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Grundbucheintragung – Verfahren, Kosten und Wirkung (GBO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Grundbucheintragung – Verfahren, Kosten und Wirkung (GBO)

Kurzantwort

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Grundstücke und ihre dinglichen Rechte verzeichnet sind. Eine Eigentumsübertragung wird erst mit Einigung (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch wirksam (§§ 873, 925 BGB). Anträge stellt der Notar nach Beurkundung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt am zuständigen Amtsgericht. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben (§ 892 BGB): wer im guten Glauben auf Grundbuchinhalte vertraut, wird geschützt. Die Eintragungskosten richten sich nach dem Geschäftswert (Kaufpreis/Grundstückswert) gemäß GNotKG.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageGrundbuchordnung (GBO) + §§ 873, 892, 925 BGB [gesetze-im-internet.de, GBO]
ZuständigkeitGrundbuchamt am Amtsgericht des Grundstücksbezirks [§ 1 GBO]
Eigentumsübergangerst mit Auflassung + Eintragung [§§ 873, 925 BGB]
Auflassungdingliche Einigung über Eigentumsübergang, notariell zu beurkunden [§ 925 BGB]
Öffentlicher GlaubeVertrauen auf Grundbuchinhalt wird geschützt [§ 892 BGB]
Antragsberechtigtbeide Parteien oder einseitig mit Bewilligung des Eingetragenen [§ 13, § 19 GBO]
Form Bewilligungöffentlich beglaubigt [§ 29 GBO]
Kosten Auflassungsvormerkung0,5-Gebühr nach GNotKG (ca. 50 % der vollen Eintragungsgebühr)
Kosten Eigentumsumschreibung1,0-Gebühr nach Geschäftswert [GNotKG-Tabelle B]
Kosten Grundschuld-Eintragung1,0-Gebühr nach Höhe der Grundschuld
Beispiel Eintragungskosten bei 400.000 €ca. 635 € Eigentumsumschreibung + ca. 635 € Grundschuld
AbteilungenBestandsverzeichnis, Abt. I (Eigentum), Abt. II (Lasten), Abt. III (Grundpfandrechte) [§ 3 GBO]
Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB)sichert Anspruch auf Eigentumsübertragung vor Eintragung
Bearbeitungsdauertypisch 2–6 Monate je nach Grundbuchamt
Grundbucheinsichtbei berechtigtem Interesse, gebührenpflichtig [§ 12 GBO]
Elektronisches Grundbuchflächendeckend seit 2014
Verzicht auf Eigentum unmöglichEigentum kann nicht einseitig aufgegeben werden [§ 928 BGB nur bei Aneignung durch Fiskus]

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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