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Kappungsgrenze bei Mieterhöhung (§ 558 Absatz 3 BGB)

Mietrecht BGB § 558 Kappungsgrenze Spannungsgebiet Mieterhöhung Deutschland
Kurzantwort Die Kappungsgrenze nach § 558 Absatz 3 BGB begrenzt die Höhe einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete: Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren darf sich die Nettokaltmiete um höchstens 20 Prozent erhöhen. In Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Landesregierungen die Kappungsgrenze durch Rechtsverordnung auf 15 Prozent absenken; die Verordnung darf höchstens fünf Jahre gelten (§ 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB). Modernisierungserhöhungen nach §§ 559–559b BGB und Betriebskostenerhöhungen nach § 560 BGB werden bei der Berechnung der Kappungsgrenze ausdrücklich nicht mitgerechnet (§ 558 Absatz 3 Satz 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat die Wirksamkeit landesrechtlicher Kappungsgrenzen-Verordnungen mit Urteil vom 4. November 2015 – VIII ZR 217/14 bestätigt; die Zivilgerichte prüfen die Verordnungen aber inzident auf ihre Rechtmäßigkeit.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 558 Absatz 3 BGB [gesetze-im-internet.de]
Kappungsgrenze allgemein20 % Erhöhung in 3 Jahren (§ 558 Absatz 3 Satz 1 BGB)
Kappungsgrenze in Spannungsgebieten15 % in 3 Jahren (§ 558 Absatz 3 Satz 2 BGB)
Maximale Geltungsdauer einer Landes-VO5 Jahre (§ 558 Absatz 3 Satz 3 BGB)
Verordnungsgeberjeweilige Landesregierung, nicht der Bund
Ausgangsmiete für die BerechnungNettokaltmiete drei Jahre vor Wirksamwerden der geplanten Erhöhung
Nicht eingerechnet (§ 558 Absatz 3 Satz 1 BGB)Modernisierungserhöhungen §§ 559–559b BGB und Betriebskostenerhöhungen § 560 BGB
Verhältnis zur VergleichsmieteKappungsgrenze und ortsübliche Vergleichsmiete gelten kumulativ – die jeweils niedrigere Schranke greift
Leitentscheidung BGHBGH 4.11.2015 – VIII ZR 217/14 (Wirksamkeit Berliner Kappungsgrenzen-VO bestätigt)
Inzidente VerordnungskontrolleZivilgerichte prüfen, ob die Landes-VO die Voraussetzungen des § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB einhält (BGH VIII ZR 217/14)
AusnahmenStaffelmiete (§ 557a BGB), Indexmiete (§ 557b BGB), preisgebundener Wohnraum
Aktuelle 15 %-Verordnungen (Beispiele 2026)Bayern 285 Gemeinden ab 01.01.2026; Baden-Württemberg ca. 130 Gemeinden; NRW 57 Städte (Stand 11/2025); Brandenburg KappGrenzV 2025

Geltungsbereich

§ 558 Absatz 3 BGB greift bei jeder Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 1 BGB im Bereich des Wohnraummietrechts. Erfasst sind unbefristete Wohnraummietverträge mit nicht indexierter und nicht gestaffelter Miete. Staffelmietverträge (§ 557a BGB) und Indexmietverträge (§ 557b BGB) folgen einem eigenen Erhöhungsmechanismus und sind von der Kappungsgrenze des § 558 Absatz 3 BGB nicht erfasst. Ebenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs liegt preisgebundener Wohnraum (z. B. Sozialwohnungen). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist nach § 558 Absatz 6 BGB unwirksam – die 20-Prozent-/15-Prozent-Schranke ist zwingend.

So wird die Kappungsgrenze berechnet

Ausgangspunkt ist die Nettokaltmiete, die der Mieter drei Jahre vor dem geplanten Wirksamwerden der neuen Miete geschuldet hat. Auf diese Ausgangsmiete wird der Kappungssatz (20 % bzw. 15 %) aufgeschlagen; das Ergebnis ist die Obergrenze, die durch eine Erhöhung nach § 558 BGB nicht überschritten werden darf.

Bei der Berechnung der zwischenzeitlichen Steigerung bleiben nach § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB ausdrücklich außer Betracht:

Diese Positionen werden also weder zur Ausgangsmiete addiert noch zur erhöhten Miete gerechnet; relevant ist allein der Vergleich der Nettokaltmieten bezogen auf die Vergleichsmieten-Erhöhung. Wer als Vermieter die Miete in den letzten drei Jahren bereits auf die Vergleichsmiete erhöht hat, kann die Kappungsgrenze entsprechend früher ausschöpfen.

Spannungsgebiete und Landes-Verordnungen

Nach § 558 Absatz 3 Satz 2 BGB können die Landesregierungen Gemeinden oder Teile von Gemeinden durch Rechtsverordnung bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren. Die Verordnung muss nach Satz 3 spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten – eine Verlängerung ist nur durch eine neue Verordnung mit erneuter Begründung möglich.

Aktueller Stand (Mai 2026, ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Föderalismus-Hinweis):

Welche Gemeinde konkret in der Gebietskulisse liegt, ist immer der jeweils gültigen Landesverordnung zu entnehmen; eine Wohnung in der Nachbargemeinde kann derselben Stadt-Region außerhalb der Kulisse liegen und dann der 20-Prozent-Schranke unterfallen.

Verhältnis zu Vergleichsmiete und Mietpreisbremse

Die Kappungsgrenze ist eine eigenständige, kumulativ wirkende Schranke neben der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Vermieter darf die Miete nur insoweit erhöhen, als beide Grenzen eingehalten sind – die jeweils niedrigere Obergrenze entscheidet. Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete zum Beispiel bei 950 €, die Kappungsgrenze (15 %) bei 920 €, sind nur 920 € verlangbar.

Die Kappungsgrenze ist klar zu trennen von der Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB. Die Mietpreisbremse betrifft Neuvermietungen und begrenzt die Wiedervermietungsmiete in ausgewiesenen Spannungsgebieten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete; die Kappungsgrenze betrifft demgegenüber laufende Mietverhältnisse und Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB. Beide Instrumente werden in der Praxis oft kombiniert (gemeinsame „Mieterschutzverordnungen" der Länder), beruhen aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

BGH-Rechtsprechung

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Ausgangsmiete vor drei Jahren: 800 € Nettokaltmiete. Die Wohnung liegt in einer Gemeinde mit Kappungsgrenzen-Verordnung (15 %). Eine Modernisierungsumlage von 40 € wurde vor 18 Monaten zusätzlich umgelegt.

Ausnahmen

Quellen

Stand:
2026-05-29
Gültig ab:
2013-05-01 (15-%-Absenkung in Spannungsgebieten durch Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013); Grundnorm der Kappungsgrenze seit 01.09.2001
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de)
Lizenz:
CC BY 4.0