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Gehaltsverhandlung – Entgelttransparenzgesetz, Tarif, Auskunftsanspruch In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-06-29 · letzte Prüfung: 2026-06-29 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort In der **Gehaltsverhandlung** legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das **Bruttogehalt** und ggf. weitere Vergütungsbestandteile (Bonus, Sonderzahlung, Sachleistungen) für den Arbeitsvertrag fest. Sie ist **gesetzlich nicht reguliert** — der **Vertragsfreiheit** sind nur Grenzen durch **Mindestlohngesetz (MiLoG)**, **Tarifverträge** (soweit anwendbar) und **AGG** (kein diskriminierender Gehaltsunterschied) gesetzt. Seit dem **Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)** vom 06.07.2017 haben Beschäftigte in Betrieben **ab 200 Mitarbeitern** einen **Auskunftsanspruch** über das durchschnittliche Vergleichsgehalt (§ 10 EntgTranspG) — wichtig vor allem bei Verdacht auf Lohndiskriminierung. **Mindestlohn 2026:** **13,90 €/Std.** Bei **Tarifbindung** sind Tarifverträge zwingend einzuhalten. Wer **außertariflich** (AT) angestellt ist, verhandelt frei oberhalb der höchsten Tarif-Stufe.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Vertragsfreiheit§ 305 ff. BGB, § 611a BGB
Mindestlohn 202613,90 €/Std. [§ 1 MiLoG]
Geringfügigkeitsgrenze 2026556 €/Monat
Übergangsbereich Midijob 2026556,01 – 2.000 €/Monat
EntgelttransparenzgesetzEntgTranspG vom 06.07.2017
Auskunftsanspruch nach EntgTranspGAb 200 Beschäftigten [§ 10 EntgTranspG]
Vergleichsgehalt-AuskunftMedian der Vergleichsgruppe [§ 11 EntgTranspG]
Antrag schriftlich an ArbeitgeberPflicht, oder über Betriebsrat
AGG-Lohndiskriminierungsverbot§ 7 Abs. 1 AGG iVm § 3 EntgTranspG
Entschädigungsanspruch bei Diskriminierung§ 15 AGG
TarifvertragsanspruchBei Tarifbindung beider Parteien
AT (außertariflich)Frei verhandelbar, oberhalb höchster Tarif-Stufe
Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)Vertragsfreie Vereinbarung; Tarif bindend
Bonus-KlauselnSittenwidrigkeit § 138 BGB als Grenze
Sachleistungen (Dienstwagen, Job-Bike, Essensgutschein)Lohnersatz, steuerlich/sv-rechtlich relevant
Kirchliche ArbeitgeberLoyalitätspflichten und besondere Tarif-Strukturen (AVR)

Geltungsbereich

Gehaltsverhandlungen sind Teil der Vertragsfreiheit (§ 105 GewO, § 611a BGB) und gelten für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Begrenzt wird die Freiheit durch:

Bei außertariflichen (AT) Angestellten ist das Gehalt frei verhandelbar oberhalb der höchsten Tarif-Stufe. Bei kirchlichen Arbeitgebern gelten häufig die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) statt klassischer Tarifverträge.

Entgelttransparenzgesetz — der Auskunftsanspruch

Seit dem 06.07.2017 gilt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Es schafft einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern (§ 12 EntgTranspG).

Voraussetzungen für Auskunftsanspruch:

Inhalt der Auskunft:

Praktischer Nutzen: wer den Verdacht hat, geschlechtsbedingt unterbezahlt zu sein, kann die Auskunft als Argument in Gehaltsverhandlungen oder Diskriminierungsklage einsetzen. Antrag dann 2 Jahre Sperre — danach erneuter Antrag möglich.

Verhandlungstaktik — vier praktische Empfehlungen

1. Recherche vor dem Gespräch. Gehaltsspiegel (Stepstone, Glassdoor, Kununu), Tarifvertrags-Werte (Gewerkschaft), Branchenmedian aus DGB-Lohnreport, ggf. Auskunftsanspruch nach EntgTranspG einholen.

2. Bandbreite statt Punkt. Nicht „Ich will 60.000 €" sondern „Mein Zielbereich liegt bei 58.000-65.000 € brutto Jahresgehalt, je nach Gesamtpaket". Schafft Verhandlungsspielraum.

3. Gesamtpaket statt nur Grundgehalt. Bonus, Urlaubstage, Homeoffice-Tage, Weiterbildungsbudget, Dienstwagen, Job-Bike, BAV (betriebliche Altersvorsorge), Job-Ticket — vieles ist verhandelbar.

4. Schriftliche Bestätigung verlangen. Gehaltsvereinbarungen gehören in den Arbeitsvertrag, nicht in eine E-Mail-Notiz. Bei nachträglichen Änderungen Vertragsanlage unterschreiben.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-06-29
Letzte Prüfung:
2026-06-29
In Kraft seit:
2017-07-06
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0