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Motivationsschreiben („Dritte Seite") – Abgrenzung zum Anschreiben, Inhalt und rechtliche Grenzen 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-08 · letzte Prüfung: 2026-09-09 · Quellen-Autorität B Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Motivationsschreiben** — im Recruiting auch **„Dritte Seite"** genannt, weil es nach Anschreiben und Lebenslauf folgt — ist **kein Pflichtbestandteil** einer Bewerbung. Es gibt **keine Rechtsnorm**, die seinen Inhalt, seine Form oder seine Beifügung vorschreibt; die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen ist Ausfluss der **Vertragsfreiheit** und wird allein durch die Stellenausschreibung gesteuert. Die **Bundesagentur für Arbeit** grenzt beide Dokumente klar ab: Das **Anschreiben** ist in Deutschland **Standard** und beantwortet „Warum bin ich der oder die Richtige für diesen Job?" (Qualifikation, Hard Skills, **strikt maximal eine DIN-A4-Seite**). Das **Motivationsschreiben** ist **optional** oder wird bei besonderen Anlässen — **Stipendien, Studienplatzbewerbungen, Führungspositionen** — ausdrücklich angefordert; es beantwortet „Warum will ich genau diesen Weg, mit diesem Arbeitgeber gehen und warum jetzt?" (Persönlichkeit, Werte, Beweggründe, **ein bis zwei Seiten**). Wird es **nicht verlangt**, kann man darauf verzichten und die Beweggründe im Anschreiben unterbringen. Verlangt der Arbeitgeber **beide** Dokumente, dürfen sich die Inhalte **nicht doppeln**. Rechtlich relevant wird die „Dritte Seite" vor allem durch ihren **persönlichen Ton**: Unwahre Angaben zu **eignungsrelevanten** Punkten können eine **Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB** (Frist: ein Jahr, **§ 124 BGB**) rechtfertigen, und die freiwillige Offenlegung von Religion, Herkunft, Gesundheit oder sexueller Orientierung erzeugt **besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO**, deren Verarbeitung nur mit **ausdrücklicher Einwilligung** (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO) zulässig ist. Eine **Benachteiligung** wegen dieser Merkmale bleibt nach **§§ 1, 7 AGG** verboten — die Selbstoffenbarung kann im Streitfall aber sogar als **Indiz i. S. d. § 22 AGG** dienen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtspflicht zur BeifügungNein — keine gesetzliche Grundlage
Andere Bezeichnung„Dritte Seite" (nach Anschreiben und Lebenslauf)
Status laut Bundesagentur für ArbeitOptional, außer explizit gefordert
Status des AnschreibensPflicht/Standard, außer die Ausschreibung schließt es aus
Typische AnlässeStipendien, Studienplatzbewerbung, Führungspositionen
Umfang Motivationsschreiben1–2 DIN-A4-Seiten
Umfang Anschreibenstrikt maximal 1 DIN-A4-Seite
Leitfrage Motivationsschreiben„Wer bin ich und was treibt mich an?"
Leitfrage Anschreiben„Was kann ich und warum passt mein Profil?"
Tonalitätpersönlich, essayartig, Zwischenüberschriften erlaubt
Formbindung an DIN 5008Nein — DIN 5008 regelt den Geschäftsbrief, nicht den Essay
Doppelung bei beiden DokumentenUnzulässig aus Praxissicht — Inhalte müssen sich unterscheiden
Unwahre eignungsrelevante AngabenAnfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB möglich
Anfechtungsfrist1 Jahr ab Entdeckung der Täuschung, § 124 Abs. 1, 2 BGB
Werbende Übertreibung ohne TatsachenkernKeine Täuschung i. S. d. § 123 BGB
Freiwillige Angabe zu Religion/Herkunft/GesundheitArt. 9 Abs. 1 DSGVO — besondere Kategorie
Zulässigkeitsgrund dafürAusdrückliche Einwilligung, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO
Grundsatz DatenminimierungArt. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO
Bewerber = Beschäftigte i. S. d. BDSGJa, § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG
Benachteiligungsverbot§§ 1, 7 AGG
Beweiserleichterung§ 22 AGG (Indizien)
Entschädigungsanspruch§ 15 Abs. 2 AGG, bei Nichteinstellung max. 3 Monatsgehälter
Geltendmachungsfrist AGG2 Monate ab Zugang der Ablehnung, § 15 Abs. 4 AGG
Klagefrist3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung, § 61b Abs. 1 ArbGG
Diskriminierungsfreie Ausschreibung§ 11 AGG i. V. m. § 7 Abs. 1 AGG
Schwerbehinderung: EinladungspflichtNur öffentliche Arbeitgeber, § 165 Satz 3 SGB IX
BewerbungsfotoKeine Pflicht

Geltungsbereich

Kein Rechtsinstitut, sondern ein Bewerbungsbaustein. Für die Zusammenstellung von Bewerbungsunterlagen existiert keine gesetzliche Vorgabe. Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag nach § 611a BGB; welche Unterlagen im Vorfeld eingereicht werden, bestimmt allein die Stellenausschreibung bzw. die Übung des Arbeitgebers. Daraus folgt: Wer kein Motivationsschreiben beifügt, obwohl es nicht verlangt wurde, verstößt gegen keine Pflicht und kann daraus keinen Nachteil rechtlicher Art erleiden. Umgekehrt entsteht durch das ungefragte Beifügen auch kein Anspruch darauf, dass es gelesen oder bewertet wird.

Was die Bundesagentur für Arbeit sagt. Die BA behandelt das Motivationsschreiben in zwei Publikationen ausdrücklich. In der Übersicht „Bewerbungsunterlagen: Das gehört rein" ist das Motivationsschreiben als optionaler Bestandteil neben Deckblatt und Anlagenverzeichnis gelistet; wird es nicht verlangt, könne man darauf verzichten und die Beweggründe im Anschreiben aufführen. Im ZAV-Newsletterbeitrag „Der feine Unterschied: Anschreiben vs. Motivationsschreiben" (Ausgabe 04/2026) stellt die BA beide Dokumente gegenüber: das Anschreiben als Pflicht mit fachlichem, sachlichem Zuschnitt auf maximal einer Seite, das Motivationsschreiben als optional mit persönlichem, essayartigem Zuschnitt auf ein bis zwei Seiten. Der Aufbau sei weniger formal; Zwischenüberschriften („Meine Vision", „Warum Deutschland?") seien üblich. Für internationale Bewerberinnen und Bewerber sieht die BA die „Dritte Seite" als Ort, an dem der geplante Umzug nach Deutschland und die Vorbereitung darauf erklärt werden können.

Wahrheitspflicht und Anfechtungsrisiko. Der persönliche, erzählende Ton verleitet zur Ausschmückung. Rechtlich gilt: Wer den Arbeitgeber durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bestimmt, muss mit der Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB rechnen; die Anfechtung ist nach § 124 Abs. 1, 2 BGB binnen eines Jahres ab Entdeckung zu erklären und wirkt beim vollzogenen Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des BAG regelmäßig für die Zukunft. Entscheidend ist die Eignungsrelevanz: Falsche Angaben zu Abschlüssen, Zertifikaten, Sprachniveaus, Projektverantwortung oder Beschäftigungszeiträumen sind Tatsachenbehauptungen und damit anfechtungstauglich. Werbende Selbstbeschreibungen ohne überprüfbaren Tatsachenkern — „hohe Einsatzbereitschaft", „Leidenschaft für die Branche", „ausgeprägtes Qualitätsbewusstsein" — sind keine Täuschung, weil ihnen ein nachprüfbarer Aussagegehalt fehlt. Genau hier liegt die Grenze, die das Motivationsschreiben von einem Zeugnis- oder Qualifikationsnachweis trennt.

Datenschutz: Selbstoffenbarung erzeugt sensible Daten. Bewerberinnen und Bewerber sind nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG ausdrücklich Beschäftigte. Die Verarbeitung der Bewerbungsunterlagen stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person). Das Motivationsschreiben ist jedoch der Ort, an dem regelmäßig freiwillig Angaben zu Herkunft, Religion, Weltanschauung, Gesundheit, Familiensituation oder sexueller Orientierung gemacht werden — etwa als Erklärung für einen Lebenslaufbruch oder eine Sinnsuche. Solche Angaben fallen unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO; ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und nur über eine Ausnahme zulässig, praktisch über die ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO. Für den Arbeitgeber gilt zusätzlich der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO: Daten, die für die Auswahlentscheidung nicht erforderlich sind, dürfen nicht ohne Weiteres gespeichert werden. Für die Bewerberseite folgt daraus die praktische Regel, nur das zu offenbaren, was man auch im Vorstellungsgespräch sagen würde — Zurückziehen lässt sich eine einmal geschriebene Zeile nicht.

AGG: Schutz besteht, wirkt aber erst im Streitfall. Eine Benachteiligung wegen der in § 1 AGG genannten Merkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) ist nach § 7 Abs. 1 AGG verboten; § 11 AGG verbietet bereits die entsprechende Ausschreibung. Wer im Motivationsschreiben ein geschütztes Merkmal offenlegt und anschließend abgelehnt wird, kann diese Kenntnis des Arbeitgebers als Indiz nach § 22 AGG anführen — dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist bei Nichteinstellung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn auch bei benachteiligungsfreier Auswahl keine Einstellung erfolgt wäre. Er muss innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG); die Klage ist danach binnen drei Monaten zu erheben (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Eine Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch bei Schwerbehinderung trifft nach § 165 Satz 3 SGB IX nur öffentliche Arbeitgeber und entfällt bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung.

Abgrenzung: drei Dokumente, die verwechselt werden

``` 1) ANSCHREIBEN / BEWERBUNGSSCHREIBEN Status: Pflicht/Standard in Deutschland Inhalt: Qualifikation, Fachkompetenz, Hard Skills Frage: „Was kann ich und warum passt mein Profil?" Umfang: strikt max. 1 DIN-A4-Seite Form: Geschäftsbrief, Gestaltung nach DIN 5008 üblich

2) MOTIVATIONSSCHREIBEN / „DRITTE SEITE" (dieses Thema) Status: optional — außer ausdrücklich gefordert Inhalt: Motivation, Persönlichkeit, Werte, Soft Skills Frage: „Wer bin ich und was treibt mich an?" Umfang: 1–2 DIN-A4-Seiten Form: essayartig, Zwischenüberschriften erlaubt

3) MOTIVATIONSSCHREIBEN IM HOCHSCHUL-/STIPENDIENKONTEXT Status: Pflicht, wenn die Ausschreibung es verlangt Inhalt: Studien-/Forschungsvorhaben, Eignung für das Programm Adressat: Hochschule, Auswahlkommission, Förderwerk Grundlage: Vergabeordnung / Auswahlsatzung des Trägers >>> Andere Textsorte und andere Bewertungsmaßstäbe. ```

Aufbau der „Dritten Seite"

``` KOPF Wie der Lebenslauf gestaltet — kein Anschriftfeld, kein Betreff, keine Anrede, keine Grußformel nötig. Überschrift wählen, z. B. „Meine Motivation" oder „Warum ich mich bei [Unternehmen] bewerbe".

TEIL 1 EINSTIEG (ca. 3–5 Sätze) Wer man ist und worauf man sich bewirbt. Kein Wiederholen des Anschreiben-Einstiegs.

TEIL 2 BEWEGGRUND (Kern) Warum diese Stelle, dieses Unternehmen, diese Branche — und warum jetzt. Anlassbezug herstellen: Wechselgrund, Neuorientierung, Auslandsumzug.

TEIL 3 BELEG Ein bis zwei konkrete Episoden statt Adjektiven: ein Projekt, eine Entscheidung, ein Ehrenamt, eine Veröffentlichung. Nachprüfbar bleiben (§ 123 BGB).

TEIL 4 AUSBLICK Was man in den ersten Monaten beitragen will. Keine Gehaltsangaben, keine Verfügbarkeitsdaten — die gehören ins Anschreiben.

FUSS Ort, Datum, Unterschrift sind zulässig, aber nicht erforderlich. Als eigene PDF-Seite direkt nach dem Anschreiben oder nach dem Lebenslauf. ```

Reihenfolge: Die BA nennt als Regelaufbau Anschreiben, Lebenslauf, Foto, Zeugnisse. Die „Dritte Seite" wird meist nach dem Lebenslauf eingeordnet — verbindlich ist das nicht. Fordert das Bewerbungsportal ein eigenes Upload-Feld, ist dessen Bezeichnung maßgeblich.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-08
Letzte Prüfung:
2026-09-09
In Kraft seit:
2006-08-18
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
B
Lizenz:
CC BY 4.0