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Rente mit 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI)

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Rente mit 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI)

Kurzantwort

Die Rente mit 63 ist umgangssprachlich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI). Sie ermöglicht den abschlagsfreien Renteneintritt bereits vor der Regelaltersgrenze, wenn mindestens 45 Beitragsjahre vorliegen. Die ursprüngliche Möglichkeit, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen, galt vollständig nur für Geburtsjahrgang 1953 und früher. Für jüngere Jahrgänge steigt die abschlagsfreie Altersgrenze schrittweise auf 65 Jahre (Jahrgang 1964 und später). Ein vorzeitiger Eintritt mit 63 ist auch danach noch möglich, dann allerdings mit Abschlägen von 0,3 % pro Monat vor der maßgeblichen Altersgrenze. Auf 45 Beitragsjahre zählen unter anderem Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge (eingeschränkt), Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Zeiten kurzfristiger Arbeitslosigkeit.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 236b SGB VI [gesetze-im-internet.de]
Eingeführt durchRV-Leistungsverbesserungsgesetz, Wirkung 01.07.2014
Mindestversicherungszeit45 Jahre Wartezeit-relevant [§ 236b Abs. 2 SGB VI]
Abschlagsfreie Altersgrenze Jahrgang 195363 Jahre (0 Monate Anhebung)
Abschlagsfreie Altersgrenze Jahrgang 195864 Jahre
Abschlagsfreie Altersgrenze Jahrgang 196364 Jahre 10 Monate
Abschlagsfreie Altersgrenze Jahrgang 1964 und später65 Jahre
Vorzeitige InanspruchnahmeFrühestens ab 63 (bei 1964er erst zum 63. Geburtstag möglich)
Abschlag bei vorzeitigem Beginn0,3 % pro Monat, max. 14,4 % (bei 4 Jahren vor Altersgrenze)
Anrechnung Kindererziehungszeit3 Jahre pro Kind (Geburten ab 1992) [§ 56 SGB VI]
Anrechnung PflegezeitenNicht-erwerbsmäßige Pflege ab 10h/Woche [§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI]
Anrechnung kurzfristige ArbeitslosigkeitALG I bis 2 Jahre vor Renteneintritt [§ 51 Abs. 3a SGB VI]
Nicht-AnrechnungSchulausbildung, Studium, Bezug von ALG II/Bürgergeld
Hinzuverdienstgrenze ab 2023Keine Hinzuverdienstgrenze mehr [§ 34 SGB VI ab 01.01.2023]
Unterschied zur RegelaltersrenteRegelaltersrente nach § 35 SGB VI ohne Abschläge mit 67
AntragstellungMindestens 3 Monate vor gewünschtem Beginn bei DRV

Geltungsbereich

§ 236b SGB VI gilt für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, die die 45-jährige Wartezeit erfüllen. Sie ist eine der vier Altersrentenarten (§§ 35-238 SGB VI):

Die Rente mit 63 ist besonders attraktiv für Versicherte mit langen, ununterbrochenen Erwerbsbiografien. Klassischer Anwendungsfall: jemand beginnt mit 17 die Berufsausbildung, arbeitet 45 Jahre durchgehend, geht mit 62 in vorgezogene Rente nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze.

45-Jahre-Wartezeit — was zählt, was nicht

Voll auf die 45 Jahre angerechnet werden:

Eingeschränkt angerechnet:

Nicht angerechnet:

Wer ist betroffen — Beispieljahrgänge

GeburtsjahrAbschlagsfreie AltersgrenzeFrühester Renteneintritt mit Abschlägen
195363 Jahre 0 Monate
195663 Jahre 6 Monate63 Jahre 6 Monate
196064 Jahre 4 Monate63 Jahre (4,8 % Abschlag)
196364 Jahre 10 Monate63 Jahre (6,6 % Abschlag)
1964+65 Jahre 0 Monate63 Jahre (7,2 % Abschlag)

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand