Gütliche Erledigung und Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher (§ 802b ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 802b ZPO (Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung) |
| Grundsatz (Abs. 1) | Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Erledigung bedacht sein |
| Regelbefugnis | gütliche Erledigung ist Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) |
| Voraussetzung (Abs. 2 Satz 1) | Gläubiger hat Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen und Schuldner legt glaubhaft dar, die Zahlungen erbringen zu können |
| Inhalt | Zahlungsfrist (Stundung) oder Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) |
| Wirkung (Abs. 2 Satz 2) | soweit ein Zahlungsplan festgesetzt ist, ist die Vollstreckung aufgeschoben |
| Dauer (Abs. 2 Satz 3) | Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein (Soll-Vorschrift) |
| Unterrichtung (Abs. 3 Satz 1) | Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich |
| Gläubigerwiderspruch (Abs. 3 Satz 2) | unverzüglicher Widerspruch ⇒ Zahlungsplan hinfällig mit Unterrichtung des Schuldners, Aufschub endet |
| Zahlungsverzug (Abs. 3 Satz 3) | Rückstand mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen ⇒ dieselben Wirkungen |
| Schuldnerverzeichnis | keine Eintragung, solange Zahlungsplan festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 ZPO) |
| Vollmacht des Gerichtsvollziehers | darf Leistungen entgegennehmen, quittieren und Zahlungsvereinbarungen mit Wirkung für den Gläubiger treffen (§ 754 Abs. 1 ZPO) |
| Verjährung | Teilzahlung = Anerkenntnis ⇒ Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) |
| Kosten | gesonderte Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum GvKostG (Nrn. 207, 208) |
| Seit | eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258), in Kraft seit 01.01.2013 |
Was § 802b ZPO regelt
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist kein Selbstzweck. Der Gerichtsvollzieher soll nach § 802a Abs. 1 ZPO auf eine „zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung" hinwirken – und dazu gehört ausdrücklich der Versuch, die Sache ohne Pfändung zu erledigen. § 802b Abs. 1 ZPO formuliert das als Auftrag: „Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein."
Die gütliche Erledigung ist zugleich eine der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie muss im Vollstreckungsauftrag nur dann ausdrücklich bezeichnet werden, wenn sich der Auftrag auf sie beschränkt (§ 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO) – der Gläubiger kann also einen reinen „Güteauftrag" erteilen, ohne zugleich die Pfändung in Gang zu setzen.
Die zwei Voraussetzungen der Zahlungsvereinbarung
Nach § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gestatten, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- Der Gläubiger hat eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen. Das Gesetz stellt es dem Gläubiger frei, die Zahlungsvereinbarung im Vollstreckungsauftrag von vornherein auszuschließen. Fehlt ein solcher Ausschluss, ist der Weg für den Gerichtsvollzieher offen.
- Der Schuldner legt glaubhaft dar, die Zahlungen erbringen zu können. Maßgeblich sind die „nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen". Ein bloßes Zahlungsversprechen genügt nicht – der Schuldner muss die Leistungsfähigkeit plausibel machen (etwa durch Angaben zu Einkommen, laufenden Verpflichtungen und weiteren Gläubigern).
Der Gerichtsvollzieher setzt daraufhin einen Zahlungsplan fest. Dabei handelt es sich nicht um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern um eine hoheitliche Maßnahme im Vollstreckungsverfahren; die Ermächtigung dazu ergibt sich aus § 754 Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher durch Vollstreckungsauftrag und Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt ist, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen, darüber zu quittieren und Zahlungsvereinbarungen nach § 802b mit Wirkung für den Gläubiger zu treffen.
Wirkung: Vollstreckungsaufschub und Zwölf-Monats-Rahmen
Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben (§ 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Gerichtsvollzieher pfändet also nicht, solange der Plan läuft. Der Aufschub reicht nur so weit wie der Zahlungsplan – für nicht erfasste Teile der Forderung bleibt die Vollstreckung möglich.
§ 802b Abs. 2 Satz 3 ZPO gibt den zeitlichen Rahmen vor: „Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein." Das ist eine Soll-Vorschrift, keine starre Höchstgrenze: In begründeten Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher davon abweichen. Die Praxis orientiert sich aber an den zwölf Monaten – wer eine Forderung nur über deutlich längere Zeiträume tilgen könnte, wird auf diesem Weg regelmäßig nicht weiterkommen.
Wann der Zahlungsplan wieder hinfällig wird
§ 802b Abs. 3 ZPO kennt zwei Beendigungsgründe – in beiden Fällen wird der Zahlungsplan hinfällig und der Vollstreckungsaufschub endet:
- Widerspruch des Gläubigers (Satz 1 und 2): Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig. Der Gläubiger hat also das letzte Wort – der Zahlungsplan steht unter seinem Vorbehalt.
- Rückstand des Schuldners (Satz 3): Gerät der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand, treten dieselben Wirkungen ein. Es genügt bereits ein Teilrückstand; einer Kündigung oder Mahnung bedarf es nicht.
Danach kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung fortsetzen – etwa mit der Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO) oder der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO).
Der praktische Hebel: keine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
Der wichtigste mittelbare Vorteil eines Zahlungsplans steht nicht in § 802b, sondern im Recht des Schuldnerverzeichnisses. Nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO ordnet der Gerichtsvollzieher die Eintragung von Amts wegen an, wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist. Satz 2 der Vorschrift stellt jedoch klar: „Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist."
Ein laufender Zahlungsplan verhindert damit die Eintragung – und die daran anknüpfenden Folgen (Auskünfte an Dritte nach § 882f ZPO, Löschung erst nach drei Jahren gemäß § 882e ZPO). Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Hinderungsgründen für eine Eintragung befasst und dabei den förmlich festgesetzten Zahlungsplan von einer bloßen Stundungs- oder Stillhalteabrede zwischen Gläubiger und Schuldner abgegrenzt (BGH, Beschluss vom 21.12.2015 – I ZB 107/14). Wer die Eintragung vermeiden will, sollte die Ratenzahlung deshalb über den Gerichtsvollzieher und nicht nur privat mit dem Gläubiger regeln.
Der richtige Zeitpunkt
Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner vor der Abnahme der Vermögensauskunft zur Zahlung auf; die Abnahme ist erst zulässig, wenn seit der Zahlungsaufforderung mindestens zwei Wochen vergangen sind und die Forderung nicht vollständig beglichen wurde (§ 802f Abs. 1 ZPO). Dieses Zeitfenster ist der praktisch günstigste Moment, um einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Weil § 802b Abs. 1 den Gerichtsvollzieher aber „in jeder Lage des Verfahrens" zur gütlichen Erledigung anhält, ist ein Vorschlag auch später – etwa im Termin selbst – nicht ausgeschlossen.
Sinnvoll ist ein Vorschlag, der konkret ist (Ratenhöhe, Zahltag, Gesamtdauer möglichst innerhalb von zwölf Monaten) und die Leistungsfähigkeit belegt. Zu hoch angesetzte Raten sind kontraproduktiv: Schon ein Rückstand von mehr als zwei Wochen lässt den Plan nach § 802b Abs. 3 Satz 3 ZPO entfallen.
Kosten und Verjährungsfalle
Kosten: Der Versuch der gütlichen Erledigung und der Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung lösen gesonderte Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG, Nrn. 207 und 208) aus. Diese Kosten sind Kosten der Zwangsvollstreckung und damit grundsätzlich vom Schuldner zu tragen (§ 788 ZPO) – ein Zahlungsplan ist also nicht kostenfrei.
Verjährung: Wer Raten zahlt, erkennt die Forderung an. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder ein Anerkenntnis in anderer Weise neu. Bei titulierten Ansprüchen läuft ohnehin die 30-jährige Frist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wer meint, eine Forderung sei bereits verjährt oder bestehe nicht, sollte das vor der ersten Ratenzahlung prüfen und gegebenenfalls die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe nutzen (Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO; Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO).
Häufige Fehler
- „Der Gerichtsvollzieher muss mir Ratenzahlung gewähren." Nein. § 802b Abs. 2 ZPO ist eine Kann-Vorschrift und setzt voraus, dass der Gläubiger die Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat und der Schuldner seine Leistungsfähigkeit glaubhaft darlegt.
- „Zwölf Monate sind eine feste Höchstgrenze." Nein. § 802b Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine Soll-Vorschrift („soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein"); Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich.
- „Wenn der Plan steht, kann der Gläubiger nichts mehr machen." Nein. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich; widerspricht dieser unverzüglich, wird der Zahlungsplan hinfällig und der Vollstreckungsaufschub endet (§ 802b Abs. 3 Satz 2 ZPO).
- „Eine Rate darf man auch mal einen Monat später zahlen." Nein. Bereits ein Rückstand ganz oder teilweise länger als zwei Wochen lässt den Zahlungsplan entfallen (§ 802b Abs. 3 Satz 3 ZPO) – ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- „Eine Ratenvereinbarung direkt mit dem Gläubiger verhindert den Eintrag genauso." Nicht zwingend. § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 ZPO knüpft an einen nach § 802b festgesetzten Zahlungsplan an; eine rein private Stundungs- oder Stillhalteabrede ist davon zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2015 – I ZB 107/14).
- „Ratenzahlung ist kostenlos." Nein. Für gütliche Erledigung und Vollstreckungsaufschub fallen Gebühren nach dem GvKostG an, die als Vollstreckungskosten den Schuldner treffen.
- „Eine Teilzahlung schadet nicht." Doch – sie wirkt als Anerkenntnis und lässt die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnen.
Quellen
- § 802b ZPO – Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung (Abs. 1 Güteauftrag; Abs. 2 Zahlungsfrist/Ratenzahlung, Vollstreckungsaufschub, Tilgung binnen zwölf Monaten; Abs. 3 Unterrichtung, Gläubigerwiderspruch, Zwei-Wochen-Rückstand): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802b.html
- § 802a ZPO – Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (Abs. 1 zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung; Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gütliche Erledigung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802a.html
- § 754 ZPO – Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung (Befugnis, Leistungen entgegenzunehmen, zu quittieren und Zahlungsvereinbarungen nach § 802b mit Wirkung für den Gläubiger zu treffen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__754.html
- § 757 ZPO – Übergabe des Titels und Quittung (bei Teilleistung Vermerk auf der vollstreckbaren Ausfertigung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__757.html
- § 802f ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft (Abs. 1: Zahlungsaufforderung und Zwei-Wochen-Frist als Voraussetzung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802f.html
- § 882c ZPO – Eintragungsanordnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2: keine Eintragung, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
- § 882e ZPO – Löschung im Schuldnerverzeichnis (drei Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882e.html
- § 788 ZPO – Kosten der Zwangsvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__788.html
- Anlage zum GvKostG (Kostenverzeichnis) – Gebühren für gütliche Erledigung und Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung (Nrn. 207, 208): https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/anlage.html
- § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung (Abs. 1 Nr. 1: Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder Anerkenntnis in anderer Weise): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html
- § 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist (Abs. 1 Nr. 3: rechtskräftig festgestellte Ansprüche): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html
- BGH, Beschluss vom 21.12.2015 – I ZB 107/14 (Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: festgesetzter Zahlungsplan gegenüber Stundungs-/Stillhalteabrede): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=21.12.2015&Aktenzeichen=I%20ZB%20107/14