belegt; die Solar-Keymark-Anforderung des § 44 GModG ist ebenfalls am amtlichen Volltext bestätigt (beides [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html)). Verkündung und Inkrafttreten sind über den [Verkündungsnachweis im Bundesgesetzblatt](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html) geprüft.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Erfüllungsoption§ 42 Abs. 1 und 2 GModG i. V. m. § 43 Abs. 3 sowie § 44 GModG
Rechtsgrundlage Hybrid§ 42 Abs. 2 GModG i. V. m. § 44 GModG (Solarthermie-Hybridheizung)
GesetzesnameGebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – vorher Gebäudeenergiegesetz (GEG)
VerkündungBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026
Inkrafttreten Heizungsteil29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8)
Entfallenes Vorgängerrecht§ 71e GEG (Solarthermie als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht), § 71h GEG (Solarthermie-Hybridheizung)
Produktanforderung (§ 44)Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger: Zertifizierung mit dem Prüfzeichen „Solar Keymark", solange keine verpflichtende CE-Kennzeichnung nach europäischem Produktrecht besteht
Zulässige Hybrid-Kombinationensolarthermische Anlage + Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung
Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1)10 % ab 01.01.2029 · 15 % ab 01.01.2030 · 30 % ab 01.01.2035 · 60 % ab 01.01.2040
Solarthermie als Ersatzoption§ 43 Abs. 3 GModG – ganz oder teilweise anrechenbar auf den Pflichtanteil
Nachweislose Erfüllung – Zeitraum01.01.2029 bis 31.12.2034 (10-%- und 15-%-Stufe)
Mindest-Aperturfläche WG ≤ 2 WE0,04 m² je m² Nutzfläche (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 GModG)
Mindest-Aperturfläche WG > 2 WE / NWG0,03 m² je m² Nutzfläche (§ 43 Abs. 3 Nr. 2 GModG)
Ab 01.01.2035Flächennachweis genügt nicht mehr; Anrechnung über 15 % nur mit Nachweis durch fachkundige Person nach § 88 GModG oder Unternehmererklärung
Weitere Ersatzoptionen der Bio-Trepperaumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4), Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5)
Havariefall12 Monate Übergangsfrist bei irreparablem Ausfall der Bestandsheizung
Verantwortlich für Bio-Treppeder Betreiber der Heizungsanlage, wenn Eigentümer ≠ Betreiber
Vollversorgung nur mit Solarthermienach BBSR in der Praxis ein Sonderfall (Kollektorfläche, Speichergröße)
Geltunggleichermaßen für Gebäude und Gebäudenetze; militärisch genutzte Gebäude ausgenommen (§ 42 GModG)

Geltungsbereich

§ 44 GModG gehört zum neuen Regelungsblock §§ 42 bis 47 GModG über die Anforderungen an neu eingebaute Heizungsanlagen. Nach § 42 GModG muss eine neu eingebaute Heizungsanlage einer der in Absatz 2 genannten Optionen oder einer Kombination daraus entsprechen. Die Vorschriften gelten gleichermaßen beim Einbau in ein Gebäude wie in ein Gebäudenetz. Militärisch genutzte Gebäude sind ausgenommen.

Der Optionskatalog des § 42 Abs. 2 GModG umfasst neben der Solarthermie unter anderem: Gas-/Heizöl-/Flüssiggasheizung mit Bio-Treppe (§ 43), elektrisch angetriebene Wärmepumpe, Biomasse- oder Wasserstoffheizung (§ 45, § 3), Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5), hocheffiziente KWK-Anlage, Stromdirektheizung (§ 46), Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz sowie andere innovative Heizungslösungen.

Adressat der Bio-Treppe ist grundsätzlich der Gebäudeeigentümer; fällt Eigentum und Betrieb auseinander, ist der Betreiber der Heizungsanlage verantwortlich. Für Heizungen, die wegen eines Havariefalls (irreparabler Ausfall der bestehenden Anlage) eingebaut werden, gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten.

Die zwei Funktionen der Solarthermie im GModG

1. Eigenständige Erfüllungsoption (§ 42 Abs. 1, § 44)

Eine solarthermische Anlage darf als alleinige Heizungsoption eingebaut werden. Voraussetzung ist die Zertifizierung nach § 44 GModG (Solar Keymark, soweit keine verpflichtende CE-Kennzeichnung besteht). Das BBSR weist ausdrücklich darauf hin, dass die vollständige Beheizung eines Gebäudes allein mit Solarthermie wegen der erforderlichen Kollektorflächen und Speichergrößen in der Praxis ein Sonderfall ist. Der Regelfall ist deshalb die Solarthermie-Hybridheizung: die Kombination der solarthermischen Anlage mit einer weiteren Erfüllungsoption nach § 42 Abs. 1 GModG.

2. Ersatzoption für die Bio-Treppe (§ 43 Abs. 3)

Wird eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, verlangt § 43 Abs. 1 GModG, dass ein festgelegter Prozentsatz der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate) erzeugt wird. Dieser Pflichtanteil – die Bio-Treppe – kann nach § 43 Abs. 3 GModG ganz oder teilweise durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden.

Nachweislose Erfüllung über die Aperturfläche (01.01.2029 – 31.12.2034):

| Gebäudetyp | Mindest-Aperturfläche | Fundstelle | |---|---|---| | Wohngebäude mit höchstens 2 Wohneinheiten | 0,04 m² je m² Nutzfläche | § 43 Abs. 3 Nr. 1 GModG | | Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten sowie Nichtwohngebäude | 0,03 m² je m² Nutzfläche | § 43 Abs. 3 Nr. 2 GModG |

Wer diese Flächen erreicht, erfüllt die in diesem Zeitraum geltenden Pflichtanteile von 10 % (ab 01.01.2029) beziehungsweise 15 % (ab 01.01.2030) ersatzweise und ohne gesonderten Ertragsnachweis.

Ab 01.01.2035: Die Bio-Treppe steigt auf 30 %. Der bloße Flächennachweis reicht dann nicht mehr aus, weil damit nur bis zu 15 % nachweislos abgedeckt sind. Soll ein höherer Anteil als 15 % angerechnet werden, muss der Gebäudeeigentümer den konkreten Anteil durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder durch eine Unternehmererklärung nachweisen.

Rechenbeispiel

Ein Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) mit 160 m² Nutzfläche erhält 2027 eine neue Gas-Brennwertheizung. Damit greift ab 01.01.2029 die Bio-Treppe. Der Eigentümer will die 10-%- und die 15-%-Stufe über Solarthermie abdecken, ohne Ertragsnachweise führen zu müssen.

Erforderliche Aperturfläche: 160 m² × 0,04 m²/m² = 6,4 m² Aperturfläche.

Erreicht die installierte, Solar-Keymark-zertifizierte Anlage mindestens diese Aperturfläche, gilt der Pflichtanteil von 10 % ab 2029 und von 15 % ab 2030 ohne weiteren Nachweis als erfüllt. Ab 01.01.2035 (30-%-Stufe) trägt diese Konstruktion nicht mehr: Für die dann fehlenden 15 Prozentpunkte braucht er entweder tatsächlich klimafreundliche Brennstoffe, eine andere Ersatzoption (raumlufttechnische Anlage nach § 43 Abs. 4, Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 43 Abs. 5) oder einen individuellen Nachweis des höheren Solaranteils durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG.

*Hinweis: Das Rechenbeispiel ist eine Anwendung der amtlich belegten Flächenwerte, keine eigene amtliche Quelle. Maßgeblich ist der Nutzflächenbegriff des GModG.*

Häufige Fehler

Abgrenzung zu benachbarten Regelungen

Geprüfte Punkte (Stand 05.09.2026)

Die bei Erstveröffentlichung offenen Punkte sind am amtlichen Volltext des GModG (gesetze-im-internet.de) geprüft und geschlossen:

  1. Paragraphenzuordnung geklärt. Die Aperturflächenwerte stehen in § 43 Abs. 3 GModG, die Produktanforderung „Solar Keymark" in § 44 GModG. Die Darstellung dieser Seite ist damit bestätigt.
  2. Reichweite der Solar-Keymark-Pflicht geklärt. Sie erfasst solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger und gilt, solange keine verpflichtende CE-Kennzeichnung nach europäischem Produktrecht besteht. Die Formulierung im Text wurde entsprechend präzisiert.
  3. Nutzflächenbegriff bestätigt. Bezugsgröße der Aperturflächenberechnung ist die Nutzfläche – 0,04 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, 0,03 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten.
  4. Endstichtag 31.12.2034 bestätigt. Die nachweislose Erfüllung über die Mindest-Aperturfläche gilt im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034; soll mehr als 15 Prozent angerechnet werden, ist der Solaranteil durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0