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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG) – 6 Wochen Entgeltfortzahlung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-04 · letzte Prüfung: 2026-09-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wird ein Arbeitnehmer durch **Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit** an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von **sechs Wochen** Anspruch auf **Entgeltfortzahlung** durch den Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch entsteht nach einer **Wartezeit von 4 Wochen** ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG). Die **Krankheit muss unverzüglich angezeigt** werden; bei längerer Dauer als 3 Tagen ist eine **ärztliche Bescheinigung** vorzulegen (§ 5 EFZG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageEntgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) [gesetze-im-internet.de, EFZG]
Dauer der Entgeltfortzahlung6 Wochen (42 Kalendertage) [§ 3 Abs. 1 EFZG]
Wartezeit ab Beginn Arbeitsverhältnis4 Wochen [§ 3 Abs. 3 EFZG]
Höheregelmäßige Arbeitsvergütung ohne krankheitsbedingten Ausfall [§ 4 Abs. 1 EFZG]
Anzeigepflichtunverzüglich Arbeitsunfähigkeit + voraussichtliche Dauer [§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG]
Bescheinigungspflichtbei Krankheit > 3 Kalendertagen [§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG]
Elektronische AU-Bescheinigung (eAU)seit 01.01.2023 Pflicht für GKV-Versicherte [§ 5 Abs. 1a EFZG]
Fortsetzungserkrankungneue Anspruchsfrist erst nach 6 Monaten ohne erneute AU oder 12 Monaten ab erster AU [§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1+2 EFZG]
Verschuldenbei grobem Selbstverschulden Anspruch ausgeschlossen [§ 3 Abs. 1 EFZG]
AuslandsaufenthaltAnzeige + ärztliches Attest auch erforderlich [§ 5 Abs. 2 EFZG]
Mehrere ArbeitgeberAnspruch besteht gegenüber jedem [§ 8 Abs. 1 EFZG]
Anspruch bei Mini-Jobbesteht auch [§ 1 Abs. 1 EFZG, BAG 5 AZR 466/99]
Krankengeld nach 6 WochenGKV zahlt 70 % Bruttolohn / max. 90 % Nettolohn [§ 47 SGB V]
Höchstdauer Krankengeld78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von je 3 Jahren; darauf werden die 6 Wochen Entgeltfortzahlung angerechnet (effektiv also max. 72 Wochen Krankengeld-Zahlung) [§ 48 Abs. 1 SGB V]
Kündigung während AUgrundsätzlich zulässig (kein Sonderkündigungsschutz), aber krankheitsbedingt nur unter strengen Voraussetzungen

Geltungsbereich

EFZG gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildender (§ 19 BBiG verweist auf EFZG), Mini-Jobber, Teilzeit, Heimarbeiter (§ 10 EFZG). Selbstständige und freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch. Bei mehreren Krankheiten innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums werden die Tage zusammengerechnet (Fortsetzungserkrankung), es sei denn, eine völlig andere Krankheitsursache liegt vor.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-04
Letzte Prüfung:
2026-09-04
In Kraft seit:
1994-06-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0