Gehaltsverhandlung – Entgelttransparenzgesetz, Tarif, Auskunftsanspruch In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Vertragsfreiheit | § 305 ff. BGB, § 611a BGB |
| Mindestlohn 2026 | 13,90 €/Std. [§ 1 MiLoG] |
| Geringfügigkeitsgrenze 2026 | 556 €/Monat |
| Übergangsbereich Midijob 2026 | 556,01 – 2.000 €/Monat |
| Entgelttransparenzgesetz | EntgTranspG vom 06.07.2017 |
| Auskunftsanspruch nach EntgTranspG | Ab 200 Beschäftigten [§ 10 EntgTranspG] |
| Vergleichsgehalt-Auskunft | Median der Vergleichsgruppe [§ 11 EntgTranspG] |
| Antrag schriftlich an Arbeitgeber | Pflicht, oder über Betriebsrat |
| AGG-Lohndiskriminierungsverbot | § 7 Abs. 1 AGG iVm § 3 EntgTranspG |
| Entschädigungsanspruch bei Diskriminierung | § 15 AGG |
| Tarifvertragsanspruch | Bei Tarifbindung beider Parteien |
| AT (außertariflich) | Frei verhandelbar, oberhalb höchster Tarif-Stufe |
| Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) | Vertragsfreie Vereinbarung; Tarif bindend |
| Bonus-Klauseln | Sittenwidrigkeit § 138 BGB als Grenze |
| Sachleistungen (Dienstwagen, Job-Bike, Essensgutschein) | Lohnersatz, steuerlich/sv-rechtlich relevant |
| Kirchliche Arbeitgeber | Loyalitätspflichten und besondere Tarif-Strukturen (AVR) |
Geltungsbereich
Gehaltsverhandlungen sind Teil der Vertragsfreiheit (§ 105 GewO, § 611a BGB) und gelten für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Begrenzt wird die Freiheit durch:
- Mindestlohngesetz (MiLoG) — flächendeckend mindestens 13,90 €/Std. (2026)
- Tarifverträge — bei Tarifbindung beider Parteien zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG)
- AGG — kein diskriminierender Gehaltsunterschied wegen geschlechtsbezogener, ethnischer, religiöser oder altersbezogener Merkmale
- Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) — ein „Hungerlohn" ist bei Lohnwucher unwirksam (mehr als 1/3 unter ortsüblich, BAG-Schwelle)
Bei außertariflichen (AT) Angestellten ist das Gehalt frei verhandelbar oberhalb der höchsten Tarif-Stufe. Bei kirchlichen Arbeitgebern gelten häufig die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) statt klassischer Tarifverträge.
Entgelttransparenzgesetz — der Auskunftsanspruch
Seit dem 06.07.2017 gilt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Es schafft einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern (§ 12 EntgTranspG).
Voraussetzungen für Auskunftsanspruch:
- Beschäftigung in Betrieb mit > 200 Beschäftigten
- Schriftlicher Antrag (oder über Betriebsrat)
- Benennung einer Vergleichstätigkeit im selben Betrieb
- Vergleichsgruppe muss mindestens 6 Personen anderer Geschlechtsgruppe umfassen
Inhalt der Auskunft:
- Median des Bruttoentgelts der Vergleichsgruppe
- bis zu zwei weitere Vergütungsbestandteile (z. B. Bonus, Sachleistung)
Praktischer Nutzen: wer den Verdacht hat, geschlechtsbedingt unterbezahlt zu sein, kann die Auskunft als Argument in Gehaltsverhandlungen oder Diskriminierungsklage einsetzen. Antrag dann 2 Jahre Sperre — danach erneuter Antrag möglich.
Verhandlungstaktik — vier praktische Empfehlungen
1. Recherche vor dem Gespräch. Gehaltsspiegel (Stepstone, Glassdoor, Kununu), Tarifvertrags-Werte (Gewerkschaft), Branchenmedian aus DGB-Lohnreport, ggf. Auskunftsanspruch nach EntgTranspG einholen.
2. Bandbreite statt Punkt. Nicht „Ich will 60.000 €" sondern „Mein Zielbereich liegt bei 58.000-65.000 € brutto Jahresgehalt, je nach Gesamtpaket". Schafft Verhandlungsspielraum.
3. Gesamtpaket statt nur Grundgehalt. Bonus, Urlaubstage, Homeoffice-Tage, Weiterbildungsbudget, Dienstwagen, Job-Bike, BAV (betriebliche Altersvorsorge), Job-Ticket — vieles ist verhandelbar.
4. Schriftliche Bestätigung verlangen. Gehaltsvereinbarungen gehören in den Arbeitsvertrag, nicht in eine E-Mail-Notiz. Bei nachträglichen Änderungen Vertragsanlage unterschreiben.
Häufige Fehler
- „Ich darf in der Probezeit nicht verhandeln." Falsch — Probezeit-Gehalt ist genauso verhandelbar wie nach der Probezeit.
- „Sonderzahlungen sind gesetzlich garantiert." Falsch — Weihnachts- und Urlaubsgeld sind in Deutschland freiwillige Leistungen, soweit nicht tariflich oder vertraglich vereinbart.
- „Bei Tarifbindung gibt es keinen Verhandlungsspielraum." Differenziert — der Tarif-Wert ist Mindeststandard. Übertarifliche Zulagen sind frei verhandelbar.
- „Auskunftsanspruch nach EntgTranspG gilt für alle." Falsch — nur in Betrieben mit > 200 Beschäftigten.
- „Im Vorstellungsgespräch darf ich die Gehaltsfrage abwehren." Differenziert — die Frage des Arbeitgebers nach Gehaltsvorstellung ist zulässig. Eine Antwortverweigerung kann später bei Vertragsabschluss zur Streitfrage werden.
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung mit Werten 2026 (Mindestlohn 13,90 €). Quellen MiLoG, EntgTranspG verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2017-07-06 (EntgTranspG); Mindestlohn 2026 seit 01.01.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, MiLoG, EntgTranspG, AGG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html
- Mindestlohngesetz (MiLoG): https://www.gesetze-im-internet.de/milog/
- Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG): https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/
- § 10 EntgTranspG – Individueller Auskunftsanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__10.html
- § 12 EntgTranspG – Voraussetzungen Betriebsgröße: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__12.html
- §§ 1, 7 AGG – Diskriminierungsverbot: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- § 4 TVG – Tarifgebundenheit: https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html
- § 138 BGB – Sittenwidrigkeit / Lohnwucher: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html
- BMAS – Entgelttransparenzgesetz: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Lohngerechtigkeit/lohngerechtigkeit.html