Nexvyra

Vermögensauskunft / eidesstattliche Versicherung (§ 802c ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Zwangsvollstreckung Vermögensauskunft eidesstattliche Versicherung Schuldnerverzeichnis § 802c ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die Vermögensauskunft (früher „eidesstattliche Versicherung" oder „Offenbarungseid") ist das Mittel, mit dem ein Gläubiger erfährt, welches pfändbare Vermögen ein Schuldner besitzt. Auf Verlangen des Gläubigers muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis vorlegen und an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind (§ 802c ZPO). Abgenommen wird die Auskunft seit der Reform „Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" (1. Januar 2013) vom Gerichtsvollzieher, nicht mehr vom Rechtspfleger. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner zunächst eine Zahlungsfrist von zwei Wochen und bestimmt bei Nichtzahlung einen Termin (§ 802f ZPO). Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht oder verweigert er die Auskunft grundlos, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingungshaft erlassen (§ 802g ZPO); die Haft darf sechs Monate nicht übersteigen (§ 802j ZPO). Wer die Auskunft nicht abgibt, wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 882c ZPO); die Eintragung wird nach drei Jahren gelöscht (§ 882e ZPO). Innerhalb von zwei Jahren muss der Schuldner grundsätzlich keine erneute Vermögensauskunft abgeben (§ 802d ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 802c ZPO (Vermögensauskunft), § 802d (Sperrfrist), § 802f (Verfahren), § 802g/§ 802j (Erzwingungshaft), § 802k (Vermögensverzeichnisregister), §§ 882b–882e ZPO (Schuldnerverzeichnis)
Zuständig für die AbnahmeGerichtsvollzieher (seit Reform vom 01.01.2013)
Zuständig für den HaftbefehlVollstreckungsgericht (Amtsgericht) auf Antrag des Gläubigers (§ 802g ZPO)
InhaltVollständiges Vermögensverzeichnis aller Vermögensgegenstände; Geburtsdatum und -ort; bei Forderungen Grund und Beweismittel (§ 802c Abs. 1, 2 ZPO)
AuskunftsformAngaben werden zu Protokoll an Eides statt versichert (§ 802c Abs. 3 ZPO)
VorlaufGerichtsvollzieher setzt zwei Wochen Zahlungsfrist, dann Terminbestimmung (§ 802f Abs. 1 ZPO)
Sperrfristbinnen zwei Jahren keine erneute Auskunft, außer der Gläubiger macht wesentliche Vermögensänderung glaubhaft (§ 802d Abs. 1 ZPO)
Speicherungelektronisches Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht des Landes (§ 802k ZPO)
Folge der NichtabgabeEintragung ins Schuldnerverzeichnis von Amts wegen (§ 882c ZPO)
ErzwingungshaftHaftbefehl bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder grundloser Verweigerung; max. 6 Monate (§§ 802g, 802j ZPO)
Löschung im Schuldnerverzeichnisnach 3 Jahren seit der Eintragungsanordnung; früher bei Nachweis der Befriedigung (§ 882e ZPO)
Einsicht Schuldnerverzeichniszweckgebunden über das zentrale Vollstreckungsportal der Länder (§ 882f ZPO)

Was die Vermögensauskunft ist

Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist das zentrale Instrument der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung. Weiß der Gläubiger nicht, worin er vollstrecken soll – welches Konto, welcher Arbeitgeber, welche Wertgegenstände –, kann er den Schuldner zwingen, sein Vermögen offenzulegen. Der Schuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Gerichtsvollziehers zum Zweck der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen und dazu ein Vermögensverzeichnis vorzulegen (§ 802c Abs. 1 ZPO). Bis zur Reform 2013 hieß dieses Verfahren „Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" oder umgangssprachlich „Offenbarungseid"; der Begriff Vermögensauskunft ist seither die gesetzliche Bezeichnung.

Voraussetzung ist – wie bei jeder Zwangsvollstreckung – ein vollstreckbarer Titel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde) mit Vollstreckungsklausel, der dem Schuldner zugestellt wurde. Anders als bei der Pfändung wird hier aber kein Vermögensgegenstand ergriffen, sondern Information beschafft, auf deren Grundlage der Gläubiger anschließend gezielt pfänden kann.

Inhalt des Vermögensverzeichnisses (§ 802c ZPO)

Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände angeben; bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen (§ 802c Abs. 1 ZPO). Zusätzlich anzugeben sind Geburtsdatum und Geburtsort. Erfasst werden außerdem bestimmte Vermögensverschiebungen der Vergangenheit: entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen aus den letzten zwei Jahren sowie unentgeltliche Leistungen aus den letzten vier Jahren (§ 802c Abs. 2 ZPO). Damit sollen Verschleierungen und Schenkungen kurz vor der Vollstreckung sichtbar werden.

Nach Aufnahme werden dem Schuldner die Angaben vorgelesen oder am Bildschirm zur Durchsicht angezeigt; erst danach versichert er an Eides statt, dass er sie nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat (§ 802c Abs. 3 ZPO). Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar (§ 156 StGB).

Ablauf beim Gerichtsvollzieher (§ 802f ZPO)

Zuständig für die Abnahme ist seit dem 1. Januar 2013 der Gerichtsvollzieher. Er setzt dem Schuldner zunächst eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung der Forderung (§ 802f Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zahlt der Schuldner nicht, bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner (§ 802f Abs. 1 ff. ZPO). Der Termin findet möglichst bald nach Fristablauf statt; die Ladung kann frühestens zusammen mit der Zahlungsaufforderung zugestellt werden. Zum Termin muss der Schuldner die zur Auskunft erforderlichen Unterlagen mitbringen. Das aufgenommene Vermögensverzeichnis wird als elektronisches Dokument erstellt (§ 802f Abs. 6 ZPO, VermVV).

Speicherung im Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO)

Das Vermögensverzeichnis wird bei einem zentralen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Landes elektronisch hinterlegt und dort verwaltet (§ 802k ZPO). Auf diesen Datenbestand können weitere Gerichtsvollzieher, Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie – zu Vollstreckungszwecken – Gläubiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen zugreifen. Dadurch muss ein Schuldner, der bereits ein Verzeichnis abgegeben hat, nicht gegenüber jedem Gläubiger erneut Auskunft erteilen (siehe Sperrfrist).

Sperrfrist: keine erneute Auskunft binnen zwei Jahren (§ 802d ZPO)

Hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben, ist er innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich nicht verpflichtet, eine erneute Auskunft zu erteilen (§ 802d Abs. 1 ZPO). Ausnahme: Ein Gläubiger macht glaubhaft, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben. Besteht keine erneute Auskunftspflicht, übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses. Das im Register gespeicherte Verzeichnis wird nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe – oder mit Eingang eines neuen Verzeichnisses – gelöscht.

Erzwingungshaft: Haftbefehl bei Verweigerung (§§ 802g, 802j ZPO)

Erscheint der Schuldner zum Termin unentschuldigt nicht oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingung der Auskunft (§ 802g Abs. 1 ZPO). Der Haftbefehl bezeichnet Gläubiger, Schuldner und den Haftgrund. Die Erzwingungshaft dient allein dazu, den Schuldner zur Auskunft zu bewegen – sie ist keine Strafe. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, ist der Zweck der Haft erreicht und er wird entlassen. Die Haft darf sechs Monate nicht übersteigen; nach Ablauf von sechs Monaten ist der Schuldner kraft Gesetzes aus der Haft zu entlassen (§ 802j Abs. 1 ZPO).

Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§§ 882b–882e ZPO)

Neben der Erzwingungshaft hat die Nichtabgabe eine zweite, oft folgenschwerere Wirkung: die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung von Amts wegen an, wenn (1) der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, (2) eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Verzeichnisses offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde, oder (3) der Schuldner nicht binnen eines Monats nach Abgabe der Auskunft die Forderung vollständig befriedigt (§ 882c Abs. 1 ZPO). Die Eintragung ist ein wichtiges Bonitätssignal: Sie führt regelmäßig zu Problemen bei Krediten, Mietverträgen und Geschäftsbeziehungen.

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist zweckgebunden und nur bestimmten Personen und Stellen (etwa zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit oder für Vollstreckungszwecke) über das zentrale Vollstreckungsportal der Länder gestattet (§ 882f ZPO). Eine Eintragung wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung vom zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht (§ 882e Abs. 1 ZPO); eine frühere Löschung erfolgt insbesondere, wenn die Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird oder der Eintragungsgrund wegfällt (§ 882e Abs. 3 ZPO).

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-23
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0