Mindestbesteuerung und Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a GewStG, § 8 Abs. 1 KStG) – Sockelbetrag, Prozentgrenze, Definitiveffekte und Billigkeitserlass nach § 163 AO In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Einkommen- und Körperschaftsteuer | § 10d Abs. 2 EStG, für Körperschaften über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Gewerbesteuer | § 10a Satz 1 und 2 GewStG [gesetze-im-internet.de] |
| Sockelbetrag (unbeschränkt abziehbar) | 1 000 000 € des Gesamtbetrags der Einkünfte [§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG] |
| Sockelbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten | 2 000 000 € [§ 10d Abs. 2 Satz 2 EStG] |
| Prozentgrenze oberhalb des Sockelbetrags, VZ 2024–2027 | 70 % des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte [§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. Art. 2 WachstumschancenG; § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG] |
| Prozentgrenze ab VZ 2028 | wieder 60 % [Art. 6 Nr. 1 WachstumschancenG v. 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108; Inkrafttreten 01.01.2028 nach Art. 35 Abs. 9] |
| Prozentgrenze Gewerbesteuer | durchgehend 60 % – die Anhebung auf 70 % gilt nicht für die Gewerbesteuer [§ 10a Satz 2 GewStG] |
| Verlustrücktrag | bis 1 000 000 € (Ehegatten 2 000 000 €) in die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume; auf Antrag insgesamt verzichtbar [§ 10d Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 EStG] |
| Verlustrücktrag in der Gewerbesteuer | nicht vorgesehen – § 10a GewStG kennt nur den Vortrag |
| Feststellung | verbleibender Verlustvortrag ist gesondert festzustellen [§ 10d Abs. 4 EStG]; vortragsfähige Fehlbeträge ebenso [§ 10a Satz 6 GewStG] |
| Verfassungsmäßigkeit | bestätigt für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte [BVerfG, Beschluss v. 23.07.2025 – 2 BvL 19/14] |
| Verfassungskonforme Auslegung bei Definitiveffekt | ausgeschlossen – keine Härtefallkorrektur im Festsetzungsverfahren [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 20/25, Rz II.2] |
| Billigkeitsmaßnahme | § 163 AO (abweichende Festsetzung) bzw. § 227 AO (Erlass); bei bilanziellen Umkehreffekten ernsthaft zu erwägen [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 20/25, Leitsatz 2] |
| Sockelbetrag im Abwicklungszeitraum | im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG nur einmal, nicht je Kalenderjahr [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 20/25, Rz II.2.b; BFH v. 23.01.2013 – I R 35/12] |
| Zwischenveranlagungen in der Liquidation | endgültige, nicht vorläufige Veranlagungen [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 21/25, Leitsatz 1] |
Geltungsbereich
Die Mindestbesteuerung ist keine eigene Steuer, sondern eine Abzugsbeschränkung beim Verlustvortrag. Sie erfasst:
- Einkommensteuer: alle unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen mit festgestelltem Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG, unabhängig von der Einkunftsart.
- Körperschaftsteuer: Körperschaften über die Verweisungsnorm des § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Der verdoppelte Sockelbetrag für zusammenveranlagte Ehegatten gilt hier naturgemäß nicht.
- Gewerbesteuer: alle Gewerbebetriebe über § 10a Satz 1 und 2 GewStG – dort allerdings mit unveränderter 60-Prozent-Grenze und ohne Verlustrücktrag.
Nicht erfasst sind der innerperiodische Verlustausgleich zwischen den Einkunftsarten desselben Veranlagungszeitraums und der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG. Beide bleiben von der Prozentgrenze unberührt; der Rücktrag hat lediglich seine eigene Höchstbetragsgrenze von 1 Mio. € beziehungsweise 2 Mio. €.
Beispiel
Beispiel für einen Veranlagungszeitraum 2026 (Prozentgrenze 70 %), Gesamtbetrag der Einkünfte 5 000 000 €, festgestellter Verlustvortrag 10 000 000 €:
| Schritt | Betrag | |---|---| | Gesamtbetrag der Einkünfte | 5 000 000 € | | davon unbeschränkt verrechenbar (Sockelbetrag) | ./. 1 000 000 € | | übersteigender Betrag | 4 000 000 € | | davon 70 % verrechenbar | ./. 2 800 000 € | | verbleibendes zu versteuerndes Einkommen (vor Sonderausgaben u. a.) | 1 200 000 € | | verbrauchter Verlustvortrag | 3 800 000 € | | verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2026 | 6 200 000 € |
Gewerbesteuerlich wäre im selben Fall nur bis 1 000 000 € plus 60 % von 4 000 000 € = 2 400 000 €, insgesamt also 3 400 000 € zu kürzen (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Einkommen-/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer laufen bei der Verlustverrechnung seit 2024 also auseinander.
*Hinweis: Das Beispiel dient der Veranschaulichung der gesetzlichen Rechenschritte. Es ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.*
Zeitliche Geltung der Prozentgrenze
Die Anhebung von 60 auf 70 Prozent geht auf das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 zurück. Das Gesetz enthält beide Schritte:
- Artikel 2 Nr. 4 ersetzt in § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG die Angabe „60 Prozent" durch „70 Prozent". Nach Art. 35 Abs. 4 trat Artikel 2 mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft; § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG ordnet die erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2024 an.
- Artikel 6 Nr. 1 ersetzt „70 Prozent" wieder durch „60 Prozent" und fügt § 52 Abs. 18b EStG einen Satz an, wonach diese Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden ist. Artikel 6 tritt nach Art. 35 Abs. 9 am 01.01.2028 in Kraft.
Der auf gesetze-im-internet.de abrufbare Text des § 10d Abs. 2 EStG zeigt daher die geltende Fassung mit 70 Prozent; die Rückkehr auf 60 Prozent ist bereits beschlossen, aber noch nicht in den konsolidierten Text eingearbeitet. Die Gewerbesteuer war von beiden Änderungsbefehlen nicht betroffen – § 10a Satz 2 GewStG nennt unverändert 60 Prozent.
Verfassungsrechtliche Lage seit 2025
Der Bundesfinanzhof hatte 2014 mit Beschluss vom 26.02.2014 – I R 59/12 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Mindestbesteuerung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn der Verlustvortrag durch die zeitliche Streckung endgültig untergeht (sogenannter Definitiveffekt).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 entschieden, dass die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bzw. Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betreffen. Tragende Erwägungen nach der Wiedergabe im BFH-Urteil I R 20/25:
- Die Mindestbesteuerung ist nicht willkürlich; sie wird vom sachlichen Grund einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung getragen und ist von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.
- Das gilt auch für den definitiven Untergang von Verlustvorträgen nach Eintritt eines bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts. Der Gesetzgeber musste diese Konstellation nicht durch eine Härteklausel abmildern.
- Dabei berücksichtigt das Gericht ausdrücklich, dass die periodenübergreifende Besteuerung des Abwicklungszeitraums nach § 11 KStG die Härten abfedert und dass §§ 163, 227 AO eine Billigkeitsentscheidung ermöglichen.
Der Bundesfinanzhof hat das ausgesetzte Verfahren daraufhin mit Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (vormals I R 59/12) abgeschlossen und im Parallelverfahren I R 21/25 (vormals I R 36/18) entsprechend entschieden. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 10d Abs. 2 EStG im Festsetzungsverfahren scheidet danach aus.
Ausnahmen
Von der Prozentgrenze ausgenommen sind der innerperiodische Verlustausgleich, der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG und der Verlustvortrag bis zur Höhe des Sockelbetrags von 1 Mio. € (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. €). Eine Härtefallklausel für den endgültigen Verlustuntergang enthält das Gesetz dagegen nicht – eine verfassungskonforme Auslegung des § 10d Abs. 2 EStG im Festsetzungsverfahren hat der Bundesfinanzhof in I R 20/25 ausdrücklich abgelehnt.
Der einzige Entlastungsweg im Einzelfall führt daher über die Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung: § 163 AO (abweichende Festsetzung) und § 227 AO (Erlass). Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Der Bundesfinanzhof hat in I R 20/25 die Maßstäbe dafür konkretisiert:
- Bilanzieller Umkehreffekt als Anknüpfungspunkt. Eine sachliche Unbilligkeit kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit die nicht verrechenbaren Gewinne auf einem bilanziellen Umkehreffekt beruhen – im Streitfall die Abschreibung einer Forderung im Jahr 2004 und deren spätere Wertaufholung im Jahr 2006 in Höhe von 44 187 069 €.
- Der bloße Definitiveffekt genügt nicht. Allein der endgültige Untergang von Verlustvorträgen durch Abschluss des Insolvenzverfahrens reicht regelmäßig nicht aus (Rz II.4.b bb unter Verweis auf BVerfG 2 BvL 19/14, Rz 162).
- Rechenweg einer positiven Billigkeitsentscheidung. Sie kommt nur für den Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem der Umkehreffekt-Gewinn erfasst wird. Zu verrechnen wären dann zunächst der Sockelbetrag von 1 Mio. € und zusätzlich der Gewinn aus dem Umkehreffekt; darüber hinausgehende Gewinne blieben nur zu 60 Prozent verrechenbar (Rz II.4.b cc).
- Eigenständiges Verfahren. Die Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ist ein eigener Verwaltungsakt. Im Parallelurteil I R 21/25 stellt der Senat klar, dass etwaige Billigkeitsmaßnahmen nicht Gegenstand des Festsetzungs-Revisionsverfahrens sind.
- Maßgeblicher Zeitpunkt. Für die Ermessensentscheidung des Finanzamts kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Fällt sie positiv aus, können die Festsetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden.
Verfahrensfalle: Billigkeitsantrag erst im Einspruchsverfahren
Im Fall I R 20/25 hatte der Insolvenzverwalter die Billigkeitsgründe erstmals im Einspruchsverfahren geltend gemacht; das Finanzamt entschied darüber in der Einspruchsentscheidung gleich mit. Der Bundesfinanzhof hat die Einspruchsentscheidung insoweit aufgehoben: Wird über einen erstmals im Einspruchsverfahren gestellten Billigkeitsantrag unmittelbar in der Einspruchsentscheidung befunden, verkürzt das den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), weil dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsebene verloren geht. Das Finanzamt muss über den Antrag nach § 163 AO nun erstmals entscheiden.
Häufige Fehler
- „Die Mindestbesteuerung ist nach dem BVerfG-Beschluss erledigt und Verluste sind wieder voll abziehbar." Nein. Der Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 hat die Beschränkung bestätigt. An der Rechenmechanik des § 10d Abs. 2 EStG ändert sich dadurch nichts.
- „Die 70 Prozent gelten dauerhaft." Nein. Die Anhebung ist auf die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 begrenzt; ab 2028 gilt nach Art. 6 des Wachstumschancengesetzes wieder die 60-Prozent-Grenze.
- „Die 70 Prozent gelten auch für die Gewerbesteuer." Nein. § 10a Satz 2 GewStG wurde nicht geändert und nennt unverändert 60 Prozent.
- „Im mehrjährigen Abwicklungszeitraum gibt es den Sockelbetrag für jedes Kalenderjahr." Nein. Im Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG wird der Sockelbetrag von 1 Mio. € nur einmal angesetzt (BFH I R 20/25, Rz II.2.b).
- „Die Zwischenveranlagungen in der Liquidation werden am Ende durch einen einheitlichen Bescheid ersetzt." Nein. Es handelt sich um endgültige Veranlagungen (BFH I R 21/25, Leitsatz 1).
- „Weil die Verluste durch die Insolvenz endgültig untergehen, muss das Finanzamt erlassen." Nicht automatisch. Der bloße Definitiveffekt reicht nach BFH I R 20/25 regelmäßig nicht; erforderlich ist grundsätzlich ein bilanzieller Umkehreffekt.
- „Der Billigkeitsantrag lässt sich noch im Klageverfahren nachschieben." Riskant. § 163 AO ist ein eigenständiges Verfahren mit eigenem Verwaltungsakt und eigenem Rechtsbehelfsweg; er sollte frühzeitig und getrennt gestellt werden.
- „Der Sockelbetrag von 2 Mio. € gilt auch für Kapitalgesellschaften." Nein. Der verdoppelte Betrag betrifft nur zusammenveranlagte Ehegatten (§ 10d Abs. 2 Satz 2 EStG).
Änderungsverlauf
- 2026-08-28: Erstveröffentlichung. §§ 10d, 52 Abs. 18b EStG, § 10a GewStG, §§ 8, 11 KStG sowie §§ 163, 227 AO im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft; der befristete Charakter der 70-Prozent-Grenze wurde am Regelungstext des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 108, Art. 2 Nr. 4, Art. 6 Nr. 1 und 2, Art. 35 Abs. 4 und 9) verifiziert, da der konsolidierte Text auf gesetze-im-internet.de die ab 2028 geltende Rückänderung noch nicht ausweist; BFH-Urteile vom 15.04.2026 – I R 20/25 und I R 21/25 im Volltext (Leitsätze, Tenor, Entscheidungsgründe) ausgewertet; BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 über die Wiedergabe im BFH-Urteil und die amtliche Pressemitteilung Nr. 71/2025 belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-28
- Gültig ab: 2024-01-01 (Fassung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG durch Art. 2 Nr. 4 des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108; erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2024 nach § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG. Die Mindestbesteuerung als solche gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2004.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 10d EStG (Verlustabzug): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
- § 52 EStG (Anwendungsvorschriften – Abs. 18b zum Verlustabzug): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html
- § 10a GewStG (Gewerbeverlust): https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__10a.html
- § 8 KStG (Ermittlung des Einkommens – Verweis auf das EStG in Abs. 1 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8.html
- § 11 KStG (Auflösung und Abwicklung – Besteuerungszeitraum in Abs. 1 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__11.html
- § 163 AO (Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__163.html
- § 227 AO (Erlass): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html
- Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108 (Art. 2 Nr. 4, Art. 6 Nr. 1 und 2, Art. 35 Abs. 4 und 9): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), „Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung", ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.IR20.25.0: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610147/
- BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 21/25 (I R 36/18), „Besteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei Kapitalgesellschaften", ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.IR21.25.0: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610148
- BFH, Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 – I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201410211
- BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980), Leitsätze und Entscheidungstext: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/07/ls20250723_2bvl001914.html
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 71/2025 vom 11.08.2025, „Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar": https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-071.html