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Maklerprovision Wohnimmobilien § 656c BGB – Hälfte-Teilung Verkäufer/Käufer

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Maklerprovision Wohnimmobilien § 656c BGB – Hälfte-Teilung Verkäufer/Käufer

Kurzantwort

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für Wohnungs- und Einfamilienhauskäufe, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, das Prinzip der hälftigen Teilung der Maklercourtage (§§ 656a–656d BGB). Beauftragt eine Partei den Makler allein, darf sie maximal die Hälfte der Provision auf die andere abwälzen (§ 656c BGB). Beauftragen beide Parteien den Makler gemeinsam (Doppeltätigkeit), müssen sie denselben Provisionssatz zahlen (§ 656c Abs. 1 BGB). Der Maklervertrag selbst bedarf der Textform (§ 656a BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 656a–656d BGB – Vermittlung von Verbraucherwohnungskaufverträgen [gesetze-im-internet.de, § 656c BGB]
AnwendungsbereichWohnungen, Einfamilienhäuser, Verbraucher als Käufer/Verkäufer beteiligt [§ 656a BGB]
Form MaklervertragTextform (§ 126b BGB), z.B. E-Mail [§ 656a BGB]
Doppeltätigkeitgleicher Provisionssatz von beiden [§ 656c Abs. 1 BGB]
Einseitiger Auftrag durch Verkäufermax. 50 % auf Käufer abwälzbar [§ 656c BGB]
Einseitiger Auftrag durch Käufermax. 50 % auf Verkäufer abwälzbar [§ 656c BGB]
Nachweis ZahlungVorlage der Zahlung erforderlich, bevor andere zahlen muss [§ 656d Abs. 1 BGB]
Übliche Gesamtcourtage3,57 % bis 7,14 % (inkl. 19 % USt), regional unterschiedlich
Beispiel 6 % Gesamtcourtage bei 400.000 €24.000 € gesamt → 12.000 € je Partei
Marktübliche Sätze (Wohnimmobilien)meist 3,57 % je Partei inkl. USt (6 % gesamt)
Rechtsfolge Verstoßüberschießender Teil unwirksam [§ 656d BGB]
Provisionsanspruch entstehtmit Abschluss notariellen Kaufvertrags [§ 652 BGB]
Ausnahme Gewerbeimmobilie§§ 656a–d gelten nicht – freie Vereinbarung [§ 656a BGB]
Verbraucherbegriffnicht-unternehmerische natürliche Personen [§ 13 BGB]
Unternehmer-Verkäuferbei Unternehmer als beauftragender Partei keine Hälfte-Teilung [§ 656a BGB]

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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