Kinderkrankengeld und Kind-krank-Tage (§ 45 SGB V) – Höhe und Dauer 2026
Kinderkrankengeld und Kind-krank-Tage (§ 45 SGB V) – Höhe und Dauer 2026
Kurzantwort
Wenn ein gesetzlich versichertes Kind unter 12 Jahren erkrankt und betreut werden muss, haben gesetzlich krankenversicherte Eltern mit eigenem Krankengeldanspruch nach § 45 SGB V Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld. Für das Jahr 2026 gilt die befristet erhöhte Regelung: 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage begrenzt, bei Alleinerziehenden auf 70 Arbeitstage. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (100 % bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten) und ist auf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt – 2026 höchstens 135,63 € pro Kalendertag. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung und dass keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Die erhöhte 15/30-Regelung ist auf die Jahre 2024 bis 2026 befristet.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 45 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Anspruchsberechtigt | Gesetzlich Versicherte mit eigenem Krankengeldanspruch; Kind gesetzlich versichert |
| Altersgrenze Kind | Unter 12 Jahren; keine Grenze bei Behinderung und Hilfebedürftigkeit [§ 45 Abs. 1 SGB V] |
| Ärztlicher Nachweis | Bescheinigung über Erkrankung und Betreuungsbedarf erforderlich (Muster 21) |
| Weitere Voraussetzung | Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen |
| Tage je Kind/Elternteil 2026 | 15 Arbeitstage [befristete Regelung 2024–2026] |
| Tage je Kind/Alleinerziehende 2026 | 30 Arbeitstage |
| Höchstgrenze mehrere Kinder (Elternteil) | 35 Arbeitstage/Jahr |
| Höchstgrenze mehrere Kinder (Alleinerziehende) | 70 Arbeitstage/Jahr |
| Reguläre Dauer ab 2027 (ohne Anschlussgesetz) | 10 Tage/Kind, 20 Alleinerziehende; max. 25/50 [§ 45 Abs. 2 SGB V] |
| Höhe Kinderkrankengeld | 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts |
| Höhe mit Einmalzahlung | 100 % des Nettoentgelts (bei beitragspflichtiger Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten) |
| Deckelung | 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze |
| Höchstbetrag 2026 | 135,63 € pro Kalendertag (70 % von 193,75 €) |
| Beitragsbemessungsgrenze KV 2026 | 5.812,50 €/Monat = 69.750 €/Jahr [§ 223 SGB V, SVBezGrV 2026] |
| Auszahlung | Durch die Krankenkasse des freigestellten Elternteils |
| Befristung erhöhte Regelung | Bis 31.12.2026 |
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB V setzt voraus, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist (in der Regel über die Familienversicherung nach § 10 SGB V), der betreuende Elternteil selbst gesetzlich versichert ist und Anspruch auf Krankengeld hat, und dass nach ärztlichem Zeugnis eine Erkrankung des Kindes vorliegt, die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege erfordert. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein; bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Zusätzlich darf keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen können.
Wer privat krankenversichert ist oder als Elternteil keinen eigenen Krankengeldanspruch hat (z. B. Beamte, viele Selbstständige mit Wahltarif ohne Krankengeld), hat keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Für gesetzlich Versicherte besteht daneben nach § 45 Abs. 3 SGB V ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht bereits eine bezahlte Freistellung (etwa nach § 616 BGB) greift – § 616 BGB ist jedoch in vielen Arbeits- und Tarifverträgen wirksam abbedungen.
Dauer und Berechnung 2026
Für das Kalenderjahr 2026 gilt die befristet erhöhte Anspruchsdauer: 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Diese Werte gehen auf die Verlängerung der Corona-Sonderregelung zurück und gelten für die Jahre 2024, 2025 und 2026. Läuft die Regelung wie vorgesehen zum 31. Dezember 2026 aus, gilt ab 2027 wieder die reguläre Dauer nach § 45 Abs. 2 SGB V: 10 Arbeitstage je Kind und Elternteil, 20 Tage für Alleinerziehende, Höchstgrenze 25 bzw. 50 Tage.
Die Höhe richtet sich nach den Krankengeld-Regeln: Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hat der Elternteil in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) bezogen, erhöht sich der Satz auf 100 % des Nettoentgelts. Das Kinderkrankengeld ist gedeckelt auf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 € monatlich (69.750 € jährlich); kalendertäglich sind das 193,75 €, davon 70 % = 135,63 € Höchstbetrag pro Kalendertag.
Beispiel: Ein Elternteil mit 2.500 € Nettoentgelt im Monat (rund 83,33 €/Kalendertag) erhält 90 % = etwa 75,00 € Kinderkrankengeld pro Kalendertag – deutlich unter dem Höchstbetrag. Ein sehr gut verdienender Elternteil mit Nettoentgelt oberhalb von etwa 4.520 €/Monat stößt dagegen an die Deckelung von 135,63 €/Tag.
Häufige Fehler
- „Kinderkrankengeld gibt es auch in der privaten Krankenversicherung." Falsch – § 45 SGB V gilt nur in der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte und Elternteile ohne eigenen Krankengeldanspruch sind ausgeschlossen.
- „Der Arbeitgeber zahlt das Kind-krank-Geld weiter." Meist falsch – die Freistellung nach § 45 Abs. 3 SGB V ist unbezahlt; das Kinderkrankengeld zahlt die Krankenkasse. Eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB ist häufig vertraglich ausgeschlossen.
- „Ich bekomme 100 % meines Lohns." In der Regel sind es 90 % des Nettoentgelts; 100 % nur bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten – und stets gedeckelt auf 135,63 €/Tag (2026).
- „Die 15 Tage sind dauerhaft." Falsch – die erhöhte 15/30-Regelung (35/70 bei mehreren Kindern) ist bis 31.12.2026 befristet. Ohne Anschlussgesetz gilt ab 2027 wieder 10/20 (max. 25/50).
- „Ich brauche kein Attest." Falsch – erforderlich ist eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf des Kindes (Muster 21), die bei der Krankenkasse eingereicht wird.
- „Der Anspruch gilt bis 18 Jahre." Falsch – das Kind muss grundsätzlich unter 12 Jahren sein. Nur bei behinderten, auf Hilfe angewiesenen Kindern entfällt die Altersgrenze.
Quellen
- § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
- § 44 SGB V – Krankengeld (Grundnorm): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
- § 223 SGB V – Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__223.html
- § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html
- BMG – FAQ Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/kindergesundheit/faq-kinderkrankengeld
- GKV-Spitzenverband – Kinderkrankengeld: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenversicherung.jsp
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026) – Beitragsbemessungsgrenze KV: https://www.gesetze-im-internet.de/
Änderungsverlauf
- 2026-07-09: Erstveröffentlichung. Anspruchsdauer 2026 (15/30 Tage je Kind, Höchstgrenzen 35/70) und Höhe (90 %/100 % Nettoentgelt, Höchstbetrag 135,63 €/Kalendertag = 70 % der kalendertäglichen BBG 193,75 €) gegen § 45 SGB V (gesetze-im-internet.de), BMG-FAQ Kinderkrankengeld und BBG-Werte 2026 (SVBezGrV 2026, 5.812,50 €/Monat) geprüft. Befristung der erhöhten Regelung bis 31.12.2026 vermerkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
Rechtsstand: 9. Juli 2026. Die erhöhte Anspruchsdauer (15 Tage je Kind und Elternteil, 30 für Alleinerziehende, Höchstgrenze 35/70) ist auf die Jahre 2024 bis 2026 befristet und läuft ohne Anschlussgesetz zum 31. Dezember 2026 aus. Höchstbetrag und Beitragsbemessungsgrenze beziehen sich auf das Beitragsjahr 2026.