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Rente mit 67 – Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) und stufenweise Anhebung

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Rente mit 67 – Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) und stufenweise Anhebung

Kurzantwort

Die Regelaltersrente ist die Standardform der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI). Sie wird abschlagsfrei ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt — und diese steigt seit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 stufenweise von 65 auf 67 Jahre. Für Geburtsjahrgang 1964 und später liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für ältere Jahrgänge gilt eine Übergangsregel (§ 235 SGB VI). Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren Beitragszeit (§ 35 SGB VI). Wer früher in Rente gehen möchte, kann das ab 63 Jahren über die vorgezogene Altersrente (§ 36 SGB VI) tun, allerdings mit Abschlägen von 0,3 % pro Monat (max. 14,4 %). Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 01.01.2023 vollständig abgeschafft (§ 34 SGB VI).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 35 SGB VI [gesetze-im-internet.de]
Übergangsregelung§ 235 SGB VI
Eingeführt durchRV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007
Inkrafttreten der Stufung01.01.2012
Regelaltersgrenze Jahrgang 194765 Jahre 1 Monat
Regelaltersgrenze Jahrgang 194965 Jahre 3 Monate
Regelaltersgrenze Jahrgang 195866 Jahre
Regelaltersgrenze Jahrgang 196366 Jahre 10 Monate
Regelaltersgrenze Jahrgang 1964+67 Jahre
Mindestwartezeit5 Jahre Beitragszeit [§ 35 SGB VI]
Vorzeitige InanspruchnahmeAb 63 Jahre mit Abschlägen [§ 36 SGB VI – 35 Jahre Wartezeit]
Abschlag bei vorzeitigem Beginn0,3 %/Monat, max. 14,4 % (4 Jahre × 12)
Aufschub über Regelaltersgrenze0,5 % Zuschlag pro Monat [§ 77 SGB VI]
Hinzuverdienstgrenze ab 2023Keine [§ 34 SGB VI]
Anrechnung Vorruhestand auf RenteMöglich über besondere Wartezeit-Tatbestände
SchwerbehindertenrenteMit GdB ≥ 50 ab 65 möglich [§ 236a SGB VI]
Rente für besonders langjährig VersicherteMit 45 Jahren ab 63-65 [§ 236b SGB VI]

Geltungsbereich

§ 35 SGB VI gilt für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten (Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte), die die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (§ 50 SGB VI). Sie ist die am häufigsten in Anspruch genommene Altersrentenart. Wer länger arbeiten möchte als bis zur Regelaltersgrenze (z. B. bis 70), erhält für jeden Monat Aufschub einen Zuschlag von 0,5 % auf die Rente (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VI) — also bei 36 Monaten Aufschub +18 %. Wer früher als die Regelaltersgrenze in Rente will, kann das über zwei Wege: vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) ab 63 mit Abschlägen, oder bei 45 Beitragsjahren über § 236b SGB VI (siehe Rente mit 63).

Übergangsregelung — wer bekommt welches Datum

Die Anhebung erfolgte stufenweise:

GeburtsjahrAnhebung um (Monate)Regelaltersgrenze
1947+165 J. 1 Mon.
1948+265 J. 2 Mon.
1949+365 J. 3 Mon.
1950+465 J. 4 Mon.
1955+965 J. 9 Mon.
1958+1266 J. 0 Mon.
1959+1466 J. 2 Mon.
1960+1666 J. 4 Mon.
1961+1866 J. 6 Mon.
1962+2066 J. 8 Mon.
1963+2266 J. 10 Mon.
1964 und später+2467 J. 0 Mon.

Praktisch: Wer 1964 geboren ist, erreicht 2031 seine Regelaltersgrenze von 67. Wer 1970 geboren ist, 2037. Wer 1980 geboren ist, 2047.

Hinzuverdienstgrenze — seit 2023 keine mehr

Bis 31.12.2022 galt eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € im Jahr bei vorgezogener Altersrente; bei Überschreitung wurde die Rente teilweise gekürzt. Seit 01.01.2023 wurde diese Grenze vollständig abgeschafft (§ 34 Abs. 2 SGB VI in der seitdem gültigen Fassung). Rentner können nun unbegrenzt hinzuverdienen — Vollzeit, Teilzeit, selbständig, in jedem Umfang. Die Erwerbsminderungsrente hat weiterhin eigene Grenzen (§ 96a SGB VI), die aber 2024 ebenfalls deutlich erhöht wurden.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand