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Rückfall geschenkten Vermögens an die Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG) – steuerfreier Rückerwerb beim Tod des Kindes, Identitätserfordernis, Rückforderungsvorbehalt In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-05 · letzte Prüfung: 2026-11-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Stirbt ein Kind vor seinen Eltern und fällt dabei Vermögen, das die Eltern ihm zuvor geschenkt oder per Übergabevertrag übertragen hatten, von Todes wegen an die Eltern zurück, bleibt dieser Rückerwerb erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG). Dasselbe gilt für Voreltern (Großeltern), die einem Enkel etwas zugewendet hatten. Die Befreiung ist sachlich – sie gilt zusätzlich zum persönlichen Freibetrag – und unbegrenzt in der Höhe. Voraussetzung ist aber, dass derselbe Gegenstand zurückfällt: Der Bundesfinanzhof verlangt Identität zwischen zugewendetem und zurückfallendem Vermögensgegenstand, wobei bei objektiver Betrachtung Art- und Funktionsgleichheit genügt (BFH, Urteil vom 22.06.1994 – II R 13/90, unter Bezug auf II R 1/92). Früchte (z. B. Gewinne, Zinsen, Mieten) und daraus erworbene Gegenstände sind nicht befreit. Für alles übrige Vermögen des Kindes gilt: Eltern gehören bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 € (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Wer den Rückfall schon bei der Schenkung planen will, vereinbart einen vertraglichen Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Vorversterbens – dann erlischt sogar die ursprüngliche Schenkungsteuer rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG [gesetze-im-internet.de]
Wortlaut„Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen"
BegünstigteEltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern) als frühere Zuwendende
Begünstigte UrsprungszuwendungSchenkung oder Übergabevertrag an einen Abkömmling
Art des Rückfallsnur von Todes wegen (Erbfolge, Vermächtnis u. a., § 3 ErbStG) – nicht bei Rückschenkung unter Lebenden
Umfangsachliche Befreiung ohne Höchstbetrag, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ErbStG: jede Befreiung gilt für sich)
Identitätserforderniszurückfallender Gegenstand muss mit dem zugewendeten identisch sein; Art- und Funktionsgleichheit genügt [BFH II R 13/90; II R 1/92, BStBl II 1994, 656]
Früchte und Surrogate aus Früchtennicht befreit (Gewinne, nicht entnommene Gewinnanteile, aus Erträgen erworbene Beteiligungen) [BFH II R 13/90, amtl. Leitsatz]
Wertsteigerung zwischen Schenkung und Todvom BFH ausdrücklich offengelassen [BFH II R 13/90]; FG Münster (Vorinstanz): marktbedingte Wertsteigerung unschädlich, durch Kapital/Arbeit des Kindes geschaffener Mehrwert steuerpflichtig
Steuerklasse Eltern, Erwerb von Todes wegenSteuerklasse I [§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 4 ErbStG]
Steuerklasse Eltern, Schenkung des Kindes an ElternSteuerklasse II [§ 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 1 ErbStG]
Freibetrag Eltern von Todes wegen100.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG]
Freibetrag Eltern bei Schenkung20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG]
Steuersätze StKl. I7 % bis 75.000 €, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 € … 30 % über 26 Mio. € [§ 19 Abs. 1 ErbStG]
Alternative: vertraglicher RückforderungsvorbehaltHerausgabe aufgrund Rückforderungsrechts → ursprüngliche Schenkungsteuer erlischt rückwirkend [§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]
Zivilrechtlicher HintergrundEltern sind gesetzliche Erben der 2. Ordnung, wenn das Kind keine Abkömmlinge hinterlässt [§ 1925 BGB]; neben Ehegatten erben sie zur Hälfte [§ 1931 Abs. 1 BGB]
Weitere Sonderbefreiung für ElternErwerb bis 41.000 € bei Erwerbsunfähigkeit des Elternteils [§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG]

Worum es geht: Vermeidung einer doppelten Belastung in der Familie

Eltern übertragen Vermögen oft schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder – eine Eigentumswohnung, ein Grundstück, Unternehmensanteile. Stirbt das Kind unerwartet vor den Eltern und ohne eigene Abkömmlinge, sind die Eltern nach § 1925 BGB gesetzliche Erben (zweite Ordnung); häufig setzt das Kind die Eltern auch testamentarisch ein. Das geschenkte Vermögen „wandert" dann zurück. Ohne Sonderregel würde der Rückerwerb erneut Erbschaftsteuer auslösen, obwohl dasselbe Vermögen bereits bei der Schenkung der Schenkungsteuer unterlag. § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG verhindert das: Der Rückfall desselben Gegenstands bleibt steuerfrei. Der BFH beschreibt den Zweck als Milderung der Belastung der Familienerbfolge und Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung desselben Vermögens (BFH, 22.06.1994 – II R 13/90).

Die Voraussetzungen im Einzelnen

1. Zuwendung durch Eltern oder Voreltern an einen Abkömmling. Erfasst sind Schenkungen und Übergabeverträge (typisch: vorweggenommene Erbfolge). Zuwendungen anderer Personen (z. B. Onkel, Geschwister, Schwiegereltern) sind nicht begünstigt. Auch eine Zuwendung des Kindes an die Eltern, die später zurück ans Kind fällt, ist nicht erfasst – die Vorschrift wirkt nur in Richtung der älteren Generation.

2. Rückfall von Todes wegen. Der Gegenstand muss beim Tod des Abkömmlings an genau die Person zurückfallen, die ihn zugewendet hat („an diese Personen"). Ob das über gesetzliche Erbfolge, Testament oder Vermächtnis geschieht, ist gleichgültig, solange ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Eine Rückschenkung unter Lebenden fällt nicht unter Nr. 10.

3. Identität des Gegenstands. Das ist in der Praxis die zentrale Hürde. Nach dem BFH muss es sich um dieselben Vermögensgegenstände handeln; es reicht, dass zwischen zugewendetem und zurückfallendem Gegenstand bei objektiver Betrachtung Art- und Funktionsgleichheit besteht (BFH, 22.06.1994 – II R 13/90, unter Verweis auf II R 1/92). Nicht identisch sind nach dem amtlichen Leitsatz die vom Kind gezogenen Früchte des geschenkten Gegenstands und die aus diesen Früchten erworbenen Vermögensgegenstände. Im entschiedenen Fall blieb zwar die zurückgefallene stille Beteiligung selbst steuerfrei, nicht aber das Darlehenskonto mit thesaurierten Gewinnen und die aus Gewinnen erworbenen Beteiligungen an anderen Gesellschaften.

Offene Frage: Wertsteigerung zwischen Schenkung und Tod

Ob die Befreiung auch eine Wertsteigerung des identischen Gegenstands zwischen Schenkung und Rückfall erfasst, hat der BFH in II R 13/90 ausdrücklich offengelassen. Die Vorinstanz (FG Münster, 16.11.1989 – III 2500/85 Erb, EFG 1990, 322) differenzierte: Wertsteigerungen, die ausschließlich auf der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen (z. B. allgemeiner Anstieg der Immobilienpreise), stehen der Steuerfreiheit nicht entgegen; ein Mehrwert, den das Kind durch Einsatz von Kapital oder Arbeit geschaffen hat (z. B. Anbau, umfassende Sanierung aus eigenen Mitteln), ist dagegen steuerpflichtig. In der Praxis sollte bei größeren Investitionen des Kindes dokumentiert werden, welcher Wertanteil auf eigene Aufwendungen entfällt.

Was gilt für das übrige Vermögen des Kindes?

Alles, was nicht unter Nr. 10 fällt – eigenes Erspartes des Kindes, später hinzuerworbene Gegenstände, Erträge aus dem Geschenk –, wird nach den allgemeinen Regeln besteuert. Für Eltern als Erben gilt dabei:

Gestaltung: Rückforderungsvorbehalt im Schenkungsvertrag

Statt sich auf § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG zu verlassen, wird in Übergabe- und Schenkungsverträgen häufig ein vertragliches Rückforderungsrecht vereinbart – etwa für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt. Wird der Gegenstand aufgrund eines solchen Rechts herausgegeben, erlischt die Schenkungsteuer für die ursprüngliche Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); für den Zeitraum, in dem dem Beschenkten die Nutzungen zustanden, wird er wie ein Nießbraucher behandelt (§ 29 Abs. 2 ErbStG). Der Vorbehalt hat zudem zivilrechtliche Vorteile: Er wirkt auch, wenn das Kind nicht von den Eltern, sondern z. B. vom Ehegatten beerbt würde – dann würde Nr. 10 gerade nicht greifen, weil der Gegenstand nicht an die Eltern zurückfällt.

Wichtig: Enthält der Schenkungsvertrag bereits Regeln für den Todesfall des Beschenkten, kann sich der Schenker nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und einen daraus folgenden Rückgewähranspruch berufen; der Erbanfall bleibt dann ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH, 22.06.1994 – II R 13/90, Orientierungssatz 1).

Rechenbeispiel

Die Eltern schenkten ihrem Sohn 2019 eine Eigentumswohnung. Der Sohn stirbt 2026 unverheiratet, kinderlos und ohne Testament. Gesetzliche Erben sind die Eltern zu je ½ (§ 1925 Abs. 1, 2 BGB). Der Nachlass besteht aus der Wohnung (Wert 240.000 €, Wert unverändert gegenüber der Schenkung angenommen) und einem selbst angesparten Bankguthaben von 180.000 €.

Hätte der Sohn die Mieteinnahmen der Wohnung angespart, wären diese Ersparnisse als Früchte nicht nach Nr. 10 befreit, sondern Teil des normal steuerpflichtigen Erwerbs.

Häufige Fehler

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Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-05
Letzte Prüfung:
2026-11-05
In Kraft seit:
1974-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0