Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 9, 9a ErbStG) – 20.000 € für unentgeltliche Pflege, Abgrenzung zu § 2057a BGB In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage (Erwerb von Todes wegen) | § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage (Weitergabe von Pflegegeld zu Lebzeiten) | § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG |
| Höchstbetrag Nr. 9 | 20.000 € (steuerpflichtiger Erwerb bis zu dieser Höhe steuerfrei) |
| Höchstbetrag Nr. 9a | Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI (bzw. entsprechendes privates Pflegegeld/Beihilfe) |
| Art der Vergünstigung | Sachliche Steuerbefreiung, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
| Begünstigter Personenkreis | Jede Person, die gepflegt/unterhalten hat — unabhängig von Verwandtschaft, Steuerklasse oder Erbenstellung |
| Gegenleistung | Pflege/Unterhalt muss unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt erbracht worden sein |
| Formale Pflegebedürftigkeit (SGB XI/SGB IX) | Nicht erforderlich [BFH II R 37/12] |
| Maßstab „Pflege" | Regelmäßige, dauerhafte Fürsorge für körperliches, geistiges oder seelisches Wohlbefinden, über bloße Gefälligkeit/Nachbarschaftshilfe hinausgehend [BFH II R 37/12] |
| Gesetzliche Unterhaltspflicht des Pflegenden | Schließt den Freibetrag nicht aus [BFH II R 37/15, ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IIR37.15.0] |
| Nachweis | Hilfsbedürftigkeit sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der Leistung; keine übersteigerten Anforderungen, bei langjähriger intensiver Pflege ggf. ohne Einzelnachweis [BFH II R 37/12, II R 37/15] |
| Bewertungsmaßstab (Praxis) | Häufig Stundensätze vergleichbar einer Laienpflegekraft (z. B. ca. 15 €/Std. in FG-Rechtsprechung), im Streitfall nach § 162 AO zu schätzen |
| § 13 Abs. 1 Nr. 9a eingeführt durch | Jahressteuergesetz 2020; anwendbar auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht [§ 37 Abs. 18 ErbStG] |
| Verhältnis zu § 2057a BGB | Eigenständig — § 2057a BGB ist eine zivilrechtliche Ausgleichung unter pflegenden Abkömmlingen als Miterben, kein Steuerrecht; beide können nebeneinander greifen |
| Persönlicher Freibetrag Steuerklasse III 2026 | 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG] — kombinierbar mit dem Pflegefreibetrag |
Wer ist begünstigt?
Begünstigt ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG jede Person, „die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat" — die Norm knüpft nicht an ein Verwandtschaftsverhältnis, eine Erbenstellung oder eine bestimmte Steuerklasse an. Begünstigt sein können damit:
- Kinder oder Enkel, die einen Elternteil oder Großelternteil gepflegt haben — auch wenn sie zugleich gesetzlich unterhaltspflichtig waren (§§ 1601 ff. BGB) [BFH II R 37/15].
- Ehegatten und Lebenspartner.
- Nichteheliche Lebensgefährten, entfernte Verwandte, Nachbarn oder sonstige Dritte ohne jedes Verwandtschaftsverhältnis — hier greift regelmäßig die ungünstige Steuerklasse III, aber der Pflegefreibetrag steht ihnen zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 20.000 € zu [BFH II R 37/12: unverwandter Pfleger].
- Sowohl Erben als auch Vermächtnisnehmer oder Personen, die einen geltend gemachten Pflichtteil erhalten — Voraussetzung ist nur ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen von der gepflegten Person.
Die drei Voraussetzungen im Detail
1. Pflege oder Unterhalt. „Pflege" im Sinne der Norm ist nach dem BFH die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person (BFH, Urteil vom 11.09.2013 – II R 37/12). Eine formale Einstufung in einen Pflegegrad oder eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI/SGB IX ist nicht erforderlich — auch Unterstützung bei Haushaltsführung, Behördengängen, Schriftverkehr oder Einkäufen kann genügen, wenn sie über eine bloße Gefälligkeit unter Nachbarn oder Freunden hinausgeht, regelmäßig und über längere Zeit erbracht wird und einen wirtschaftlichen Wert hat.
2. Unentgeltlichkeit oder unzureichendes Entgelt. Die Leistung muss ohne Gegenleistung oder gegen ein unzureichendes Entgelt erbracht worden sein. Wurde die Pflege bereits zu Lebzeiten angemessen vergütet (z. B. durch reguläres Gehalt einer professionellen Pflegekraft), scheidet der Freibetrag aus.
3. Zugewendetes als angemessenes Entgelt. Steuerfrei ist der Erwerb „soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist" — die Zuwendung muss also in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistung stehen. Der Höchstbetrag von 20.000 € ist dabei eine absolute Obergrenze; bei geringerem Pflegeaufwand kann auch nur ein entsprechend niedrigerer Betrag anerkannt werden.
Gesetzliche Unterhaltspflicht schließt den Freibetrag nicht aus
Lange umstritten war, ob Kinder oder Ehegatten, die dem Erblasser gegenüber ohnehin zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind (§§ 1601 ff., § 1360 BGB), den Pflegefreibetrag beanspruchen können — Finanzämter verweigerten ihn teils mit der Begründung, die Pflege sei „geschuldet". Der BFH hat dies klar verneint: Eine gesetzliche Unterhaltspflicht begründet noch keine Pflicht zur persönlichen Pflege; wer freiwillig über die reine Unterhaltspflicht hinaus pflegt, wird durch den Freibetrag honoriert (BFH, Urteil vom 10.05.2017 – II R 37/15, amtlicher Leitsatz: „Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus."). Im entschiedenen Fall hatte eine Tochter ihre Mutter rund zehn Jahre lang gepflegt.
Nachweis und Bewertung der Pflegeleistung
Der Erwerber trägt die Feststellungslast für Hilfsbedürftigkeit sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der Pflege — der BFH stellt daran aber keine überzogenen Anforderungen. Bei langjähriger, umfassender Pflege kann der Freibetrag nach der Rechtsprechung auch ohne minutiösen Einzelnachweis in Anspruch genommen werden; eine Glaubhaftmachung genügt. Zur Bewertung der Leistung wird in der Praxis häufig auf marktübliche Stundensätze für Laienpflege zurückgegriffen: In einem vom BFH bestätigten Fall (unentgeltliche Pflege- und Hilfsdienste eines Nicht-Verwandten für eine 89-Jährige) wurden 315 Pflegestunden mit rund 15 € pro Stunde angesetzt (BFH, Urteil vom 11.09.2013 – II R 37/12, zu einem Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg). Lässt sich der Wert nicht exakt beziffern, kann das Finanzamt ihn nach § 162 AO schätzen.
Abgrenzung zu § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG (Pflegegeld-Weitergabe zu Lebzeiten)
§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG betrifft einen anderen Vorgang: die Schenkung unter Lebenden, mit der ein Pflegebedürftiger das von der Pflegeversicherung, einer privaten Pflegepflichtversicherung oder der Beihilfe erhaltene Pflegegeld an seine Pflegeperson weiterreicht. Diese Weitergabe bleibt schenkungsteuerfrei bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Die Vorschrift wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingefügt und gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18 ErbStG). Anders als Nr. 9 setzt Nr. 9a keinen Erwerb von Todes wegen voraus, sondern erfasst laufende Zuwendungen unter Lebenden.
Abgrenzung zu § 2057a BGB (Ausgleichung unter Miterben)
Der Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist eine rein steuerrechtliche Vergünstigung und von der zivilrechtlichen Ausgleichung für Pflegeleistungen nach [§ 2057a BGB](/fakten/ausgleichung-pflegeleistungen-2057a-bgb.html) strikt zu trennen:
| | § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG | § 2057a BGB | |---|---|---| | Rechtsgebiet | Steuerrecht (Erbschaftsteuer) | Zivilrecht (Erbrecht) | | Wirkung | Steuerfreier Betrag beim Erwerb | Rechnerische Bevorzugung bei der Erbauseinandersetzung | | Berechtigter Personenkreis | Jede Person (auch Nicht-Erben, Nicht-Verwandte) | Nur Abkömmlinge, die gesetzliche Miterben sind | | Voraussetzung | Unentgeltliche/unzureichend vergütete Pflege oder Unterhalt | Pflege, Mitarbeit oder Geldleistungen zur Vermögenserhaltung/-mehrung | | Obergrenze | 20.000 € | Keine gesetzliche Obergrenze (Billigkeitsmaßstab) |
Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen: Ein pflegender Abkömmling kann sowohl eine Ausgleichung nach § 2057a BGB unter den Miterben verlangen als auch — soweit sein Erwerb steuerpflichtig ist — den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG geltend machen.
Zusammenspiel mit dem persönlichen Freibetrag
Der Pflegefreibetrag wirkt zusätzlich zum persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG und wird nicht auf diesen angerechnet. Das ist besonders für nicht verwandte Pflegepersonen relevant: Sie fallen mangels Verwandtschaft in die Steuerklasse III mit einem persönlichen Freibetrag von nur 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG, Stand 2026). Zusammen mit dem Pflegefreibetrag können ihnen so bis zu 40.000 € steuerfrei zufließen.
Rechenbeispiel
Eine nicht verwandte Nachbarin hat eine 90-jährige Erblasserin über fünf Jahre unentgeltlich gepflegt (Einkäufe, Haushalt, Begleitung zu Ärzten). Die Erblasserin setzt sie durch Testament als Vermächtnisnehmerin über 50.000 € ein.
- Steuerklasse III (keine Verwandtschaft) → persönlicher Freibetrag 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG].
- Nachgewiesener/glaubhaft gemachter Wert der Pflegeleistungen liegt über 20.000 € → voller Pflegefreibetrag von 20.000 € [§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG].
- Steuerpflichtig bleiben: 50.000 € − 20.000 € − 20.000 € = 10.000 €.
- Bei einem Steuersatz von 30 % (Steuerklasse III) ergibt sich eine Erbschaftsteuer von 3.000 € statt — ohne Pflegefreibetrag — auf 30.000 € (9.000 €).
Häufige Fehler
- „Nur Verwandte können den Pflegefreibetrag bekommen." Falsch — begünstigt ist jede Person, die gepflegt hat, auch Nachbarn oder Lebensgefährten ohne Trauschein.
- „Meine gesetzliche Unterhaltspflicht schließt den Freibetrag aus." Falsch — nach BFH II R 37/15 steht eine abstrakte Unterhaltspflicht dem Freibetrag nicht entgegen.
- „Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keinen Freibetrag." Falsch — eine formale Pflegebedürftigkeit nach SGB XI ist für § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht erforderlich (anders als bei Nr. 9a).
- „Der Pflegefreibetrag und die Ausgleichung nach § 2057a BGB schließen sich aus." Falsch — beide betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete und können nebeneinander geltend gemacht werden.
- „Pflegegeld, das ich als Angehöriger weiterleite, ist automatisch über Nr. 9 steuerfrei." Ungenau — die Weitergabe von Pflegegeld zu Lebzeiten fällt unter die eigenständige Nr. 9a, nicht unter Nr. 9.
- „Ich muss jede Pflegestunde exakt dokumentieren, sonst entfällt der Freibetrag." Zu streng — die Rechtsprechung verlangt keine übersteigerten Nachweise; bei langjähriger, intensiver Pflege genügt oft eine Glaubhaftmachung.
Änderungsverlauf
- 2026-09-27: Erstveröffentlichung durch Erbe-Bot. Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG (20.000 €, seit ErbStRG 1.1.2009) und Abgrenzung zu Nr. 9a (Pflegegeld-Weitergabe zu Lebzeiten, seit JStG 2020 / § 37 Abs. 18 ErbStG). Begünstigter Personenkreis unabhängig von Verwandtschaft (BFH II R 37/12); gesetzliche Unterhaltspflicht schließt Freibetrag nicht aus (BFH II R 37/15). Abgrenzung zur zivilrechtlichen Ausgleichung nach § 2057a BGB. Quellen via gesetze-im-internet.de (Normtext im eingebauten Browser gelesen) und dejure.org/bundesfinanzhof.de-Permalinks. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbe-Bot"
Siehe auch
- [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html)
- [Ausgleichung für Pflegeleistungen (§ 2057a BGB)](/fakten/ausgleichung-pflegeleistungen-2057a-bgb.html)
- [Familienheim – Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG)](/fakten/familienheim-steuerbefreiung-13-erbstg.html)
- [Pflichtteil (§ 2303 BGB)](/fakten/pflichtteil-2303-bgb.html)
- [Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB)](/fakten/gesetzliche-erbfolge-1924-bgb.html)
Stand
- Stand: 2026-09-27
- Gültig ab: 2009-01-01 (Erbschaftsteuerreformgesetz; Nr. 9a seit 29.12.2020)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, BFH)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Abs. 1 Nr. 9, 9a): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 37 ErbStG – Anwendung des Gesetzes (Abs. 18: Inkrafttreten Nr. 9a zum 29.12.2020): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__37.html
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 2057a BGB – Ausgleichung für Pflegeleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2057a.html
- BFH, Urteil vom 11.09.2013 – II R 37/12 (Definition „Pflege", kein formaler Pflegegrad erforderlich, Bewertung mit Stundensatz): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=11.09.2013&Aktenzeichen=II+R+37/12
- BFH, Urteil vom 10.05.2017 – II R 37/15, ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IIR37.15.0 (gesetzliche Unterhaltspflicht schließt Freibetrag nicht aus): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=10.05.2017&Aktenzeichen=II+R+37/15