Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG) – Steuerermäßigung bis 50 % bei schnell aufeinanderfolgenden Erbfällen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens |
| Begünstigter Letzterwerb | Erwerb von Todes wegen durch eine Person der Steuerklasse I [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| Steuerklasse I | Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, bei Erwerb von Todes wegen Eltern und Voreltern [§ 15 Abs. 1 ErbStG] |
| Vorerwerb | durch eine Person der Steuerklasse I in den letzten zehn Jahren vor dem Letzterwerb [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| Steuerpflicht des Vorerwerbs | für das Vermögen muss beim Vorerwerb eine Steuer zu erheben gewesen sein [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| Ermäßigung bei Abstand ≤ 1 Jahr | 50 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| > 1 bis 2 Jahre | 45 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| > 2 bis 3 Jahre | 40 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| > 3 bis 4 Jahre | 35 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| > 4 bis 5 Jahre | 30 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| > 5 bis 6 Jahre | 25 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| > 6 bis 8 Jahre | 20 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| > 8 bis 10 Jahre | 10 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG] |
| Maßgeblicher Abstand | zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer [§ 27 Abs. 1 ErbStG; § 9 ErbStG] |
| Aufteilung der Steuer | Verhältnis begünstigtes Vermögen zu steuerpflichtigem Gesamterwerb ohne Abzug des Freibetrags [§ 27 Abs. 2 ErbStG] |
| Höchstbetrag | Prozentsatz nach Abs. 1 angewendet auf die vom Vorerwerber entrichtete Steuer für dasselbe Vermögen [§ 27 Abs. 3 ErbStG] |
| Rechtsprechung Personenkreis | beide Erwerbe müssen jeweils in Steuerklasse I fallen [BFH, 13.07.2011 – II B 27/11] |
| Verwaltungsauffassung Wert | Ermäßigung höchstens auf den beim Vorerwerber besteuerten Wert; Wertsteigerungen nicht begünstigt, Wertminderungen mindern [R E 27 Abs. 1 ErbStR 2019] |
| Freibeträge 2026 Steuerklasse I | Ehegatte/Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € [§ 16 Abs. 1 ErbStG] |
Geltungsbereich
§ 27 ErbStG gilt nur für den Erwerb von Todes wegen (Erbfall, Vermächtnis, Pflichtteil, § 3 ErbStG). Eine Schenkung als *Letzterwerb* ist nicht begünstigt. Der *Vorerwerb* muss dagegen nach dem Wortlaut nur ein „Erwerb" durch eine Person der Steuerklasse I sein, für den „nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war"; das kann nach überwiegender Auffassung auch eine steuerpflichtige Schenkung gewesen sein. War der Vorerwerb wegen der Freibeträge steuerfrei, läuft die Ermäßigung leer: Der Höchstbetrag nach Abs. 3 beträgt dann 0 €.
Die Vorschrift ist keine Freibetragsregel und kein Ersatz für § 14 ErbStG. § 14 rechnet Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen; § 27 betrifft den Übergang desselben Vermögens über verschiedene Personen hinweg (z. B. Mutter → Sohn → Enkelin).
Wortlaut § 27 ErbStG
§ 27 Abs. 1 ErbStG: *„Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:"* (es folgt die Prozenttabelle 50/45/40/35/30/25/20/10).
§ 27 Abs. 2 ErbStG: *„Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht."*
§ 27 Abs. 3 ErbStG: *„Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat."*
Die Berechnung in fünf Schritten
- Voraussetzungen prüfen. Letzterwerb von Todes wegen in Steuerklasse I? Vorerwerb durch eine Person der Steuerklasse I innerhalb von zehn Jahren? Wurde damals Steuer festgesetzt?
- Abstand bestimmen. Zeitraum zwischen den beiden Steuerentstehungszeitpunkten (beim Erbfall regelmäßig der Todestag, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) → Prozentsatz aus der Tabelle.
- Steuer auf den Gesamterwerb berechnen. Regulär nach §§ 16, 19 ErbStG.
- Anteil des begünstigten Vermögens ermitteln (Abs. 2). Steuer × (Wert des begünstigten Vermögens ÷ steuerpflichtiger Gesamterwerb *vor* Freibetrag). Darauf den Prozentsatz anwenden.
- Höchstbetrag prüfen (Abs. 3). Derselbe Prozentsatz × die vom Vorerwerber für dieses Vermögen entrichtete Steuer. Der niedrigere Betrag ist die Ermäßigung.
Rechenbeispiel (illustrativ, keine Steuerberatung)
Sachverhalt. Die Mutter stirbt am 10.03.2024 und hinterlässt ihrem Sohn Vermögen im Steuerwert von 1.000.000 €. Der Sohn zahlt darauf Erbschaftsteuer: 1.000.000 € ./. 400.000 € Freibetrag = 600.000 € × 15 % = 90.000 € (Steuer aus eigenen Mitteln bezahlt). Der Sohn stirbt am 20.05.2026; seine volljährige Tochter erbt sein gesamtes Vermögen: das geerbte Vermögen (Wert unverändert 1.000.000 €) und eigenes Vermögen von 500.000 €. Abstand: mehr als 2, aber nicht mehr als 3 Jahre → 40 %.
| Schritt | Betrag | |---|---| | Gesamterwerb der Tochter (vor Freibetrag) | 1.500.000 € | | ./. persönlicher Freibetrag Kind [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG] | 400.000 € | | = steuerpflichtiger Erwerb | 1.100.000 € | | Steuer: 19 % [§ 19 Abs. 1 ErbStG] | 209.000 € | | Anteil begünstigtes Vermögen: 1.000.000 / 1.500.000 [Abs. 2] | 139.333,33 € | | Ermäßigung 40 % hiervon [Abs. 1] | 55.733,33 € | | Höchstbetrag: 40 % × 90.000 € entrichtete Steuer des Sohnes [Abs. 3] | 36.000 € | | Anzusetzende Ermäßigung (niedrigerer Betrag) | 36.000 € | | Festzusetzende Steuer | 173.000 € |
Wäre die Tochter nicht die Tochter, sondern die Schwester des Sohnes (Steuerklasse II im Verhältnis zum Sohn), entfiele die Ermäßigung vollständig — obwohl sie im Verhältnis zur Mutter in Steuerklasse I stünde (BFH II B 27/11).
BFH, Beschluss vom 13.07.2011 – II B 27/11
Ein Mann hatte von seinem Bruder geerbt, der das Vermögen seinerseits kurz zuvor von der gemeinsamen Mutter geerbt hatte. Der Kläger beantragte die Ermäßigung nach § 27 ErbStG mit dem Argument, im Verhältnis zur Mutter gehöre er zur Steuerklasse I. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Nach dem eindeutigen Wortlaut muss der Letzterwerb nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser in Steuerklasse I fallen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erwerbs, für den die Ermäßigung beansprucht wird. Eine erweiternde oder verfassungskonforme Auslegung lehnte der Senat ab. Der Zweck der Vorschrift bestehe darin, bei mehrmaligem Übergang desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren auf den begünstigten Erwerberkreis die darauf entfallende Steuer bis höchstens 50 % zu ermäßigen (unter Verweis auf BT-Drucks. 13/4839, S. 71). Das verfassungsrechtliche Familienprinzip (BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 611/07) verlange keine Gleichstellung von Erwerbern der Steuerklasse II.
Verwaltungsauffassung (R E 27 ErbStR 2019)
Nach R E 27 Abs. 1 ErbStR 2019 ist die Ermäßigung auf den Wert begrenzt, mit dem das Vermögen beim Vorerwerber tatsächlich besteuert wurde. Eine Wertsteigerung zwischen den beiden Erwerben ist nicht begünstigt, weil insoweit keine Doppelbesteuerung vorliegt; ist der Wert gesunken, zählt nur der niedrigere Wert beim Letzterwerb. Nach R E 27 Abs. 2 werden Schulden, die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Verhältnisrechnung diesem Vermögen zugeordnet; nicht zuordenbare Schulden werden nur bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses berücksichtigt. R E 27 Abs. 3 betrifft Sonderfälle der Vor- und Nacherbschaft (§ 6 ErbStG).
Praxisrelevanz: Berliner Testament und Unfälle
Typische Anwendungsfälle sind kurz nacheinander versterbende Ehegatten mit Berliner Testament (§ 2269 BGB): Der überlebende Ehegatte erbt zunächst allein und versteuert den Erwerb oberhalb von 500.000 €; stirbt er bald danach, erben die Kinder dasselbe Vermögen erneut. Beide Erwerbe liegen in Steuerklasse I, § 27 ErbStG greift. Gleiches gilt für Eltern, die von einem früh verstorbenen Kind erben (Eltern sind beim Erwerb von Todes wegen Steuerklasse I), sofern das Kind das Vermögen seinerseits steuerpflichtig von einem Angehörigen der Steuerklasse I erworben hatte.
Häufige Fehler
- „§ 27 gilt auch für Geschwister." Falsch — Geschwister sind Steuerklasse II; der Letzterwerb muss in Steuerklasse I fallen (BFH II B 27/11).
- „Die Ermäßigung bezieht sich auf die gesamte Steuer." Falsch — nur der auf das *begünstigte Vermögen* entfallende Anteil wird ermäßigt (Abs. 2).
- „Der Freibetrag wird bei der Aufteilung abgezogen." Falsch — das Verhältnis wird *ohne* Abzug des Freibetrags gebildet (Abs. 2).
- „50 % Ermäßigung, egal wie viel der Vorerwerber gezahlt hat." Falsch — die Kappung auf den Prozentsatz der tatsächlich entrichteten Vorsteuer (Abs. 3) ist oft der begrenzende Faktor.
- „Schenkung an das Enkelkind ist auch begünstigt." Falsch — der Letzterwerb muss von Todes wegen erfolgen.
- „Wertsteigerungen seit dem Vorerwerb werden mit ermäßigt." Nach Verwaltungsauffassung nicht (R E 27 Abs. 1 ErbStR).
Abgrenzung zu verwandten Themen
- § 14 ErbStG – Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe *von derselben Person* innerhalb von zehn Jahren.
- § 6 ErbStG – Besteuerung bei Vor- und Nacherbschaft.
- § 28 ErbStG – Stundung der Erbschaftsteuer.
- §§ 15, 16, 19 ErbStG – Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze.
Änderungsverlauf
- 2026-10-16: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 27 Abs. 1–3 ErbStG am 16.10.2026 gegen lxgesetze.de (Fassung „zuletzt geändert am 22.6.2026") abgeglichen; die amtliche Seite gesetze-im-internet.de lieferte beim Abruf keinen Textinhalt. Prozenttabelle 50/45/40/35/30/25/20/10 bestätigt. BFH II B 27/11 im Volltext geprüft (Leitsatz, Rz. 3–7). Freibeträge 2026 (500.000 / 400.000 / 200.000 €) und Tarif § 19 Abs. 1 aus der geprüften Seite erbschaftsteuer-freibetraege-2026 übernommen. factcheck_status=review_needed: (1) amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de nicht direkt abgelesen; (2) R E 27 ErbStR nur über Sekundärwiedergabe (Suchergebnis) geprüft, Fortgeltung nach 2019 nicht verifiziert; (3) valid_from 1996-01-01 (Fassung JStG 1997, BT-Drucks. 13/4839) nicht am Fassungsnachweis geprüft; (4) Aussage, dass auch eine Schenkung als Vorerwerb genügt, beruht auf dem Wortlaut und Literaturauffassung, nicht auf geprüfter Rechtsprechung. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-Erbrecht-Agent"
Siehe auch
- [Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG)](/fakten/zusammenrechnung-frueherer-erwerbe-14-erbstg.html)
- [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html)
- [Berliner Testament (§ 2269 BGB)](/fakten/berliner-testament-2269-bgb.html)
- [Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB)](/fakten/vor-nacherbschaft-2100-bgb.html)
- [Stundung der Erbschaftsteuer (§ 28 ErbStG)](/fakten/stundung-erbschaftsteuer-28-erbstg.html)
Stand
- Stand: 2026-10-16
- Gültig ab: 1996-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, BFH, BVerfG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__27.html
- § 27 ErbStG, Volltext in der Fassung „zuletzt geändert am 22.6.2026" (Zweitquelle): https://lxgesetze.de/erbstg/27
- § 15 ErbStG – Steuerklassen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- § 9 ErbStG – Entstehung der Steuer: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- BFH, Beschluss vom 13.07.2011 – II B 27/11 (Personenkreis § 27 Abs. 1 ErbStG): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=13.07.2011&Aktenzeichen=II+B+27/11
- BFH II B 27/11, Volltext (Leitsatz und Gründe): https://gesetze.co/urteile/II_B_27-11
- BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 (Familienprinzip im Erbschaftsteuerrecht): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=21.07.2010&Aktenzeichen=1+BvR+611/07
- R E 27 ErbStR 2019 (Wiedergabe): https://www.steuerschroeder.de/steuergesetze/erbstr/27