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E-Kennzeichen & Elektromobilitätsgesetz 2026 – Voraussetzungen, Vorrechte, Bußgeld und Befristung bis 31.12.2026 (EmoG, § 11 FZV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-14 · letzte Prüfung: 2026-10-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **E-Kennzeichen** ist ein normales Kfz-Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben **„E"** hinter der Erkennungsnummer (z. B. „B-AB 123E"). Es wird **auf Antrag** für **reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybride** zugeteilt (**§ 11 FZV**). Rechtsgrundlage ist das **Elektromobilitätsgesetz (EmoG)**. Das E-Kennzeichen selbst bringt **keinen automatischen Vorteil**: Es ist die **Kennzeichnung**, die § 4 EmoG verlangt, damit **Kommunen** E-Fahrzeugen Vorrechte einräumen **können** – reservierte Parkplätze (etwa an Ladesäulen), kostenloses oder gebührenermäßigtes Parken, Freigabe von Busspuren oder Ausnahmen von Durchfahrtverboten. Wo solche Vorrechte gelten, ergibt sich **ausschließlich aus Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen** vor Ort. Plug-in-Hybride erhalten das E-Kennzeichen nur, wenn sie **höchstens 50 g CO₂/km** ausstoßen **oder** eine **rein elektrische Reichweite von mindestens 40 km** haben (§ 3 Abs. 2 EmoG). Wer **ohne berechtigtes Fahrzeug** auf einem E-Parkplatz parkt, zahlt **55 €** (BKat Nr. 55a) – ohne Punkte. **Wichtig 2026:** Das EmoG tritt nach geltendem Recht **mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft** (§ 8 Abs. 2 EmoG); § 11 FZV ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden (§ 79 Abs. 9 FZV), ebenso die E-Vorrechte der StVO (§ 52 Abs. 1 StVO). Die Bundesregierung hat am **29.07.2026** eine Novelle beschlossen, die die Vorrechte **bis 31.12.2035** verlängert (BT-Drs. 21/7872). Sie ist **noch nicht verabschiedet und verkündet** (Stand 14.10.2026). > **Hinweis zum Gesetzgebungsstand (Stand: 14.10.2026):** Der Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" liegt dem Bundestag als **Drucksache 21/7872** (07.09.2026) vor; die Stellungnahme des Bundesrates (1068. Sitzung, 25.09.2026) und die Gegenäußerung der Bundesregierung sind als **Drucksache 21/8406** (07.10.2026) veröffentlicht. Eine 2./3. Lesung und eine Verkündung im Bundesgesetzblatt waren zum Stand dieser Seite **nicht belegbar**. Bis zum Inkrafttreten gilt das unten dargestellte **geltende Recht** einschließlich der Befristung zum 31.12.2026. Die geplanten Änderungen sind im Abschnitt „Geplante Novelle" gesondert und als Entwurf gekennzeichnet.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
RechtsgrundlageElektromobilitätsgesetz (EmoG) vom 05.06.2015 (BGBl. I S. 898); § 11 FZV (Kennzeichnung); § 13 Abs. 5, § 39 Abs. 10, § 45 Abs. 1g, § 46 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 StVO; Anlage 2 und 3 StVO; BKatV-Anlage Nr. 55a
Wer ist begünstigt?Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie L3e, L4e, L5e, L7e; außerdem N2, soweit mit Fahrerlaubnis Klasse B führbar (§ 1 EmoG)
Welche Antriebe?reines Batterieelektrofahrzeug, von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-in-Hybrid) oder Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 1–4 EmoG)
Plug-in-Hybrid – Voraussetzung≤ 50 g CO₂/km oder rein elektrische Reichweite ≥ 40 km (§ 3 Abs. 2 EmoG); Nachweis über die Übereinstimmungsbescheinigung, hilfsweise „in anderer geeigneter Weise" (§ 3 Abs. 3)
Altfahrzeuge (Plug-in)bis 31.12.2017 genügten 30 km Reichweite; diese Fahrzeuge behalten die Vorrechte (§ 5 Abs. 2, 3 EmoG)
Mögliche VorrechteParken; Nutzung von Straßen für besondere Zwecke (z. B. Busspur); Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen/Durchfahrtverboten; Parkgebühren (§ 3 Abs. 4 EmoG)
Wer gewährt die Vorrechte?die Straßenverkehrsbehörde durch Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen (§ 45 Abs. 1g, § 46 Abs. 1a StVO) – kein Rechtsanspruch auf einzelne Vorrechte
GrenzeVorrechte nur, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 1 EmoG)
KennzeichnungspflichtVorrechte nur für Fahrzeuge mit deutlich sichtbarer Kennzeichnung (§ 4 Abs. 1 EmoG)
Inländisches FahrzeugE-Kennzeichen: Kennbuchstabe „E" hinter der Erkennungsnummer, Vermerk in Zulassungsbescheinigung Teil I und II (§ 11 Abs. 2 FZV)
Wechselkennzeichen„E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FZV)
Ausländisches Fahrzeugblaue Plakette nach Anlage 3 FZV, gut sichtbar an der Rückseite; Ausgabe durch Zulassungsbehörden oder AU-Stellen (§ 11 Abs. 4 FZV)
Ausländische E-Kennzeichenstehen deutschen gleich (§ 11 Abs. 5 FZV)
Parkscheinpflichtentfällt nur, wenn ein bevorrechtigendes Zusatzzeichen dies anordnet (§ 13 Abs. 5 StVO)
Bußgeld E-Parkplatz unberechtigt55 € (BKat Nr. 55a); kein Punkt
Kfz-Steuernicht Teil des EmoG; Steuerbefreiung nur für reine Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG – Plug-in-Hybride sind trotz E-Kennzeichen nicht befreit
Befristung (geltendes Recht)EmoG tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft (§ 8 Abs. 2 EmoG); § 11 FZV und Anlage 3 FZV ab dann nicht mehr anzuwenden (§ 79 Abs. 9 FZV)
Geplante VerlängerungRegierungsentwurf: Vorrechte bis 31.12.2035, Parken an Ladesäulen unbefristet und ohne zwingendes E-Kennzeichen (BT-Drs. 21/7872) – noch nicht beschlossen

Was regelt das Elektromobilitätsgesetz?

Das EmoG ist ein Ermächtigungs- und Rahmengesetz. Es gibt Bürgerinnen und Bürgern keine unmittelbaren Rechte, sondern erlaubt es dem Verordnungsgeber (StVO, FZV) und den Kommunen, E-Fahrzeuge im Straßenverkehr zu bevorrechtigen, um „klima- und umweltschädliche Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs" zu verringern (§ 1 EmoG).

§ 3 Abs. 1 EmoG: „Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden."

Mögliche Bevorrechtigungen nach § 3 Abs. 4 EmoG:

  1. Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
  2. Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten Straßen oder Wegen bzw. Teilen davon (z. B. Busspuren),
  3. Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
  4. Parkgebühren auf öffentlichen Straßen oder Wegen (Ermäßigung oder Befreiung).

Nach § 3 Abs. 6 EmoG können zudem Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 StVG Ermäßigungen oder Befreiungen von Parkgebühren vorsehen.

Welche Fahrzeuge sind erfasst?

Fahrzeugklassen (§ 1 EmoG):

Nicht erfasst sind nach geltendem Recht etwa Busse (M2/M3), schwere Lkw (N3) und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e (z. B. Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h). Pedelecs, E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge) und Fahrräder fallen ebenfalls nicht unter das EmoG.

Antriebsarten (§ 2 EmoG):

| Begriff | Definition (verkürzt) | |---|---| | reines Batterieelektrofahrzeug (Nr. 2) | Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen, Energiespeicher von außerhalb aufladbar | | von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Nr. 3) | mindestens zwei Arten von Energiewandlern (davon eine elektrische Antriebsmaschine) und Energiespeichern (davon einer extern elektrisch aufladbar) – „Plug-in-Hybrid" | | Brennstoffzellenfahrzeug (Nr. 4) | Energiewandler ausschließlich Brennstoffzellen und mindestens eine elektrische Antriebsmaschine |

Ein Vollhybrid oder Mild-Hybrid ohne Ladestecker ist kein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des EmoG.

Plug-in-Hybride: 50 g CO₂ oder 40 km Reichweite

Für Plug-in-Hybride gilt eine Umweltschwelle (§ 3 Abs. 2 EmoG). Vorrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) ergibt, dass das Fahrzeug

  1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je Kilometer hat oder
  2. eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 40 Kilometern hat.

Fehlt eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ergibt sie die Werte nicht, kann der Nachweis „in anderer geeigneter Weise" erbracht werden (§ 3 Abs. 3 EmoG), etwa durch ein Herstellerdokument oder ein Gutachten.

Übergangsregel: Bis zum 31.12.2017 genügte eine elektrische Reichweite von 30 km (§ 5 Abs. 2 EmoG). Fahrzeuge, die diese Anforderung erfüllten, behalten die Vorrechte auch danach (§ 5 Abs. 3 EmoG).

Redaktioneller Hinweis: § 11 Abs. 1 Satz 2 FZV verweist für Plug-in-Hybride in der derzeit veröffentlichten Fassung auf „§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2" EmoG. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/7872 (Art. 4 Nr. 1 Buchst. a) stellt den Verweis auf § 3 Absatz 2 EmoG um. In der Praxis prüfen die Zulassungsbehörden die 50-g- bzw. 40-km-Schwelle.

Das E-Kennzeichen: Zuteilung und Gestaltung (§ 11 FZV)

Antrag: Das E-Kennzeichen wird nur auf Antrag zugeteilt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FZV) – bei der Erstzulassung, beim Halterwechsel oder nachträglich für ein bereits zugelassenes Fahrzeug. Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass es sich um ein berechtigtes Fahrzeug handelt (§ 11 Abs. 3 FZV); in der Regel genügen Zulassungsbescheinigung Teil I/II bzw. die Übereinstimmungsbescheinigung.

Gestaltung: Das E-Kennzeichen ist das reguläre Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 FZV (grünes Kennzeichen, Saisonkennzeichen), mit dem Kennbuchstaben „E" als amtlichem Zusatz hinter der Erkennungsnummer. Die Zulassungsbehörde vermerkt das „E" in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§ 11 Abs. 2 FZV). Bei einem Wechselkennzeichen steht das „E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FZV).

Keine Pflicht: Niemand muss ein E-Kennzeichen führen. Ohne Kennzeichnung können aber die Vorrechte nicht in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 1 EmoG).

Gebühren: Für die Zuteilung werden Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenrecht des Straßenverkehrs erhoben (§ 4 Abs. 3 EmoG i. V. m. § 6a StVG). Die konkrete Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem jeweiligen Zulassungsvorgang; hinzu kommen die Kosten für neue Kennzeichenschilder.

Fahrzeuge aus dem Ausland: Plakette nach Anlage 3 FZV

Fahrzeuge, die in einem anderen Staat zugelassen sind, können kein deutsches E-Kennzeichen erhalten. Sie werden durch eine Plakette nach Anlage 3 FZV gekennzeichnet, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen ist (§ 11 Abs. 4 FZV).

Im Ausland erteilte E-Kennzeichen oder E-Plaketten stehen deutschen gleich (§ 11 Abs. 5 FZV).

Wie Kommunen die Vorrechte umsetzen (StVO)

Ein Vorrecht entsteht erst durch ein Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen. Das „Sinnbild elektrisch betriebenes Fahrzeug" kann nach § 39 Abs. 10 StVO als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet und zur Parkflächenvorhaltung zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Als elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten dabei die nach § 11 FZV gekennzeichneten Fahrzeuge.

| Vorrecht | Rechtsgrundlage | Umsetzung | |---|---|---| | reservierte Parkplätze (z. B. an Ladesäulen) | § 45 Abs. 1g StVO; Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Nr. 3a, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) | Zusatzzeichen beschränkt die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge | | gebührenfreies Parken / keine Parkscheibe | § 13 Abs. 5 StVO; Anlage 3 lfd. Nr. 7 Nr. 3b | Zusatzzeichen oder Angabe am Parkscheinautomaten stellt E-Fahrzeuge von Parkschein/-scheibe frei | | Höchstparkdauer für E-Fahrzeuge | Anlage 3 lfd. Nr. 7 Nr. 3c, lfd. Nr. 11 (Bild 318) | Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe – auch an Ladesäulen | | Parken im Haltverbot/Haltverbotszone | Anlage 2 lfd. Nr. 63.5 (Zeichen 286), 64.1 (Zeichen 290.1) | Zusatzzeichen erlaubt E-Fahrzeugen das Parken in gekennzeichneten Flächen | | Busspur | § 46 Abs. 1a Satz 2 StVO; Anlage 2 lfd. Nr. 25 Spalte 3 Nr. 4, Nr. 25.1 | Busspur nur, wenn Zusatzzeichen E-Fahrzeuge zulässt | | Ausnahme von Verkehrsverboten | § 46 Abs. 1a Satz 1 StVO; Anlage 2 lfd. Nr. 27.1 | Zusatzzeichen nimmt E-Fahrzeuge von Zeichen 250, 251, 253, 255, 260 aus |

Merke: Das E-Kennzeichen berechtigt nicht pauschal zum Befahren von Busspuren oder zum kostenlosen Parken. Ohne entsprechendes Zusatzzeichen gelten für E-Fahrzeuge dieselben Regeln wie für alle anderen.

Bußgeld: Parken auf E-Parkplätzen

Wer unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge parkt (§ 12 Abs. 2 StVO; Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen 1010-66), begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG.

| BKat-Nr. | Tatbestand | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---| | 55a | Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO; Zeichen 314, 315) | 55 € | keine |

Lesart:

Abgrenzung: Kfz-Steuer und Umweltzone

Befristung: Was passiert am 31.12.2026?

Nach geltendem Recht laufen die E-Vorrechte zum Jahresende 2026 aus:

| Norm | Regelung | |---|---| | § 8 Abs. 2 EmoG | „Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft." | | § 79 Abs. 9 FZV | „§ 11 und Anlage 3 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden." | | § 52 Abs. 1 StVO | mit Ablauf des 31.12.2026 nicht mehr anzuwenden: § 39 Abs. 10, § 45 Abs. 1g, § 46 Abs. 1a, Anlage 2 Nr. 25 Spalte 3 Nr. 4 sowie Nr. 25.1, 27.1, 63.5, 64.1, Anlage 3 Nr. 7 Spalte 3 Nr. 3, Nr. 8 Spalte 3 Nr. 4, Nr. 10 Spalte 3 Nr. 3, Nr. 11 Spalte 3 |

Folge ohne Verlängerung: Ab dem 01.01.2027 gäbe es keine Rechtsgrundlage mehr für die Zuteilung neuer E-Kennzeichen und für die E-Vorrechte in der StVO; entsprechende Zusatzzeichen würden gegenstandslos. Bereits zugeteilte Kennzeichen mit „E" bleiben als Kennzeichen technisch bestehen, vermitteln aber keine Vorrechte mehr.

Geplante Novelle: Verlängerung bis 2035 (Entwurf, noch nicht in Kraft)

Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7872, Kabinettsbeschluss 29.07.2026) sieht u. a. vor:

Bundesrat: Er begrüßt die Fortschreibung, fordert aber, das gesamte Gesetz mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft treten zu lassen statt es teilweise zu entfristen, und bittet zu prüfen, wie Kommunen Vorrechte auf rein batterieelektrische Fahrzeuge beschränken können (BT-Drs. 21/8406).

Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt ist der Entwurf nicht geltendes Recht. Diese Seite wird nach Abschluss des Verfahrens aktualisiert.

Geltungsbereich

Ausnahmen und Besonderheiten

Häufige Fehler

Beispiel

Frau K. fährt einen Plug-in-Hybrid mit laut Übereinstimmungsbescheinigung 32 g CO₂/km und 58 km elektrischer Reichweite. Sie möchte vor der Ladesäule in der Innenstadt parken, wo Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „Sinnbild E-Fahrzeug" und „während des Ladevorgangs, max. 2 Std." steht.

Rechtliche Bewertung:

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-14
Letzte Prüfung:
2026-10-14
In Kraft seit:
2015-06-12
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0