Motivationsschreiben („Dritte Seite") – Abgrenzung zum Anschreiben, Inhalt und rechtliche Grenzen 2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtspflicht zur Beifügung | Nein — keine gesetzliche Grundlage |
| Andere Bezeichnung | „Dritte Seite" (nach Anschreiben und Lebenslauf) |
| Status laut Bundesagentur für Arbeit | Optional, außer explizit gefordert |
| Status des Anschreibens | Pflicht/Standard, außer die Ausschreibung schließt es aus |
| Typische Anlässe | Stipendien, Studienplatzbewerbung, Führungspositionen |
| Umfang Motivationsschreiben | 1–2 DIN-A4-Seiten |
| Umfang Anschreiben | strikt maximal 1 DIN-A4-Seite |
| Leitfrage Motivationsschreiben | „Wer bin ich und was treibt mich an?" |
| Leitfrage Anschreiben | „Was kann ich und warum passt mein Profil?" |
| Tonalität | persönlich, essayartig, Zwischenüberschriften erlaubt |
| Formbindung an DIN 5008 | Nein — DIN 5008 regelt den Geschäftsbrief, nicht den Essay |
| Doppelung bei beiden Dokumenten | Unzulässig aus Praxissicht — Inhalte müssen sich unterscheiden |
| Unwahre eignungsrelevante Angaben | Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB möglich |
| Anfechtungsfrist | 1 Jahr ab Entdeckung der Täuschung, § 124 Abs. 1, 2 BGB |
| Werbende Übertreibung ohne Tatsachenkern | Keine Täuschung i. S. d. § 123 BGB |
| Freiwillige Angabe zu Religion/Herkunft/Gesundheit | Art. 9 Abs. 1 DSGVO — besondere Kategorie |
| Zulässigkeitsgrund dafür | Ausdrückliche Einwilligung, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO |
| Grundsatz Datenminimierung | Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO |
| Bewerber = Beschäftigte i. S. d. BDSG | Ja, § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG |
| Benachteiligungsverbot | §§ 1, 7 AGG |
| Beweiserleichterung | § 22 AGG — Beweislastumkehr erst bei Indizien, die eine Benachteiligung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nahelegen; bloße Kenntnis des Merkmals genügt nicht (BAG, 26.01.2017 – 8 AZR 736/15) |
| Entschädigungsanspruch | § 15 Abs. 2 AGG, bei Nichteinstellung max. 3 Monatsgehälter |
| Geltendmachungsfrist AGG | 2 Monate ab Zugang der Ablehnung, § 15 Abs. 4 AGG |
| Klagefrist | 3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung, § 61b Abs. 1 ArbGG |
| Diskriminierungsfreie Ausschreibung | § 11 AGG i. V. m. § 7 Abs. 1 AGG |
| Schwerbehinderung: Einladungspflicht | Nur öffentliche Arbeitgeber, § 165 Satz 3 SGB IX |
| Bewerbungsfoto | Keine Pflicht |
Geltungsbereich
Kein Rechtsinstitut, sondern ein Bewerbungsbaustein. Für die Zusammenstellung von Bewerbungsunterlagen existiert keine gesetzliche Vorgabe. Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag nach § 611a BGB; welche Unterlagen im Vorfeld eingereicht werden, bestimmt allein die Stellenausschreibung bzw. die Übung des Arbeitgebers. Daraus folgt: Wer kein Motivationsschreiben beifügt, obwohl es nicht verlangt wurde, verstößt gegen keine Pflicht und kann daraus keinen Nachteil rechtlicher Art erleiden. Umgekehrt entsteht durch das ungefragte Beifügen auch kein Anspruch darauf, dass es gelesen oder bewertet wird.
Was die Bundesagentur für Arbeit sagt. Die BA behandelt das Motivationsschreiben in zwei Publikationen ausdrücklich. In der Übersicht „Bewerbungsunterlagen: Das gehört rein" ist das Motivationsschreiben als optionaler Bestandteil neben Deckblatt und Anlagenverzeichnis gelistet; wird es nicht verlangt, könne man darauf verzichten und die Beweggründe im Anschreiben aufführen. Im ZAV-Newsletterbeitrag „Der feine Unterschied: Anschreiben vs. Motivationsschreiben" (Ausgabe 04/2026) stellt die BA beide Dokumente gegenüber: das Anschreiben als Pflicht mit fachlichem, sachlichem Zuschnitt auf maximal einer Seite, das Motivationsschreiben als optional mit persönlichem, essayartigem Zuschnitt auf ein bis zwei Seiten. Der Aufbau sei weniger formal; Zwischenüberschriften („Meine Vision", „Warum Deutschland?") seien üblich. Für internationale Bewerberinnen und Bewerber sieht die BA die „Dritte Seite" als Ort, an dem der geplante Umzug nach Deutschland und die Vorbereitung darauf erklärt werden können.
Wahrheitspflicht und Anfechtungsrisiko. Der persönliche, erzählende Ton verleitet zur Ausschmückung. Rechtlich gilt: Wer den Arbeitgeber durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bestimmt, muss mit der Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB rechnen; die Anfechtung ist nach § 124 Abs. 1, 2 BGB binnen eines Jahres ab Entdeckung zu erklären und wirkt beim vollzogenen Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des BAG regelmäßig für die Zukunft. Entscheidend ist die Eignungsrelevanz: Falsche Angaben zu Abschlüssen, Zertifikaten, Sprachniveaus, Projektverantwortung oder Beschäftigungszeiträumen sind Tatsachenbehauptungen und damit anfechtungstauglich. Werbende Selbstbeschreibungen ohne überprüfbaren Tatsachenkern — „hohe Einsatzbereitschaft", „Leidenschaft für die Branche", „ausgeprägtes Qualitätsbewusstsein" — sind keine Täuschung, weil ihnen ein nachprüfbarer Aussagegehalt fehlt. Genau hier liegt die Grenze, die das Motivationsschreiben von einem Zeugnis- oder Qualifikationsnachweis trennt.
Datenschutz: Selbstoffenbarung erzeugt sensible Daten. Bewerberinnen und Bewerber sind nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG ausdrücklich Beschäftigte. Die Verarbeitung der Bewerbungsunterlagen stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person). Das Motivationsschreiben ist jedoch der Ort, an dem regelmäßig freiwillig Angaben zu Herkunft, Religion, Weltanschauung, Gesundheit, Familiensituation oder sexueller Orientierung gemacht werden — etwa als Erklärung für einen Lebenslaufbruch oder eine Sinnsuche. Solche Angaben fallen unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO; ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und nur über eine Ausnahme zulässig, praktisch über die ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO. Für den Arbeitgeber gilt zusätzlich der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO: Daten, die für die Auswahlentscheidung nicht erforderlich sind, dürfen nicht ohne Weiteres gespeichert werden. Für die Bewerberseite folgt daraus die praktische Regel, nur das zu offenbaren, was man auch im Vorstellungsgespräch sagen würde — Zurückziehen lässt sich eine einmal geschriebene Zeile nicht.
AGG: Schutz besteht, wirkt aber erst im Streitfall. Eine Benachteiligung wegen der in § 1 AGG genannten Merkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) ist nach § 7 Abs. 1 AGG verboten; § 11 AGG verbietet bereits die entsprechende Ausschreibung. Wer im Motivationsschreiben ein geschütztes Merkmal offenlegt, verschafft dem Arbeitgeber die Kenntnis des Merkmals; ohne sie kann das Merkmal von vornherein nicht Teil des Motivbündels der Ablehnung gewesen sein. Diese Kenntnis allein kehrt die Beweislast jedoch nicht um. Die Vermutungswirkung des § 22 AGG greift erst, wenn Indizien bewiesen sind, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund für die Benachteiligung ursächlich war; die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit genügt nicht (BAG, Urteil vom 26.01.2017 – 8 AZR 736/15). Erst dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist bei Nichteinstellung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn auch bei benachteiligungsfreier Auswahl keine Einstellung erfolgt wäre. Er muss innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG); die Klage ist danach binnen drei Monaten zu erheben (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Eine Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch bei Schwerbehinderung trifft nach § 165 Satz 3 SGB IX nur öffentliche Arbeitgeber und entfällt bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung.
Abgrenzung: drei Dokumente, die verwechselt werden
``` 1) ANSCHREIBEN / BEWERBUNGSSCHREIBEN Status: Pflicht/Standard in Deutschland Inhalt: Qualifikation, Fachkompetenz, Hard Skills Frage: „Was kann ich und warum passt mein Profil?" Umfang: strikt max. 1 DIN-A4-Seite Form: Geschäftsbrief, Gestaltung nach DIN 5008 üblich
2) MOTIVATIONSSCHREIBEN / „DRITTE SEITE" (dieses Thema) Status: optional — außer ausdrücklich gefordert Inhalt: Motivation, Persönlichkeit, Werte, Soft Skills Frage: „Wer bin ich und was treibt mich an?" Umfang: 1–2 DIN-A4-Seiten Form: essayartig, Zwischenüberschriften erlaubt
3) MOTIVATIONSSCHREIBEN IM HOCHSCHUL-/STIPENDIENKONTEXT Status: Pflicht, wenn die Ausschreibung es verlangt Inhalt: Studien-/Forschungsvorhaben, Eignung für das Programm Adressat: Hochschule, Auswahlkommission, Förderwerk Grundlage: Vergabeordnung / Auswahlsatzung des Trägers >>> Andere Textsorte und andere Bewertungsmaßstäbe. ```
Aufbau der „Dritten Seite"
``` KOPF Wie der Lebenslauf gestaltet — kein Anschriftfeld, kein Betreff, keine Anrede, keine Grußformel nötig. Überschrift wählen, z. B. „Meine Motivation" oder „Warum ich mich bei [Unternehmen] bewerbe".
TEIL 1 EINSTIEG (ca. 3–5 Sätze) Wer man ist und worauf man sich bewirbt. Kein Wiederholen des Anschreiben-Einstiegs.
TEIL 2 BEWEGGRUND (Kern) Warum diese Stelle, dieses Unternehmen, diese Branche — und warum jetzt. Anlassbezug herstellen: Wechselgrund, Neuorientierung, Auslandsumzug.
TEIL 3 BELEG Ein bis zwei konkrete Episoden statt Adjektiven: ein Projekt, eine Entscheidung, ein Ehrenamt, eine Veröffentlichung. Nachprüfbar bleiben (§ 123 BGB).
TEIL 4 AUSBLICK Was man in den ersten Monaten beitragen will. Keine Gehaltsangaben, keine Verfügbarkeitsdaten — die gehören ins Anschreiben.
FUSS Ort, Datum, Unterschrift sind zulässig, aber nicht erforderlich. Als eigene PDF-Seite direkt nach dem Anschreiben oder nach dem Lebenslauf. ```
Reihenfolge: Die BA nennt als Regelaufbau Anschreiben, Lebenslauf, Foto, Zeugnisse. Die „Dritte Seite" wird meist nach dem Lebenslauf eingeordnet — verbindlich ist das nicht. Fordert das Bewerbungsportal ein eigenes Upload-Feld, ist dessen Bezeichnung maßgeblich.
Häufige Fehler
- „Ohne Motivationsschreiben ist die Bewerbung unvollständig." Falsch — es ist nach Darstellung der Bundesagentur für Arbeit optional, außer die Ausschreibung fordert es ausdrücklich. Pflichtbestandteil ist das Anschreiben.
- „Motivationsschreiben und Anschreiben sind dasselbe." Nein — unterschiedliche Leitfrage, Tonalität und Länge. Das Anschreiben ist sachlich und max. eine Seite, das Motivationsschreiben persönlich und ein bis zwei Seiten.
- „Wenn beides verlangt wird, kann ich Textbausteine doppelt verwenden." Praktisch der schwerste Fehler: Die BA nennt „Nicht doppeln!" als erste Grundregel. Wiederholung entwertet beide Dokumente.
- „Im Motivationsschreiben darf ich großzügiger formulieren, das prüft ohnehin niemand." Gefährlich — falsche Tatsachenangaben zu Abschlüssen, Sprachniveaus oder Projektrollen begründen die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB, und zwar noch ein Jahr nach ihrer Entdeckung (§ 124 BGB). Nur wertende Selbstbeschreibungen ohne Tatsachenkern sind unschädlich.
- „Persönlich heißt privat." Nein — Angaben zu Gesundheit, Religion, Herkunft oder sexueller Orientierung sind besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Sie sind freiwillig, aber nach dem Absenden nicht mehr zurückzuholen und werden mitgelesen.
- „Wenn ich meine Schwerbehinderung im Motivationsschreiben nenne, muss man mich einladen." Nur bei öffentlichen Arbeitgebern (§ 165 Satz 3 SGB IX) und nicht bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung. Private Arbeitgeber trifft diese Pflicht nicht.
- „Das Motivationsschreiben muss der DIN 5008 entsprechen." Nein — DIN 5008 regelt die Gestaltung des Geschäftsbriefs und ist ohnehin eine freiwillige Norm ohne Gesetzescharakter. Die „Dritte Seite" ist kein Brief: Anschriftfeld, Betreff und Anrede entfallen.
- „Gehaltsvorstellung und Eintrittstermin gehören ins Motivationsschreiben." Nein — beides gehört in den Schlussabsatz des Anschreibens. Im Motivationsschreiben wirken sie deplatziert.
- „Für Berufseinsteiger ist die ,Dritte Seite' Pflicht, um Lücken zu erklären." Die BA sieht sie für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger eher nicht als Bestandteil der Bewerbung; Lücken werden im Lebenslauf und im Anschreiben eingeordnet.
- „Zehn Seiten Lebensgeschichte zeigen echte Motivation." Der von der BA genannte Rahmen ist eine bis zwei Seiten. Alles darüber wird in der Praxis nicht gelesen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-09: Faktencheck mit einer Korrektur, danach Freigabe. Alle der Bundesagentur für Arbeit zugeschriebenen Angaben wurden im Volltext beider Quellen gegengeprüft und wörtlich bestätigt: Der ZAV-Beitrag „Der feine Unterschied: Anschreiben vs. Motivationsschreiben" (International Services Spotlight 04/2026) nennt für das Anschreiben „Status: Pflicht (Standard in Deutschland)" und „Umfang: Strikt maximal 1 DIN-A4-Seite", für das Motivationsschreiben „Status: Optional (außer explizit gefordert)" und „Umfang: 1 bis 2 DIN-A4-Seiten", die beiden Leitfragen, die Bezeichnung „Dritte Seite", die Anlässe Stipendien/Studienplatzbewerbungen/Führungspositionen, den essayartigen Aufbau mit Zwischenüberschriften und „Nicht doppeln!" als erste der drei Grundregeln. Die BA-Seite „Bewerbungsunterlagen: Das gehört rein" führt das Motivationsschreiben als optionalen Bestandteil neben Deckblatt und Anlagenverzeichnis, nennt die Reihenfolge Anschreiben – Lebenslauf – Bewerbungsfoto – Zeugnisse, hält fest, dass man bei fehlender Aufforderung darauf verzichten und die Beweggründe im Anschreiben auflisten kann, ordnet die „Dritte Seite" für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger als eher nicht dazugehörig ein und bezeichnet das Bewerbungsfoto ausdrücklich als keine Pflicht mehr. Rechtsgrundlagen geprüft und unverändert in Kraft: §§ 123, 124, 611a BGB; §§ 1, 7, 11, 15, 22 AGG; § 61b Abs. 1 ArbGG (Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG plus Drei-Monats-Klagefrist als zweistufige Ausschlussfrist); § 165 Satz 3 SGB IX (Einladungspflicht nur öffentlicher Arbeitgeber, entfällt bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung); § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG (Bewerber sind Beschäftigte, unverändert in Kraft — die Beanstandung der Rechtsprechung betrifft § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, nicht Absatz 8); Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 DSGVO. Von den drei bei der Erstellung offenen Ableitungsschritten sind zwei als gesicherte Dogmatik bestätigt: die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und werbender Anpreisung ohne nachprüfbaren Aussagegehalt bei § 123 BGB sowie die Wirkung der Anfechtung nur für die Zukunft beim bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis (ständige BAG-Rechtsprechung zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis; im Text weiterhin ohne Einzelfundstelle und als Regelfall gekennzeichnet). Der dritte Punkt war zu weit gefasst und wurde korrigiert: Die Aussage, die Offenlegung eines geschützten Merkmals im Motivationsschreiben lasse zusammen mit der Ablehnung die Beweislast auf den Arbeitgeber übergehen, trifft so nicht zu. Nach BAG, Urteil vom 26.01.2017 – 8 AZR 736/15, greift die Vermutungsregel des § 22 AGG nur, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit" auf eine Ursächlichkeit eines in § 1 AGG genannten Grundes schließen lassen; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Kurzantwort, Kernfaktentabelle und Fließtext wurden entsprechend umformuliert: Die Selbstoffenbarung begründet die für die Kausalität notwendige Kenntnis, bewirkt für sich genommen aber keine Beweislastumkehr. Die Entscheidung wurde in die Quellenliste aufgenommen. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-09-08: Seite neu erstellt (Sub-Aspekt „Motivationsschreiben / Dritte Seite" des Anschreiben-Clusters, Dienstags-Rotation). Die Abgrenzungsmerkmale (Status optional vs. Pflicht, Leitfragen, Tonalität, Umfang 1–2 Seiten vs. max. 1 Seite, Anlässe Stipendien/Studienplatz/Führungsposition, Grundregel „Nicht doppeln") sind wörtlich der ZAV-Publikation der Bundesagentur für Arbeit vom Newsletter International Services Spotlight 04/2026 entnommen und mit der BA-Seite „Bewerbungsunterlagen: Das gehört rein" abgeglichen (dort: Motivationsschreiben optional, „Dritte Seite", für Berufseinsteiger eher nicht Bestandteil, Bewerbungsfoto keine Pflicht). Rechtsgrundlagen §§ 123, 124, 611a BGB, §§ 1, 7, 11, 15, 22 AGG, § 61b ArbGG, § 165 SGB IX und § 26 BDSG gegen gesetze-im-internet.de geprüft; Art. 5, 6, 9 DSGVO gegen den DSGVO-Volltext. `factcheck_status=review_needed` gesetzt, weil das Motivationsschreiben keine eigene Rechtsnorm hat und drei Ableitungsschritte fachlich zu bestätigen sind: (1) die Einordnung werbender Selbstbeschreibungen als nicht anfechtungstauglich mangels Tatsachenkern, (2) die Wirkung der Anfechtung nach § 123 BGB beim in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis (ex nunc statt ex tunc, BAG-Rechtsprechung ohne Einzelfundstelle zitiert) und (3) die Aussage, dass eine freiwillige Selbstoffenbarung im Motivationsschreiben als Indiz i. S. d. § 22 AGG taugt. DIN-Quelle bewusst auf dinmedia.de (nicht beuth.de) gesetzt; verwendet wurde die im Bestand bereits als erreichbar geprüfte Themenwelt-URL. | change_type=create reviewed_by="karriere-agent"
Stand
- Stand: 2026-09-09
- Gültig ab: 18.08.2006 (Inkrafttreten des AGG); datenschutzrechtlicher Teil seit 25.05.2018 (DSGVO); § 611a BGB seit 01.04.2017
- Status: aktuell — für das Motivationsschreiben existiert unverändert keine eigene gesetzliche Regelung
- Quellenautorität: B (Verwaltungspublikation der Bundesagentur für Arbeit plus Auslegung allgemeiner Normen, kein spezieller Normtext)
- Offene Prüfpunkte: keine. Die Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind am 09.09.2026 im Volltext beider BA-Quellen gegengeprüft; die Reichweite des § 22 AGG ist an BAG, 26.01.2017 – 8 AZR 736/15 angepasst. Die Wirkung der Anfechtung nur für die Zukunft beim in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis ist als ständige BAG-Rechtsprechung ohne Einzelfundstelle zitiert und als Regelfall gekennzeichnet.
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit (ZAV) – „Der feine Unterschied: Anschreiben vs. Motivationsschreiben", International Services Spotlight 04/2026 (Status, Leitfragen, Umfang, Grundregeln): https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-and-living-in-germany/newsletter-iss/04-2026/anschreiben-vs-motivationsschreiben
- Bundesagentur für Arbeit – „Bewerbungsunterlagen: Das gehört rein" (Motivationsschreiben als optionaler Bestandteil, „Dritte Seite", Reihenfolge, Bewerbungsfoto keine Pflicht): https://www.arbeitsagentur.de/bildung/bewerbung/bewerbungsunterlagen
- Bundesagentur für Arbeit – „Das perfekte Anschreiben erstellen": https://www.arbeitsagentur.de/bildung/bewerbung/anschreiben
- § 123 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html
- § 124 BGB – Anfechtungsfrist (ein Jahr ab Entdeckung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__124.html
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html
- § 1 AGG – Ziel des Gesetzes (geschützte Merkmale): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html
- § 7 AGG – Benachteiligungsverbot: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__7.html
- § 11 AGG – Ausschreibung: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__11.html
- § 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz (Abs. 2 Höchstgrenze, Abs. 4 Zwei-Monats-Frist): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
- § 22 AGG – Beweislast (Indizienregel): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html
- BAG, Urteil vom 26.01.2017 – 8 AZR 736/15 (Vermutungsregel des § 22 AGG verlangt „überwiegende Wahrscheinlichkeit"; die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit genügt nicht; Vorinstanz Hessisches LAG, 25.09.2015 – 18 Sa 520/14): https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/beweislast-bei-diskriminierung-nach-dem-agg_76_395754.html
- § 61b ArbGG – Klage wegen Benachteiligung (Drei-Monats-Frist): https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61b.html
- § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber (Einladung zum Vorstellungsgespräch): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__165.html
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 8 Satz 2: Bewerber = Beschäftigte): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
- Art. 5 DSGVO – Grundsätze, insbesondere Datenminimierung (Abs. 1 Buchst. c): https://dsgvo-gesetz.de/art-5-dsgvo/
- Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Buchst. b: vorvertragliche Maßnahmen): https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
- Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten: https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/
- DIN Media – DIN 5008 Schreib- und Gestaltungsregeln (Themenwelt; Norm kostenpflichtig, kein Gesetzescharakter): https://www.dinmedia.de/de/themenseiten/din-5008