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Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) – Sätze 2024–2027, Aufschläge, Tarifvorrang, 20-%-Grenze In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **§ 17 Abs. 1 BBiG** müssen Ausbildende ihren Auszubildenden eine **angemessene Vergütung** zahlen, die mit fortschreitender Ausbildung **mindestens jährlich ansteigt**. Als Untergrenze gilt seit dem **1. Januar 2020** die **gesetzliche Mindestausbildungsvergütung** (§ 17 Abs. 2 BBiG): Wird sie unterschritten, ist die Angemessenheit **ausgeschlossen**. Maßgeblich ist das **Jahr des Ausbildungsbeginns**. Für Ausbildungen, die **2027** beginnen, beträgt sie **764 Euro** im ersten, **902 Euro** im zweiten, **1.031 Euro** im dritten und **1.070 Euro** im vierten Ausbildungsjahr (Bekanntmachung BGBl. 2026 I Nr. 287). Das zweite bis vierte Jahr ergibt sich aus festen **Aufschlägen von 18, 35 und 40 Prozent** auf den Satz des ersten Jahres. **Tarifverträge** können nach § 17 Abs. 3 BBiG niedrigere Sätze rechtfertigen; ohne Tarifbindung ist eine Vergütung, die den einschlägigen Tarif um **mehr als 20 Prozent** unterschreitet, in der Regel nicht angemessen (§ 17 Abs. 4 BBiG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 17 BBiG (Abs. 1: angemessene Vergütung; Abs. 2: Mindestvergütung) [gesetze-im-internet.de]
Geltung der Mindestvergütungseit 01.01.2020
Maßgebliches JahrJahr des Beginns der Berufsausbildung (nicht das laufende Kalenderjahr)
Aufschlag 2. Ausbildungsjahr+18 % auf den Satz des 1. Jahres (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Aufschlag 3. Ausbildungsjahr+35 % (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)
Aufschlag 4. Ausbildungsjahr+40 % (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)
Beginn 2020 (1. Jahr)515 Euro (gesetzlich festgelegt)
Beginn 2021 (1. Jahr)550 Euro (gesetzlich festgelegt)
Beginn 2022 (1. Jahr)585 Euro (gesetzlich festgelegt)
Beginn 2023 (1. Jahr)620 Euro (gesetzlich festgelegt)
Beginn 2024649 / 766 / 876 / 909 Euro (1.–4. Jahr; BGBl. 2023 I Nr. 279)
Beginn 2025682 / 805 / 921 / 955 Euro (BGBl. 2024 I Nr. 305)
Beginn 2026724 / 854 / 977 / 1.014 Euro (BGBl. 2025 I Nr. 235)
Beginn 2027764 / 902 / 1.031 / 1.070 Euro (BGBl. 2026 I Nr. 287)
Fortschreibungjährlich zum 1. Januar, erstmals 2024 (§ 17 Abs. 2 Satz 2)
Berechnungsgrundlagerechnerisches Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen der beiden dem Bekanntgabejahr vorausgegangenen Kalenderjahre (§ 17 Abs. 2 Satz 3)
Rundungunter 0,50 Euro abrunden, ab 0,50 Euro aufrunden (§ 17 Abs. 2 Satz 4)
Bekanntgabespätestens bis 1. November im Bundesgesetzblatt (§ 17 Abs. 2 Satz 5)
Tarifvertrag (Tarifbindung)niedrigere tarifliche Vergütung ist angemessen (§ 17 Abs. 3 Satz 1)
Ohne TarifbindungUnterschreitung des einschlägigen Tarifs um mehr als 20 % in der Regel nicht angemessen (§ 17 Abs. 4)
Sachleistungenanrechenbar in Höhe der Sachbezugswerte, höchstens 75 % der Bruttovergütung (§ 17 Abs. 6)
Mehrarbeitüber die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinaus besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 7)

Geltungsbereich

Die Mindestausbildungsvergütung gilt für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt sind (so die Darstellung des Bundesinstituts für Berufsbildung, BIBB). Entscheidend ist der Beginn der Berufsausbildung: Wer 2026 anfängt, bleibt für die gesamte Ausbildung bei den Sätzen des Jahres 2026 und erhält im zweiten bis vierten Jahr die jeweiligen Aufschläge auf diesen Betrag. Eine spätere Erhöhung der Sätze für neu beginnende Jahrgänge ändert die Untergrenze bereits laufender Ausbildungsverhältnisse nicht (§ 17 Abs. 2 Satz 6 BBiG: Der fortgeschriebene Betrag gilt für Ausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden).

Die Beträge sind monatliche Bruttobeträge und stellen eine Untergrenze dar. Höhere vertragliche oder tarifliche Vergütungen bleiben zulässig; § 17 Abs. 1 BBiG verlangt zudem, dass die Vergütung mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich ansteigt.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Rechenbeispiel (Arithmetik aus den gesetzlichen Aufschlägen, keine Rechtsberatung): Beginnt eine Berufsausbildung im Jahr 2027, gilt im ersten Jahr eine Untergrenze von 764 Euro. Im zweiten Jahr sind es 764 × 1,18 = 901,52, gerundet 902 Euro; im dritten Jahr 764 × 1,35 = 1.031,40, gerundet 1.031 Euro; im vierten Jahr 764 × 1,40 = 1.069,60, gerundet 1.070 Euro – deckungsgleich mit der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.

Zur 20-%-Grenze: Sieht ein einschlägiger Tarifvertrag, an den der Ausbildende nicht gebunden ist, für ein Ausbildungsjahr 1.000 Euro vor, ist eine vereinbarte Vergütung von weniger als 800 Euro (1.000 € − 20 %) in der Regel nicht angemessen; die gesetzliche Mindestvergütung bleibt daneben als eigene Untergrenze bestehen.

Zur Teilzeit: Wird die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden gekürzt (−25 %), darf die Vergütung um höchstens 25 % gekürzt werden – bei einem Satz von 764 Euro also nicht unter 573 Euro (764 × 0,75).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2020-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0