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Hausrat-Freibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – 41.000 € und 12.000 € In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Neben den persönlichen Freibeträgen (§ 16 ErbStG) bleiben beim Erben oder Beschenkten bestimmte **bewegliche Gegenstände** zusätzlich steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Erwerber der **Steuerklasse I** (u. a. Ehegatte, Kinder, Enkel) erhalten **Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis 41.000 €** und daneben **andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 €** steuerfrei. Erwerber der **Steuerklassen II und III** (z. B. Geschwister, Nichten, Lebensgefährten) haben für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände **zusammen nur 12.000 €**. **Nicht** begünstigt sind ausdrücklich **Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen** sowie Gegenstände des Grund-, Betriebs- oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die Beträge sind echte Freibeträge: Nur der übersteigende Wert ist steuerpflichtig.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Hausrat inkl. Wäsche und Kleidung, Steuerklasse Ibis 41.000 € steuerfrei
Andere bewegliche körperliche Gegenstände, Steuerklasse Ibis 12.000 € steuerfrei (zusätzlich zum Hausrat)
Hausrat + andere bewegliche Gegenstände, Steuerklassen II und IIIzusammen bis 12.000 € steuerfrei
AusgeschlossenZahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen
Ebenfalls ausgeschlossenGegenstände des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens
Verhältnis zu anderen BefreiungenJede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden
Verhältnis zum persönlichen Freibetraggilt zusätzlich zu § 16 ErbStG (z. B. Kind 400.000 €)
Gilt auch für Schenkungenja, Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten für Schenkungen entsprechend
Bewertunggemeiner Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer
Beträge seit01.01.2009 (Erbschaftsteuerreformgesetz)

Geltungsbereich

Der Freibetrag gilt für jeden Erwerber gesondert und für Erwerbe von Todes wegen wie für Schenkungen unter Lebenden. Welcher Betrag greift, hängt allein von der Steuerklasse des Erwerbers ab (§ 15 ErbStG):

Hausrat ist die Wohnungseinrichtung im weiteren Sinn: Möbel, Küchen- und Haushaltsgeräte, Teppiche, Geschirr, Bücher, Unterhaltungselektronik, Wäsche und Kleidung. Andere bewegliche körperliche Gegenstände sind Sachen außerhalb des Hausrats, typischerweise ein Pkw, ein Fahrrad, Sammlungen oder Werkzeug, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören. Die Abgrenzung im Einzelfall richtet sich nach der Verwaltungspraxis (Erbschaftsteuer-Richtlinien) und ist hier nicht abschließend geprüft.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine verwitwete Mutter hinterlässt ihrer Tochter (Steuerklasse I) die Wohnungseinrichtung mit einem gemeinen Wert von 48.000 €, einen Pkw (Wert 15.000 €) und ein Bankguthaben von 380.000 €.

| Position | Wert | steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG | verbleibt | |---|---|---|---| | Hausrat | 48.000 € | 41.000 € (Buchst. a) | 7.000 € | | Pkw (andere bewegliche Gegenstände) | 15.000 € | 12.000 € (Buchst. b) | 3.000 € | | Bankguthaben | 380.000 € | — (Zahlungsmittel ausgeschlossen) | 380.000 € | | Summe | 443.000 € | 53.000 € | 390.000 € |

Vom verbleibenden Erwerb von 390.000 € wird der persönliche Freibetrag des Kindes von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) abgezogen — es fällt keine Erbschaftsteuer an. Ohne die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG läge der Erwerb mit 443.000 € über dem Freibetrag. (Vereinfachte Darstellung ohne Erbfallkosten-Pauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG und ohne Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.)

Wäre die Erbin dagegen die Nichte (Steuerklasse II), blieben von Hausrat und Pkw zusammen nur 12.000 € frei, und ihr persönlicher Freibetrag beträgt lediglich 20.000 €.

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2009-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0