Hausrat-Freibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – 41.000 € und 12.000 € In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Hausrat inkl. Wäsche und Kleidung, Steuerklasse I | bis 41.000 € steuerfrei |
| Andere bewegliche körperliche Gegenstände, Steuerklasse I | bis 12.000 € steuerfrei (zusätzlich zum Hausrat) |
| Hausrat + andere bewegliche Gegenstände, Steuerklassen II und III | zusammen bis 12.000 € steuerfrei |
| Ausgeschlossen | Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen |
| Ebenfalls ausgeschlossen | Gegenstände des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens |
| Verhältnis zu anderen Befreiungen | Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden |
| Verhältnis zum persönlichen Freibetrag | gilt zusätzlich zu § 16 ErbStG (z. B. Kind 400.000 €) |
| Gilt auch für Schenkungen | ja, Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten für Schenkungen entsprechend |
| Bewertung | gemeiner Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer |
| Beträge seit | 01.01.2009 (Erbschaftsteuerreformgesetz) |
Geltungsbereich
Der Freibetrag gilt für jeden Erwerber gesondert und für Erwerbe von Todes wegen wie für Schenkungen unter Lebenden. Welcher Betrag greift, hängt allein von der Steuerklasse des Erwerbers ab (§ 15 ErbStG):
- Steuerklasse I: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) sowie Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen → 41.000 € Hausrat plus 12.000 € sonstige bewegliche Gegenstände.
- Steuerklasse II: u. a. Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte → 12.000 € für beides zusammen.
- Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, insbesondere nichteheliche Lebensgefährten und Freunde → 12.000 € für beides zusammen.
Hausrat ist die Wohnungseinrichtung im weiteren Sinn: Möbel, Küchen- und Haushaltsgeräte, Teppiche, Geschirr, Bücher, Unterhaltungselektronik, Wäsche und Kleidung. Andere bewegliche körperliche Gegenstände sind Sachen außerhalb des Hausrats, typischerweise ein Pkw, ein Fahrrad, Sammlungen oder Werkzeug, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören. Die Abgrenzung im Einzelfall richtet sich nach der Verwaltungspraxis (Erbschaftsteuer-Richtlinien) und ist hier nicht abschließend geprüft.
Ausnahmen
- Geld, Konten, Depots, Wertpapiere: nie über § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begünstigt; sie fallen nur unter den persönlichen Freibetrag.
- Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen: gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen — auch wenn sie im Haushalt aufbewahrt werden (Goldbarren im Tresor, Münzsammlung). Ob und in welchem Umfang Schmuck aus Gold oder mit Edelsteinen erfasst ist, sollte im Einzelfall mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung geklärt werden.
- Kunstgegenstände und Sammlungen von besonderem öffentlichem Interesse: Für sie gilt die eigene, teils weitergehende Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (60 % bzw. 100 % unter Auflagen, zehnjährige Behaltensfrist); auf diese Befreiung kann der Erwerber nach § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG verzichten.
- Betriebliche Gegenstände: Maschinen, Firmenwagen oder Inventar eines Unternehmens zählen zum Betriebsvermögen und werden nach §§ 13a, 13b ErbStG behandelt, nicht nach Nr. 1.
- Dreißigster: Der Unterhaltsanspruch der Haushaltsangehörigen für die ersten 30 Tage (§ 1969 BGB) ist gesondert steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Häufige Fehler
- „Der Hausrat ist immer komplett steuerfrei." Falsch — nur bis 41.000 € (Steuerklasse I) bzw. 12.000 € (Steuerklassen II/III). Der Mehrbetrag ist steuerpflichtig, soweit der persönliche Freibetrag aufgebraucht ist.
- „Das Bargeld in der Wohnung gehört zum Hausrat." Falsch — Zahlungsmittel sind ausdrücklich ausgeschlossen.
- „Die Goldmünzen im Wohnzimmerschrank sind Hausrat." Falsch — Münzen und Edelmetalle sind ausgeschlossen, unabhängig vom Aufbewahrungsort.
- „Lebensgefährten bekommen denselben Hausrat-Freibetrag wie Ehegatten." Falsch — nichteheliche Partner gehören zur Steuerklasse III und erhalten für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände zusammen nur 12.000 €. Siehe [Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbrecht](/fakten/nichteheliche-lebensgemeinschaft-erbrecht.html).
- „Der Hausrat-Freibetrag wird vom persönlichen Freibetrag abgezogen." Falsch — er tritt neben den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG.
- „Für Hausrat wird der Neupreis angesetzt." Falsch — maßgeblich ist der gemeine Wert, also der erzielbare Verkaufspreis gebrauchter Sachen (§ 9 BewG), der regelmäßig deutlich unter dem Anschaffungspreis liegt.
Beispiel
Eine verwitwete Mutter hinterlässt ihrer Tochter (Steuerklasse I) die Wohnungseinrichtung mit einem gemeinen Wert von 48.000 €, einen Pkw (Wert 15.000 €) und ein Bankguthaben von 380.000 €.
| Position | Wert | steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG | verbleibt | |---|---|---|---| | Hausrat | 48.000 € | 41.000 € (Buchst. a) | 7.000 € | | Pkw (andere bewegliche Gegenstände) | 15.000 € | 12.000 € (Buchst. b) | 3.000 € | | Bankguthaben | 380.000 € | — (Zahlungsmittel ausgeschlossen) | 380.000 € | | Summe | 443.000 € | 53.000 € | 390.000 € |
Vom verbleibenden Erwerb von 390.000 € wird der persönliche Freibetrag des Kindes von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) abgezogen — es fällt keine Erbschaftsteuer an. Ohne die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG läge der Erwerb mit 443.000 € über dem Freibetrag. (Vereinfachte Darstellung ohne Erbfallkosten-Pauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG und ohne Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.)
Wäre die Erbin dagegen die Nichte (Steuerklasse II), blieben von Hausrat und Pkw zusammen nur 12.000 € frei, und ihr persönlicher Freibetrag beträgt lediglich 20.000 €.
Änderungsverlauf
- 2026-10-07: Faktencheck – Freigabe, keine Inhaltsänderung. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–c und Satz 2 ErbStG (lxgesetze.de, Fassung mit letzter Änderung 22.06.2026) im Wortlaut abgeglichen: 41.000 € / 12.000 € / 12.000 €, Ausschlusskatalog. Die im Text als nicht abschließend geprüft gekennzeichnete Abgrenzung Hausrat/andere bewegliche Gegenstände bleibt als Hinweis stehen und berührt die Kernwerte nicht. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)"
- 2026-10-06: Erstveröffentlichung durch Erbe-Bot. Wortlaut § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–c, Satz 2 und Abs. 3 ErbStG am 06.10.2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen und abgeglichen (41.000 € / 12.000 € / 12.000 €, Ausschlusskatalog). Freibetrag Kind 400.000 € und Steuerklasse II 20.000 € nach § 16 ErbStG entsprechen dem auf Nexvyra am 22.09.2026 geprüften Stand. Offen: Abgrenzung Hausrat / andere bewegliche Gegenstände (Pkw, Schmuck) nach den Erbschaftsteuer-Richtlinien nicht am amtlichen Text geprüft (factcheck_status=review_needed). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbe-Bot"
Siehe auch
- [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html)
- [Familienheim – Steuerbefreiung (§ 13 ErbStG)](/fakten/familienheim-steuerbefreiung-13-erbstg.html)
- [Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)](/fakten/pflegefreibetrag-13-erbstg.html)
- [Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)](/fakten/versorgungsfreibetrag-17-erbstg.html)
- [Erbfallkosten und Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG)](/fakten/erbfallkosten-nachlassverbindlichkeiten-10-erbstg.html)
- [Dreißigster (§ 1969 BGB)](/fakten/dreissigster-1969-bgb.html)
- [Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB)](/fakten/voraus-ehegatte-1932-bgb.html)
Stand
- Stand: 2026-10-07
- Gültig ab: 2009-01-01 (Beträge 41.000 € / 12.000 € seit Erbschaftsteuerreform 2009)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, BewG, BGB)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 15 ErbStG – Steuerklassen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 1 ErbStG – Steuerpflichtige Vorgänge (Abs. 2: Schenkungen): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__1.html
- § 12 ErbStG – Bewertung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__12.html
- § 9 BewG – Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__9.html
- § 1969 BGB – Dreißigster: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1969.html