Kinderzuschlag 2026 (§ 6a BKGG) – 297 €, Einkommensgrenze, Antrag
Kinderzuschlag 2026 (§ 6a BKGG) – 297 €, Einkommensgrenze, Antrag
Kurzantwort
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung der Familienkasse für Familien mit geringem Einkommen, die genug verdienen, um sich selbst zu unterhalten, aber nicht genug für ihre Kinder (§ 6a Bundeskindergeldgesetz – BKGG). Er beträgt 2026 bis zu 297 € pro Kind und Monat und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Anspruch besteht für Eltern, die mit ihrem Erwerbseinkommen die Mindesteinkommensgrenze (900 € Single, 1.300 € Paare) erreichen, aber nicht ohne die Leistung den Gesamtbedarf der Familie decken können. Wer KiZ erhält, ist automatisch vom Bürgergeld ausgeschlossen — er bezieht die Leistung statt Bürgergeld. Zugleich entfallen für KiZ-Empfänger viele weitere Kosten: Kita-Gebühren, Schulbedarf, Klassenfahrten, Lernförderung und soziale Teilhabe sind über das Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 6a BKGG [gesetze-im-internet.de] |
| Höchstbetrag 2026 | 297 € pro Kind und Monat |
| Höchstbetrag 2025 | 297 € (unverändert; nächste Anpassung 2027 möglich) |
| Höchstbetrag 2024 | 292 € |
| Mindesteinkommen Alleinerziehende | 900 € brutto/Monat [§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG] |
| Mindesteinkommen Paare | 1.300 € brutto/Monat |
| Höchsteinkommen | Bemisst sich an Gesamtbedarf der Familie |
| Vermögensgrenze | Bürgergeld-Schonvermögen analog [§ 12 SGB II] |
| Bewilligungszeitraum | 6 Monate [§ 6a Abs. 6 BKGG] |
| Antragstellung | Familienkasse der Agentur für Arbeit |
| Online-Antrag | KiZ-Lotse + KiZ-Online-Antrag |
| Zusätzlich Kindergeld | Ja [§ 1 BKGG / § 62 EStG] |
| Ausschluss bei Bürgergeldbezug | Ja — entweder KiZ oder Bürgergeld |
| Bildung und Teilhabe (BuT) | Automatisch mit KiZ-Bezug freigeschaltet |
| KiZ-Lotse (Online-Check) | Schnellcheck der Familienkasse |
| Anrechnung Kindeseinkommen | Eigenes Einkommen mindert Anspruch |
| Wirkung bei Wohngeld | KiZ und Wohngeld nebeneinander möglich |
Geltungsbereich
§ 6a BKGG gilt für Familien mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (analog Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG). Anspruchsberechtigt sind: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Großeltern (sofern in Pflegekindschaftsverhältnis), Stiefeltern. Voraussetzung ist, dass sie für das Kind Kindergeld erhalten (oder es zumindest erhalten könnten — Wahlrechtsfälle). Der Zuschlag wird pro Kind geprüft und gezahlt — bei drei Kindern können also bis zu 3 × 297 € = 891 €/Monat zusätzlich zur normalen Kindergeldzahlung anfallen.
Das KiZ-Konzept — Bürgergeld vermeiden
Die ökonomische Logik des KiZ: Eine Familie verdient eigentlich genug, um sich selbst zu versorgen — wäre da nicht der Bedarf der Kinder, der den Gesamtbedarf über das Einkommen hebt. Ohne KiZ würde diese Familie ins Bürgergeld (SGB II) rutschen mit allen Begleiterscheinungen (Antragsbürokratie, Anrechnung von Hinzuverdienst nahe 100 %, Vermögensanrechnung).
Der KiZ bricht diese Schwelle: er erhöht das Familieneinkommen genau soweit, dass die Familie ohne Bürgergeld auskommt — bei voller Aufrechterhaltung der Erwerbsanreize (Hinzuverdienst wird zwar angerechnet, aber freundlicher als beim Bürgergeld). Damit ist KiZ ein politisch gewolltes Instrument zur Verhinderung von Kinderarmut bei berufstätigen Familien.
Zugehörige Leistungen — Bildung und Teilhabe (BuT)
KiZ-Empfänger erhalten automatisch Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (§ 28 SGB II analog):
- Klassenfahrten und Schulausflüge — vollständige Kostenübernahme
- Schulbedarf — 195 €/Jahr (Stand 2024/2025)
- Mittagessen in Schule/Kita
- Schülerbeförderung zur Schule
- Lernförderung bei Bedarf
- Soziale Teilhabe — 15 €/Monat für Verein, Musikunterricht etc.
Praktischer Wert dieser Zusatzleistungen für eine Familie mit 2 Schulkindern liegt schnell bei weiteren 600–1.000 €/Jahr.
Häufige Fehler
- „KiZ ist auch bei Bürgergeld-Bezug möglich." Falsch — KiZ und Bürgergeld schließen sich aus. Der Antrag wird nach Vergleichsberechnung dem höheren Anspruch zugeordnet.
- „KiZ wird automatisch mit Kindergeld gezahlt." Falsch — er muss separat beantragt werden bei der Familienkasse.
- „Wer mehr als die Mindesteinkommensgrenze verdient, bekommt automatisch KiZ." Falsch — die Mindesteinkommensgrenze ist nur das untere Tor. Es gibt auch eine obere Grenze (Höchsteinkommen), oberhalb der kein Bedarf mehr besteht.
- „Vermögen spielt keine Rolle." Falsch — analog Bürgergeld gibt es Schonvermögen-Grenzen (§ 12 SGB II), Überschreitung führt zur Ablehnung.
- „KiZ läuft automatisch weiter." Falsch — Bewilligung ist auf 6 Monate begrenzt (§ 6a Abs. 6 BKGG), Folgeantrag rechtzeitig stellen.
Quellen
- § 6a BKGG – Kinderzuschlag: https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6a.html
- §§ 1, 2 BKGG – Kindergeld und Anspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/
- § 28 SGB II – Bildung und Teilhabe: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html
- § 12 SGB II – Schonvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
- Familienkasse / BA – KiZ-Lotse und Online-Antrag: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag
- BMFSFJ – Familienportal Kinderzuschlag: https://www.familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kinderzuschlag
- BMFSFJ – Bildung und Teilhabe Übersicht: https://www.familienportal.de/
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung mit Werten 2026 (KiZ-Höchstbetrag 297 € unverändert seit 2025). Quellen § 6a BKGG, BMFSFJ verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2025-01-01 (Höchstbetrag 297 €)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BKGG, Familienkasse, BMFSFJ)
- Lizenz: CC BY 4.0