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MiCA — Marktmissbrauchsregeln für Kryptowerte: Insiderhandel und Marktmanipulation (Art. 86–92)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

MiCA — Marktmissbrauchsregeln für Kryptowerte: Insiderhandel und Marktmanipulation (Art. 86–92)

Kurzantwort

Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA/MiCAR) enthält in den Artikeln 86–92 ein eigenes Marktmissbrauchsregime für Kryptowerte — im Kern eine an die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, VO (EU) Nr. 596/2014) angelehnte „Kurzfassung“. Verboten sind Insidergeschäfte (Art. 89), die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 90) und Marktmanipulation (Art. 91); daneben bestehen eine Ad-hoc-Publizitätspflicht der Emittenten (Art. 88) und Vorbeugungs-, Aufdeckungs- und Meldepflichten der beruflich handelnden Marktteilnehmer (Art. 92). Die Regeln gelten für Kryptowerte, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung beantragt wurde, und sind EU-weit seit dem 30. Dezember 2024 anwendbar. In Deutschland überwacht die BaFin die Einhaltung; Verdachtsmeldungen (STOR) nach Art. 92 Abs. 1 sind ihr elektronisch zu übermitteln.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Titel VI „Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten“ (Art. 86–92):

Konkretisiert wird das Regime durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/885 (technische Regulierungsstandards zu Vorkehrungen/Systemen/Verfahren und zum STOR-Muster) und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 (technische Mittel für die Offenlegung und den Aufschub von Insiderinformationen). MiCA ist als Verordnung unmittelbar anwendbar; das deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) bestimmt die BaFin als zuständige Behörde.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Ob die Marktmissbrauchsregeln greifen, ist in folgenden Schritten zu prüfen:

  1. Ist der Kryptowert zum Handel zugelassen — oder wurde die Zulassung beantragt? Nur dann greift Titel VI (Art. 86). Reine außerbörsliche Einzelgeschäfte ohne Handelszulassung sind nicht erfasst.
  2. Um welche Handlung geht es? Erfasst sind Insidergeschäfte (Art. 89), die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 90) und Marktmanipulation (Art. 91) — unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland vorgenommen werden (Art. 86).
  3. Wer ist Normadressat? Das Verbot des Marktmissbrauchs trifft jede Person (Anleger, Händler, aber auch Miner/Validierer, Influencer in sozialen Medien). Die Ad-hoc-Publizität (Art. 88) trifft Emittenten/Anbieter/Zulassungsantragsteller. Die Vorbeugungs- und Meldepflichten (Art. 92) treffen Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen (insbesondere CASP, die eine Handelsplattform betreiben oder Aufträge ausführen).
  4. Zuständige Behörde in Deutschland: die BaFin.

Pflichten und Rechtsfolgen

Verhaltensverbote (Art. 89–91): Niemand darf Insiderinformationen für den Handel mit Kryptowerten nutzen, sie unrechtmäßig offenlegen oder den Markt manipulieren. Als kryptospezifische Manipulations- und Insiderformen benennt die ESMA u. a. die Manipulation von Auftragsbüchern, missbräuchliche MEV-Strategien (Ausnutzung der Reihenfolge von Transaktionen bei der Blockproduktion), Front-Running durch Miner/Validierer sowie die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen über soziale Medien.

Ad-hoc-Publizität (Art. 88): Emittenten müssen sie unmittelbar betreffende Insiderinformationen so bald wie möglich veröffentlichen und dauerhaft zugänglich halten; ein Aufschub ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die technischen Mittel dafür regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861.

Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung (Art. 92): Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, müssen wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Erkennung von Marktmissbrauch einrichten. Bei begründetem Verdacht ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung (STOR) an die zuständige Behörde zu übermitteln — in Deutschland elektronisch über das MVP-Portal der BaFin unter Nutzung des EU-einheitlichen Meldeformulars.

Rechtsfolgen bei Verstoß: Marktmissbrauch kann von der BaFin verfolgt und nach den Sanktionsvorschriften des Titels VII MiCA i. V. m. dem KMAG mit Bußgeldern und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen belegt werden; schwere Fälle von Insiderhandel und Marktmanipulation sind zudem strafbewehrt. Unterlassene oder fehlerhafte Verdachtsmeldungen und mangelhafte Überwachungssysteme stellen eigenständige Pflichtverstöße dar.

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter eines CASP weiß vor der offiziellen Ankündigung, dass sein Unternehmen einen bislang wenig gehandelten Token neu auf seiner Handelsplattform listen wird — eine typischerweise kursrelevante, nicht öffentliche Information. Kauft er den Token vor der Bekanntgabe, um ihn nach dem erwarteten Kursanstieg zu verkaufen, liegt ein verbotenes Insidergeschäft nach Art. 89 MiCA vor. Fällt der Handelsplattform ein auffälliges Auftragsmuster kurz vor dem Listing auf, muss sie nach Art. 92 Abs. 1 MiCA eine Verdachtsmeldung (STOR) über das MVP-Portal an die BaFin abgeben (die ESMA nennt dieses Listing-Wissen ausdrücklich als Beispiel für Insiderinformationen bei CASP-Beschäftigten).

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Quellen

Stand