Mietvertrag – Pflichtangaben und Form (§§ 535, 550 BGB) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Inhalt | § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags [gesetze-im-internet.de, § 535 BGB] |
| Rechtsgrundlage Form | § 550 BGB – Form des Mietvertrags [gesetze-im-internet.de, § 550 BGB] |
| Grundsatz | Mietvertrag ist formfrei; auch mündlich/konkludent wirksam [§ 535 BGB] |
| Wesentliche Bestandteile (Mindesteinigung) | Vertragsparteien, Mietsache (Wohnung), Miethöhe [§ 535 Abs. 1, 2 BGB] |
| Schriftform-Schwelle | Vertrag für länger als ein Jahr [§ 550 S. 1 BGB] |
| Folge fehlender Schriftform | Vertrag bleibt wirksam, gilt aber als auf unbestimmte Zeit geschlossen [§ 550 S. 1 BGB] |
| Früheste Kündigung in diesem Fall | zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums [§ 550 S. 2 BGB] |
| Anforderung Schriftform | eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf einheitlicher Urkunde [§ 126 BGB] |
| Schriftformheilungsklausel | unwirksam [BGH, 27.09.2017 – XII ZR 114/16] |
| Anwendung auf Grundstücke/Räume | § 550 gilt über § 578 BGB auch für Grundstücks- und Gewerbemiete – dort aber mit der Maßgabe, dass Textform genügt: Ein für länger als ein Jahr nicht in Textform geschlossener Vertrag gilt für unbestimmte Zeit [§ 578 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| AGB-Kontrolle von Formularklauseln | §§ 305–310 BGB [gesetze-im-internet.de, § 305 BGB] |
Geltungsbereich
Die Regeln gelten für Wohnraummietverträge (§§ 535 ff. BGB); über § 578 BGB ist § 550 BGB auch auf Gewerbe- und Grundstücksmietverträge anwendbar – dort allerdings in abgeschwächter Form: § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet an, dass § 550 mit der Maßgabe gilt, dass ein für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossener Vertrag für unbestimmte Zeit gilt. Für Grundstücke und Gewerberäume genügt also die Textform (§ 126b BGB), während es bei Wohnraum bei der Schriftform des § 126 BGB bleibt. Anders als beim Arbeitsvertrag (Nachweisgesetz) gibt es im Mietrecht keinen gesetzlichen Katalog von Pflicht-Datenfeldern, die in der Vertragsurkunde stehen müssen. Erforderlich ist allein die Einigung über die essentialia negotii: wer vermietet an wen (Parteien), was wird vermietet (die konkret bezeichnete Wohnung) und wofür (die Miete). Fehlt einer dieser Punkte, ist kein Mietvertrag zustande gekommen. Alle weiteren Punkte – Betriebskosten, Kaution, Schönheitsreparaturen, Befristung – sind nicht zur Wirksamkeit nötig, müssen aber ausdrücklich vereinbart werden, wenn sie gelten sollen (z. B. ist die Umlage von Betriebskosten nach § 556 BGB nur bei Vereinbarung möglich).
Form: Wann Schriftform nötig ist
Der Mietvertrag selbst unterliegt keinem allgemeinen Formzwang. Schriftform verlangt das Gesetz nur in § 550 BGB für Verträge, die für länger als ein Jahr geschlossen werden – also für befristete oder beidseitig langfristig gebundene Verträge. Wird die Schriftform dabei nicht gewahrt, ist die Rechtsfolge mild: Der Vertrag ist nicht nichtig, sondern gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung ordentlich kündbar (§ 550 S. 2 BGB). Die Schriftform nach § 126 BGB erfordert die eigenhändige Unterschrift beider Parteien; bei mehrseitigen Verträgen müssen die Blätter eine einheitliche Urkunde mit erkennbarem inhaltlichen Zusammenhang bilden. § 550 BGB dient nach dem BGH nicht nur dem Schutz eines späteren Erwerbers, sondern auch der Beweisbarkeit und dem Schutz der Parteien vor unbedachter langfristiger Bindung.
Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam
In der Praxis – vor allem bei langfristigen Verträgen – fanden sich oft „Schriftformheilungsklauseln", mit denen sich die Parteien verpflichteten, einen Schriftformmangel nachträglich zu heilen und sich nicht auf § 550 BGB zu berufen. Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln mit Urteil vom 27. September 2017 (XII ZR 114/16) für unwirksam erklärt: Sie sind mit der zwingenden Vorschrift des § 550 BGB nicht vereinbar. Das gilt unabhängig davon, ob die Klausel individuell ausgehandelt oder als vorformulierte AGB gestellt wurde. Eine Partei kann sich deshalb trotz solcher Klauseln auf einen Schriftformmangel berufen und den Vertrag vorzeitig ordentlich kündigen.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Ein mündlicher Mietvertrag ist ungültig." Falsch. Ein Wohnraummietvertrag ist auch mündlich voll wirksam. Nur bei einer Bindung über ein Jahr ohne Schriftform greift die Folge des § 550 BGB (unbestimmte Zeit), und Beweisprobleme sind praktisch.
- „Fehlende Schriftform macht den Vertrag nichtig." Falsch. Der Vertrag bleibt wirksam; er gilt nur als unbefristet und ist frühestens nach einem Jahr ordentlich kündbar (§ 550 S. 2 BGB).
- „Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Pflichtfelder im Mietvertrag." Es gibt keinen gesetzlichen Pflichtkatalog wie beim Arbeitsvertrag. Nötig ist nur die Einigung über Parteien, Mietsache und Miete; alles andere gilt nur, wenn es vereinbart wurde.
- „Eine Schriftformheilungsklausel sichert den langfristigen Vertrag ab." Seit BGH XII ZR 114/16 sind solche Klauseln unwirksam – auch als individuell ausgehandelte Vereinbarung und auch im Verhältnis der ursprünglichen Vertragsparteien zueinander.
- „Für den Gewerbemietvertrag gilt dieselbe Schriftform." Nicht mehr. § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt für Grundstücks- und Gewerberaummietverträge die Textform genügen; nur bei Wohnraum verlangt § 550 BGB die Schriftform des § 126 BGB.
Beispiel
Vermieter und Mieter schließen einen auf drei Jahre befristeten Wohnraummietvertrag nur mündlich. Der Vertrag ist wirksam, die Befristung jedoch nicht formgerecht: Nach § 550 BGB gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Seiten können ihn – frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Einzug – mit der gesetzlichen Frist des § 573c BGB ordentlich kündigen, obwohl eigentlich drei Jahre vereinbart waren.
Änderungsverlauf
- 2026-06-14: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-15: Faktencheck am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de, Abruf über den In-App-Browser). §§ 550 und 578 BGB verbatim gegengelesen. § 550 bestätigt die Seite wörtlich: „Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig." Eine Korrektur: Die Zeile zur Anwendung über § 578 BGB war überholt. § 578 Absatz 1 Satz 2 BGB ordnet an, dass § 550 auf Grundstücksmietverhältnisse – und über Absatz 2 Satz 1 auch auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind – mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass ein für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossener Vertrag für unbestimmte Zeit gilt. Für Gewerbe- und Grundstücksmietverträge genügt damit die Textform des § 126b BGB; die Seite stellte sie mit der Wohnraummiete gleich und verlangte auch dort Schriftform. Kernfakten, Geltungsbereich und „Häufige Fehler" sind entsprechend umgestellt. Die Entscheidung BGH, 27.09.2017 – XII ZR 114/16 (BGHZ 216, 68) ist gegengeprüft und bestätigt: Schriftformheilungsklauseln sind mit der zwingenden Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und deshalb unwirksam, und zwar auch als Individualvereinbarung und auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien – die frühere Rechtsprechung hatte das nur für das Verhältnis zum späteren Erwerber entschieden; dieser Zusatz ist ergänzt. Urteilsvolltext nicht abgerufen (Autoritätsniveau B). valid_from bleibt 2001-09-01, weil sich der Wohnraumteil nicht geändert hat. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 15.09.2026)"
Stand
- Stand: 2026-09-15
- Gültig ab: 2001-09-01 (Fassung durch das Mietrechtsreformgesetz); Textform-Maßgabe für Gewerbe- und Grundstücksmiete nach § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, §§ 550 und 578 BGB verbatim gegengelesen 15.09.2026); BGH XII ZR 114/16 Niveau B
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 535 BGB (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
- gesetze-im-internet.de – § 550 BGB (Form des Mietvertrags): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__550.html
- gesetze-im-internet.de – § 126 BGB (Schriftform): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
- gesetze-im-internet.de – § 578 BGB (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html
- gesetze-im-internet.de – § 305 BGB (Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html