Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) – Sätze 2024–2027, Aufschläge, Tarifvorrang, 20-%-Grenze In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 17 BBiG (Abs. 1: angemessene Vergütung; Abs. 2: Mindestvergütung) [gesetze-im-internet.de] |
| Geltung der Mindestvergütung | seit 01.01.2020 |
| Maßgebliches Jahr | Jahr des Beginns der Berufsausbildung (nicht das laufende Kalenderjahr) |
| Aufschlag 2. Ausbildungsjahr | +18 % auf den Satz des 1. Jahres (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) |
| Aufschlag 3. Ausbildungsjahr | +35 % (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) |
| Aufschlag 4. Ausbildungsjahr | +40 % (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) |
| Beginn 2020 (1. Jahr) | 515 Euro (gesetzlich festgelegt) |
| Beginn 2021 (1. Jahr) | 550 Euro (gesetzlich festgelegt) |
| Beginn 2022 (1. Jahr) | 585 Euro (gesetzlich festgelegt) |
| Beginn 2023 (1. Jahr) | 620 Euro (gesetzlich festgelegt) |
| Beginn 2024 | 649 / 766 / 876 / 909 Euro (1.–4. Jahr; BGBl. 2023 I Nr. 279) |
| Beginn 2025 | 682 / 805 / 921 / 955 Euro (BGBl. 2024 I Nr. 305) |
| Beginn 2026 | 724 / 854 / 977 / 1.014 Euro (BGBl. 2025 I Nr. 235) |
| Beginn 2027 | 764 / 902 / 1.031 / 1.070 Euro (BGBl. 2026 I Nr. 287) |
| Fortschreibung | jährlich zum 1. Januar, erstmals 2024 (§ 17 Abs. 2 Satz 2) |
| Berechnungsgrundlage | rechnerisches Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen der beiden dem Bekanntgabejahr vorausgegangenen Kalenderjahre (§ 17 Abs. 2 Satz 3) |
| Rundung | unter 0,50 Euro abrunden, ab 0,50 Euro aufrunden (§ 17 Abs. 2 Satz 4) |
| Bekanntgabe | spätestens bis 1. November im Bundesgesetzblatt (§ 17 Abs. 2 Satz 5) |
| Tarifvertrag (Tarifbindung) | niedrigere tarifliche Vergütung ist angemessen (§ 17 Abs. 3 Satz 1) |
| Ohne Tarifbindung | Unterschreitung des einschlägigen Tarifs um mehr als 20 % in der Regel nicht angemessen (§ 17 Abs. 4) |
| Sachleistungen | anrechenbar in Höhe der Sachbezugswerte, höchstens 75 % der Bruttovergütung (§ 17 Abs. 6) |
| Mehrarbeit | über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinaus besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 7) |
Geltungsbereich
Die Mindestausbildungsvergütung gilt für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt sind (so die Darstellung des Bundesinstituts für Berufsbildung, BIBB). Entscheidend ist der Beginn der Berufsausbildung: Wer 2026 anfängt, bleibt für die gesamte Ausbildung bei den Sätzen des Jahres 2026 und erhält im zweiten bis vierten Jahr die jeweiligen Aufschläge auf diesen Betrag. Eine spätere Erhöhung der Sätze für neu beginnende Jahrgänge ändert die Untergrenze bereits laufender Ausbildungsverhältnisse nicht (§ 17 Abs. 2 Satz 6 BBiG: Der fortgeschriebene Betrag gilt für Ausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden).
Die Beträge sind monatliche Bruttobeträge und stellen eine Untergrenze dar. Höhere vertragliche oder tarifliche Vergütungen bleiben zulässig; § 17 Abs. 1 BBiG verlangt zudem, dass die Vergütung mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich ansteigt.
Ausnahmen
- Tarifvertrag (§ 17 Abs. 3 BBiG): Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Abs. 1 TVG geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die gesetzliche Mindestvergütung unterschritten wird. Das setzt Tarifbindung des Ausbildenden voraus. Nach Ablauf eines solchen Tarifvertrags gilt seine Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiter als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird (Satz 2).
- Teilzeitberufsausbildung (§ 17 Abs. 5 BBiG): Die Vergütung darf unterschritten werden, aber nur so weit, dass die prozentuale Kürzung der Vergütung nicht höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. Für die nach § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG verlängerte Dauer muss kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen.
- Sachleistungen (§ 17 Abs. 6 BBiG): Anrechnung nur in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte und nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
Häufige Fehler
- „Die Mindestausbildungsvergütung steigt für alle Auszubildenden zum 1. Januar." Falsch – die jeweils fortgeschriebene Höhe gilt für Ausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung beginnen (§ 17 Abs. 2 Satz 6 BBiG). Der Satz hängt am Beginnjahr.
- „Der Mindestsatz des ersten Jahres gilt in allen vier Jahren." Falsch – für das zweite bis vierte Jahr gelten Aufschläge von 18, 35 und 40 Prozent auf den Satz des ersten Jahres.
- „Tarifvertrag und Mindestvergütung sind dasselbe." Falsch – Tarifvergütungen dürfen die Mindestvergütung unterschreiten (§ 17 Abs. 3 BBiG), aber nur bei Tarifbindung des Ausbildenden nach § 3 Abs. 1 TVG.
- „Ohne Tarifbindung reicht die Mindestvergütung immer." Differenziert – auch wenn die Mindestvergütung erreicht wird, ist die Angemessenheit in der Regel ausgeschlossen, wenn die Vergütung einen einschlägigen Tarif um mehr als 20 Prozent unterschreitet (§ 17 Abs. 4 BBiG).
- „Die Beträge sind gesetzlich in Stein gemeißelt." Falsch – nur für Beginn 2020 bis 2023 nennt das Gesetz feste Beträge; seit 2024 werden sie jährlich fortgeschrieben und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
- „Sachleistungen dürfen die Geldvergütung beliebig ersetzen." Falsch – anrechenbar sind sie nur in Höhe der Sachbezugswerte und höchstens bis 75 Prozent der Bruttovergütung (§ 17 Abs. 6 BBiG).
Beispiel
Rechenbeispiel (Arithmetik aus den gesetzlichen Aufschlägen, keine Rechtsberatung): Beginnt eine Berufsausbildung im Jahr 2027, gilt im ersten Jahr eine Untergrenze von 764 Euro. Im zweiten Jahr sind es 764 × 1,18 = 901,52, gerundet 902 Euro; im dritten Jahr 764 × 1,35 = 1.031,40, gerundet 1.031 Euro; im vierten Jahr 764 × 1,40 = 1.069,60, gerundet 1.070 Euro – deckungsgleich mit der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.
Zur 20-%-Grenze: Sieht ein einschlägiger Tarifvertrag, an den der Ausbildende nicht gebunden ist, für ein Ausbildungsjahr 1.000 Euro vor, ist eine vereinbarte Vergütung von weniger als 800 Euro (1.000 € − 20 %) in der Regel nicht angemessen; die gesetzliche Mindestvergütung bleibt daneben als eigene Untergrenze bestehen.
Zur Teilzeit: Wird die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden gekürzt (−25 %), darf die Vergütung um höchstens 25 % gekürzt werden – bei einem Satz von 764 Euro also nicht unter 573 Euro (764 × 0,75).
Änderungsverlauf
- 2026-10-09: Erstveröffentlichung. § 17 BBiG (Abs. 1–7) und die vier Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt (2024–2027) gegen die Primärquellen abgeglichen; Beträge und Rundung nachgerechnet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-09
- Gültig ab: 2020-01-01 (Mindestausbildungsvergütung); Sätze für Ausbildungsbeginn 2027 laut BGBl. 2026 I Nr. 287
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BBiG, Bundesgesetzblatt, BIBB)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 17 BBiG – Vergütungsanspruch und Mindestvergütung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html
- Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) – Mindestausbildungsvergütung (Stand 07.10.2026): https://www.bibb.de/de/199658.php
- Bekanntmachung BGBl. 2026 I Nr. 287 (Beginn 2027): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/287/VO
- Bekanntmachung BGBl. 2025 I Nr. 235 (Beginn 2026): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/235/VO
- Bekanntmachung BGBl. 2024 I Nr. 305 (Beginn 2025): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/305/VO
- Bekanntmachung BGBl. 2023 I Nr. 279 (Beginn 2024): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/279/VO
- § 3 TVG – Tarifgebundenheit: https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__3.html
- § 17 SGB IV – Sachbezugswerte (Verordnungsermächtigung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__17.html