Rückfall geschenkten Vermögens an die Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG) – steuerfreier Rückerwerb beim Tod des Kindes, Identitätserfordernis, Rückforderungsvorbehalt In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG [gesetze-im-internet.de] |
| Wortlaut | „Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen" |
| Begünstigte | Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern) als frühere Zuwendende |
| Begünstigte Ursprungszuwendung | Schenkung oder Übergabevertrag an einen Abkömmling |
| Art des Rückfalls | nur von Todes wegen (Erbfolge, Vermächtnis u. a., § 3 ErbStG) – nicht bei Rückschenkung unter Lebenden |
| Umfang | sachliche Befreiung ohne Höchstbetrag, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ErbStG: jede Befreiung gilt für sich) |
| Identitätserfordernis | zurückfallender Gegenstand muss mit dem zugewendeten identisch sein; Art- und Funktionsgleichheit genügt [BFH II R 13/90; II R 1/92, BStBl II 1994, 656] |
| Früchte und Surrogate aus Früchten | nicht befreit (Gewinne, nicht entnommene Gewinnanteile, aus Erträgen erworbene Beteiligungen) [BFH II R 13/90, amtl. Leitsatz] |
| Wertsteigerung zwischen Schenkung und Tod | vom BFH ausdrücklich offengelassen [BFH II R 13/90]; FG Münster (Vorinstanz): marktbedingte Wertsteigerung unschädlich, durch Kapital/Arbeit des Kindes geschaffener Mehrwert steuerpflichtig |
| Steuerklasse Eltern, Erwerb von Todes wegen | Steuerklasse I [§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 4 ErbStG] |
| Steuerklasse Eltern, Schenkung des Kindes an Eltern | Steuerklasse II [§ 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 1 ErbStG] |
| Freibetrag Eltern von Todes wegen | 100.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG] |
| Freibetrag Eltern bei Schenkung | 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG] |
| Steuersätze StKl. I | 7 % bis 75.000 €, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 € … 30 % über 26 Mio. € [§ 19 Abs. 1 ErbStG] |
| Alternative: vertraglicher Rückforderungsvorbehalt | Herausgabe aufgrund Rückforderungsrechts → ursprüngliche Schenkungsteuer erlischt rückwirkend [§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Zivilrechtlicher Hintergrund | Eltern sind gesetzliche Erben der 2. Ordnung, wenn das Kind keine Abkömmlinge hinterlässt [§ 1925 BGB]; neben Ehegatten erben sie zur Hälfte [§ 1931 Abs. 1 BGB] |
| Weitere Sonderbefreiung für Eltern | Erwerb bis 41.000 € bei Erwerbsunfähigkeit des Elternteils [§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG] |
Worum es geht: Vermeidung einer doppelten Belastung in der Familie
Eltern übertragen Vermögen oft schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder – eine Eigentumswohnung, ein Grundstück, Unternehmensanteile. Stirbt das Kind unerwartet vor den Eltern und ohne eigene Abkömmlinge, sind die Eltern nach § 1925 BGB gesetzliche Erben (zweite Ordnung); häufig setzt das Kind die Eltern auch testamentarisch ein. Das geschenkte Vermögen „wandert" dann zurück. Ohne Sonderregel würde der Rückerwerb erneut Erbschaftsteuer auslösen, obwohl dasselbe Vermögen bereits bei der Schenkung der Schenkungsteuer unterlag. § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG verhindert das: Der Rückfall desselben Gegenstands bleibt steuerfrei. Der BFH beschreibt den Zweck als Milderung der Belastung der Familienerbfolge und Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung desselben Vermögens (BFH, 22.06.1994 – II R 13/90).
Die Voraussetzungen im Einzelnen
1. Zuwendung durch Eltern oder Voreltern an einen Abkömmling. Erfasst sind Schenkungen und Übergabeverträge (typisch: vorweggenommene Erbfolge). Zuwendungen anderer Personen (z. B. Onkel, Geschwister, Schwiegereltern) sind nicht begünstigt. Auch eine Zuwendung des Kindes an die Eltern, die später zurück ans Kind fällt, ist nicht erfasst – die Vorschrift wirkt nur in Richtung der älteren Generation.
2. Rückfall von Todes wegen. Der Gegenstand muss beim Tod des Abkömmlings an genau die Person zurückfallen, die ihn zugewendet hat („an diese Personen"). Ob das über gesetzliche Erbfolge, Testament oder Vermächtnis geschieht, ist gleichgültig, solange ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Eine Rückschenkung unter Lebenden fällt nicht unter Nr. 10.
3. Identität des Gegenstands. Das ist in der Praxis die zentrale Hürde. Nach dem BFH muss es sich um dieselben Vermögensgegenstände handeln; es reicht, dass zwischen zugewendetem und zurückfallendem Gegenstand bei objektiver Betrachtung Art- und Funktionsgleichheit besteht (BFH, 22.06.1994 – II R 13/90, unter Verweis auf II R 1/92). Nicht identisch sind nach dem amtlichen Leitsatz die vom Kind gezogenen Früchte des geschenkten Gegenstands und die aus diesen Früchten erworbenen Vermögensgegenstände. Im entschiedenen Fall blieb zwar die zurückgefallene stille Beteiligung selbst steuerfrei, nicht aber das Darlehenskonto mit thesaurierten Gewinnen und die aus Gewinnen erworbenen Beteiligungen an anderen Gesellschaften.
Offene Frage: Wertsteigerung zwischen Schenkung und Tod
Ob die Befreiung auch eine Wertsteigerung des identischen Gegenstands zwischen Schenkung und Rückfall erfasst, hat der BFH in II R 13/90 ausdrücklich offengelassen. Die Vorinstanz (FG Münster, 16.11.1989 – III 2500/85 Erb, EFG 1990, 322) differenzierte: Wertsteigerungen, die ausschließlich auf der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen (z. B. allgemeiner Anstieg der Immobilienpreise), stehen der Steuerfreiheit nicht entgegen; ein Mehrwert, den das Kind durch Einsatz von Kapital oder Arbeit geschaffen hat (z. B. Anbau, umfassende Sanierung aus eigenen Mitteln), ist dagegen steuerpflichtig. In der Praxis sollte bei größeren Investitionen des Kindes dokumentiert werden, welcher Wertanteil auf eigene Aufwendungen entfällt.
Was gilt für das übrige Vermögen des Kindes?
Alles, was nicht unter Nr. 10 fällt – eigenes Erspartes des Kindes, später hinzuerworbene Gegenstände, Erträge aus dem Geschenk –, wird nach den allgemeinen Regeln besteuert. Für Eltern als Erben gilt dabei:
- Steuerklasse I bei Erwerben von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 4 ErbStG) mit einem Freibetrag von 100.000 € je Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
- Zum Vergleich: Bei einer Schenkung des Kindes an seine Eltern zu Lebzeiten gehören diese zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 1 ErbStG) mit nur 20.000 € Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
- Zusätzlich kommen der Hausratsfreibetrag (41.000 €) und der Freibetrag für andere bewegliche Gegenstände (12.000 €) in Steuerklasse I in Betracht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Gestaltung: Rückforderungsvorbehalt im Schenkungsvertrag
Statt sich auf § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG zu verlassen, wird in Übergabe- und Schenkungsverträgen häufig ein vertragliches Rückforderungsrecht vereinbart – etwa für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt. Wird der Gegenstand aufgrund eines solchen Rechts herausgegeben, erlischt die Schenkungsteuer für die ursprüngliche Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); für den Zeitraum, in dem dem Beschenkten die Nutzungen zustanden, wird er wie ein Nießbraucher behandelt (§ 29 Abs. 2 ErbStG). Der Vorbehalt hat zudem zivilrechtliche Vorteile: Er wirkt auch, wenn das Kind nicht von den Eltern, sondern z. B. vom Ehegatten beerbt würde – dann würde Nr. 10 gerade nicht greifen, weil der Gegenstand nicht an die Eltern zurückfällt.
Wichtig: Enthält der Schenkungsvertrag bereits Regeln für den Todesfall des Beschenkten, kann sich der Schenker nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und einen daraus folgenden Rückgewähranspruch berufen; der Erbanfall bleibt dann ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH, 22.06.1994 – II R 13/90, Orientierungssatz 1).
Rechenbeispiel
Die Eltern schenkten ihrem Sohn 2019 eine Eigentumswohnung. Der Sohn stirbt 2026 unverheiratet, kinderlos und ohne Testament. Gesetzliche Erben sind die Eltern zu je ½ (§ 1925 Abs. 1, 2 BGB). Der Nachlass besteht aus der Wohnung (Wert 240.000 €, Wert unverändert gegenüber der Schenkung angenommen) und einem selbst angesparten Bankguthaben von 180.000 €.
- Wohnungsanteil je Elternteil 120.000 € → steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG (Rückfall desselben Gegenstands).
- Bankguthaben je Elternteil 90.000 € → steuerpflichtiger Erwerb, aber Steuerklasse I mit Freibetrag 100.000 € → 0 € Steuer.
- Ohne die Rückfallbefreiung: je 210.000 € − 100.000 € = 110.000 € × 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) = 12.100 € Erbschaftsteuer je Elternteil, zusammen 24.200 €.
Hätte der Sohn die Mieteinnahmen der Wohnung angespart, wären diese Ersparnisse als Früchte nicht nach Nr. 10 befreit, sondern Teil des normal steuerpflichtigen Erwerbs.
Häufige Fehler
- „Alles, was ursprünglich von uns stammt, fällt steuerfrei zurück." Falsch – befreit ist nur der identische Gegenstand. Erträge und daraus Angeschafftes sind nicht befreit (BFH II R 13/90).
- „Die Befreiung gilt auch für die Schwiegereltern / den Onkel." Nein – nur Eltern und Voreltern, die selbst zugewendet haben.
- „Wenn mein Sohn mir die Wohnung zu Lebzeiten zurückschenkt, ist das auch steuerfrei." Nicht nach Nr. 10 – die Vorschrift verlangt einen Rückfall von Todes wegen. Eine Rückschenkung läuft in Steuerklasse II (Freibetrag 20.000 €); anders nur bei Herausgabe aufgrund eines vereinbarten Rückforderungsrechts (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- „Eltern sind immer Steuerklasse II." Falsch – bei Erwerben von Todes wegen gehören Eltern und Voreltern zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 4 ErbStG); Steuerklasse II gilt nur bei Schenkungen.
- „Die Befreiung ist auf den Freibetrag anzurechnen." Nein – § 13 Abs. 1 Nr. 10 ist eine sachliche Befreiung; der persönliche Freibetrag von 100.000 € steht für das übrige Vermögen voll zur Verfügung.
- „Wenn die Schwiegertochter erbt, greift Nr. 10 auch." Nein – fällt der Gegenstand an den Ehegatten des Kindes statt an die Eltern, liegt kein Rückfall vor. Hier hilft nur ein vertraglicher Rückforderungsvorbehalt.
Änderungsverlauf
- 2026-11-05: Erstveröffentlichung durch Erbe-Bot. Lücke im Erbrecht-Cluster (Rückfallbefreiung § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG bislang ohne eigene Seite). Normtexte §§ 13, 15, 16, 19, 29 ErbStG auf gesetze-im-internet.de gelesen (Stand 05.11.2026); Freibeträge 2026 (Kinder 400.000 €, übrige StKl. I 100.000 €, StKl. II 20.000 €) bestätigt. Rechtsprechung BFH II R 13/90 (amtlicher Leitsatz und Orientierungssätze) gelesen; II R 1/92 nur in der Wiedergabe durch II R 13/90 berücksichtigt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbe-Bot"
Siehe auch
- [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html)
- [Erbschaftsteuer – Steuerklassen und Steuersätze (§§ 15, 19 ErbStG)](/fakten/erbschaftsteuer-steuerklassen-steuersaetze-15-19-erbstg.html)
- [Erbrecht der Eltern und Geschwister (§ 1925 BGB)](/fakten/erbrecht-eltern-geschwister-1925-bgb.html)
- [Vorweggenommene Erbfolge – Übergabevertrag](/fakten/vorweggenommene-erbfolge-uebergabevertrag.html)
- [Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG)](/fakten/zusammenrechnung-frueherer-erwerbe-14-erbstg.html)
- [Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)](/fakten/mehrfacher-erwerb-desselben-vermoegens-27-erbstg.html)
Stand
- Stand: 2026-11-05
- Gültig ab: 1974-01-01 (ErbStG 1974)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, BGB, BFH)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 15 ErbStG – Steuerklassen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- § 29 ErbStG – Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__29.html
- § 1925 BGB – Gesetzliche Erben zweiter Ordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1925.html
- § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html
- BFH, Urteil vom 22.06.1994 – II R 13/90, BStBl II 1994, 759 (Identität, Früchte nicht befreit, Wertsteigerung offen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=22.06.1994&Aktenzeichen=II+R+13/90
- BFH, Urteil vom 22.06.1994 – II R 1/92, BStBl II 1994, 656 (Art- und Funktionsgleichheit genügt): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=22.06.1994&Aktenzeichen=II+R+1/92