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Kurzzeitvermietungs-Verordnung (EU) 2024/1028 – Registrierungsnummer, Meldepflichten der Plattformen, §§ 22a, 22b DDG In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-12 · letzte Prüfung: 2026-09-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **20. Mai 2026** gilt die **Verordnung (EU) 2024/1028** („Kurzzeitvermietungs-Verordnung") unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (Art. 19). Sie ist ein **Transparenz- und Dateninstrument**, kein Verbotsrecht: Sie schreibt vor, **wie** Registrierungsverfahren auszusehen haben und **welche** Daten Buchungsplattformen an eine staatliche Stelle melden müssen – sie sagt **nicht**, ob und unter welchen Bedingungen eine Wohnung kurzfristig vermietet werden darf. Zweckentfremdungs-, Bauplanungs-, Wohn- und Mietrecht bleiben nach **Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b** ausdrücklich unberührt. Die praktisch wichtigste Folge für Gastgeber: **Wo eine Kommune ein Registrierungsverfahren eingeführt hat, muss jede vermietete Einheit eine eigene Registrierungsnummer haben**, und die Plattform darf das Angebot erst freischalten, wenn diese Nummer vorliegt; sie muss im Inserat **deutlich angezeigt** werden (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b). Eine **bundesweite** Registrierungspflicht besteht dagegen **nicht**. Ob ein Verfahren gilt, entscheiden Länder und Kommunen im **Opt-in**; dafür ist ein Landesgesetz erforderlich. In Deutschland ist die Verordnung durch die **§§ 22a und 22b des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG)** durchgeführt – **nicht** durch ein eigenes „Kurzzeitvermietungsgesetz". Eingefügt hat sie das **Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union vom 12.05.2026** (BGBl. 2026 I Nr. 138, verkündet am 18.05.2026), ein Artikelgesetz, das zugleich den neuen § 22c DDG zum Geoblocking-Diskriminierungsverbot geschaffen hat. Die **Bundesnetzagentur** betreibt die einheitliche digitale Zugangsstelle (Single Digital Entry Point, SDEP) und ist nationale Koordinatorin (§ 22a Abs. 1 und 2 DDG). **Registrierungsnummern vergibt sie nicht** – das bleibt Sache der nach Landesrecht zuständigen Landes- und Kommunalbehörden. Verstöße der Plattformen sind Ordnungswidrigkeiten nach **§ 33 Abs. 5b DDG** und können mit Geldbußen **bis zu 300.000 Euro** (fehlerhafte Gestaltung der Online-Schnittstelle, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b) bzw. **bis zu 100.000 Euro** (unterlassene Unterrichtung nach Art. 7 Abs. 2, unterlassene Datenübermittlung nach Art. 9) geahndet werden (§ 33 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a DDG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2024/1028 vom 11.04.2024 [ABl. L, 2024/1028, 29.04.2024; CELEX 32024R1028]
Amtliche KurzbezeichnungErhebung und Austausch von Daten bei kurzfristiger Vermietung von Unterkünften; ändert VO (EU) 2018/1724
Inkrafttreten20. Tag nach Veröffentlichung [Art. 19 Abs. 1]
Geltung ab20.05.2026 [Art. 19 Abs. 2; EUR-Lex-Metadatum `first_date_entry_in_force`]
CharakterTransparenz-/Datenverordnung – keine Marktzugangsregelung
Unberührt bleibenZweckentfremdungs-, Genehmigungs-, Stadtplanungs-, Bau-, Wohn- und Mietrecht [Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b]
Erfasste „Einheit"in der Union gelegene möblierte Unterkunft [Art. 3 Nr. 1]
Nicht erfasstHotels, Gasthöfe, Pensionen, Hostels (NACE 55.1, 55.2), Campingplätze (NACE 55.3) [Art. 3 Nr. 1 Buchst. a, b]
Erfasste Gastgebergewerblich und nicht gewerblich, regelmäßig oder vorübergehend, gegen Entgelt [Art. 3 Nr. 2, Nr. 4]
Erfasste PlattformOnline-Plattform i. S. d. Art. 3 Buchst. i DSA, über die Gäste Fernabsatzverträge mit Gastgebern schließen [Art. 3 Nr. 5]
Registrierungsnummerindividuelle Kennung je Einheit, vergeben von der zuständigen Behörde [Art. 3 Nr. 7]
Registrierungspflichtnur in Gebieten, in denen ein Registrierungsverfahren eingeführt ist [Art. 4 Abs. 1, 2]
VerfahrensgrundsatzErklärung des Gastgebers; online; möglichst unentgeltlich oder zu angemessenen Kosten [Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b]
Vergabe der Nummerautomatisch und unverzüglich nach Vorlage der Angaben [Art. 4 Abs. 3 Buchst. b]
Nur ein Verfahren je Einheitja [Art. 4 Abs. 3 Buchst. d]
Öffentliches RegisterRegistrierungsnummern in leicht zugängliches öffentliches Register [Art. 4 Abs. 5]
Pflichtangaben Gastgebergenaue Anschrift, Art der Einheit, Haupt-/Zweitwohnsitz, Höchstzahl Schlafgelegenheiten und Gäste, Genehmigungsangabe; Identitäts- und Kontaktdaten [Art. 5 Abs. 1]
Zusätzliche Landesanforderungenzulässig, hindern die Vergabe der Nummer aber nicht [Art. 5 Abs. 3]
Verantwortung für RichtigkeitGastgeber [Art. 5 Abs. 6]
Aufbewahrung Registrierungsdatenhöchstens 18 Monate nach Löschungsanzeige [Art. 5 Abs. 5]
Aussetzung / Widerruf der Nummerbei unvollständigen, fehlerhaften oder unechten Angaben; mit Anhörung und schriftlicher Begründung [Art. 6 Abs. 2–6, Abs. 5]
RechtsbehelfsbelehrungBehörde muss über Rechtsbehelfe unterrichten [Art. 6 Abs. 9]
Entfernung von AngebotenAnordnung an die Plattform bei fehlender, ungültiger oder missbrauchter Nummer [Art. 6 Abs. 3, 4, 6, 11]
Pflicht der PlattformNummer vor Freischaltung abfragen und im Angebot deutlich anzeigen [Art. 7 Abs. 1 Buchst. b]
Stichprobenkontrollenregelmäßige Überprüfung der Gastgeberangaben durch die Plattform [Art. 7 Abs. 1 Buchst. c]
Keine allgemeine Überwachungspflichtausdrücklich klargestellt [Art. 8 Satz 2]
TätigkeitsdatenZahl der Übernachtungen und Zahl der Gäste je Nacht nebst Wohnsitzland [Art. 3 Nr. 12]
Meldeturnusmonatlich, je Einheit, mit Registrierungsnummer, genauer Anschrift und URL des Angebots [Art. 9 Abs. 1]
ÜbermittlungswegMaschine-zu-Maschine-Kommunikation [Art. 9 Abs. 1 Satz 2]
Erleichterung kleine PlattformenQuartalsmeldung, auch manuell, bei weniger als 4.250 Angeboten im Monatsdurchschnitt des Vorquartals [Art. 9 Abs. 2]
Zweckbindung des Datenzugangsnur Überwachung der Registrierungsverfahren und Durchsetzung der Zugangs-/Erbringungsregeln [Art. 12 Abs. 2]
Speicherfrist bei der Behördehöchstens 18 Monate nach Eingang [Art. 12 Abs. 3]
Statistikmonatliche Bereitstellung an nationale Statistikämter und Eurostat [Art. 12 Abs. 4]
GebietslistenMitgliedstaaten veröffentlichen sie kostenlos über die Zugangsstelle [Art. 13 Abs. 1, 3]
Frist für Sanktionsvorschriften20.05.2026 [Art. 15 Abs. 4]
EvaluierungKommissionsbericht bis 20.05.2031 [Art. 18 Abs. 1]
Deutsche Durchführung§§ 22a bis 22c DDG – kein eigenes Stammgesetz [gesetze-im-internet.de; Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12.05.2026]
RegierungsentwurfBT-Drs. 21/3484 vom 06.01.2026, Kurzbezeichnung „Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG)"; Bundesrat ohne Einwendungen (1060. Sitzung, 19.12.2025) [bundestag.de]
Einfügendes ArtikelgesetzGesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 138, verkündet am 18.05.2026 [recht.bund.de, ELI bund/bgbl-1/2026/138]
Inkrafttreten des Artikelgesetzes01.07.2026 – nach Artikel 4 des Entwurfs „erster Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals"; Verkündung am 18.05.2026 [BT-Drs. 21/3484, Art. 4; recht.bund.de]
§ 22c DDGzusätzlich eingefügt: Durchführung der VO (EU) 2018/302 (Geoblocking) und Verbot diskriminierender Bestimmungen [Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12.05.2026]
Einheitliche digitale ZugangsstelleBundesnetzagentur [§ 22a Abs. 1 DDG]
Nationaler KoordinatorBundesnetzagentur [§ 22a Abs. 2 DDG]
Gebietslisten DeutschlandLandesbehörden erstellen, Zugangsstelle veröffentlicht [§ 22a Abs. 3 DDG]
Erfassung je EinheitGemeinde und Höchstzahl der Schlafgelegenheiten [§ 22a Abs. 4 DDG]
Statistikweitergabemonatlich an Statistische Ämter und Eurostat [§ 22a Abs. 6 DDG]
Durchsetzung Art. 7 Abs. 2, 3 und Art. 9Bundesnetzagentur [§ 22b Abs. 1 DDG]
Durchsetzung Art. 7 Abs. 1 und Art. 8Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) [§ 22b Abs. 2 DDG i. V. m. § 14 Abs. 1 DDG]
Bußgeld Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, bbis 300.000 Euro [§ 33 Abs. 5b Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a DDG]
Bußgeld Art. 7 Abs. 2 und Art. 9bis 100.000 Euro [§ 33 Abs. 5b Nr. 2, 3, Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a DDG]
Verwaltungsbehörde im OWi-VerfahrenDSC für Abs. 5b Nr. 1, Bundesnetzagentur für Abs. 5b Nr. 2 und 3 [§ 33 Abs. 10 Nr. 1, 2 DDG]
SDEP-Wirkbetriebseit 01.07.2026 [Bundesnetzagentur]
Erste Datenübermittlungab 01.09.2026, rückwirkend für Juli und August 2026 [Bundesnetzagentur]
Opt-in der Kommunenfreiwillig, setzt ein Landesgesetz voraus [Bundesnetzagentur]
Meldefrist neuer Kommunen14 Tage vor Einführung an die Bundesnetzagentur [Bundesnetzagentur]
Bundesweite Registrierungspflichtbesteht nicht [Art. 4 Abs. 1, 2; Bundesnetzagentur]

Geltungsbereich

Die Verordnung erfasst zwei Adressatenkreise: Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften – unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung – und Gastgeber, die über solche Plattformen Unterkünfte in der Union anbieten (Art. 2 Abs. 1). Wer ausschließlich direkt vermietet, ohne Plattform, löst die Meldepflichten des Art. 9 nicht aus; ein kommunales Registrierungsverfahren kann ihn nach Landesrecht gleichwohl treffen.

Gegenstand ist die „Einheit": eine in der Union gelegene möblierte Unterkunft, die kurzfristig vermietet wird (Art. 3 Nr. 1). Ausdrücklich ausgenommen sind Hotels, Gasthöfe und Pensionen einschließlich Ferienhotels, Suite- und Apartmenthotels, Hostels und Motels (NACE Rev. 2, Gruppen 55.1 und 55.2) sowie Campingplätze (Gruppe 55.3). Nach den Erläuterungen der Bundesnetzagentur fallen demgegenüber einzelne Zimmer in der Wohnung des Gastgebers, Hausboote und Wohnwagen in den Anwendungsbereich; unerheblich ist, ob die Vermietung touristischen, geschäftlichen oder Studienzwecken dient. Nicht erfasst sind Unterkünfte, die für einen längeren Zeitraum – in der Regel ab einem Jahr – angeboten werden.

Ob jemand gewerblich oder privat vermietet, spielt für den Anwendungsbereich keine Rolle (Art. 3 Nr. 2 und Nr. 4). Die Abgrenzung zwischen Gewerbe und privater Vermögensverwaltung bleibt eine Frage des Gewerbe- und Steuerrechts und wird von der Verordnung nicht berührt.

Für die vertragliche Seite der Buchung ändert sich durch die Verordnung nichts: Die Miete einer Ferienwohnung bleibt ein Mietvertrag über Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (§§ 535, 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB); erst eine zweite Reiseleistung beim selben Anbieter führt in das Pauschalreiserecht (§ 651a BGB).

Was die Verordnung nicht regelt

Der häufigste Fehlschluss zur Kurzzeitvermietungs-Verordnung besteht darin, sie für ein europäisches Airbnb-Verbot zu halten. Art. 2 Abs. 2 stellt das Gegenteil klar. Unberührt bleiben:

Ebenso unberührt bleiben nach Art. 2 Abs. 3 die Plattform-Verordnung (EU) 2019/1150, der Digital Services Act (VO (EU) 2022/2065), der Digital Markets Act (VO (EU) 2022/1925), die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG und die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG.

Praktisch heißt das: Wer in einer Stadt mit Zweckentfremdungsverbot ohne Genehmigung vermietet, wird durch die Registrierungsnummer nicht legalisiert – er wird nur sichtbar. Genau das ist der Zweck der Verordnung. Umgekehrt darf die Vergabe der Registrierungsnummer nicht als Hebel zur Durchsetzung des Zweckentfremdungsrechts missbraucht werden: Nach Art. 5 Abs. 3 lässt die Anforderung weiterer Informationen und Unterlagen die automatische und unverzügliche Vergabe der Nummer nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. b unberührt. Die Nummer ist eine Kennung, keine Erlaubnis.

Registrierungsverfahren: Ablauf und Grenzen

Ein Registrierungsverfahren ist nicht verpflichtend. Führt ein Mitgliedstaat jedoch die Datenübermittlungspflicht für ein Gebiet ein, muss er dort auch ein Registrierungsverfahren einrichten oder beibehalten (Art. 4 Abs. 2). In Deutschland entscheiden darüber Länder und Kommunen im Opt-in; Voraussetzung ist nach Angaben der Bundesnetzagentur ein entsprechendes Landesgesetz.

Für jedes Verfahren gelten die Mindeststandards des Art. 4 Abs. 3:

Nach Art. 4 Abs. 5 sind die Registrierungsnummern in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufzunehmen; verantwortlich ist die Behörde, die die Nummer erteilt. Nach Art. 4 Abs. 4 kann der Gastgeber verlangen, dass einmal eingereichte Angaben für spätere Registrierungen wiederverwendet werden.

Art. 5 Abs. 1 listet abschließend, was die Erklärung enthalten muss: je Einheit die genaue Anschrift (gegebenenfalls mit Etage und Katasterangaben), die Art der Einheit, die Angabe, ob sie ganz oder teilweise am Haupt- oder Zweitwohnsitz liegt, die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten und der Gäste sowie – falls einschlägig – die Angabe, ob eine Genehmigungsregelung gilt und ob die Genehmigung vorliegt. Hinzu kommen Name, Identifikationsnummer, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Gastgebers bzw. bei juristischen Personen Handelsregisternummer und gesetzlicher Vertreter.

Für die Richtigkeit dieser Angaben ist nach Art. 5 Abs. 6 allein der Gastgeber verantwortlich – auch für die Angaben, die er nach Art. 7 an die Plattform übermittelt.

Aussetzung und Widerruf der Registrierungsnummer

Art. 6 gibt den Behörden ein abgestuftes Instrumentarium und verbindet es mit Verfahrensgarantien:

  1. Überprüfung jederzeit nach Vergabe (Abs. 1).
  2. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben: Aufforderung zur Berichtigung innerhalb angemessener Frist (Abs. 2).
  3. Bleibt die Berichtigung aus: Aussetzung der Nummer und Anordnung an die Plattform, die betroffenen Angebote unverzüglich zu entfernen oder zu sperren (Abs. 3).
  4. Bei offensichtlichen und ernsthaften Zweifeln an Echtheit und Gültigkeit: Aussetzung und Anordnung zur Vorlage weiterer Informationen oder zur Entfernung (Abs. 4).
  5. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Versäumnis oder unechten Angaben: Widerruf der Nummer (Abs. 6).

Vor Aussetzung oder Widerruf ist der Gastgeber schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten und anzuhören; die abschließende Entscheidung ist ihm schriftlich mitzuteilen, zusammen mit einer Kopie der Anordnung an die Plattform (Abs. 5). Die Behörde muss über die verfügbaren Rechtsbehelfe unterrichten (Abs. 9). Eine Aussetzung dauert nur, bis der Gastgeber die Angaben berichtigt hat; danach ist die Nummer wieder freizugeben (Abs. 8).

Anordnungen an Plattformen müssen nach Abs. 7 eine Begründung, eine eindeutige Identifizierung des Angebots (etwa die URL) und die Identität der zuständigen Behörde enthalten.

Pflichten der Buchungsplattformen

Art. 7 („Konformität durch Technikgestaltung") verlangt von Plattformen drei Dinge:

Art. 8 verpflichtet die Plattform, vor Freischaltung anhand der veröffentlichten Gebietslisten mit automatisierten Mitteln zu bewerten, ob die Eigenerklärung vollständig ist – ausdrücklich ohne allgemeine Überwachungspflicht.

Art. 9 regelt die Datenmeldung. Betrifft ein Angebot eine Einheit in einem Gebiet der Liste nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b, übermittelt die Plattform monatlich je Einheit die Tätigkeitsdaten – Zahl der Übernachtungen und Zahl der Gäste je Nacht nebst Wohnsitzland (Art. 3 Nr. 12) – zusammen mit Registrierungsnummer, genauer Anschrift und URL an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Belegenheitsstaats, und zwar per Maschine-zu-Maschine-Kommunikation. Kleine und Kleinstplattformen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, die im Vorquartal im Monatsdurchschnitt weniger als 4.250 Angebote in der Union hatten, dürfen quartalsweise und auch manuell melden (Abs. 2).

Umsetzung in Deutschland: §§ 22a, 22b DDG

Die Durchführung erfolgt nicht durch ein eigenes Stammgesetz, sondern durch zwei Vorschriften im Digitale-Dienste-Gesetz:

§ 22a DDG richtet die einheitliche digitale Zugangsstelle nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung bei der Bundesnetzagentur ein (Abs. 1) und bestimmt sie zur nationalen Koordinatorin nach Art. 11 Abs. 1 (Abs. 2). Die Zugangsstelle darf die von den Plattformen gelieferten Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern, Anschriften und URLs nur automatisch, vorübergehend und transient verarbeiten, soweit dies zwingend erforderlich ist, um den zuständigen Behörden Zugang zu verschaffen (Abs. 1 Satz 2). Die Gebietslisten nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren eingeführt haben; die Zugangsstelle veröffentlicht sie frei zugänglich (Abs. 3). Die Landesbehörden erfassen je Einheit die Gemeinde und die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten (Abs. 4) und eröffnen der Zugangsstelle dazu eine technische Schnittstelle (Abs. 5). Die Zugangsstelle stellt den Statistischen Ämtern des Bundes und der beteiligten Länder sowie Eurostat monatlich die Daten nach Art. 12 Abs. 4 bereit (Abs. 6).

§ 22b DDG verteilt die Durchsetzung: Für Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 ist die Bundesnetzagentur zuständig (Abs. 1); für Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 – die über Kapitel IV des Digital Services Act durchgesetzt werden – die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Abs. 1 DDG (Abs. 2).

Nach Angaben der Bundesnetzagentur nimmt sie diese Aufgaben seit dem 1. Juli 2026 wahr; die Datendrehscheibe (SDEP) ist zum selben Tag in den Wirkbetrieb überführt worden, eine Testumgebung für neu hinzutretende Länder und Kommunen bleibt bestehen. Die erste Datenübermittlung der Plattformen erfolgte ab dem 1. September 2026, rückwirkend für Juli und August. Kommunen, die ein Registrierungsverfahren einführen wollen, müssen dies 14 Tage vorher melden. Registrierungsnummern vergibt die Bundesnetzagentur ausdrücklich nicht.

Sanktionen

Die Sanktionsvorschriften nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung – bis zum 20. Mai 2026 zu erlassen (Abs. 4) – stehen in § 33 Abs. 5b DDG. Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a oder b eine Online-Schnittstelle nicht richtig gestaltet oder organisiert,
  2. entgegen Art. 7 Abs. 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder
  3. entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 oder Abs. 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Der Bußgeldrahmen beträgt für Nr. 1 bis zu 300.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a DDG) und für Nr. 2 und 3 bis zu 100.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a DDG). Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist für Nr. 1 die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, für Nr. 2 und 3 die Bundesnetzagentur (§ 33 Abs. 10 Nr. 1 und 2 DDG).

Die umsatzbezogenen Obergrenzen des § 33 Abs. 7 und 8 DDG (6 bzw. 1 Prozent des Gesamtumsatzes) beziehen sich auf Verstöße gegen den Digital Services Act und nicht auf Absatz 5b.

Sanktionen gegen Gastgeber – etwa wegen fehlender oder falscher Angaben – regelt die Verordnung nicht selbst; Art. 15 Abs. 3 überlässt sie den Mitgliedstaaten „soweit zutreffend". § 33 Abs. 5b DDG erfasst nur Plattformpflichten. Sanktionen gegenüber Gastgebern können sich daher nur aus Landesrecht ergeben, etwa aus den Zweckentfremdungsgesetzen.

Datenschutz

Die Verordnung verarbeitet personenbezogene Daten und enthält dafür eigene Begrenzungen:

Gastgeber als betroffene Personen behalten ihre Rechte aus der DSGVO, insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gegenüber der registrierenden Behörde.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-12
Letzte Prüfung:
2026-09-12
In Kraft seit:
2026-05-20
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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Lizenz:
CC BY 4.0