Nexvyra

Kinderzuschlag 2026 (§ 6a BKGG) – 297 €, Einkommensgrenze, Antrag

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kinderzuschlag 2026 (§ 6a BKGG) – 297 €, Einkommensgrenze, Antrag

Kurzantwort

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung der Familienkasse für Familien mit geringem Einkommen, die genug verdienen, um sich selbst zu unterhalten, aber nicht genug für ihre Kinder (§ 6a Bundeskindergeldgesetz – BKGG). Er beträgt 2026 bis zu 297 € pro Kind und Monat und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Anspruch besteht für Eltern, die mit ihrem Erwerbseinkommen die Mindesteinkommensgrenze (900 € Single, 1.300 € Paare) erreichen, aber nicht ohne die Leistung den Gesamtbedarf der Familie decken können. Wer KiZ erhält, ist automatisch vom Bürgergeld ausgeschlossen — er bezieht die Leistung statt Bürgergeld. Zugleich entfallen für KiZ-Empfänger viele weitere Kosten: Kita-Gebühren, Schulbedarf, Klassenfahrten, Lernförderung und soziale Teilhabe sind über das Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 6a BKGG [gesetze-im-internet.de]
Höchstbetrag 2026297 € pro Kind und Monat
Höchstbetrag 2025297 € (unverändert; nächste Anpassung 2027 möglich)
Höchstbetrag 2024292 €
Mindesteinkommen Alleinerziehende900 € brutto/Monat [§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG]
Mindesteinkommen Paare1.300 € brutto/Monat
HöchsteinkommenBemisst sich an Gesamtbedarf der Familie
VermögensgrenzeBürgergeld-Schonvermögen analog [§ 12 SGB II]
Bewilligungszeitraum6 Monate [§ 6a Abs. 6 BKGG]
AntragstellungFamilienkasse der Agentur für Arbeit
Online-AntragKiZ-Lotse + KiZ-Online-Antrag
Zusätzlich KindergeldJa [§ 1 BKGG / § 62 EStG]
Ausschluss bei BürgergeldbezugJa — entweder KiZ oder Bürgergeld
Bildung und Teilhabe (BuT)Automatisch mit KiZ-Bezug freigeschaltet
KiZ-Lotse (Online-Check)Schnellcheck der Familienkasse
Anrechnung KindeseinkommenEigenes Einkommen mindert Anspruch
Wirkung bei WohngeldKiZ und Wohngeld nebeneinander möglich

Geltungsbereich

§ 6a BKGG gilt für Familien mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (analog Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG). Anspruchsberechtigt sind: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Großeltern (sofern in Pflegekindschaftsverhältnis), Stiefeltern. Voraussetzung ist, dass sie für das Kind Kindergeld erhalten (oder es zumindest erhalten könnten — Wahlrechtsfälle). Der Zuschlag wird pro Kind geprüft und gezahlt — bei drei Kindern können also bis zu 3 × 297 € = 891 €/Monat zusätzlich zur normalen Kindergeldzahlung anfallen.

Das KiZ-Konzept — Bürgergeld vermeiden

Die ökonomische Logik des KiZ: Eine Familie verdient eigentlich genug, um sich selbst zu versorgen — wäre da nicht der Bedarf der Kinder, der den Gesamtbedarf über das Einkommen hebt. Ohne KiZ würde diese Familie ins Bürgergeld (SGB II) rutschen mit allen Begleiterscheinungen (Antragsbürokratie, Anrechnung von Hinzuverdienst nahe 100 %, Vermögensanrechnung).

Der KiZ bricht diese Schwelle: er erhöht das Familieneinkommen genau soweit, dass die Familie ohne Bürgergeld auskommt — bei voller Aufrechterhaltung der Erwerbsanreize (Hinzuverdienst wird zwar angerechnet, aber freundlicher als beim Bürgergeld). Damit ist KiZ ein politisch gewolltes Instrument zur Verhinderung von Kinderarmut bei berufstätigen Familien.

Zugehörige Leistungen — Bildung und Teilhabe (BuT)

KiZ-Empfänger erhalten automatisch Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (§ 28 SGB II analog):

Praktischer Wert dieser Zusatzleistungen für eine Familie mit 2 Schulkindern liegt schnell bei weiteren 600–1.000 €/Jahr.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand