Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG) – 6 Wochen Entgeltfortzahlung In Kraft
Kurzantwort
Wird ein Arbeitnehmer durch **Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit** an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von **sechs Wochen** Anspruch auf **Entgeltfortzahlung** durch den Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch entsteht nach einer **Wartezeit von 4 Wochen** ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG). Die **Krankheit muss unverzüglich angezeigt** werden; bei längerer Dauer als 3 Tagen ist eine **ärztliche Bescheinigung** vorzulegen (§ 5 EFZG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) [gesetze-im-internet.de, EFZG] |
| Dauer der Entgeltfortzahlung | 6 Wochen (42 Kalendertage) [§ 3 Abs. 1 EFZG] |
| Wartezeit ab Beginn Arbeitsverhältnis | 4 Wochen [§ 3 Abs. 3 EFZG] |
| Höhe | regelmäßige Arbeitsvergütung ohne krankheitsbedingten Ausfall [§ 4 Abs. 1 EFZG] |
| Anzeigepflicht | unverzüglich Arbeitsunfähigkeit + voraussichtliche Dauer [§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG] |
| Bescheinigungspflicht | bei Krankheit > 3 Kalendertagen [§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG] |
| Elektronische AU-Bescheinigung (eAU) | seit 01.01.2023 Pflicht für GKV-Versicherte [§ 5 Abs. 1a EFZG] |
| Fortsetzungserkrankung | neue Anspruchsfrist erst nach 6 Monaten ohne erneute AU oder 12 Monaten ab erster AU [§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1+2 EFZG] |
| Verschulden | bei grobem Selbstverschulden Anspruch ausgeschlossen [§ 3 Abs. 1 EFZG] |
| Auslandsaufenthalt | Anzeige + ärztliches Attest auch erforderlich [§ 5 Abs. 2 EFZG] |
| Mehrere Arbeitgeber | Anspruch besteht gegenüber jedem [§ 8 Abs. 1 EFZG] |
| Anspruch bei Mini-Job | besteht auch [§ 1 Abs. 1 EFZG, BAG 5 AZR 466/99] |
| Krankengeld nach 6 Wochen | GKV zahlt 70 % Bruttolohn / max. 90 % Nettolohn [§ 47 SGB V] |
| Höchstdauer Krankengeld | 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von je 3 Jahren; darauf werden die 6 Wochen Entgeltfortzahlung angerechnet (effektiv also max. 72 Wochen Krankengeld-Zahlung) [§ 48 Abs. 1 SGB V] |
| Kündigung während AU | grundsätzlich zulässig (kein Sonderkündigungsschutz), aber krankheitsbedingt nur unter strengen Voraussetzungen |
Geltungsbereich
EFZG gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildender (§ 19 BBiG verweist auf EFZG), Mini-Jobber, Teilzeit, Heimarbeiter (§ 10 EFZG). Selbstständige und freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch. Bei mehreren Krankheiten innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums werden die Tage zusammengerechnet (Fortsetzungserkrankung), es sei denn, eine völlig andere Krankheitsursache liegt vor.
Häufige Fehler
- „Krank ab Tag 1, Attest ab Tag 4." Korrekt: Krankheit unverzüglich melden, Bescheinigung erst ab Tag 4 (mehr als 3 Tage), Arbeitgeber kann aber ab Tag 1 verlangen.
- „Bei kurzer Beschäftigung kein Anspruch." Erst nach 4 Wochen Beschäftigung – vorher kein EFZG-Anspruch, aber Krankenkasse zahlt ggf. Krankengeld direkt.
- „Nach 6 Wochen bin ich auf mich allein gestellt." Falsch – die GKV zahlt anschließend Krankengeld (§§ 47–48 SGB V).
Änderungsverlauf
- 2026-06-04: Erstveröffentlichung. Werte gegen EFZG und §§ 47, 48 SGB V (gesetze-im-internet.de) geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-04: Krankengeld-Höchstdauer korrigiert: § 48 Abs. 1 SGB V nennt 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von je 3 Jahren (nicht 72); die 72 Wochen ergeben sich erst nach Anrechnung der 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Gegen den Gesetzestext des § 48 SGB V geprüft. | change_type=factcheck
Stand
- Stand: 2026-06-04
- Gültig ab: 1994-06-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EFZG, SGB V)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html
- § 47 SGB V – Höhe Krankengeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html
- § 48 SGB V – Dauer Krankengeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html
- BMAS – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/sozialversicherung.html
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