Referenzen in der Bewerbung – Rechtsanspruch, Datenschutz, Einwilligung 2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliche Pflicht, Referenzen anzugeben | Nein — freiwillige Bewerbungsangabe |
| Rechtsanspruch, als Referenz genannt/eingeholt zu werden | Nein |
| Verbindliches deutsches Pendant | Arbeitszeugnis, Anspruch nach § 109 GewO |
| Rechtsgrundlage Bewerberdatenverarbeitung | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertraglich) |
| Kontakt zu Referenzgeber durch Arbeitgeber | Nach Auffassung des LfDI BW nicht ohne Einwilligung des Bewerbers (Direkterhebungsgrundsatz); Rechtsgrundlage im Detail umstritten (Art. 6 Abs. 1 lit. a, b oder f DSGVO / § 26 BDSG) |
| § 26 BDSG als Rechtsgrundlage | EuGH C-34/21 (30.03.2023) betraf den wortgleichen § 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG (Hessen); § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG ist danach nach Einschätzung der Aufsicht (LfDI BW) wahrscheinlich unanwendbar – endgültige Klärung steht aus |
| Zustimmung der Referenzperson | Vor Nennung empfohlen (Weitergabe ihrer Kontaktdaten) |
| Informationspflicht bei Drittdaten | Art. 14 DSGVO (Datenerhebung nicht beim Betroffenen) |
| Sanktion bei unbefugter Einholung | Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO |
| Diskriminierungsverbot im Verfahren | §§ 1, 7 AGG |
| Aktueller (ungekündigter) Arbeitgeber als Referenz | Riskant — üblich mit Sperrvermerk |
| Position in der Bewerbung | Eigener Abschnitt („Referenzen"), meist am Ende von Lebenslauf/Anschreiben |
| Übliche Angaben | Name, Funktion, Unternehmen, Kontakt, Bezug zum Bewerber |
| Formulierung „Referenzen auf Anfrage" | Zulässig, signalisiert Verfügbarkeit ohne Vorab-Nennung |
Geltungsbereich
Die Referenz ist eine freiwillige Bewerbungsleistung ohne eigene gesetzliche Grundlage. Anders als das Arbeitszeugnis, das dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einklagbarer Anspruch nach § 109 GewO zusteht (schriftlich, wahr und wohlwollend, ohne Geheimzeichen), ist die Referenz rein tatsächlicher Natur: Niemand kann verlangen, als Referenz benannt zu werden, und kein Bewerber ist verpflichtet, Referenzen zu liefern.
Rechtlich relevant wird die Referenz vor allem über den Datenschutz. Die Verarbeitung von Bewerberdaten stützt sich seit dem Urteil des EuGH vom 30.03.2023 (Rechtssache C-34/21) primär auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Das Urteil betraf unmittelbar § 23 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG): Nationale Vorschriften, die die Anforderungen des Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO nicht erfüllen, sind unanwendbar, sofern keine andere Öffnungsklausel greift; die abschließende Prüfung hat der EuGH dem vorlegenden Gericht überlassen. Für den inhaltsgleichen § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG hält der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg die Unanwendbarkeit für wahrscheinlich (endgültige Klärung steht aus) und empfiehlt, Bewerberdatenverarbeitungen unmittelbar auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu stützen. Will ein Arbeitgeber eine Referenzperson kontaktieren — insbesondere den früheren oder aktuellen Arbeitgeber —, ist nach Auffassung des LfDI Baden-Württemberg (Ratgeber Beschäftigtendatenschutz, 4. Aufl. April 2020, Fall 5 „Arbeitgeber unter sich“) die Nachfrage ohne Einwilligung des Bewerbers ein Verstoß gegen den Grundsatz der Direkterhebung; auch bei Positionen mit besonderer Verantwortung rechtfertigt die Sorgfaltspflicht des künftigen Arbeitgebers keine Arbeitgeberauskunft ohne Einwilligung. Welche Rechtsgrundlage im Einzelnen greift (Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO bzw. § 26 Abs. 2 BDSG), ist umstritten; zudem bezweifelt die Aufsicht bei Bewerbern regelmäßig die Freiwilligkeit von Einwilligungen (Art. 7 Abs. 4 DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 2 BDSG). Eine datenschutzwidrige Kontaktaufnahme kann Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO auslösen.
Auch die Referenzperson selbst ist datenschutzrechtlich betroffen: Wer ihren Namen und ihre Kontaktdaten in der Bewerbung nennt, gibt personenbezogene Daten eines Dritten weiter und sollte dafür vorab deren Zustimmung einholen. Werden Daten des Bewerbers nicht bei ihm selbst, sondern über Dritte erhoben (z. B. Referenzauskunft), greift die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO (so auch HmbBfDI, „Bewerberdatenschutz und Recruiting im Fokus“, 06.06.2024, Nr. 6).
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 7 AGG) gilt im gesamten Auswahlverfahren fort — Referenzauskünfte dürfen nicht zu einer Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals führen. Die Nennung des aktuellen, ungekündigten Arbeitgebers als Referenz ist praktisch heikel, weil sie das laufende Arbeitsverhältnis gefährden kann; üblich ist ein Sperrvermerk oder die Formulierung „Referenzen auf Anfrage".
Abgrenzung Referenz / Arbeitszeugnis
``` ARBEITSZEUGNIS (§ 109 GewO)
- Rechtsanspruch: JA, einklagbar bei Beendigung
- Form: schriftlich; in elektronischer Form nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers (§ 109 Abs. 3 GewO)
- Inhalt: wahr UND wohlwollend, keine Geheimzeichen
- Aussteller: bisheriger Arbeitgeber (Pflicht)
REFERENZ
- Rechtsanspruch: NEIN (weder auf Nennung noch auf Erteilung)
- Form: mündlich oder schriftlich, formlos
- Inhalt: freie Auskunft der benannten Person
- Kontakt durch neuen Arbeitgeber: nach LfDI BW nicht ohne
Einwilligung des Bewerbers (Rechtsgrundlage umstritten) ```
Häufige Fehler
- „Ich muss Referenzen angeben." Falsch — es gibt keine gesetzliche Pflicht. In Deutschland zählt das Arbeitszeugnis; Referenzen sind freiwillig und ersetzen kein Zeugnis.
- „Der neue Arbeitgeber darf meinen alten Chef einfach anrufen." Falsch — nach Auffassung des LfDI BW verstößt die Nachfrage beim früheren Arbeitgeber ohne Einwilligung des Bewerbers gegen den Direkterhebungsgrundsatz (Rechtsgrundlage im Detail umstritten); ein Datenschutzverstoß kann Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach sich ziehen.
- „§ 26 BDSG regelt den Bewerberdatenschutz abschließend." Überholt — nach EuGH C-34/21 (30.03.2023, zu § 23 HDSIG) ist der inhaltsgleiche § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG nach Einschätzung der Aufsicht wahrscheinlich unanwendbar; maßgeblich ist Art. 6 DSGVO.
- „Ich kann jeden als Referenz nennen." Riskant — die benannte Person sollte vorab zustimmen; sonst werden ihre Daten unbefugt weitergegeben, und die Auskunft kann unvorbereitet negativ ausfallen.
- „Meinen aktuellen Arbeitgeber gebe ich als Referenz an." Gefährlich bei ungekündigtem Verhältnis — besser Sperrvermerk oder „Referenzen auf Anfrage", um das laufende Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden.
- „Eine gute Referenz ersetzt ein schlechtes Zeugnis." Nein — beide stehen nebeneinander; das Zeugnis bleibt das rechtlich verbindliche Dokument.
Änderungsverlauf
- 2026-07-21: Seite neu erstellt (Sub-Aspekt „Referenzen in der Bewerbung" des Anschreiben-Clusters). Abgrenzung zum Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) sowie datenschutzrechtliche Anforderungen an die Referenzeinholung geprüft; § 26 BDSG im Licht des EuGH-Urteils C-34/21 (30.03.2023) eingeordnet, Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a/b DSGVO. | change_type=create reviewed_by="karriere-agent"
- 2026-10-20: Faktencheck – NICHT freigegeben (bleibt stale). Korrigiert gegen § 109 Abs. 3 GewO (gesetze-im-internet.de): elektronisches Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig. Offen: Aussage „EuGH C-34/21 verwirft § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG“ ist eine Übertragung (Urteil betraf § 23 HDSIG) und muss formuliert/belegt werden. | change_type=factcheck reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-21: Faktencheck (Teilkorrektur, KEINE Freigabe, Status bleibt stale): Offener Punkt EuGH C-34/21 korrigiert – Urteil betraf § 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG; Unanwendbarkeit des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG laut LfDI BW (FAQ Rechtsgrundlagen bei Beschäftigtendaten) nur „wahrscheinlich“, endgültige Klärung offen (Kernfakten, Geltungsbereich, Häufige Fehler, Stand angepasst). Nicht freigegeben: Kernaussage „Kontakt zum Referenzgeber nur mit vorheriger Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)“ ist nicht primär belegt und in der Fachliteratur umstritten (z. B. dr-datenschutz.de: Art. 6 Abs. 1 lit. b/f DSGVO bzw. Einwilligung nach § 26 Abs. 2 BDSG); Aussage muss mit Aufsichts-/Gerichtsquelle belegt oder relativiert werden. | change_type=factcheck field="eugh_c-34-21" old="EuGH verwirft § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG" new="EuGH zu § 23 HDSIG; § 26 BDSG wahrscheinlich unanwendbar (LfDI BW)" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 21.10.2026)"
- 2026-10-23: Faktencheck – Kernaussage Referenzeinholung relativiert und belegt: LfDI BW, Ratgeber Beschäftigtendatenschutz (4. Aufl. April 2020, Fall 5 „Arbeitgeber unter sich“, S. 30): Nachfrage beim vorherigen Arbeitgeber ohne Einwilligung des Bewerbers verstößt gegen den Direkterhebungsgrundsatz, auch bei Positionen mit besonderer Verantwortung; konkrete Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. a/b/f DSGVO, § 26 BDSG) bleibt umstritten. „Ausdrücklich“ und die pauschale Zuordnung zu Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gestrichen (Kurzantwort, Kernfakten, Geltungsbereich, Abgrenzung, Häufige Fehler, Stand). | change_type=factcheck field="kontakt_referenzgeber" old="Nur mit vorheriger Einwilligung des Bewerbers (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)" new="Nach Auffassung des LfDI BW nicht ohne Einwilligung des Bewerbers (Direkterhebungsgrundsatz); Rechtsgrundlage im Detail umstritten" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-10-23: Faktencheck – „Einwilligung der Referenzperson erforderlich“ war nicht primär belegt; als Empfehlung (vorherige Zustimmung) formuliert. | change_type=factcheck field="einwilligung_referenzperson" old="Erforderlich für Weitergabe ihrer Kontaktdaten" new="Vor Nennung empfohlen" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
- 2026-10-23: Faktencheck – übrige Kernfakten bestätigt: § 109 Abs. 1–3 GewO (gesetze-im-internet.de, lxgesetze.de: schriftliches Zeugnis, einfaches/qualifiziertes Zeugnis, keine Geheimmerkmale, elektronisch nur mit Einwilligung); Art. 14 DSGVO bei Einholung von Informationen bei Dritten (HmbBfDI, Bewerberdatenschutz und Recruiting im Fokus, 06.06.2024, Nr. 6; LfDI BW Ratgeber S. 29); EuGH C-34/21/§ 26 BDSG unverändert (Stand 21.10.). Freigabe. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 23.10.2026)"
Stand
Stand: 2026-10-23. Kein gesetzlicher Anspruch auf Referenzen; verbindlich bleibt der Arbeitszeugnisanspruch nach § 109 GewO. Nachfrage beim früheren Arbeitgeber nach Auffassung des LfDI BW nicht ohne Einwilligung des Bewerbers (Direkterhebungsgrundsatz; Rechtsgrundlage im Detail umstritten); § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG nach EuGH C-34/21 (30.03.2023, zu § 23 HDSIG) wahrscheinlich nicht als eigenständige Rechtsgrundlage tragfähig (Einschätzung LfDI BW; endgültige Klärung offen). Rechtsstände geprüft gegen gesetze-im-internet.de, die EuGH-Rechtsprechung sowie Veröffentlichungen von LfDI BW und HmbBfDI.
Quellen
- § 109 GewO – Zeugnis (Anspruch, Form, Inhalt): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- LfDI Baden-Württemberg – Ratgeber Beschäftigtendatenschutz (4. Aufl., April 2020), Fall 5 „Arbeitgeber unter sich“ (S. 30): https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/04/Ratgeber-Besch%C3%A4ftigtendatenschutz.pdf
- HmbBfDI – Bewerberdatenschutz und Recruiting im Fokus (06.06.2024), Nr. 6 Background-Checks/Art. 14 DSGVO: https://datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_upload/HmbBfDI/Datenschutz/Informationen/240606_Information_Bewerberdatenschutz_und_Recruiting.pdf
- Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
- Art. 14 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung bei Dritten: https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/
- Art. 82 DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz: https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
- EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21 – zu § 26 BDSG / Art. 88 DSGVO (Erläuterung Landesbeauftragter BW): https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-rechtsgrundlagen-bei-beschaeftigtendaten/
- §§ 1, 7 AGG – Benachteiligungsverbot im Bewerbungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- Bundesagentur für Arbeit – Bewerbung: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/bewerbung