Kurzzeitvermietungs-Verordnung (EU) 2024/1028 – Registrierungsnummer, Meldepflichten der Plattformen, §§ 22a, 22b DDG In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2024/1028 vom 11.04.2024 [ABl. L, 2024/1028, 29.04.2024; CELEX 32024R1028] |
| Amtliche Kurzbezeichnung | Erhebung und Austausch von Daten bei kurzfristiger Vermietung von Unterkünften; ändert VO (EU) 2018/1724 |
| Inkrafttreten | 20. Tag nach Veröffentlichung [Art. 19 Abs. 1] |
| Geltung ab | 20.05.2026 [Art. 19 Abs. 2; EUR-Lex-Metadatum `first_date_entry_in_force`] |
| Charakter | Transparenz-/Datenverordnung – keine Marktzugangsregelung |
| Unberührt bleiben | Zweckentfremdungs-, Genehmigungs-, Stadtplanungs-, Bau-, Wohn- und Mietrecht [Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b] |
| Erfasste „Einheit" | in der Union gelegene möblierte Unterkunft [Art. 3 Nr. 1] |
| Nicht erfasst | Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hostels (NACE 55.1, 55.2), Campingplätze (NACE 55.3) [Art. 3 Nr. 1 Buchst. a, b] |
| Erfasste Gastgeber | gewerblich und nicht gewerblich, regelmäßig oder vorübergehend, gegen Entgelt [Art. 3 Nr. 2, Nr. 4] |
| Erfasste Plattform | Online-Plattform i. S. d. Art. 3 Buchst. i DSA, über die Gäste Fernabsatzverträge mit Gastgebern schließen [Art. 3 Nr. 5] |
| Registrierungsnummer | individuelle Kennung je Einheit, vergeben von der zuständigen Behörde [Art. 3 Nr. 7] |
| Registrierungspflicht | nur in Gebieten, in denen ein Registrierungsverfahren eingeführt ist [Art. 4 Abs. 1, 2] |
| Verfahrensgrundsatz | Erklärung des Gastgebers; online; möglichst unentgeltlich oder zu angemessenen Kosten [Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b] |
| Vergabe der Nummer | automatisch und unverzüglich nach Vorlage der Angaben [Art. 4 Abs. 3 Buchst. b] |
| Nur ein Verfahren je Einheit | ja [Art. 4 Abs. 3 Buchst. d] |
| Öffentliches Register | Registrierungsnummern in leicht zugängliches öffentliches Register [Art. 4 Abs. 5] |
| Pflichtangaben Gastgeber | genaue Anschrift, Art der Einheit, Haupt-/Zweitwohnsitz, Höchstzahl Schlafgelegenheiten und Gäste, Genehmigungsangabe; Identitäts- und Kontaktdaten [Art. 5 Abs. 1] |
| Zusätzliche Landesanforderungen | zulässig, hindern die Vergabe der Nummer aber nicht [Art. 5 Abs. 3] |
| Verantwortung für Richtigkeit | Gastgeber [Art. 5 Abs. 6] |
| Aufbewahrung Registrierungsdaten | höchstens 18 Monate nach Löschungsanzeige [Art. 5 Abs. 5] |
| Aussetzung / Widerruf der Nummer | bei unvollständigen, fehlerhaften oder unechten Angaben; mit Anhörung und schriftlicher Begründung [Art. 6 Abs. 2–6, Abs. 5] |
| Rechtsbehelfsbelehrung | Behörde muss über Rechtsbehelfe unterrichten [Art. 6 Abs. 9] |
| Entfernung von Angeboten | Anordnung an die Plattform bei fehlender, ungültiger oder missbrauchter Nummer [Art. 6 Abs. 3, 4, 6, 11] |
| Pflicht der Plattform | Nummer vor Freischaltung abfragen und im Angebot deutlich anzeigen [Art. 7 Abs. 1 Buchst. b] |
| Stichprobenkontrollen | regelmäßige Überprüfung der Gastgeberangaben durch die Plattform [Art. 7 Abs. 1 Buchst. c] |
| Keine allgemeine Überwachungspflicht | ausdrücklich klargestellt [Art. 8 Satz 2] |
| Tätigkeitsdaten | Zahl der Übernachtungen und Zahl der Gäste je Nacht nebst Wohnsitzland [Art. 3 Nr. 12] |
| Meldeturnus | monatlich, je Einheit, mit Registrierungsnummer, genauer Anschrift und URL des Angebots [Art. 9 Abs. 1] |
| Übermittlungsweg | Maschine-zu-Maschine-Kommunikation [Art. 9 Abs. 1 Satz 2] |
| Erleichterung kleine Plattformen | Quartalsmeldung, auch manuell, bei weniger als 4.250 Angeboten im Monatsdurchschnitt des Vorquartals [Art. 9 Abs. 2] |
| Zweckbindung des Datenzugangs | nur Überwachung der Registrierungsverfahren und Durchsetzung der Zugangs-/Erbringungsregeln [Art. 12 Abs. 2] |
| Speicherfrist bei der Behörde | höchstens 18 Monate nach Eingang [Art. 12 Abs. 3] |
| Statistik | monatliche Bereitstellung an nationale Statistikämter und Eurostat [Art. 12 Abs. 4] |
| Gebietslisten | Mitgliedstaaten veröffentlichen sie kostenlos über die Zugangsstelle [Art. 13 Abs. 1, 3] |
| Frist für Sanktionsvorschriften | 20.05.2026 [Art. 15 Abs. 4] |
| Evaluierung | Kommissionsbericht bis 20.05.2031 [Art. 18 Abs. 1] |
| Deutsche Durchführung | §§ 22a bis 22c DDG – kein eigenes Stammgesetz [gesetze-im-internet.de; Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12.05.2026] |
| Regierungsentwurf | BT-Drs. 21/3484 vom 06.01.2026, Kurzbezeichnung „Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG)"; Bundesrat ohne Einwendungen (1060. Sitzung, 19.12.2025) [bundestag.de] |
| Einfügendes Artikelgesetz | Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 138, verkündet am 18.05.2026 [recht.bund.de, ELI bund/bgbl-1/2026/138] |
| Inkrafttreten des Artikelgesetzes | 01.07.2026 – nach Artikel 4 des Entwurfs „erster Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals"; Verkündung am 18.05.2026 [BT-Drs. 21/3484, Art. 4; recht.bund.de] |
| § 22c DDG | zusätzlich eingefügt: Durchführung der VO (EU) 2018/302 (Geoblocking) und Verbot diskriminierender Bestimmungen [Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12.05.2026] |
| Einheitliche digitale Zugangsstelle | Bundesnetzagentur [§ 22a Abs. 1 DDG] |
| Nationaler Koordinator | Bundesnetzagentur [§ 22a Abs. 2 DDG] |
| Gebietslisten Deutschland | Landesbehörden erstellen, Zugangsstelle veröffentlicht [§ 22a Abs. 3 DDG] |
| Erfassung je Einheit | Gemeinde und Höchstzahl der Schlafgelegenheiten [§ 22a Abs. 4 DDG] |
| Statistikweitergabe | monatlich an Statistische Ämter und Eurostat [§ 22a Abs. 6 DDG] |
| Durchsetzung Art. 7 Abs. 2, 3 und Art. 9 | Bundesnetzagentur [§ 22b Abs. 1 DDG] |
| Durchsetzung Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 | Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) [§ 22b Abs. 2 DDG i. V. m. § 14 Abs. 1 DDG] |
| Bußgeld Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b | bis 300.000 Euro [§ 33 Abs. 5b Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a DDG] |
| Bußgeld Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 | bis 100.000 Euro [§ 33 Abs. 5b Nr. 2, 3, Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a DDG] |
| Verwaltungsbehörde im OWi-Verfahren | DSC für Abs. 5b Nr. 1, Bundesnetzagentur für Abs. 5b Nr. 2 und 3 [§ 33 Abs. 10 Nr. 1, 2 DDG] |
| SDEP-Wirkbetrieb | seit 01.07.2026 [Bundesnetzagentur] |
| Erste Datenübermittlung | ab 01.09.2026, rückwirkend für Juli und August 2026 [Bundesnetzagentur] |
| Opt-in der Kommunen | freiwillig, setzt ein Landesgesetz voraus [Bundesnetzagentur] |
| Meldefrist neuer Kommunen | 14 Tage vor Einführung an die Bundesnetzagentur [Bundesnetzagentur] |
| Bundesweite Registrierungspflicht | besteht nicht [Art. 4 Abs. 1, 2; Bundesnetzagentur] |
Geltungsbereich
Die Verordnung erfasst zwei Adressatenkreise: Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften – unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung – und Gastgeber, die über solche Plattformen Unterkünfte in der Union anbieten (Art. 2 Abs. 1). Wer ausschließlich direkt vermietet, ohne Plattform, löst die Meldepflichten des Art. 9 nicht aus; ein kommunales Registrierungsverfahren kann ihn nach Landesrecht gleichwohl treffen.
Gegenstand ist die „Einheit": eine in der Union gelegene möblierte Unterkunft, die kurzfristig vermietet wird (Art. 3 Nr. 1). Ausdrücklich ausgenommen sind Hotels, Gasthöfe und Pensionen einschließlich Ferienhotels, Suite- und Apartmenthotels, Hostels und Motels (NACE Rev. 2, Gruppen 55.1 und 55.2) sowie Campingplätze (Gruppe 55.3). Nach den Erläuterungen der Bundesnetzagentur fallen demgegenüber einzelne Zimmer in der Wohnung des Gastgebers, Hausboote und Wohnwagen in den Anwendungsbereich; unerheblich ist, ob die Vermietung touristischen, geschäftlichen oder Studienzwecken dient. Nicht erfasst sind Unterkünfte, die für einen längeren Zeitraum – in der Regel ab einem Jahr – angeboten werden.
Ob jemand gewerblich oder privat vermietet, spielt für den Anwendungsbereich keine Rolle (Art. 3 Nr. 2 und Nr. 4). Die Abgrenzung zwischen Gewerbe und privater Vermögensverwaltung bleibt eine Frage des Gewerbe- und Steuerrechts und wird von der Verordnung nicht berührt.
Für die vertragliche Seite der Buchung ändert sich durch die Verordnung nichts: Die Miete einer Ferienwohnung bleibt ein Mietvertrag über Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (§§ 535, 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB); erst eine zweite Reiseleistung beim selben Anbieter führt in das Pauschalreiserecht (§ 651a BGB).
Was die Verordnung nicht regelt
Der häufigste Fehlschluss zur Kurzzeitvermietungs-Verordnung besteht darin, sie für ein europäisches Airbnb-Verbot zu halten. Art. 2 Abs. 2 stellt das Gegenteil klar. Unberührt bleiben:
- Buchst. a: nationale, regionale und lokale Vorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Kurzzeitvermietungsdienstleistungen – also das gesamte Zweckentfremdungs- und Genehmigungsrecht der Länder und Kommunen;
- Buchst. b: Vorschriften über Stadtentwicklung, Bodennutzung, Stadtplanung, Raumordnung, Baunormen sowie Wohn- und Mietverhältnisse;
- Buchst. c bis e: Strafverfolgung, Steuer- und Zollrecht sowie Statistikrecht.
Ebenso unberührt bleiben nach Art. 2 Abs. 3 die Plattform-Verordnung (EU) 2019/1150, der Digital Services Act (VO (EU) 2022/2065), der Digital Markets Act (VO (EU) 2022/1925), die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG und die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG.
Praktisch heißt das: Wer in einer Stadt mit Zweckentfremdungsverbot ohne Genehmigung vermietet, wird durch die Registrierungsnummer nicht legalisiert – er wird nur sichtbar. Genau das ist der Zweck der Verordnung. Umgekehrt darf die Vergabe der Registrierungsnummer nicht als Hebel zur Durchsetzung des Zweckentfremdungsrechts missbraucht werden: Nach Art. 5 Abs. 3 lässt die Anforderung weiterer Informationen und Unterlagen die automatische und unverzügliche Vergabe der Nummer nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. b unberührt. Die Nummer ist eine Kennung, keine Erlaubnis.
Registrierungsverfahren: Ablauf und Grenzen
Ein Registrierungsverfahren ist nicht verpflichtend. Führt ein Mitgliedstaat jedoch die Datenübermittlungspflicht für ein Gebiet ein, muss er dort auch ein Registrierungsverfahren einrichten oder beibehalten (Art. 4 Abs. 2). In Deutschland entscheiden darüber Länder und Kommunen im Opt-in; Voraussetzung ist nach Angaben der Bundesnetzagentur ein entsprechendes Landesgesetz.
Für jedes Verfahren gelten die Mindeststandards des Art. 4 Abs. 3:
- Erklärungsprinzip (Buchst. a): Grundlage ist die Selbsterklärung des Gastgebers, keine vorgelagerte behördliche Prüfung.
- Online, kostenlos oder kostengünstig, automatisch (Buchst. b): Die Nummer wird unverzüglich vergeben, sobald die Angaben nach Art. 5 Abs. 1 und etwaige Belege nach Art. 5 Abs. 2 vorliegen.
- Wirksames Beschwerdeverfahren (Buchst. c).
- Nur ein Verfahren je Einheit (Buchst. d) – Doppelregistrierungen sind ausgeschlossen.
- Aktualisierungs-, Prüf- und Löschfunktionen (Buchst. e bis g).
- Mitteilungspflicht des Gastgebers gegenüber der Plattform (Buchst. h).
Nach Art. 4 Abs. 5 sind die Registrierungsnummern in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufzunehmen; verantwortlich ist die Behörde, die die Nummer erteilt. Nach Art. 4 Abs. 4 kann der Gastgeber verlangen, dass einmal eingereichte Angaben für spätere Registrierungen wiederverwendet werden.
Art. 5 Abs. 1 listet abschließend, was die Erklärung enthalten muss: je Einheit die genaue Anschrift (gegebenenfalls mit Etage und Katasterangaben), die Art der Einheit, die Angabe, ob sie ganz oder teilweise am Haupt- oder Zweitwohnsitz liegt, die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten und der Gäste sowie – falls einschlägig – die Angabe, ob eine Genehmigungsregelung gilt und ob die Genehmigung vorliegt. Hinzu kommen Name, Identifikationsnummer, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Gastgebers bzw. bei juristischen Personen Handelsregisternummer und gesetzlicher Vertreter.
Für die Richtigkeit dieser Angaben ist nach Art. 5 Abs. 6 allein der Gastgeber verantwortlich – auch für die Angaben, die er nach Art. 7 an die Plattform übermittelt.
Aussetzung und Widerruf der Registrierungsnummer
Art. 6 gibt den Behörden ein abgestuftes Instrumentarium und verbindet es mit Verfahrensgarantien:
- Überprüfung jederzeit nach Vergabe (Abs. 1).
- Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben: Aufforderung zur Berichtigung innerhalb angemessener Frist (Abs. 2).
- Bleibt die Berichtigung aus: Aussetzung der Nummer und Anordnung an die Plattform, die betroffenen Angebote unverzüglich zu entfernen oder zu sperren (Abs. 3).
- Bei offensichtlichen und ernsthaften Zweifeln an Echtheit und Gültigkeit: Aussetzung und Anordnung zur Vorlage weiterer Informationen oder zur Entfernung (Abs. 4).
- Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Versäumnis oder unechten Angaben: Widerruf der Nummer (Abs. 6).
Vor Aussetzung oder Widerruf ist der Gastgeber schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten und anzuhören; die abschließende Entscheidung ist ihm schriftlich mitzuteilen, zusammen mit einer Kopie der Anordnung an die Plattform (Abs. 5). Die Behörde muss über die verfügbaren Rechtsbehelfe unterrichten (Abs. 9). Eine Aussetzung dauert nur, bis der Gastgeber die Angaben berichtigt hat; danach ist die Nummer wieder freizugeben (Abs. 8).
Anordnungen an Plattformen müssen nach Abs. 7 eine Begründung, eine eindeutige Identifizierung des Angebots (etwa die URL) und die Identität der zuständigen Behörde enthalten.
Pflichten der Buchungsplattformen
Art. 7 („Konformität durch Technikgestaltung") verlangt von Plattformen drei Dinge:
- Die Online-Schnittstelle muss Gastgeber zwingend selbst erklären lassen, ob die Einheit in einem Gebiet mit Registrierungsverfahren liegt (Abs. 1 Buchst. a).
- Erklärt der Gastgeber dies, darf die Plattform das Angebot erst freischalten, wenn eine Registrierungsnummer angegeben ist; die Nummer muss deutlich als Teil des Angebots angezeigt werden (Abs. 1 Buchst. b).
- Die Plattform muss durch Stichprobenkontrollen über die Funktionen der Zugangsstelle regelmäßig prüfen, ob die Erklärungen zutreffen und die Nummern gültig sind (Abs. 1 Buchst. c), und Behörden sowie Gastgeber unverzüglich über Auffälligkeiten unterrichten (Abs. 2).
Art. 8 verpflichtet die Plattform, vor Freischaltung anhand der veröffentlichten Gebietslisten mit automatisierten Mitteln zu bewerten, ob die Eigenerklärung vollständig ist – ausdrücklich ohne allgemeine Überwachungspflicht.
Art. 9 regelt die Datenmeldung. Betrifft ein Angebot eine Einheit in einem Gebiet der Liste nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b, übermittelt die Plattform monatlich je Einheit die Tätigkeitsdaten – Zahl der Übernachtungen und Zahl der Gäste je Nacht nebst Wohnsitzland (Art. 3 Nr. 12) – zusammen mit Registrierungsnummer, genauer Anschrift und URL an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Belegenheitsstaats, und zwar per Maschine-zu-Maschine-Kommunikation. Kleine und Kleinstplattformen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, die im Vorquartal im Monatsdurchschnitt weniger als 4.250 Angebote in der Union hatten, dürfen quartalsweise und auch manuell melden (Abs. 2).
Umsetzung in Deutschland: §§ 22a, 22b DDG
Die Durchführung erfolgt nicht durch ein eigenes Stammgesetz, sondern durch zwei Vorschriften im Digitale-Dienste-Gesetz:
§ 22a DDG richtet die einheitliche digitale Zugangsstelle nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung bei der Bundesnetzagentur ein (Abs. 1) und bestimmt sie zur nationalen Koordinatorin nach Art. 11 Abs. 1 (Abs. 2). Die Zugangsstelle darf die von den Plattformen gelieferten Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern, Anschriften und URLs nur automatisch, vorübergehend und transient verarbeiten, soweit dies zwingend erforderlich ist, um den zuständigen Behörden Zugang zu verschaffen (Abs. 1 Satz 2). Die Gebietslisten nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren eingeführt haben; die Zugangsstelle veröffentlicht sie frei zugänglich (Abs. 3). Die Landesbehörden erfassen je Einheit die Gemeinde und die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten (Abs. 4) und eröffnen der Zugangsstelle dazu eine technische Schnittstelle (Abs. 5). Die Zugangsstelle stellt den Statistischen Ämtern des Bundes und der beteiligten Länder sowie Eurostat monatlich die Daten nach Art. 12 Abs. 4 bereit (Abs. 6).
§ 22b DDG verteilt die Durchsetzung: Für Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 ist die Bundesnetzagentur zuständig (Abs. 1); für Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 – die über Kapitel IV des Digital Services Act durchgesetzt werden – die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Abs. 1 DDG (Abs. 2).
Nach Angaben der Bundesnetzagentur nimmt sie diese Aufgaben seit dem 1. Juli 2026 wahr; die Datendrehscheibe (SDEP) ist zum selben Tag in den Wirkbetrieb überführt worden, eine Testumgebung für neu hinzutretende Länder und Kommunen bleibt bestehen. Die erste Datenübermittlung der Plattformen erfolgte ab dem 1. September 2026, rückwirkend für Juli und August. Kommunen, die ein Registrierungsverfahren einführen wollen, müssen dies 14 Tage vorher melden. Registrierungsnummern vergibt die Bundesnetzagentur ausdrücklich nicht.
Sanktionen
Die Sanktionsvorschriften nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung – bis zum 20. Mai 2026 zu erlassen (Abs. 4) – stehen in § 33 Abs. 5b DDG. Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a oder b eine Online-Schnittstelle nicht richtig gestaltet oder organisiert,
- entgegen Art. 7 Abs. 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder
- entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 oder Abs. 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Der Bußgeldrahmen beträgt für Nr. 1 bis zu 300.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a DDG) und für Nr. 2 und 3 bis zu 100.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a DDG). Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist für Nr. 1 die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, für Nr. 2 und 3 die Bundesnetzagentur (§ 33 Abs. 10 Nr. 1 und 2 DDG).
Die umsatzbezogenen Obergrenzen des § 33 Abs. 7 und 8 DDG (6 bzw. 1 Prozent des Gesamtumsatzes) beziehen sich auf Verstöße gegen den Digital Services Act und nicht auf Absatz 5b.
Sanktionen gegen Gastgeber – etwa wegen fehlender oder falscher Angaben – regelt die Verordnung nicht selbst; Art. 15 Abs. 3 überlässt sie den Mitgliedstaaten „soweit zutreffend". § 33 Abs. 5b DDG erfasst nur Plattformpflichten. Sanktionen gegenüber Gastgebern können sich daher nur aus Landesrecht ergeben, etwa aus den Zweckentfremdungsgesetzen.
Datenschutz
Die Verordnung verarbeitet personenbezogene Daten und enthält dafür eigene Begrenzungen:
- Zweckbindung (Art. 12 Abs. 2): Zugang nur zur Überwachung der Registrierungsverfahren und zur Durchsetzung der Zugangs- und Erbringungsregeln.
- Speicherfristen: bei der Registrierungsbehörde höchstens 18 Monate nach der Löschungsanzeige des Gastgebers (Art. 5 Abs. 5); bei der datenempfangenden Behörde höchstens 18 Monate nach Eingang (Art. 12 Abs. 3).
- Transiente Verarbeitung in der Zugangsstelle (Art. 10 Abs. 4; § 22a Abs. 1 Satz 2 DDG).
- Weitergabe an Forschung und Rechtsetzung nur ohne identifizierende Daten, also ohne Registrierungsnummer und URL (Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1).
- Erwägungsgrund 18 begründet, warum Plattformen keine zusätzlichen Identitätsangaben melden müssen: Sie liegen den Behörden bereits aus dem Registrierungsverfahren vor.
Gastgeber als betroffene Personen behalten ihre Rechte aus der DSGVO, insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gegenüber der registrierenden Behörde.
Häufige Fehler
- „Seit dem 20. Mai 2026 brauche ich bundesweit eine Registrierungsnummer." Falsch. Die Registrierungspflicht besteht nur dort, wo die Kommune ein Registrierungsverfahren eingeführt hat (Art. 4 Abs. 1 und 2). Das ist ein Opt-in und setzt in Deutschland ein Landesgesetz voraus.
- „Die EU verbietet damit die Airbnb-Vermietung." Falsch. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b nimmt Zweckentfremdungs-, Genehmigungs-, Bau-, Wohn- und Mietrecht ausdrücklich aus. Die Verordnung schafft Transparenz, keinen Verbotstatbestand.
- „Die Bundesnetzagentur vergibt die Registrierungsnummern." Falsch. Sie betreibt nur die Datendrehscheibe und koordiniert (§ 22a Abs. 1, 2 DDG). Die Vergabe liegt bei den nach Landesrecht zuständigen Landes- und Kommunalbehörden.
- „Eine Registrierungsnummer pro Gastgeber reicht." Falsch. Die Nummer identifiziert die Einheit (Art. 3 Nr. 7). Für jede vermietete Unterkunft ist eine eigene Nummer nötig – auch für mehrere separat vermietete Zimmer in derselben Wohnung.
- „Hotels und Campingplätze sind auch betroffen." Falsch. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a und b nimmt Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hostels und Campingplätze aus dem Begriff der „Einheit" heraus.
- „Ohne Zweckentfremdungsgenehmigung bekomme ich keine Registrierungsnummer." So nicht. Art. 5 Abs. 3 stellt klar, dass zusätzliche Anforderungen die automatische und unverzügliche Vergabe nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. b unberührt lassen. Die Nummer ist kein Erlaubnisdokument – sie macht einen Verstoß aber sichtbar.
- „Die Plattform haftet für meine Angaben." Nein. Nach Art. 5 Abs. 6 ist der Gastgeber für die Richtigkeit verantwortlich, auch gegenüber der Plattform. Die Plattform trifft nur eine verhältnismäßige Plausibilitätsprüfung (Art. 8) und Stichprobenkontrollen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c).
- „Ein Bußgeld von 100.000 Euro droht mir als Vermieter." Nein. § 33 Abs. 5b DDG sanktioniert ausschließlich Plattformpflichten. Konsequenzen für Gastgeber ergeben sich aus Art. 6 (Aussetzung/Widerruf der Nummer, Entfernung des Angebots) und aus dem Landesrecht.
- „Die Verordnung heißt in Deutschland KVDG." Halb richtig – und deshalb verwirrend. KVDG („Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz") ist die Kurzbezeichnung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 21/3484 vom 06.01.2026). Verkündet wurde das Vorhaben dann unter dem langen Titel „Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union" vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138, verkündet am 18.05.2026). Es ist ein Artikelgesetz: Es schafft kein Stammgesetz, sondern fügt die Regelungen als §§ 22a bis 22c in das Digitale-Dienste-Gesetz ein. Wer heute nachschlagen will, findet die Kurzzeitvermietung in §§ 22a, 22b DDG, das Diskriminierungsverbot in § 22c DDG und die Bußgeldvorschrift in § 33 Abs. 5b DDG. Ein Stammgesetz namens „KVDG" existiert nicht – die Abkürzung bezeichnet den Entwurf, nicht geltendes Recht.
Änderungsverlauf
- 2026-09-12: Faktencheck-Nachlauf, freigegeben. Der am 11.09.2026 offen gelassene Punkt – Bezeichnung und Fundstelle des Artikelgesetzes, das die §§ 22a ff. in das DDG eingefügt hat – ist vollständig aufgelöst, und zwar gegen die bisherige Sekundärangabe. Belegt (Autoritätsniveau A): Das Gesetz heißt „Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union", Ausfertigungsdatum 12.05.2026, verkündet am 18.05.2026 in BGBl. 2026 I Nr. 138 (Federführung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, FNA 772-10, 900-17, 7100-1-10, GESTA E021, ELI `bund/bgbl-1/2026/138`), nachgewiesen am amtlichen Verkündungsportal `recht.bund.de`. Die bisher als sekundär gekennzeichnete Kurzbezeichnung „KuMVDAG" ist damit gestrichen – sie ließ sich an keiner Primärquelle belegen und wird durch den amtlichen Titel ersetzt. Zweite Korrektur: Die Aussage unter „Häufige Fehler", ein Gesetz namens KVDG sei „nicht auffindbar", war zu weitgehend. `KVDG` ist die amtliche Kurzbezeichnung des Regierungsentwurfs – BT-Drs. 21/3484 vom 06.01.2026 führt das Vorhaben ausdrücklich als „Entwurf eines Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetzes (KVDG)"; der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19.12.2025 keine Einwendungen erhoben. Richtig bleibt der Kern: Ein Stammgesetz dieses Namens gibt es nicht, die Regelungen stehen im DDG. Der Eintrag ist entsprechend präzisiert. Dritte Ergänzung: Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes fügt §§ 22a bis 22c DDG ein, nicht nur §§ 22a und 22b. § 22c setzt die VO (EU) 2018/302 (Geoblocking) um und enthält das Verbot diskriminierender Bestimmungen – das erklärt den zweiten Halbsatz des Gesetzestitels. Kernfaktentabelle, Kurzantwort und „Häufige Fehler" entsprechend ergänzt. Vierte Ergänzung – Inkrafttreten: Artikel 4 des Entwurfs bestimmt das Inkrafttreten auf den „ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals"; bei Verkündung am 18.05.2026 ist das der 01.07.2026. Das Datum ruht damit nicht mehr auf einer Sekundärangabe, sondern auf der Inkrafttretensregel plus amtlichem Verkündungsdatum, und deckt sich mit dem von der Bundesnetzagentur gemeldeten SDEP-Wirkbetriebsbeginn. Zusätzlich gegengeprüft und unverändert bestätigt: Die Zuständigkeitsteilung des § 22b DDG – Koordinierungsstelle für digitale Dienste für Art. 7 Abs. 1 und Art. 8, Bundesnetzagentur für die übrigen Pflichten – ist durch die Meldung des DSC („Kurzzeitvermietungs-Verordnung: DSC übernimmt Aufsicht und Durchsetzung bestimmter Vorschriften") eigenständig belegt; der Geltungsbeginn 20.05.2026 der VO (EU) 2024/1028 ist dort ebenfalls bestätigt. Quellenlage offengelegt: Der amtliche Regelungstext des Gesetzes (`recht.bund.de/bgbl/1/2026/138/regelungstext.pdf`) liefert Prüfabrufen weiterhin nur eine HTML-Hülle; der Normwortlaut der §§ 22a bis 22c ist deshalb am Regierungsentwurf gelesen (BT-Drs. 21/3484, Artikel 1 Nummer 3) und mit dem Bestand auf gesetze-im-internet.de abgeglichen – Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind insoweit nicht ausgeschlossen und bei nächster Gelegenheit am verkündeten Regelungstext gegenzulesen. Belegquellen in der Quellenliste ergänzt. `factcheck_status` von `review_needed` auf `ok`, `last_reviewed` auf 2026-09-12. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 12.09.2026)"
- 2026-09-11: Erstveröffentlichung. Der Bestand wies zu `topic="reiserecht"` 71 Seiten aus; Greps über alle Fakten-Dateien ergaben für „2024/1028", „Kurzzeitvermietung" und „Registrierungsnummer" jeweils null Treffer. Die Seite schließt damit eine vollständige Abdeckungslücke zu einem Rechtsakt, der seit dem 20.05.2026 gilt und dessen deutsche Durchführung seit dem 01.07.2026 im Wirkbetrieb ist. Sämtliche Angaben zum Verordnungstext (Art. 1 bis 19, Erwägungsgrund 18, Erwägungsgrund 19) wurden am deutschen Volltext auf EUR-Lex erhoben, nicht aus Sekundärquellen; die Artikelnummern, die Schwelle von 4.250 Angeboten, die Speicherfristen von 18 Monaten und der Geltungsbeginn 20.05.2026 sind wörtlich belegt. Die §§ 22a, 22b und 33 DDG wurden im Volltext auf gesetze-im-internet.de gelesen; der Bußgeldrahmen wurde über die Verweisungskette § 33 Abs. 5b → Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 2 Buchst. a aufgelöst und ergibt 300.000 Euro für Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b sowie 100.000 Euro für Art. 7 Abs. 2 und Art. 9. Bewusst nicht übernommen wurde die in mehreren Sekundärquellen kursierende Bezeichnung eines deutschen Durchführungsgesetzes „KVDG" samt Bundestagsbeschluss vom 23.04.2026: Ein solches Stammgesetz war weder auf gesetze-im-internet.de noch bei der Bundesnetzagentur auffindbar; die Bundesnetzagentur nennt ausdrücklich das DDG. Die Seite widerspricht dieser Sekundärangabe daher ausdrücklich. Nachgetragen wurde stattdessen der belegbare Weg: der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/3484, den der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossen hat; die Kurzbezeichnung „KuMVDAG" und die BGBl-Fundstelle bleiben als sekundär belegt gekennzeichnet. Kein Aktenzeichen zitiert – zur Verordnung liegt noch keine verifizierbare Rechtsprechung vor. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-12
- Gültig ab: 2026-05-20 (Geltungsbeginn nach Art. 19 Abs. 2 VO (EU) 2024/1028)
- Gültig bis: unbefristet; Kommissionsbewertung bis 20.05.2031 (Art. 18 Abs. 1)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO (EU) 2024/1028, DDG, DSA, VO (EU) 2018/1724, BGB; BGBl. 2026 I Nr. 138 über recht.bund.de; BT-Drs. 21/3484), ergänzt um B (Bundesnetzagentur, Koordinierungsstelle für digitale Dienste)
- Offen – kein Freigabehindernis, die Seite behauptet zu diesen Punkten keine Rechtslage: (a) Landesgesetzliche Grundlagen. Welche Bundesländer bis zum 11.09.2026 die für das Opt-in erforderlichen Landesgesetze erlassen haben und wie diese heißen, wurde nicht an den Landesgesetzblättern überprüft. Die Seite nennt deshalb kein Landesrecht namentlich. (b) Liste der Kommunen mit Registrierungsverfahren. Die Bundesnetzagentur führt unter „Aktuelles" fünf Kommunen mit geplantem Start zum 01.10.2026 auf (Frechen, München, Nürnberg, Regensburg, Tübingen). Welche Kommunen bereits ein Verfahren betreiben, ergibt sich nur aus der dynamischen Gebietsliste; diese wurde nicht abgerufen und ist als laufend aktualisierte Liste ohnehin nicht zitierfähig. Die Seite verlinkt sie, gibt aber keinen Stand wieder. (c) Stichprobenkontrollen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c. Die Bundesnetzagentur bezeichnet deren Aufnahme mit „geplant ab Oktober 2026"; ein verbindlicher Termin ist nicht veröffentlicht. Die Pflicht selbst gilt unabhängig davon seit dem 20.05.2026. (d) Sanktionen gegenüber Gastgebern. Dass § 33 Abs. 5b DDG nur Plattformpflichten erfasst, ergibt sich aus dem Wortlaut. Ob und in welcher Form die Länder von der Öffnung in Art. 15 Abs. 3 („und, soweit zutreffend, durch Gastgeber") Gebrauch gemacht haben, wurde nicht geprüft. (e) Verkündeter Normwortlaut. Titel, Ausfertigungsdatum (12.05.2026), Fundstelle (BGBl. 2026 I Nr. 138) und Verkündungstag (18.05.2026) des Artikelgesetzes sind seit dem 12.09.2026 am amtlichen Verkündungsportal belegt; die frühere Sekundärangabe „KuMVDAG" ist widerlegt und gestrichen. Der Wortlaut der §§ 22a bis 22c DDG ist jedoch am Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/3484, Artikel 1 Nummer 3) gelesen, weil der verkündete Regelungstext nur als PDF vorliegt, das Prüfabrufen eine leere HTML-Hülle liefert. Abweichungen aus dem parlamentarischen Verfahren sind deshalb nicht vollständig ausgeschlossen. (f) Durchführungsrechtsakte der Kommission. Art. 10 Abs. 5 ermächtigt die Kommission zu gemeinsamen technischen Spezifikationen, unter anderem zu einer standardisierten Struktur der Registrierungsnummern. Ob solche Durchführungsrechtsakte bereits erlassen sind, wurde nicht geprüft; die Bundesnetzagentur stützt sich auf den eingefrorenen europäischen Prototyp SDEP v1.0, was auf das Fehlen eines verbindlichen Rechtsakts hindeutet, es aber nicht belegt.
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Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, ABl. L, 2024/1028, 29.04.2024, CELEX 320: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1028/oj
- Volltext der Verordnung (deutsche Sprachfassung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32024R1028
- § 22a DDG – Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__22a.html
- § 22b DDG – Behörden zur Durchsetzung von Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1028: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__22b.html
- § 33 DDG – Bußgeldvorschriften (Abs. 5b, Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a, Abs. 10): https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__33.html
- Digitale-Dienste-Gesetz, Gesamtausgabe: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/
- Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), Art. 3 Buchst. i, Kapitel IV, Art. 49 Abs. 2: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R2065
- Verordnung (EU) 2018/1724 (Single Digital Gateway), Anhang I Zeile „N. Dienstleistungen" Nr. 4, geändert durch Art. 17 VO (EU) 2024/1028: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018R1724
- Bundesnetzagentur, Kurzzeitvermietungs-Verordnung: Die neue europäische Regulierung (Zuständigkeiten, SDEP-Wirkbetrieb seit 01.07.2026, erste Datenübermittlung ab 01.09.2026, Opt-in der Kommunen, Fragen und Antworten): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/Kurzzeitvermietung/artikel.html
- Deutscher Bundestag, „Grünes Licht für Gesetz zur Kurzzeitvermietung" (hib), zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 21/3484 zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1167030
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/3484 vom 06.01.2026 (Kurzbezeichnung „Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz – KVDG"; Artikel 1 Nr. 3 mit dem Wortlaut der §§ 22a bis 22c DDG; Artikel 4 Inkrafttretensregel): https://dserver.bundestag.de/btd/21/034/2103484.pdf
- Bundesgesetzblatt, Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 138, verkündet am 18.05.2026 (Federführung BMWE, FNA 772-10, 900-: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/138/VO.html
- Amtliche ELI des Verkündungsblatts: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/138
- Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC), „Kurzzeitvermietungs-Verordnung: DSC übernimmt Aufsicht und Durchsetzung bestimmter Vorschriften" (Zuständigkeit des DSC für Art. 7 Abs. 1 und Art. 8; Umsetzung im DDG): https://www.dsc.bund.de/DE/Fachthemen/DSC/3_Aktuell/Aktuelle_Meldungen/Meldung_Kurzzeitvermietung.html
- Bundesnetzagentur, Liste der Gebiete mit Registrierungsverfahren: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/Kurzzeitvermietung/_func/Area-Liste.html
- §§ 535, 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Ferienwohnung als Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
- § 651a BGB (Abgrenzung zur Pauschalreise): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html
- Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (Definition kleiner und Kleinstunternehmen, maßgeblich für Art. 9 Abs. 2): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32003H0361