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Kfz-Kennzeichen 2026 – Anbringung, Lesbarkeit, Folien und Fahrradträger (§ 12 FZV, § 23 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-14 · letzte Prüfung: 2026-10-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wie ein Kennzeichen aussehen und am Fahrzeug sitzen muss, regelt **§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)** mit **Anlage 4 FZV**. Das Kennzeichenschild muss **reflektierend** sein, dem Normblatt **DIN 74069** entsprechen und das DIN-Prüfzeichen tragen; es darf **nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt** sein und **nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen** versehen werden (§ 12 Abs. 2 FZV). Kraftfahrzeuge führen es **vorn und hinten fest angebracht** (Abs. 5), das hintere Kennzeichen muss **beleuchtet** und aus **20 Metern lesbar** sein (Abs. 7). Wer das Fahrzeug trotzdem in Betrieb setzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach **§ 77 Nr. 1 FZV**: Nach der amtlichen BKatV kosten **fehlerhafte Ausgestaltung oder Anbringung 10 €** (Nr. 179), ein **fehlendes Kennzeichen 60 €** (Nr. 179a) und **Folien oder Abdeckungen 65 €** (Nr. 179b) – jeweils **ohne Punkte**.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 12 FZV (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen), Anlage 4 FZV (Ausgestaltung), § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO (Lesbarkeit), § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten), Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV
Farbe und Formschwarze Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund (§ 12 Abs. 1 FZV)
Materialreflektierend, DIN 74069 (Ausgabe Oktober 2022), DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registernummer (§ 12 Abs. 2 Satz 3 FZV)
Verbotenspiegeln, verdeckt, verschmutzt, zusätzliche Abdeckung mit Glas, Folien oder ähnlichem (§ 12 Abs. 2 Satz 1 FZV)
Maße einzeiligBreite bis 520 mm, Höhe 110 mm (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. a)
Maße zweizeiligBreite bis 340 mm, Höhe 200 mm (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. b)
Wo?Kraftfahrzeuge vorn und hinten; Kraftrad und Anhänger nur hinten (§ 12 Abs. 5 FZV)
Hinten beleuchtetKennzeichenbeleuchtung, die das ganze Kennzeichen aus bis zu 20 m lesbar macht (§ 12 Abs. 7 FZV)
Vorn: Höhe und NeigungUnterkante mindestens 200 mm über der Fahrbahn; Neigung bis 30 Grad gegen die Fahrtrichtung (§ 12 Abs. 8 FZV)
Lesbarkeitvorn und hinten in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse aus mindestens 20 m (§ 12 Abs. 8 Satz 3 FZV)
Fahrradträger, Ladungverdeckt ein Ladungsträger oder die Ladung das hintere Kennzeichen ganz oder teilweise, muss das Kennzeichen wiederholt werden; keine Abstempelung nötig (§ 12 Abs. 10 FZV)
Sonstige Zeichenaußer dem Kennzeichen nur das „D“ als Unterscheidungszeichen; verwechslungsfähige Zeichen verboten (§ 12 Abs. 11, 12 FZV)
Bußgeld Ausgestaltung/Anbringung10 € (BKat Nr. 179)
Bußgeld Kennzeichen fehlt60 € (BKat Nr. 179a)
Bußgeld Glas, Folien, Abdeckung65 € (BKat Nr. 179b)
Bußgeld Lesbarkeit5 € (BKat Nr. 107.3, § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO)
Punktekeine – Anlage 13 FeV führt weder Nr. 107.3 noch Nrn. 179 bis 179b auf

Was § 12 FZV vorschreibt

Aussehen (Abs. 1 und 2). Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer stehen in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund auf dem Kennzeichenschild. Form, Größe und Beschriftung folgen den Mustern und Abmessungen der Anlage 4 FZV (fälschungserschwerende FE-Schrift, Euro-Feld). Das Schild muss reflektieren und dem Normblatt DIN 74069 entsprechen; auf der Vorderseite steht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer.

Zustand (Abs. 2 Satz 1). Ein Kennzeichenschild darf nicht spiegeln, nicht verdeckt oder verschmutzt sein und nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein.

Plakette (Abs. 3). Das Schild wird von der Zulassungsbehörde mit einer Stempelplakette abgestempelt. Sie trägt Landeswappen, Länder- und Behördenbezeichnung, eine eindeutige Druckstücknummer und einen verdeckten Sicherheitscode und muss so befestigt sein, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

Anzahl und Ort (Abs. 5). Kennzeichen müssen an der Vorderseite und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einem Kraftrad und einem Anhänger genügt die Rückseite, bei einer einachsigen Zugmaschine die Vorderseite. Ein Fahrzeug der Klasse L5e mit amtlichem Kennzeichen braucht kein vorderes Kennzeichen.

Beleuchtung (Abs. 7). Das hintere Kennzeichen braucht eine Beleuchtungseinrichtung nach UN/ECE-Regelung Nr. 4, die das ganze Kennzeichen aus einer Entfernung von bis zu 20 Metern lesbar macht.

Vorderes Kennzeichen (Abs. 8). Es darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; die Unterkante liegt mindestens 200 mm über der Fahrbahn und verringert die sonst vorhandene Bodenfreiheit nicht. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets aus mindestens 20 m lesbar sein.

Fahrradträger, Anhängerkupplung und Ladung (Abs. 10)

Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, muss das Kennzeichen am Fahrzeug oder am Ladungsträger wiederholt werden (§ 12 Abs. 10 FZV). Eine Abstempelung dieser zusätzlichen Tafel ist nicht erforderlich. Das gilt typischerweise für Fahrrad- und Heckträger auf der Anhängerkupplung. Zusätzlich verlangt § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind – das ist Pflicht der Person am Steuer.

Gemeint ist das zugeteilte Kennzeichen (vgl. § 12 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 FZV, der Abs. 10 Satz 1 in Bezug nimmt).

Folien, Spiegelungen, Rahmen und Zusatzzeichen

Bußgeld und Punkte im Überblick

Die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ohne vorschriftsmäßiges Kennzeichen ist nach § 12 Abs. 13 Satz 1 FZV verboten und nach § 77 Nr. 1 FZV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG eine Ordnungswidrigkeit. Für Halter gilt dasselbe, wenn sie die Inbetriebsetzung anordnen oder zulassen (§ 12 Abs. 13 Satz 2 FZV). Regelsätze aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV:

| BKat-Nr. | Tatbestand (verkürzt) | Norm | Regelsatz | |---|---|---|---| | 107.3 | Nicht dafür gesorgt, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren | § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO | 5 € | | 179 | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist (ohne das Fehlen des Kennzeichens) | § 12 Abs. 13 Satz 1 i. V. m. Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, 6 bis 8, 9 Satz 1, 10 Satz 1 FZV | 10 € | | 179a | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt | § 12 Abs. 13 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 9 FZV | 60 € | | 179b | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist | § 12 Abs. 13 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, 9 FZV | 65 € |

Hinweise zur Lesart:

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen (Abs. 4)

Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren – etwa zur Anbringung der Stempelplakette oder zur Hauptuntersuchung – dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Schildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein Kennzeichen zugeteilt hat oder eine Reservierung besteht und die Fahrten von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Plakette sind mit dem bisherigen Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung möglich, wenn die Versicherung sie deckt.

Geltungsbereich

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Familie fährt mit einem Heckträger für drei Fahrräder auf der Anhängerkupplung in den Urlaub; das Kennzeichen ist dadurch halb verdeckt, eine zweite Tafel fehlt. Bei einer Verkehrskontrolle fällt das auf.

Rechtliche Bewertung:

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-14
Letzte Prüfung:
2026-10-14
In Kraft seit:
2023-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0