E-Kennzeichen & Elektromobilitätsgesetz 2026 – Voraussetzungen, Vorrechte, Bußgeld und Befristung bis 31.12.2026 (EmoG, § 11 FZV) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | Elektromobilitätsgesetz (EmoG) vom 05.06.2015 (BGBl. I S. 898); § 11 FZV (Kennzeichnung); § 13 Abs. 5, § 39 Abs. 10, § 45 Abs. 1g, § 46 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 StVO; Anlage 2 und 3 StVO; BKatV-Anlage Nr. 55a |
| Wer ist begünstigt? | Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie L3e, L4e, L5e, L7e; außerdem N2, soweit mit Fahrerlaubnis Klasse B führbar (§ 1 EmoG) |
| Welche Antriebe? | reines Batterieelektrofahrzeug, von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-in-Hybrid) oder Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 1–4 EmoG) |
| Plug-in-Hybrid – Voraussetzung | ≤ 50 g CO₂/km oder rein elektrische Reichweite ≥ 40 km (§ 3 Abs. 2 EmoG); Nachweis über die Übereinstimmungsbescheinigung, hilfsweise „in anderer geeigneter Weise" (§ 3 Abs. 3) |
| Altfahrzeuge (Plug-in) | bis 31.12.2017 genügten 30 km Reichweite; diese Fahrzeuge behalten die Vorrechte (§ 5 Abs. 2, 3 EmoG) |
| Mögliche Vorrechte | Parken; Nutzung von Straßen für besondere Zwecke (z. B. Busspur); Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen/Durchfahrtverboten; Parkgebühren (§ 3 Abs. 4 EmoG) |
| Wer gewährt die Vorrechte? | die Straßenverkehrsbehörde durch Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen (§ 45 Abs. 1g, § 46 Abs. 1a StVO) – kein Rechtsanspruch auf einzelne Vorrechte |
| Grenze | Vorrechte nur, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 1 EmoG) |
| Kennzeichnungspflicht | Vorrechte nur für Fahrzeuge mit deutlich sichtbarer Kennzeichnung (§ 4 Abs. 1 EmoG) |
| Inländisches Fahrzeug | E-Kennzeichen: Kennbuchstabe „E" hinter der Erkennungsnummer, Vermerk in Zulassungsbescheinigung Teil I und II (§ 11 Abs. 2 FZV) |
| Wechselkennzeichen | „E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FZV) |
| Ausländisches Fahrzeug | blaue Plakette nach Anlage 3 FZV, gut sichtbar an der Rückseite; Ausgabe durch Zulassungsbehörden oder AU-Stellen (§ 11 Abs. 4 FZV) |
| Ausländische E-Kennzeichen | stehen deutschen gleich (§ 11 Abs. 5 FZV) |
| Parkscheinpflicht | entfällt nur, wenn ein bevorrechtigendes Zusatzzeichen dies anordnet (§ 13 Abs. 5 StVO) |
| Bußgeld E-Parkplatz unberechtigt | 55 € (BKat Nr. 55a); kein Punkt |
| Kfz-Steuer | nicht Teil des EmoG; Steuerbefreiung nur für reine Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG – Plug-in-Hybride sind trotz E-Kennzeichen nicht befreit |
| Befristung (geltendes Recht) | EmoG tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft (§ 8 Abs. 2 EmoG); § 11 FZV und Anlage 3 FZV ab dann nicht mehr anzuwenden (§ 79 Abs. 9 FZV) |
| Geplante Verlängerung | Regierungsentwurf: Vorrechte bis 31.12.2035, Parken an Ladesäulen unbefristet und ohne zwingendes E-Kennzeichen (BT-Drs. 21/7872) – noch nicht beschlossen |
Was regelt das Elektromobilitätsgesetz?
Das EmoG ist ein Ermächtigungs- und Rahmengesetz. Es gibt Bürgerinnen und Bürgern keine unmittelbaren Rechte, sondern erlaubt es dem Verordnungsgeber (StVO, FZV) und den Kommunen, E-Fahrzeuge im Straßenverkehr zu bevorrechtigen, um „klima- und umweltschädliche Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs" zu verringern (§ 1 EmoG).
§ 3 Abs. 1 EmoG: „Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden."
Mögliche Bevorrechtigungen nach § 3 Abs. 4 EmoG:
- Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten Straßen oder Wegen bzw. Teilen davon (z. B. Busspuren),
- Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
- Parkgebühren auf öffentlichen Straßen oder Wegen (Ermäßigung oder Befreiung).
Nach § 3 Abs. 6 EmoG können zudem Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 StVG Ermäßigungen oder Befreiungen von Parkgebühren vorsehen.
Welche Fahrzeuge sind erfasst?
Fahrzeugklassen (§ 1 EmoG):
- M1 (Pkw) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t),
- N2, soweit das Fahrzeug im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf,
- L3e, L4e, L5e, L7e (Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, dreirädrige Kfz, schwere vierrädrige Kfz).
Nicht erfasst sind nach geltendem Recht etwa Busse (M2/M3), schwere Lkw (N3) und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e (z. B. Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h). Pedelecs, E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge) und Fahrräder fallen ebenfalls nicht unter das EmoG.
Antriebsarten (§ 2 EmoG):
| Begriff | Definition (verkürzt) | |---|---| | reines Batterieelektrofahrzeug (Nr. 2) | Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen, Energiespeicher von außerhalb aufladbar | | von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Nr. 3) | mindestens zwei Arten von Energiewandlern (davon eine elektrische Antriebsmaschine) und Energiespeichern (davon einer extern elektrisch aufladbar) – „Plug-in-Hybrid" | | Brennstoffzellenfahrzeug (Nr. 4) | Energiewandler ausschließlich Brennstoffzellen und mindestens eine elektrische Antriebsmaschine |
Ein Vollhybrid oder Mild-Hybrid ohne Ladestecker ist kein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des EmoG.
Plug-in-Hybride: 50 g CO₂ oder 40 km Reichweite
Für Plug-in-Hybride gilt eine Umweltschwelle (§ 3 Abs. 2 EmoG). Vorrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) ergibt, dass das Fahrzeug
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je Kilometer hat oder
- eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 40 Kilometern hat.
Fehlt eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ergibt sie die Werte nicht, kann der Nachweis „in anderer geeigneter Weise" erbracht werden (§ 3 Abs. 3 EmoG), etwa durch ein Herstellerdokument oder ein Gutachten.
Übergangsregel: Bis zum 31.12.2017 genügte eine elektrische Reichweite von 30 km (§ 5 Abs. 2 EmoG). Fahrzeuge, die diese Anforderung erfüllten, behalten die Vorrechte auch danach (§ 5 Abs. 3 EmoG).
Redaktioneller Hinweis: § 11 Abs. 1 Satz 2 FZV verweist für Plug-in-Hybride in der derzeit veröffentlichten Fassung auf „§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2" EmoG. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/7872 (Art. 4 Nr. 1 Buchst. a) stellt den Verweis auf § 3 Absatz 2 EmoG um. In der Praxis prüfen die Zulassungsbehörden die 50-g- bzw. 40-km-Schwelle.
Das E-Kennzeichen: Zuteilung und Gestaltung (§ 11 FZV)
Antrag: Das E-Kennzeichen wird nur auf Antrag zugeteilt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FZV) – bei der Erstzulassung, beim Halterwechsel oder nachträglich für ein bereits zugelassenes Fahrzeug. Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass es sich um ein berechtigtes Fahrzeug handelt (§ 11 Abs. 3 FZV); in der Regel genügen Zulassungsbescheinigung Teil I/II bzw. die Übereinstimmungsbescheinigung.
Gestaltung: Das E-Kennzeichen ist das reguläre Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 FZV (grünes Kennzeichen, Saisonkennzeichen), mit dem Kennbuchstaben „E" als amtlichem Zusatz hinter der Erkennungsnummer. Die Zulassungsbehörde vermerkt das „E" in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§ 11 Abs. 2 FZV). Bei einem Wechselkennzeichen steht das „E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FZV).
Keine Pflicht: Niemand muss ein E-Kennzeichen führen. Ohne Kennzeichnung können aber die Vorrechte nicht in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 1 EmoG).
Gebühren: Für die Zuteilung werden Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenrecht des Straßenverkehrs erhoben (§ 4 Abs. 3 EmoG i. V. m. § 6a StVG). Die konkrete Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem jeweiligen Zulassungsvorgang; hinzu kommen die Kosten für neue Kennzeichenschilder.
Fahrzeuge aus dem Ausland: Plakette nach Anlage 3 FZV
Fahrzeuge, die in einem anderen Staat zugelassen sind, können kein deutsches E-Kennzeichen erhalten. Sie werden durch eine Plakette nach Anlage 3 FZV gekennzeichnet, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen ist (§ 11 Abs. 4 FZV).
- Ausgabestellen: Zulassungsbehörden, sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen sowie die nach Anlage 8 Nr. 4 StVZO für Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen.
- Nachweis: Zulassungsbescheinigung Teil I, Übereinstimmungsbescheinigung oder sonstiges geeignetes Dokument.
- In die Plakette wird mit lichtechter Schrift das Kennzeichen des Fahrzeugs eingetragen.
Im Ausland erteilte E-Kennzeichen oder E-Plaketten stehen deutschen gleich (§ 11 Abs. 5 FZV).
Wie Kommunen die Vorrechte umsetzen (StVO)
Ein Vorrecht entsteht erst durch ein Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen. Das „Sinnbild elektrisch betriebenes Fahrzeug" kann nach § 39 Abs. 10 StVO als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet und zur Parkflächenvorhaltung zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Als elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten dabei die nach § 11 FZV gekennzeichneten Fahrzeuge.
| Vorrecht | Rechtsgrundlage | Umsetzung | |---|---|---| | reservierte Parkplätze (z. B. an Ladesäulen) | § 45 Abs. 1g StVO; Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Nr. 3a, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) | Zusatzzeichen beschränkt die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge | | gebührenfreies Parken / keine Parkscheibe | § 13 Abs. 5 StVO; Anlage 3 lfd. Nr. 7 Nr. 3b | Zusatzzeichen oder Angabe am Parkscheinautomaten stellt E-Fahrzeuge von Parkschein/-scheibe frei | | Höchstparkdauer für E-Fahrzeuge | Anlage 3 lfd. Nr. 7 Nr. 3c, lfd. Nr. 11 (Bild 318) | Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe – auch an Ladesäulen | | Parken im Haltverbot/Haltverbotszone | Anlage 2 lfd. Nr. 63.5 (Zeichen 286), 64.1 (Zeichen 290.1) | Zusatzzeichen erlaubt E-Fahrzeugen das Parken in gekennzeichneten Flächen | | Busspur | § 46 Abs. 1a Satz 2 StVO; Anlage 2 lfd. Nr. 25 Spalte 3 Nr. 4, Nr. 25.1 | Busspur nur, wenn Zusatzzeichen E-Fahrzeuge zulässt | | Ausnahme von Verkehrsverboten | § 46 Abs. 1a Satz 1 StVO; Anlage 2 lfd. Nr. 27.1 | Zusatzzeichen nimmt E-Fahrzeuge von Zeichen 250, 251, 253, 255, 260 aus |
Merke: Das E-Kennzeichen berechtigt nicht pauschal zum Befahren von Busspuren oder zum kostenlosen Parken. Ohne entsprechendes Zusatzzeichen gelten für E-Fahrzeuge dieselben Regeln wie für alle anderen.
Bußgeld: Parken auf E-Parkplätzen
Wer unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge parkt (§ 12 Abs. 2 StVO; Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen 1010-66), begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG.
| BKat-Nr. | Tatbestand | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---| | 55a | Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO; Zeichen 314, 315) | 55 € | keine |
Lesart:
- Unberechtigt parkt insbesondere, wer ein nicht gekennzeichnetes Fahrzeug (Verbrenner, aber auch E-Auto ohne E-Kennzeichen oder Plakette) abstellt oder – wo die Beschilderung dies vorsieht – die zulässige Höchstparkdauer überschreitet bzw. die Parkscheibe nicht auslegt.
- Der Regelsatz von 55 € wird als Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV, § 56 OWiG). Eine Eintragung in das Fahreignungsregister setzt nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG eine Geldbuße von mindestens 60 € voraus – kein Punkt.
- Zusätzlich kann das Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn es die Ladeinfrastruktur blockiert; die Kosten trägt der Verantwortliche (Einzelheiten auf der Seite zu Falschparken & Abschleppen).
Abgrenzung: Kfz-Steuer und Umweltzone
- Kfz-Steuer: Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge steht nicht im EmoG, sondern in § 3d KraftStG. Sie gilt nur für reine Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs. 2 KraftStG) mit Erstzulassung vom 18.05.2011 bis 31.12.2030, für zehn Jahre, längstens bis 31.12.2035. Plug-in-Hybride sind trotz E-Kennzeichen nicht steuerbefreit. Das Auslaufen des EmoG berührt die Kfz-Steuerbefreiung nicht.
- Umweltzone: Ob und welche Plakette ein E-Fahrzeug für Umweltzonen braucht, richtet sich nach der 35. BImSchV – nicht nach dem EmoG (siehe Seite zur Umweltzone).
- Ladesäulen-Nutzung: Ob an einer Ladesäule geladen werden darf, ist eine Frage des Vertrags mit dem Ladesäulenbetreiber; das EmoG regelt nur das Parken vor der Ladesäule.
Befristung: Was passiert am 31.12.2026?
Nach geltendem Recht laufen die E-Vorrechte zum Jahresende 2026 aus:
| Norm | Regelung | |---|---| | § 8 Abs. 2 EmoG | „Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft." | | § 79 Abs. 9 FZV | „§ 11 und Anlage 3 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden." | | § 52 Abs. 1 StVO | mit Ablauf des 31.12.2026 nicht mehr anzuwenden: § 39 Abs. 10, § 45 Abs. 1g, § 46 Abs. 1a, Anlage 2 Nr. 25 Spalte 3 Nr. 4 sowie Nr. 25.1, 27.1, 63.5, 64.1, Anlage 3 Nr. 7 Spalte 3 Nr. 3, Nr. 8 Spalte 3 Nr. 4, Nr. 10 Spalte 3 Nr. 3, Nr. 11 Spalte 3 |
Folge ohne Verlängerung: Ab dem 01.01.2027 gäbe es keine Rechtsgrundlage mehr für die Zuteilung neuer E-Kennzeichen und für die E-Vorrechte in der StVO; entsprechende Zusatzzeichen würden gegenstandslos. Bereits zugeteilte Kennzeichen mit „E" bleiben als Kennzeichen technisch bestehen, vermitteln aber keine Vorrechte mehr.
Geplante Novelle: Verlängerung bis 2035 (Entwurf, noch nicht in Kraft)
Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7872, Kabinettsbeschluss 29.07.2026) sieht u. a. vor:
- Verlängerung der Bevorrechtigungen bis 31.12.2035 (§ 5 EmoG-E); die pauschale Befristung in § 8 Abs. 2 EmoG wird gestrichen.
- Parken an Ladestationen wird als eigene Bevorrechtigung (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 EmoG-E) unbefristet geregelt; eine Kennzeichnung ist dafür nicht mehr zwingend, der Verordnungsgeber „kann" sie vorschreiben (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EmoG-E). Laut BMV sollen E-Fahrzeuge künftig während des Ladevorgangs auch ohne E-Kennzeichen an öffentlichen Ladepunkten parken dürfen; die genaue Beschilderung bleibt einer späteren StVO-Änderung vorbehalten.
- Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle Klassen M und N – also auch Elektrobusse (M2/M3) und mittelschwere/schwere E-Lkw (N2/N3) – sowie auf reine Batterieelektrofahrzeuge der Klasse L6e (§ 1 EmoG-E).
- Plug-in-Hybride (M1/N1): ≤ 50 g CO₂/km (gewichtet kombiniert) oder innerorts elektrische Reichweite von mindestens 80 km (§ 3 Abs. 2 EmoG-E) – Anpassung an die Regeln der Dienstwagenbesteuerung.
- Neue Option für Kommunen: Ermäßigung oder Befreiung bei den Gebühren für Bewohnerparkausweise (§ 3 Abs. 5 Nr. 6 EmoG-E).
- Ausdrückliche Einbeziehung des Haltens (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 EmoG-E) und von Gespannen mit Anhänger der Klasse O (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EmoG-E).
- Folgeänderungen: § 79 Abs. 9 FZV und § 52 Abs. 1 StVO werden auf den 31.12.2035 umgestellt.
Bundesrat: Er begrüßt die Fortschreibung, fordert aber, das gesamte Gesetz mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft treten zu lassen statt es teilweise zu entfristen, und bittet zu prüfen, wie Kommunen Vorrechte auf rein batterieelektrische Fahrzeuge beschränken können (BT-Drs. 21/8406).
Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt ist der Entwurf nicht geltendes Recht. Diese Seite wird nach Abschluss des Verfahrens aktualisiert.
Geltungsbereich
- Räumlich: öffentliche Straßen in Deutschland; Vorrechte nur dort, wo die Straßenverkehrsbehörde sie durch Zeichen angeordnet hat.
- Persönlich: Halter und Führer der in § 1 EmoG genannten elektrisch betriebenen Fahrzeuge, auch aus dem Ausland (mit Plakette oder ausländischem E-Kennzeichen).
- Zeitlich: geltendes Recht bis 31.12.2026; Verlängerung bis 2035 im parlamentarischen Verfahren.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Keine Vorrechte ohne Kennzeichnung: Auch ein reines E-Auto ohne „E" darf einen E-Parkplatz nicht nutzen (§ 4 Abs. 1 EmoG).
- Sicherheitsvorbehalt: Busspuren werden für E-Fahrzeuge nur freigegeben, wenn Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden (§ 3 Abs. 1 EmoG, § 46 Abs. 1a Satz 3 StVO).
- Carsharing: Die Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ist ein eigenes Regime (Carsharinggesetz, § 39 Abs. 11, § 45 Abs. 1h StVO; BKat Nr. 55b, ebenfalls 55 €).
Häufige Fehler
- „Mit E-Kennzeichen parke ich überall kostenlos." Nein. Freistellung von Parkschein oder Parkscheibe nur, wo ein bevorrechtigendes Zusatzzeichen dies anordnet (§ 13 Abs. 5 StVO).
- „Mit E-Kennzeichen darf ich auf die Busspur." Nur, wenn ein Zusatzzeichen E-Fahrzeuge ausdrücklich zulässt (Anlage 2 lfd. Nr. 25 Spalte 3 Nr. 4 StVO).
- „Jeder Hybrid bekommt ein E-Kennzeichen." Nein – nur extern aufladbare Hybride mit ≤ 50 g CO₂/km oder ≥ 40 km elektrischer Reichweite (§ 3 Abs. 2 EmoG); Voll- und Mild-Hybride gar nicht.
- „Das E-Kennzeichen ist Pflicht für E-Autos." Nein, es wird nur auf Antrag zugeteilt (§ 11 Abs. 1 FZV).
- „E-Kennzeichen = keine Kfz-Steuer." Die Steuerbefreiung folgt aus § 3d KraftStG und gilt nur für reine Elektrofahrzeuge – nicht für Plug-in-Hybride.
- „Die Verlängerung bis 2035 gilt schon." Stand 14.10.2026 liegt nur ein Regierungsentwurf vor; geltend ist die Befristung zum 31.12.2026.
- „Auf dem E-Parkplatz parken kostet Punkte." Nein – BKat Nr. 55a sieht 55 € Verwarnungsgeld vor, ohne Eintragung in Flensburg.
Beispiel
Frau K. fährt einen Plug-in-Hybrid mit laut Übereinstimmungsbescheinigung 32 g CO₂/km und 58 km elektrischer Reichweite. Sie möchte vor der Ladesäule in der Innenstadt parken, wo Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „Sinnbild E-Fahrzeug" und „während des Ladevorgangs, max. 2 Std." steht.
Rechtliche Bewertung:
- Das Fahrzeug erfüllt beide Schwellen des § 3 Abs. 2 EmoG (eine hätte genügt); auf Antrag erhält es ein E-Kennzeichen (§ 11 Abs. 1 FZV).
- Mit E-Kennzeichen darf Frau K. den Parkplatz im Rahmen der Beschilderung nutzen; die Parkdauer weist sie durch Auslegen der Parkscheibe nach (Anlage 3 lfd. Nr. 7 Nr. 3c StVO).
- Ohne E-Kennzeichen parkt sie unberechtigt: 55 € (BKat Nr. 55a), kein Punkt – auch wenn sie tatsächlich lädt. (Nach dem Regierungsentwurf soll das Parken während des Ladens künftig auch ohne E-Kennzeichen möglich werden; das gilt erst nach Inkrafttreten und entsprechender Beschilderung.)
- Kfz-Steuer: Als Plug-in-Hybrid ist das Fahrzeug nicht nach § 3d KraftStG befreit.
Siehe auch
- [Kfz-Steuer (KraftStG)](/fakten/kfz-steuer-kraftstg.html)
- [Kfz-Zulassung – Verfahren, Unterlagen, Kosten (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html)
- [Kennzeichen – Anbringung und Lesbarkeit (§ 12 FZV)](/fakten/kennzeichen-anbringung-lesbarkeit-12-fzv.html)
- [Wechselkennzeichen (§ 9 FZV)](/fakten/wechselkennzeichen-9-fzv.html)
- [Halten & Parken (§ 12 StVO)](/fakten/halten-parken-12-stvo.html)
- [Falschparken & Abschleppen – Kosten und Rechtsgrundlage](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html)
- [Anwohnerparken & Bewohnerparkausweis (§ 45 StVO)](/fakten/anwohnerparken-bewohnerparkausweis-45-stvo.html)
- [Verkehrszeichen-Anordnung (§ 45 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-anordnung-45-stvo.html)
- [Ausnahmegenehmigung & Erlaubnis (§§ 46, 29 StVO)](/fakten/ausnahmegenehmigung-erlaubnis-46-29-stvo.html)
- [Umweltzone & Feinstaubplakette](/fakten/umweltzone-feinstaubplakette-35-bimschv.html)
- [Pedelec & S-Pedelec](/fakten/pedelec-s-pedelec-recht.html)
- [E-Scooter (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html)
- [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
Quellen
- §§ 1–8 EmoG (Anwendungsbereich M1/N1/L3e–L7e/N2 mit Klasse B; Begriffsbestimmungen; Bevorrechtigungen § 3 Abs. 1–6, Plug-in-Schwelle 50 g/40 km; Kennzeichnung § 4; Übergang 30 km § 5; Bericht § 7; Außerkrafttreten 31.12.2026 § 8 Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/emog/ [A] · Einzelnormen __1.html bis __8.html abgerufen 14.10.2026 (jeweils HTTP 200, Normtitel „Elektromobilitätsgesetz – EmoG" gegengeprüft)
- § 8 EmoG (Inkrafttreten, Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/emog/__8.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200, 3.415 Bytes)
- § 11 FZV (Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge – Antrag, Kennbuchstabe „E", Wechselkennzeichen, Plakette Anlage 3 für Auslandsfahrzeuge, Gleichstellung ausländischer E-Kennzeichen): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__11.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200, 7.038 Bytes)
- § 79 FZV (Abs. 9: § 11 und Anlage 3 mit Ablauf des 31.12.2026 nicht mehr anzuwenden): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__79.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200, 16.489 Bytes)
- § 13 StVO (Abs. 5 Freistellung von Parkuhr/Parkschein bei bevorrechtigendem Zusatzzeichen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__13.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200)
- § 39 StVO (Abs. 10 Sinnbild elektrisch betriebenes Fahrzeug, Verweis auf § 11 FZV): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__39.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200)
- § 45 StVO (Abs. 1g Anordnung der Zeichen 314, 314.1, 315 mit Zusatzzeichen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200)
- § 46 StVO (Abs. 1a Ausnahmen von Verkehrsverboten und Busspuren für E-Fahrzeuge): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200)
- § 52 StVO (Abs. 1 Nichtanwendung der E-Vorrechte mit Ablauf des 31.12.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__52.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200, 6.824 Bytes)
- Anlage 2 zur StVO (lfd. Nr. 25 Spalte 3 Nr. 4, Nr. 25.1 Busspur; Nr. 27.1 Verkehrsverbote; Nr. 63.5, 64.1 Haltverbot/-zone): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200)
- Anlage 3 zur StVO (lfd. Nr. 7 Zeichen 314 Nr. 3a–c; lfd. Nr. 10 Zeichen 315; lfd. Nr. 11 Bild 318 Parkscheibe): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200)
- BKatV – Anlage zu § 1 Abs. 1 (lfd. Nr. 55a „Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt" = 55 €; Nr. 55b Carsharing = 55 €): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200, 406.905 Bytes, Tabellenzeile im HTML-Quelltext geprüft)
- § 1 BKatV (Abs. 1 Satz 2 Verwarnungsgeld bis 55 €): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html [A]
- § 28 StVG (Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Eintragung ab 60 € Geldbuße): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__28.html [A]
- § 3d KraftStG (Steuerbefreiung Elektrofahrzeuge, Erstzulassung 18.05.2011–31.12.2030, längstens bis 31.12.2035): https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3d.html [A] · Inhalt übernommen aus der am 08.10.2026 verifizierten Nexvyra-Seite kfz-steuer-kraftstg
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7872 vom 07.09.2026 – Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" (Art. 1 §§ 1, 3, 4, 5 EmoG-E; Art. 4 FZV; Art. 5 StVO): https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107872.pdf [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200, 407.516 Bytes)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8406 vom 07.10.2026 – Stellungnahme des Bundesrates (1068. Sitzung, 25.09.2026) und Gegenäußerung der Bundesregierung: https://dserver.bundestag.de/btd/21/084/2108406.pdf [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200, 409.868 Bytes)
- Bundesministerium für Verkehr, Pressemitteilung 069/2026 vom 29.07.2026 „Lange: Stärken die Elektromobilität und geben Kommunen mehr Handlungsspielräume": https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2026/069-lange-staerkung-elektromiblitaet.html [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200)
- Bundesregierung, „Vorteile für E-Autos werden ausgeweitet" (29.07.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/elektromobilitaetsgesetz-2448642 [A] · abgerufen 14.10.2026 (HTTP 200)
Änderungsverlauf
- 2026-10-14: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut §§ 1–8 EmoG, §§ 11, 79 FZV, §§ 13, 39, 45, 46, 52 StVO sowie Anlagen 2 und 3 StVO und BKatV-Anlage am 14.10.2026 direkt auf gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200, Normtitel gegengeprüft). Regelsatz Nr. 55a (55 €) aus der amtlichen BKatV-Anlage. Gesetzgebungsstand der EmoG-Novelle anhand BT-Drs. 21/7872 und 21/8406 sowie BMV-Pressemitteilung 069/2026 dokumentiert; Verabschiedung/Verkündung zum Stand nicht belegbar. Befund: § 11 Abs. 1 Satz 2 FZV verweist derzeit auf „§ 3 Absatz 3 i. V. m. § 5 Absatz 2" EmoG; der Entwurf korrigiert auf § 3 Abs. 2 EmoG.
Stand
- Stand: 2026-10-14
- Gültig ab: 2015-06-12 (EmoG, Inkrafttreten am Tag nach Verkündung im BGBl. I 2015 S. 898)
- Befristet bis: 31.12.2026 (§ 8 Abs. 2 EmoG; Verlängerung bis 31.12.2035 im Gesetzgebungsverfahren)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EmoG, FZV, StVO, BKatV, StVG – gesetze-im-internet.de; BT-Drucksachen; BMV)
- Lizenz: CC BY 4.0