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Rotes Kennzeichen „06" 2026 – Händler, Werkstätten und Hersteller: Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten (§ 41 FZV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **rote Kennzeichen** (rote Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund) erlaubt es, ein **nicht zugelassenes Fahrzeug** zu **Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten** zu bewegen – auch ohne EU-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung. Voraussetzung ist nach **§ 41 Abs. 1 FZV** nur, dass eine **Kfz-Haftpflichtversicherung** nach § 1 PflVG besteht und das Fahrzeug das rote Kennzeichen führt. Die Fahrt zum **Tanken**, zur **Außenreinigung** sowie zur **Reparatur oder Wartung** des Fahrzeugs ist mit abgedeckt. Das Kennzeichen erhalten **nicht Privatpersonen**, sondern nach **§ 41 Abs. 2 FZV** nur **zuverlässige** Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Werkstätten, Händler und Hersteller zulassungspflichtiger Anhänger sowie bestimmte Bundes- und Landesbehörden – **befristet oder widerruflich** und zur **wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen**. Die Erkennungsnummer beginnt mit **„06"**. Für Technische Prüfstellen, Technische Dienste und anerkannte Überwachungsorganisationen gibt es das rote Kennzeichen mit **„05"** (Abs. 4). Dafür gelten **Dokumentationspflichten**: Für jedes Fahrzeug ist eine eigene Seite im **Fahrzeugscheinheft** auszufüllen, das Heft ist **bei jeder Fahrt mitzuführen**, und über jede Fahrt sind **fortlaufende Aufzeichnungen** zu führen, die **ein Jahr** aufzubewahren sind (Abs. 3). Das rote Kennzeichen ist **kein Ersatz für die Versicherung**: Ohne Haftpflichtschutz ist der Gebrauch nach § 6 PflVG verboten und nach **§ 30 PflVG** strafbar.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 41 FZV (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen), § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten), § 24 Abs. 1 StVG
Fassung FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142); in Kraft seit 01.09.2023
Erlaubte FahrtenPrüfungsfahrt, Probefahrt, Überführungsfahrt eines nicht zugelassenen Fahrzeugs (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FZV)
Mitumfasstnotwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer solchen Fahrt sowie notwendige Fahrt zur Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FZV)
Typgenehmigung nötig?Nein – auch ohne EU-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FZV)
VersicherungPflicht: Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV)
Aussehenrote Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund; muss nicht fest angebracht sein (§ 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 2 FZV)
Wer bekommt es?zuverlässige Hersteller, Teilehersteller, Werkstätten, Händler, Anhängerhersteller sowie die in Anlage 2 FZV genannten Stellen von THW, Bundespolizei, BKA, Länderpolizeien, Bundeswehr und Zoll (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FZV)
Zuteilungbefristet oder widerruflich, zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FZV)
Erkennungsnummer „06"Unterscheidungszeichen nach § 9 Abs. 1 FZV + nur aus Ziffern bestehende, mit „06" beginnende Erkennungsnummer (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FZV)
Erkennungsnummer „05"für Technische Prüfstellen, benannte Technische Dienste und anerkannte Überwachungsorganisationen (Anlage VIIIb StVZO); Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen (§ 41 Abs. 4 FZV)
Fahrzeugscheinheftbesonderes Heft nach Anlage 13 FZV; je Fahrzeug eine gesonderte Seite, Angaben vor der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift (§ 41 Abs. 3 Satz 1 FZV)
MitführpflichtFahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 FZV)
Fahrtenaufzeichnungfortlaufend: rotes Kennzeichen, Datum, Beginn und Ende, Fahrer mit Anschrift, Fahrzeugklasse und Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrtstrecke (§ 41 Abs. 3 Satz 3 FZV)
Zeitpunkt der Eintragungvor Fahrtantritt; Fahrtende und Fahrtstrecke dürfen unverzüglich nach Fahrtende nachgetragen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 4 FZV)
Aufbewahrungein Jahr nach Erstellung; auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen (§ 41 Abs. 3 Satz 5 FZV)
Rückgabe zur Entwertungunverzüglich bei Fristablauf, wenn das Kennzeichen nicht mehr benötigt wird oder bei Sitz-/Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk (§ 41 Abs. 3 Satz 6 FZV)
Hauptuntersuchung§§ 29 und 57b StVZO sind nicht anzuwenden (§ 41 Abs. 7 FZV)
Saison-/WechselkennzeichenFahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums bzw. mit Wechselkennzeichen darf unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 und 4 mit rotem Kennzeichen bewegt werden, wenn das andere Kennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird
Regelsatz: Eintragung/Rückgabe verletzt10 Euro (Nr. 181 BKat)
Regelsatz: Aufzeichnungen verletzt25 Euro (Nr. 183 BKat)
Regelsatz: Fahrzeugscheinheft nicht mitgeführt10 Euro (Nr. 183a BKat)
Regelsatz: Fahrzeug ohne Zulassung/Genehmigung in Betrieb70 Euro (Nr. 175 BKat)
RahmenOrdnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, Geldbuße bis 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)
Fehlende HaftpflichtversicherungStraftat: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen (§ 30 PflVG i. V. m. § 6 PflVG)

Was die Privilegierung ersetzt – und was nicht

§ 41 Abs. 1 Satz 1 FZV nimmt das Fahrzeug von zwei Anforderungen aus: Es braucht keine Zulassung und keine Typ- oder Einzelgenehmigung, um zu den genannten Zwecken auf öffentlichen Straßen bewegt zu werden. Beides ist dem Betriebszweck geschuldet: Ein Neufahrzeug, das vom Werk zum Händler überführt wird, ein Fahrzeug nach der Reparatur oder ein Prototyp bei der Prüfungsfahrt ist typischerweise (noch) nicht zugelassen.

Nicht ersetzt werden dagegen:

Für die Hauptuntersuchung gilt die Gegenausnahme: § 41 Abs. 7 FZV erklärt die §§ 29 und 57b StVZO für nicht anwendbar. Ein Fahrzeug mit rotem Kennzeichen ist daher nicht hauptuntersuchungspflichtig; zugleich zeigt die Regelung, dass das rote Kennzeichen kein Dauerersatz für eine Zulassung ist, sondern ein betriebliches Werkzeug für bestimmte Fahrten.

Wer bekommt ein rotes Kennzeichen?

Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV kann die Zulassungsbehörde ein rotes Kennzeichen und das besondere Fahrzeugscheinheft zuteilen an:

Zwei Merkmale des Gesetzeswortlauts sind für die Praxis wichtig. Erstens ist die Zuverlässigkeit Tatbestandsvoraussetzung – die Behörde darf das Kennzeichen also verweigern oder widerrufen, wenn sie fehlt. Zweitens ist die Zuteilung „befristet oder widerruflich"; ein Anspruch auf dauerhafte Überlassung besteht nicht.

Eine Privatperson ohne Betrieb in einer der genannten Kategorien erfüllt den Empfängerkreis nicht. Für sie kommen Kurzzeitkennzeichen (§ 42 FZV, Ablaufdatum bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages) in Betracht; für Oldtimer gibt es das rote 07-Kennzeichen (§ 43 FZV) – beides ist auf eigenen Seiten behandelt (siehe unten).

Die Dokumentationspflichten im Detail

Das rote Kennzeichen steht und fällt mit dem Fahrzeugscheinheft nach Anlage 13 FZV. § 41 Abs. 3 FZV schreibt vor:

  1. Eine Seite je Fahrzeug. Der Inhaber des Kennzeichenschilds verwendet für jedes Fahrzeug eine gesonderte Heftseite; die Angaben zum Fahrzeug sind vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen (Satz 1).
  2. Mitführen. Die das Fahrzeug führende Person muss das Heft bei jeder Fahrt mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen aushändigen (Satz 2).
  3. Fortlaufende Aufzeichnungen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind Aufzeichnungen zu führen. Sie müssen ersichtlich machen: das verwendete rote Kennzeichen, das Datum, Beginn und Ende der Fahrt, den Fahrzeugführer mit Anschrift, Fahrzeugklasse und Hersteller, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke (Satz 3).
  4. Zeitpunkt. Der Inhaber nimmt die Eintragungen vor dem jeweiligen Fahrtantritt vor; Angaben zum Ende der Fahrt und zur Fahrtstrecke dürfen auch unverzüglich nach Fahrtende eingetragen werden (Satz 4).
  5. Aufbewahrung. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang nach Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Personen jederzeit auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (Satz 5).

Hinzu kommt die Rückgabepflicht in Satz 6: Der Inhaber muss das rote Kennzeichenschild samt Fahrzeugscheinheft unverzüglich der Zulassungsbehörde zur Entwertung vorlegen, wenn die Zuteilungsfrist abgelaufen ist, er das Kennzeichen nicht mehr benötigt oder er seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt. Änderungen der bei der Zuteilung angegebenen Daten sind der Behörde nach Abs. 5 unverzüglich mitzuteilen, wobei das Fahrzeugscheinheft vorzulegen ist.

Wichtig ist die Verantwortungsverteilung: Die Aufzeichnungspflicht trifft den Inhaber des Kennzeichenschilds, die Mitführpflicht die das Fahrzeug führende Person. Beides ist bußgeldbewehrt (siehe unten).

Bußgelder und Strafbarkeit

Verstöße gegen die Vorgaben des § 41 FZV sind nach § 77 FZV Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG. Der Rahmen beträgt nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG bis zu 2.000 Euro. Die Regelsätze für den Normalfall stehen im Abschnitt „Rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen" der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV:

| Tatbestand | Norm | Lfd. Nr. BKat | Regelsatz | |---|---|---|---| | Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder rotes Kennzeichen bzw. Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben | § 41 Abs. 3 Satz 1, 6, § 77 Nr. 23 und 25 FZV | 181 | 10 Euro | | Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Fahrten mit rotem Kennzeichen verstoßen | § 41 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5, § 77 Nr. 5, 24 FZV | 183 | 25 Euro | | Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (oder für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen) nicht mitgeführt | § 41 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 2, § 77 Nr. 4 FZV | 183a | 10 Euro | | Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet | § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 77 Nr. 26 FZV | 182 | 50 Euro | | Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Zulassung bzw. Genehmigung in Betrieb gesetzt | § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 77 Nr. 1 FZV | 175 | 70 Euro |

Nr. 182 BKat nennt ausdrücklich nur Kurzzeit- und Oldtimerkennzeichen, nicht das rote 06-Kennzeichen. Wer ein rotes 06-Kennzeichen für andere als die in § 41 Abs. 1 genannten Zwecke verwendet (etwa für Alltagsfahrten), kann sich nicht auf die Privilegierung berufen; dann liegt ein Betrieb ohne Zulassung vor, dessen Regelsatz Nr. 175 BKat ausweist. Die genauen Folgen im Einzelfall hängen von Umständen wie Vorsatz und Wiederholung ab – die Regelsätze der BKatV gelten nur für den Normalfall.

Strafrechtlich relevant ist die fehlende Haftpflichtversicherung: Nach § 6 Abs. 1 PflVG ist es verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht; nach § 6 Abs. 4 PflVG ist auch das Gestatten dieses Gebrauchs verboten. § 30 Abs. 1 PflVG stellt beides unter Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Begehung nach Abs. 2 unter Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Das rote Kennzeichen schützt davor nicht – die Versicherung ist ausdrücklich Voraussetzung der Privilegierung.

Abgrenzung: rot ist nicht gleich rot

| Kennzeichen | Norm | Empfänger | Fahrzeugbindung | |---|---|---|---| | Rotes Kennzeichen „06" | § 41 Abs. 2 FZV | Hersteller, Teilehersteller, Werkstätten, Händler, Anhängerhersteller, bestimmte Behörden | wechselnd („auch an unterschiedlichen Fahrzeugen") | | Rotes Kennzeichen „05" | § 41 Abs. 4 FZV | Technische Prüfstellen, Technische Dienste, Überwachungsorganisationen | wechselnd, nur Prüfungsfahrten | | Kurzzeitkennzeichen „03/04" | § 42 FZV | jedermann auf Antrag | nur für das zugeteilte Fahrzeug; Ablaufdatum bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages; zusätzlich Typgenehmigung und gültige HU erforderlich | | Rotes Oldtimerkennzeichen „07" | § 43 FZV | Oldtimer-Halter | nur das konkrete Fahrzeug |

Der Unterschied zum Kurzzeitkennzeichen ist grundlegend: Dort verlangt § 42 Abs. 1 FZV, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht (oder eine Einzelgenehmigung hat) und – soweit erforderlich – gültige Nachweise über Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung vorliegen. Beim roten 06-Kennzeichen entfallen diese Bedingungen; im Gegenzug ist der Empfängerkreis auf zuverlässige Betriebe beschränkt.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2023-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0