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Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 9, 9a ErbStG) – 20.000 € für unentgeltliche Pflege, Abgrenzung zu § 2057a BGB In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-27 · letzte Prüfung: 2026-09-27 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer den Erblasser **unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder unterhalten** hat, kann beim Erwerb von Todes wegen einen **Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 €** steuerfrei erhalten (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) — **zusätzlich** zum persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Begünstigt ist **jede Person**, nicht nur Verwandte oder Erben — auch ein Vermächtnisnehmer, ein Nachbar oder eine nichteheliche Lebensgefährtin kann den Freibetrag beanspruchen. Eine **gesetzliche Unterhaltspflicht** (z. B. zwischen Eltern und Kindern) schließt ihn nach gefestigter BFH-Rechtsprechung **nicht aus** (BFH, Urteil vom 10.05.2017 – II R 37/15). Eine **formale Pflegestufe/Pflegegrad** ist nicht erforderlich; entscheidend ist eine regelmäßige, längerfristige Fürsorge, die über normale Gefälligkeiten hinausgeht und einen wirtschaftlichen Wert hat (BFH, Urteil vom 11.09.2013 – II R 37/12). **Getrennt davon** regelt § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG die Steuerfreiheit von **Pflegegeld, das ein Pflegebedürftiger zu Lebzeiten an seine Pflegeperson weitergibt** — begrenzt auf die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Der Pflegefreibetrag ist **zivilrechtlich unabhängig** von der Ausgleichung für Pflegeleistungen unter Miterben nach § 2057a BGB.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (Erwerb von Todes wegen)§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage (Weitergabe von Pflegegeld zu Lebzeiten)§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG
Höchstbetrag Nr. 920.000 € (steuerpflichtiger Erwerb bis zu dieser Höhe steuerfrei)
Höchstbetrag Nr. 9aHöhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI (bzw. entsprechendes privates Pflegegeld/Beihilfe)
Art der VergünstigungSachliche Steuerbefreiung, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG)
Begünstigter PersonenkreisJede Person, die gepflegt/unterhalten hat — unabhängig von Verwandtschaft, Steuerklasse oder Erbenstellung
GegenleistungPflege/Unterhalt muss unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt erbracht worden sein
Formale Pflegebedürftigkeit (SGB XI/SGB IX)Nicht erforderlich [BFH II R 37/12]
Maßstab „Pflege"Regelmäßige, dauerhafte Fürsorge für körperliches, geistiges oder seelisches Wohlbefinden, über bloße Gefälligkeit/Nachbarschaftshilfe hinausgehend [BFH II R 37/12]
Gesetzliche Unterhaltspflicht des PflegendenSchließt den Freibetrag nicht aus [BFH II R 37/15, ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IIR37.15.0]
NachweisHilfsbedürftigkeit sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der Leistung; keine übersteigerten Anforderungen, bei langjähriger intensiver Pflege ggf. ohne Einzelnachweis [BFH II R 37/12, II R 37/15]
Bewertungsmaßstab (Praxis)Häufig Stundensätze vergleichbar einer Laienpflegekraft (z. B. ca. 15 €/Std. in FG-Rechtsprechung), im Streitfall nach § 162 AO zu schätzen
§ 13 Abs. 1 Nr. 9a eingeführt durchJahressteuergesetz 2020; anwendbar auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht [§ 37 Abs. 18 ErbStG]
Verhältnis zu § 2057a BGBEigenständig — § 2057a BGB ist eine zivilrechtliche Ausgleichung unter pflegenden Abkömmlingen als Miterben, kein Steuerrecht; beide können nebeneinander greifen
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse III 202620.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG] — kombinierbar mit dem Pflegefreibetrag

Wer ist begünstigt?

Begünstigt ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG jede Person, „die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat" — die Norm knüpft nicht an ein Verwandtschaftsverhältnis, eine Erbenstellung oder eine bestimmte Steuerklasse an. Begünstigt sein können damit:

Die drei Voraussetzungen im Detail

1. Pflege oder Unterhalt. „Pflege" im Sinne der Norm ist nach dem BFH die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person (BFH, Urteil vom 11.09.2013 – II R 37/12). Eine formale Einstufung in einen Pflegegrad oder eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI/SGB IX ist nicht erforderlich — auch Unterstützung bei Haushaltsführung, Behördengängen, Schriftverkehr oder Einkäufen kann genügen, wenn sie über eine bloße Gefälligkeit unter Nachbarn oder Freunden hinausgeht, regelmäßig und über längere Zeit erbracht wird und einen wirtschaftlichen Wert hat.

2. Unentgeltlichkeit oder unzureichendes Entgelt. Die Leistung muss ohne Gegenleistung oder gegen ein unzureichendes Entgelt erbracht worden sein. Wurde die Pflege bereits zu Lebzeiten angemessen vergütet (z. B. durch reguläres Gehalt einer professionellen Pflegekraft), scheidet der Freibetrag aus.

3. Zugewendetes als angemessenes Entgelt. Steuerfrei ist der Erwerb „soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist" — die Zuwendung muss also in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistung stehen. Der Höchstbetrag von 20.000 € ist dabei eine absolute Obergrenze; bei geringerem Pflegeaufwand kann auch nur ein entsprechend niedrigerer Betrag anerkannt werden.

Gesetzliche Unterhaltspflicht schließt den Freibetrag nicht aus

Lange umstritten war, ob Kinder oder Ehegatten, die dem Erblasser gegenüber ohnehin zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind (§§ 1601 ff., § 1360 BGB), den Pflegefreibetrag beanspruchen können — Finanzämter verweigerten ihn teils mit der Begründung, die Pflege sei „geschuldet". Der BFH hat dies klar verneint: Eine gesetzliche Unterhaltspflicht begründet noch keine Pflicht zur persönlichen Pflege; wer freiwillig über die reine Unterhaltspflicht hinaus pflegt, wird durch den Freibetrag honoriert (BFH, Urteil vom 10.05.2017 – II R 37/15, amtlicher Leitsatz: „Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus."). Im entschiedenen Fall hatte eine Tochter ihre Mutter rund zehn Jahre lang gepflegt.

Nachweis und Bewertung der Pflegeleistung

Der Erwerber trägt die Feststellungslast für Hilfsbedürftigkeit sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der Pflege — der BFH stellt daran aber keine überzogenen Anforderungen. Bei langjähriger, umfassender Pflege kann der Freibetrag nach der Rechtsprechung auch ohne minutiösen Einzelnachweis in Anspruch genommen werden; eine Glaubhaftmachung genügt. Zur Bewertung der Leistung wird in der Praxis häufig auf marktübliche Stundensätze für Laienpflege zurückgegriffen: In einem vom BFH bestätigten Fall (unentgeltliche Pflege- und Hilfsdienste eines Nicht-Verwandten für eine 89-Jährige) wurden 315 Pflegestunden mit rund 15 € pro Stunde angesetzt (BFH, Urteil vom 11.09.2013 – II R 37/12, zu einem Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg). Lässt sich der Wert nicht exakt beziffern, kann das Finanzamt ihn nach § 162 AO schätzen.

Abgrenzung zu § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG (Pflegegeld-Weitergabe zu Lebzeiten)

§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG betrifft einen anderen Vorgang: die Schenkung unter Lebenden, mit der ein Pflegebedürftiger das von der Pflegeversicherung, einer privaten Pflegepflichtversicherung oder der Beihilfe erhaltene Pflegegeld an seine Pflegeperson weiterreicht. Diese Weitergabe bleibt schenkungsteuerfrei bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Die Vorschrift wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingefügt und gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18 ErbStG). Anders als Nr. 9 setzt Nr. 9a keinen Erwerb von Todes wegen voraus, sondern erfasst laufende Zuwendungen unter Lebenden.

Abgrenzung zu § 2057a BGB (Ausgleichung unter Miterben)

Der Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist eine rein steuerrechtliche Vergünstigung und von der zivilrechtlichen Ausgleichung für Pflegeleistungen nach [§ 2057a BGB](/fakten/ausgleichung-pflegeleistungen-2057a-bgb.html) strikt zu trennen:

| | § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG | § 2057a BGB | |---|---|---| | Rechtsgebiet | Steuerrecht (Erbschaftsteuer) | Zivilrecht (Erbrecht) | | Wirkung | Steuerfreier Betrag beim Erwerb | Rechnerische Bevorzugung bei der Erbauseinandersetzung | | Berechtigter Personenkreis | Jede Person (auch Nicht-Erben, Nicht-Verwandte) | Nur Abkömmlinge, die gesetzliche Miterben sind | | Voraussetzung | Unentgeltliche/unzureichend vergütete Pflege oder Unterhalt | Pflege, Mitarbeit oder Geldleistungen zur Vermögenserhaltung/-mehrung | | Obergrenze | 20.000 € | Keine gesetzliche Obergrenze (Billigkeitsmaßstab) |

Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen: Ein pflegender Abkömmling kann sowohl eine Ausgleichung nach § 2057a BGB unter den Miterben verlangen als auch — soweit sein Erwerb steuerpflichtig ist — den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG geltend machen.

Zusammenspiel mit dem persönlichen Freibetrag

Der Pflegefreibetrag wirkt zusätzlich zum persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG und wird nicht auf diesen angerechnet. Das ist besonders für nicht verwandte Pflegepersonen relevant: Sie fallen mangels Verwandtschaft in die Steuerklasse III mit einem persönlichen Freibetrag von nur 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG, Stand 2026). Zusammen mit dem Pflegefreibetrag können ihnen so bis zu 40.000 € steuerfrei zufließen.

Rechenbeispiel

Eine nicht verwandte Nachbarin hat eine 90-jährige Erblasserin über fünf Jahre unentgeltlich gepflegt (Einkäufe, Haushalt, Begleitung zu Ärzten). Die Erblasserin setzt sie durch Testament als Vermächtnisnehmerin über 50.000 € ein.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-27
Letzte Prüfung:
2026-09-27
In Kraft seit:
2009-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0