MiCA — Marktmissbrauchsregeln für Kryptowerte: Insiderhandel und Marktmanipulation (Art. 86–92)
MiCA — Marktmissbrauchsregeln für Kryptowerte: Insiderhandel und Marktmanipulation (Art. 86–92)
Kurzantwort
Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA/MiCAR) enthält in den Artikeln 86–92 ein eigenes Marktmissbrauchsregime für Kryptowerte — im Kern eine an die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, VO (EU) Nr. 596/2014) angelehnte „Kurzfassung“. Verboten sind Insidergeschäfte (Art. 89), die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 90) und Marktmanipulation (Art. 91); daneben bestehen eine Ad-hoc-Publizitätspflicht der Emittenten (Art. 88) und Vorbeugungs-, Aufdeckungs- und Meldepflichten der beruflich handelnden Marktteilnehmer (Art. 92). Die Regeln gelten für Kryptowerte, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung beantragt wurde, und sind EU-weit seit dem 30. Dezember 2024 anwendbar. In Deutschland überwacht die BaFin die Einhaltung; Verdachtsmeldungen (STOR) nach Art. 92 Abs. 1 sind ihr elektronisch zu übermitteln.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Titel VI „Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten“ (Art. 86–92):
- Art. 86 MiCA — Anwendungsbereich: Titel VI gilt für Handlungen jeder Person in Bezug auf Kryptowerte, die zum Handel zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde. Er gilt für Handlungen in der Union und in Drittländern.
- Art. 87 MiCA — Insiderinformationen: Definiert Insiderinformationen als nicht öffentlich bekannte, präzise Informationen, die einen oder mehrere Emittenten/Kryptowerte betreffen und die, würden sie öffentlich, den Kurs erheblich beeinflussen könnten.
- Art. 88 MiCA — Öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen (Ad-hoc-Publizität): Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, müssen sie unmittelbar betreffende Insiderinformationen so bald wie möglich öffentlich bekannt geben. Ein Aufschub ist unter Voraussetzungen möglich.
- Art. 89 MiCA — Verbot von Insidergeschäften: Wer über Insiderinformationen verfügt, darf sie nicht nutzen, um Kryptowerte zu erwerben oder zu veräußern (oder dies zu empfehlen/anzustiften).
- Art. 90 MiCA — Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen.
- Art. 91 MiCA — Verbot der Marktmanipulation (u. a. irreführende Signale über Angebot, Nachfrage oder Kurs; Verbreitung falscher/irreführender Informationen; Handel unter Vortäuschung).
- Art. 92 MiCA — Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch: Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, müssen wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch vorhalten und Verdachtsmeldungen (STOR) an die zuständige Behörde übermitteln (Abs. 1). Abs. 3 ist Grundlage der ESMA-Leitlinien für die Aufsichtsbehörden.
Konkretisiert wird das Regime durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/885 (technische Regulierungsstandards zu Vorkehrungen/Systemen/Verfahren und zum STOR-Muster) und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 (technische Mittel für die Offenlegung und den Aufschub von Insiderinformationen). MiCA ist als Verordnung unmittelbar anwendbar; das deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) bestimmt die BaFin als zuständige Behörde.
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
Ob die Marktmissbrauchsregeln greifen, ist in folgenden Schritten zu prüfen:
- Ist der Kryptowert zum Handel zugelassen — oder wurde die Zulassung beantragt? Nur dann greift Titel VI (Art. 86). Reine außerbörsliche Einzelgeschäfte ohne Handelszulassung sind nicht erfasst.
- Um welche Handlung geht es? Erfasst sind Insidergeschäfte (Art. 89), die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 90) und Marktmanipulation (Art. 91) — unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland vorgenommen werden (Art. 86).
- Wer ist Normadressat? Das Verbot des Marktmissbrauchs trifft jede Person (Anleger, Händler, aber auch Miner/Validierer, Influencer in sozialen Medien). Die Ad-hoc-Publizität (Art. 88) trifft Emittenten/Anbieter/Zulassungsantragsteller. Die Vorbeugungs- und Meldepflichten (Art. 92) treffen Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen (insbesondere CASP, die eine Handelsplattform betreiben oder Aufträge ausführen).
- Zuständige Behörde in Deutschland: die BaFin.
Pflichten und Rechtsfolgen
Verhaltensverbote (Art. 89–91): Niemand darf Insiderinformationen für den Handel mit Kryptowerten nutzen, sie unrechtmäßig offenlegen oder den Markt manipulieren. Als kryptospezifische Manipulations- und Insiderformen benennt die ESMA u. a. die Manipulation von Auftragsbüchern, missbräuchliche MEV-Strategien (Ausnutzung der Reihenfolge von Transaktionen bei der Blockproduktion), Front-Running durch Miner/Validierer sowie die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen über soziale Medien.
Ad-hoc-Publizität (Art. 88): Emittenten müssen sie unmittelbar betreffende Insiderinformationen so bald wie möglich veröffentlichen und dauerhaft zugänglich halten; ein Aufschub ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die technischen Mittel dafür regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861.
Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung (Art. 92): Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, müssen wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Erkennung von Marktmissbrauch einrichten. Bei begründetem Verdacht ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung (STOR) an die zuständige Behörde zu übermitteln — in Deutschland elektronisch über das MVP-Portal der BaFin unter Nutzung des EU-einheitlichen Meldeformulars.
Rechtsfolgen bei Verstoß: Marktmissbrauch kann von der BaFin verfolgt und nach den Sanktionsvorschriften des Titels VII MiCA i. V. m. dem KMAG mit Bußgeldern und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen belegt werden; schwere Fälle von Insiderhandel und Marktmanipulation sind zudem strafbewehrt. Unterlassene oder fehlerhafte Verdachtsmeldungen und mangelhafte Überwachungssysteme stellen eigenständige Pflichtverstöße dar.
Fristen und Übergangsregelungen
- 30. Dezember 2024: Titel VI MiCA (Art. 86–92) und damit das Marktmissbrauchsregime für Kryptowerte ist EU-weit anwendbar. Seit diesem Tag gilt auch die STOR-Pflicht nach Art. 92 Abs. 1 gegenüber der BaFin. (MiCA insgesamt: in Kraft seit 29.06.2023; Titel III/IV für ART/EMT bereits seit 30.06.2024, der übrige Teil einschließlich Titel VI seit 30.12.2024.)
- 12. November 2024: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 zu den technischen Mitteln der Offenlegung von Insiderinformationen.
- 29. April 2025: Delegierte Verordnung (EU) 2025/885 mit den technischen Regulierungsstandards zu Vorkehrungen/Systemen/Verfahren und zum STOR-Muster.
- 9. Juli 2025: ESMA-Leitlinien zu den Aufsichtspraktiken zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch (ESMA75-453128700-1039, gestützt auf Art. 92 Abs. 3 MiCA); ihre Anwendbarkeit beginnt drei Monate nach Veröffentlichung in allen EU-Amtssprachen.
Praxisbeispiel
Ein Mitarbeiter eines CASP weiß vor der offiziellen Ankündigung, dass sein Unternehmen einen bislang wenig gehandelten Token neu auf seiner Handelsplattform listen wird — eine typischerweise kursrelevante, nicht öffentliche Information. Kauft er den Token vor der Bekanntgabe, um ihn nach dem erwarteten Kursanstieg zu verkaufen, liegt ein verbotenes Insidergeschäft nach Art. 89 MiCA vor. Fällt der Handelsplattform ein auffälliges Auftragsmuster kurz vor dem Listing auf, muss sie nach Art. 92 Abs. 1 MiCA eine Verdachtsmeldung (STOR) über das MVP-Portal an die BaFin abgeben (die ESMA nennt dieses Listing-Wissen ausdrücklich als Beispiel für Insiderinformationen bei CASP-Beschäftigten).
Verwandte Normen
- MiCA Titel II (Art. 4–15): Whitepaper-Pflicht — ab Antrag auf Zulassung zum Handel greifen zusätzlich die Marktmissbrauchsregeln (Art. 86 ff.).
- MiCA Titel V (Art. 59 ff.): Zulassung und Pflichten der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP).
- Marktmissbrauchsverordnung (MAR, VO (EU) Nr. 596/2014): Vorbild und Parallelregime für Finanzinstrumente (Insiderhandel, Ad-hoc, STOR).
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/885; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861: technische Konkretisierung.
- Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG): deutsches Durchführungsrecht, BaFin als zuständige Behörde und Sanktionen.
Quellen
- **Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Titel VI, Art. 86–92** — eur-lex.europa.eu, CELEX 32023R1114 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1114
- **ESMA-Leitlinien zu den Aufsichtspraktiken zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß MiCA** (ESMA75-453128700-1039, 09.07.2025) — esma.europa.eu: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2025-07/ESMA75-453128700-1039_Guidelines_on_supervisory_practices_to_prevent_and_detect_market_abuse__MiCA__DE.pdf
- **BaFin — Verdachtsmeldungen nach Art. 92 Abs. 1 MiCA (STOR)** — bafin.de: https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/mvp-portal/verdachtsmeldungen-mica/verdachtsmeldungen-mica_node.html
- **BaFin — Marktmissbrauch (Insiderüberwachung, Marktmanipulation)** — bafin.de: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/Marktmissbrauch/marktmissbrauch_node.html
Stand
- Stand: 17. Juli 2026
- Gültig ab: 30. Dezember 2024 (Titel VI MiCA anwendbar)
- Status: aktuell / in Kraft
- Quellenautorität: A (eur-lex.europa.eu, esma.europa.eu, bafin.de)
- Lizenz: CC-BY-4.0