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Gütliche Erledigung und Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher (§ 802b ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-10 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Zwangsvollstreckung Ratenzahlung Gerichtsvollzieher Zahlungsplan § 802b ZPO Schuldnerverzeichnis Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein (§ 802b Abs. 1 ZPO). Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten – Voraussetzung ist, dass der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können (§ 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben (Satz 2); die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein (Satz 3). Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über Zahlungsplan und Vollstreckungsaufschub (§ 802b Abs. 3 Satz 1 ZPO). Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig und der Aufschub endet (Satz 2). Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät (Satz 3). Praktisch besonders wichtig: Solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist, unterbleibt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 ZPO. Achtung: Eine Teilzahlung wirkt als Anerkenntnis und lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 802b ZPO (Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung)
Grundsatz (Abs. 1)Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Erledigung bedacht sein
Regelbefugnisgütliche Erledigung ist Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
Voraussetzung (Abs. 2 Satz 1)Gläubiger hat Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen und Schuldner legt glaubhaft dar, die Zahlungen erbringen zu können
InhaltZahlungsfrist (Stundung) oder Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung)
Wirkung (Abs. 2 Satz 2)soweit ein Zahlungsplan festgesetzt ist, ist die Vollstreckung aufgeschoben
Dauer (Abs. 2 Satz 3)Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein (Soll-Vorschrift)
Unterrichtung (Abs. 3 Satz 1)Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich
Gläubigerwiderspruch (Abs. 3 Satz 2)unverzüglicher Widerspruch ⇒ Zahlungsplan hinfällig mit Unterrichtung des Schuldners, Aufschub endet
Zahlungsverzug (Abs. 3 Satz 3)Rückstand mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen ⇒ dieselben Wirkungen
Schuldnerverzeichniskeine Eintragung, solange Zahlungsplan festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 ZPO)
Vollmacht des Gerichtsvollziehersdarf Leistungen entgegennehmen, quittieren und Zahlungsvereinbarungen mit Wirkung für den Gläubiger treffen (§ 754 Abs. 1 ZPO)
VerjährungTeilzahlung = AnerkenntnisNeubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Kostengesonderte Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum GvKostG (Nrn. 207, 208)
Seiteingefügt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258), in Kraft seit 01.01.2013

Was § 802b ZPO regelt

Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist kein Selbstzweck. Der Gerichtsvollzieher soll nach § 802a Abs. 1 ZPO auf eine „zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung" hinwirken – und dazu gehört ausdrücklich der Versuch, die Sache ohne Pfändung zu erledigen. § 802b Abs. 1 ZPO formuliert das als Auftrag: „Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein."

Die gütliche Erledigung ist zugleich eine der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie muss im Vollstreckungsauftrag nur dann ausdrücklich bezeichnet werden, wenn sich der Auftrag auf sie beschränkt (§ 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO) – der Gläubiger kann also einen reinen „Güteauftrag" erteilen, ohne zugleich die Pfändung in Gang zu setzen.

Die zwei Voraussetzungen der Zahlungsvereinbarung

Nach § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gestatten, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Gläubiger hat eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen. Das Gesetz stellt es dem Gläubiger frei, die Zahlungsvereinbarung im Vollstreckungsauftrag von vornherein auszuschließen. Fehlt ein solcher Ausschluss, ist der Weg für den Gerichtsvollzieher offen.
  2. Der Schuldner legt glaubhaft dar, die Zahlungen erbringen zu können. Maßgeblich sind die „nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen". Ein bloßes Zahlungsversprechen genügt nicht – der Schuldner muss die Leistungsfähigkeit plausibel machen (etwa durch Angaben zu Einkommen, laufenden Verpflichtungen und weiteren Gläubigern).

Der Gerichtsvollzieher setzt daraufhin einen Zahlungsplan fest. Dabei handelt es sich nicht um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern um eine hoheitliche Maßnahme im Vollstreckungsverfahren; die Ermächtigung dazu ergibt sich aus § 754 Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher durch Vollstreckungsauftrag und Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt ist, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen, darüber zu quittieren und Zahlungsvereinbarungen nach § 802b mit Wirkung für den Gläubiger zu treffen.

Wirkung: Vollstreckungsaufschub und Zwölf-Monats-Rahmen

Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben (§ 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Gerichtsvollzieher pfändet also nicht, solange der Plan läuft. Der Aufschub reicht nur so weit wie der Zahlungsplan – für nicht erfasste Teile der Forderung bleibt die Vollstreckung möglich.

§ 802b Abs. 2 Satz 3 ZPO gibt den zeitlichen Rahmen vor: „Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein." Das ist eine Soll-Vorschrift, keine starre Höchstgrenze: In begründeten Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher davon abweichen. Die Praxis orientiert sich aber an den zwölf Monaten – wer eine Forderung nur über deutlich längere Zeiträume tilgen könnte, wird auf diesem Weg regelmäßig nicht weiterkommen.

Wann der Zahlungsplan wieder hinfällig wird

§ 802b Abs. 3 ZPO kennt zwei Beendigungsgründe – in beiden Fällen wird der Zahlungsplan hinfällig und der Vollstreckungsaufschub endet:

Danach kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung fortsetzen – etwa mit der Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO) oder der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO).

Der praktische Hebel: keine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis

Der wichtigste mittelbare Vorteil eines Zahlungsplans steht nicht in § 802b, sondern im Recht des Schuldnerverzeichnisses. Nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO ordnet der Gerichtsvollzieher die Eintragung von Amts wegen an, wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist. Satz 2 der Vorschrift stellt jedoch klar: „Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist."

Ein laufender Zahlungsplan verhindert damit die Eintragung – und die daran anknüpfenden Folgen (Auskünfte an Dritte nach § 882f ZPO, Löschung erst nach drei Jahren gemäß § 882e ZPO). Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Hinderungsgründen für eine Eintragung befasst und dabei den förmlich festgesetzten Zahlungsplan von einer bloßen Stundungs- oder Stillhalteabrede zwischen Gläubiger und Schuldner abgegrenzt (BGH, Beschluss vom 21.12.2015 – I ZB 107/14). Wer die Eintragung vermeiden will, sollte die Ratenzahlung deshalb über den Gerichtsvollzieher und nicht nur privat mit dem Gläubiger regeln.

Der richtige Zeitpunkt

Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner vor der Abnahme der Vermögensauskunft zur Zahlung auf; die Abnahme ist erst zulässig, wenn seit der Zahlungsaufforderung mindestens zwei Wochen vergangen sind und die Forderung nicht vollständig beglichen wurde (§ 802f Abs. 1 ZPO). Dieses Zeitfenster ist der praktisch günstigste Moment, um einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Weil § 802b Abs. 1 den Gerichtsvollzieher aber „in jeder Lage des Verfahrens" zur gütlichen Erledigung anhält, ist ein Vorschlag auch später – etwa im Termin selbst – nicht ausgeschlossen.

Sinnvoll ist ein Vorschlag, der konkret ist (Ratenhöhe, Zahltag, Gesamtdauer möglichst innerhalb von zwölf Monaten) und die Leistungsfähigkeit belegt. Zu hoch angesetzte Raten sind kontraproduktiv: Schon ein Rückstand von mehr als zwei Wochen lässt den Plan nach § 802b Abs. 3 Satz 3 ZPO entfallen.

Kosten und Verjährungsfalle

Kosten: Der Versuch der gütlichen Erledigung und der Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung lösen gesonderte Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG, Nrn. 207 und 208) aus. Diese Kosten sind Kosten der Zwangsvollstreckung und damit grundsätzlich vom Schuldner zu tragen (§ 788 ZPO) – ein Zahlungsplan ist also nicht kostenfrei.

Verjährung: Wer Raten zahlt, erkennt die Forderung an. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder ein Anerkenntnis in anderer Weise neu. Bei titulierten Ansprüchen läuft ohnehin die 30-jährige Frist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wer meint, eine Forderung sei bereits verjährt oder bestehe nicht, sollte das vor der ersten Ratenzahlung prüfen und gegebenenfalls die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe nutzen (Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO; Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO).

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-08-10
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0