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Krypto-Mining und Staking — steuerliche Behandlung in Deutschland

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Krypto-Mining und Staking — steuerliche Behandlung in Deutschland

Kurzantwort

Wer durch Mining (Proof of Work) oder Forging/Staking (Proof of Stake) neue Kryptowerte erhält, erzielt daraus in Deutschland einkommensteuerpflichtige Einkünfte. Ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder um sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG handelt, entscheidet die Gewerblichkeit der Tätigkeit: Wer nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und wie ein Unternehmer am Markt tätig wird (typisch beim gewerblichen Mining), erzielt gewerbliche Einkünfte; passives Staking und Lending im Rahmen privater Vermögensverwaltung fallen dagegen regelmäßig unter § 22 Nr. 3 EStG. Die zugeteilten Blockbelohnungen (Block Rewards, Transaktionsgebühren, Staking-Rewards) sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem Marktkurs als Einnahme anzusetzen; der spätere Verkauf ist ein davon getrenntes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG (Ein-Jahres-Haltefrist) bzw. bei Gewerblichkeit eine Betriebseinnahme. Maßgebliche Verwaltungsanweisung ist das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte".

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (gewerblich)§ 15 EStG — Einkünfte aus Gewerbebetrieb [gesetze-im-internet.de/estg/__15.html]
Rechtsgrundlage (privat)§ 22 Nr. 3 EStG — sonstige Einkünfte aus Leistungen [gesetze-im-internet.de/estg/__22.html]
VerwaltungsauffassungBMF-Schreiben vom 06.03.2025, Az. IV C 1 - S 2256/00042/064/043 [bundesfinanzministerium.de]
Blockerstellung (Mining/Forging)behandelt als Anschaffungsvorgang; Block Reward + Transaktionsgebühren = Einnahme zum Marktkurs im Zuflusszeitpunkt [BMF-Schreiben 06.03.2025]
Passives Staking / Lendingi. d. R. private Vermögensverwaltung → § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte aus Leistungen) [BMF-Schreiben 06.03.2025]
Bewertung der RewardsMarktkurs (sekundengenau oder vereinfachend Tageskurs) im Zeitpunkt des Zuflusses/Claiming [BMF-Schreiben 06.03.2025, Rn. 43/58/91]
Zuflussfiktion StakingStaking-Rewards gelten spätestens zum Ende des Kalender-/Wirtschaftsjahres als zugeflossen (Vereinfachung: Bewertung zum Claiming-Zeitpunkt) [BMF-Schreiben 06.03.2025]
Freigrenze § 22 Nr. 3Einkünfte aus Leistungen bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen [§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG]
Gewerbesteuerbei Gewerblichkeit zusätzlich Gewerbesteuer (§ 2 GewStG); Freibetrag 24.500 Euro für natürliche Personen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG)
Späterer Verkauf (privat)privates Veräußerungsgeschäft § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, Ein-Jahres-Haltefrist ab Zufluss [BMF-Schreiben 06.03.2025]
Keine 10-Jahres-Fristdie verlängerte Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG greift bei Staking/Lending nicht (bleibt 12 Monate) [BMF-Schreiben 06.03.2025]
Noch nicht geregeltNFT und Liquidity Mining sind ausdrücklich noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens [BMF-Schreiben 06.03.2025]
FoundationalBFH, Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023 (Kryptowerte sind „andere Wirtschaftsgüter") [bundesfinanzhof.de]

Rechtsgrundlage

Für die Einordnung der Einkünfte aus dem Erhalt neuer Kryptowerte kommen zwei Einkunftsarten in Betracht:

§ 15 EStG — Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs. 2 EStG vor bei einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sofern sie über den Rahmen privater Vermögensverwaltung hinausgeht. Gewerbliches Mining (etwa mit dediziertem Hardware-Einsatz, Rechenzentrum, planmäßigem Umfang) erfüllt diese Merkmale regelmäßig. Folge: Die zugeteilten Kryptowerte sind Betriebseinnahmen, es entsteht Betriebsvermögen, und ein späterer Verkauf ist unabhängig von einer Haltefrist stets steuerpflichtig. Zusätzlich fällt Gewerbesteuer an.

§ 22 Nr. 3 EStG — sonstige Einkünfte aus Leistungen. Wird die Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt (typisch beim passiven Staking oder Lending im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung), sind die Erträge „Einkünfte aus Leistungen", soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG enthält eine Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr: Bleiben die gesamten Einkünfte aus Leistungen darunter, sind sie steuerfrei; wird die Grenze erreicht, ist der volle Betrag steuerpflichtig.

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (Az. IV C 1 - S 2256/00042/064/043, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte") ist die maßgebliche Verwaltungsanweisung. Es behandelt die Blockerstellung durch Mining (Proof of Work) bzw. Forging (Proof of Stake) als Anschaffungsvorgang: Der erhaltene Block Reward samt Transaktionsgebühren ist im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem Marktkurs zu bewerten und stellt entweder eine Betriebseinnahme (bei Gewerblichkeit) oder eine sonstige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) dar. Für Staking-Erträge lässt das Schreiben aus Vereinfachungsgründen eine Bewertung zum Zeitpunkt des Claiming zu; zugleich gelten die Rewards spätestens zum Jahresende als zugeflossen (Zuflussfiktion). Kryptowerte sind nach der grundlegenden Entscheidung BFH IX R 3/22 vom 14.02.2023 „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Die zutreffende Einkunftsart prüft sich in folgenden Schritten:

  1. Art der Tätigkeit bestimmen. Handelt es sich um aktive Blockerstellung (Mining bei Proof of Work, Forging/Validieren bei Proof of Stake, Betrieb einer Masternode) oder um passives Bereitstellen von Kryptowerten (delegiertes Staking, Lending)? Aktives, kapital- und geräteintensives Erzeugen deutet stärker auf Gewerblichkeit hin.
  2. Gewerblichkeit prüfen (§ 15 Abs. 2 EStG). Liegen Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht), Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor und ist die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten? Wenn ja → § 15 EStG (Gewerbebetrieb).
  3. Wenn nicht gewerblich → § 22 Nr. 3 EStG. Passives Staking und Lending sind regelmäßig private Vermögensverwaltung; die laufenden Erträge sind sonstige Einkünfte aus Leistungen (Freigrenze 256 Euro/Jahr).
  4. Zufluss und Bewertung. Der erhaltene Kryptowert ist im Zuflusszeitpunkt mit dem Marktkurs anzusetzen (sekundengenau oder vereinfachend Tageskurs). Bei Staking-Rewards ist die Bewertung zum Claiming-Zeitpunkt zulässig.
  5. Späteren Verkauf gesondert prüfen. Der Verkauf der erhaltenen Kryptowerte ist ein eigener Vorgang: im Privatvermögen ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG (Ein-Jahres-Haltefrist ab Zufluss), im Betriebsvermögen eine Betriebseinnahme.

Pflichten und Rechtsfolgen

Pflichten der Steuerpflichtigen:

Rechtsfolgen und Verrechnung:

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Zwei typische Konstellationen aus dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025:

(1) Passives Staking (privat, § 22 Nr. 3 EStG). Eine Privatperson delegiert Ether an einen Staking-Pool und erhält über das Jahr Staking-Rewards im Gegenwert von 400 Euro (Marktkurs im Zuflusszeitpunkt). Da die Tätigkeit private Vermögensverwaltung bleibt, sind die 400 Euro sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Weil sie die Freigrenze von 256 Euro überschreiten, ist der volle Betrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Verkauft die Person die erhaltenen Ether später, prüft sich dieser Verkauf gesondert nach § 23 EStG (Ein-Jahres-Frist ab Zufluss).

(2) Gewerbliches Mining (§ 15 EStG). Wer mit einer Vielzahl von Mining-Rigs planmäßig und dauerhaft Bitcoin schürft, betreibt regelmäßig einen Gewerbebetrieb. Die zugeteilten Block Rewards sind Betriebseinnahmen (bewertet zum Marktkurs im Zuflusszeitpunkt), die Stromkosten und Hardware-Abschreibungen sind Betriebsausgaben. Es fällt zusätzlich Gewerbesteuer an (Freibetrag 24.500 Euro). Ein späterer Verkauf der Coins ist — anders als im Privatvermögen — ohne Haltefrist stets steuerpflichtig.

Rechtlicher Ausgangspunkt beider Fälle ist die grundlegende Entscheidung BFH IX R 3/22 vom 14.02.2023: Kryptowerte sind „andere Wirtschaftsgüter", ihre Zuteilung und Veräußerung sind steuerlich erfassbar, ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht nicht.

Verwandte Normen

Quellen

Stand

Änderungsverlauf