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Mobilfunkrechnung und Drittanbieter-Abos – Drittanbietersperre, Beanstandung binnen acht Wochen, Beweislast (§§ 61, 62, 67 TKG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer auf der Mobilfunkrechnung unbekannte Posten von **Drittanbietern** (Abos, Spiele, Klingeltöne, Premium-SMS) findet, kann die Abrechnung nach **§ 67 Abs. 2 TKG innerhalb von acht Wochen beanstanden**. Der Anbieter muss dann das Verbindungsaufkommen nach Einzelverbindungen aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen; er trägt die **Beweislast** dafür, dass er seine Leistung bis zum Übergabepunkt technisch fehlerfrei erbracht hat (§ 67 Abs. 5 TKG). Kann der Endnutzer nachweisen, dass ihm die Inanspruchnahme nicht zuzurechnen ist, **entfällt der Entgeltanspruch** (§ 67 Abs. 6 TKG). Vorbeugen lässt sich kostenlos: Endnutzer können nach **§ 61 Abs. 2 TKG** verlangen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses für **Leistungen neben der Verbindung** und deren Abrechnung **netzseitig gesperrt** wird (**Drittanbietersperre**). Die Sperre selbst ist kostenlos. Die Rechnung muss Drittanbieterforderungen mit Name, Anschrift und Telefonnummer des Drittanbieters ausweisen und auf das Recht zu **begründeten Einwendungen** hinweisen (§ 62 Abs. 2, 4 TKG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Drittanbietersperre§ 61 Abs. 2 TKG (Fassung des TKG vom 23.06.2021)
Kosten der Drittanbietersperrekostenlos, netzseitig [§ 61 Abs. 2 TKG]
Sperre einzelner Rufnummernbereiche und Kurzwahldienstekostenlose Sperre auf Verlangen, soweit technisch möglich; die Freischaltung kann kostenpflichtig sein [§ 61 Abs. 1 TKG]
Rechnungsangaben bei DrittanbieternName, Anschrift, Telefonnummer des Drittanbieters und Hinweis auf eine Website mit dessen E-Mail-Adresse und Anschrift [§ 62 Abs. 2 TKG]
Hinweispflicht auf EinwendungenRechnungsempfänger ist auf sein Recht zu begründeten Einwendungen gegen einzelne Forderungen hinzuweisen [§ 62 Abs. 4 TKG]
Teilzahlunganteilig auf die ausgewiesenen Forderungen, sofern der Endnutzer nichts anderes bestimmt [§ 62 Abs. 3 TKG]
Zahlung des Gesamtbetragsbefreit auch gegenüber dem Drittanbieter [§ 62 Abs. 2 TKG]
Beanstandungsfristacht Wochen [§ 67 Abs. 2 TKG]
Vorlage Entgeltnachweis und Prüfergebnisauf Verlangen; erfolgt sie nicht binnen acht Wochen, erlöschen bis dahin entstandene Verzugsansprüche; Forderung wird erst mit Vorlage fällig [§ 67 Abs. 3 TKG]
Beweislast des Anbieterstechnisch fehlerfreie Leistung bis zum Übergabepunkt [§ 67 Abs. 5 Satz 1 TKG]
Vermutung unrichtiger Ermittlungbei Mängeln zum Nachteil des Endnutzers oder wenn die Prüfung erst mehr als zwei Monate nach der Beanstandung abgeschlossen ist (widerleglich) [§ 67 Abs. 5 Satz 2 TKG]
Entfall des Entgeltanspruchswenn der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme nicht zuzurechnen ist [§ 67 Abs. 6 TKG]
EinzelverbindungsnachweisAnspruch auf Nachweis mit den zur Nachprüfung nötigen Angaben; der auf die Mindestvorgaben der Bundesnetzagentur beschränkte Nachweis ist entgeltfrei [§ 65 Abs. 1, 2 TKG]
Sperre bei Zahlungsverzugab 100 Euro Rückstand, zwei Wochen vorher schriftlich anzudrohen, mit Hinweis auf den Rechtsweg [§ 61 Abs. 4 TKG]
Beanstandete Forderungen bei der 100-Euro-GrenzeRückstand nach Abzug etwaiger Anzahlungen; nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, sowie bestrittene Forderungen Dritter bleiben außer Betracht [§ 61 Abs. 4 TKG]
Verfahren der BundesnetzagenturVerfügung Nr. 108 vom 16.10.2019 (Amtsblatt Nr. 20/2019), umzusetzen spätestens ab 01.02.2020 [§ 62 Abs. 5 TKG]
Regelverjährungdrei Jahre [§ 195 BGB], Beginn mit Jahresschluss [§ 199 BGB] (Hinweis der Bundesnetzagentur)
SchlichtungSchlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur; §§ 54 bis 67 TKG sind schlichtungsfähig [§ 68 Abs. 1 Nr. 1 TKG]

Wie Drittanbieter über die Mobilfunkrechnung abrechnen dürfen

Neben der reinen Verbindung kann der Mobilfunkanbieter Leistungen Dritter über die Handyrechnung einziehen: Abonnements, digitale Inhalte, Premium-SMS oder Spiele-Käufe. Für solche Forderungen gilt ein eigenes Schutzregime. § 62 Abs. 5 TKG verpflichtet die Bundesnetzagentur, Verfahren festzulegen, mit denen die Identifizierung des Anschlusses für solche Abrechnungen so genutzt wird, dass die Leistungen nicht gegen den Willen des Endnutzers in Anspruch genommen und abgerechnet werden.

Die Bundesnetzagentur hat dies mit der Verfügung Nr. 108 vom 16.10.2019 (Amtsblatt Nr. 20/2019) umgesetzt. Danach dürfen Drittanbieterleistungen nur abgerechnet werden, wenn entweder das Redirect-Verfahren angewendet oder das Kombinationsmodell umgesetzt wird; spätestens ab dem 01.02.2020 war das erforderlich. Beim Redirect wird der Kunde vor dem Kauf auf eine Seite seines Mobilfunkanbieters geleitet und bestätigt dort die Abbuchung. Das Kombinationsmodell besteht aus Redirect, Registrierung/Login und Geld-zurück-Garantie und beruht auf einer moderierten Selbstverpflichtung der Mobilfunkanbieter. Bei Abonnements gilt das Redirect-Verfahren nach Angaben der Bundesnetzagentur zwingend, ausgenommen Käufe nach einem Trusted-Partner-Login.

Die Geld-zurück-Garantie erfasst nach der Bundesnetzagentur unbemerkte, ungewollte Einzelkäufe sowie Abo-Käufe, bei denen das Redirect nachweislich nicht funktioniert hat. Käufe über einen Trusted-Partner-Login sind davon ausgenommen.

Drittanbietersperre einrichten (§ 61 Abs. 1, 2 TKG)

Die Drittanbietersperre wird beim eigenen Mobilfunkanbieter eingerichtet. Sie unterbindet netzseitig, dass der Anschluss für Leistungen neben der Verbindung identifiziert und abgerechnet wird (§ 61 Abs. 2 TKG). Der Anspruch besteht kostenlos. Eine generelle Sperre verhindert alle Abrechnungen über die Mobilfunkrechnung; nach Angaben der Bundesnetzagentur lassen sich teilweise auch einzelne Dienste, Anbieter oder Kategorien sperren. Davon zu unterscheiden ist die Sperre einzelner Rufnummernbereiche und Kurzwahldienste nach § 61 Abs. 1 TKG: Auch sie ist auf Verlangen kostenlos, soweit technisch möglich, die Freischaltung kann aber Geld kosten.

Rechnung prüfen und beanstanden (§§ 62, 65, 67 TKG)

  1. Rechnung lesen. Drittanbieterposten müssen mit Name, Anschrift und Telefonnummer des Drittanbieters sowie einem Hinweis auf eine Website mit E-Mail-Adresse und Anschrift ausgewiesen sein (§ 62 Abs. 2 TKG). Fehlen die Angaben oder fehlt der Hinweis auf das Einwendungsrecht (§ 62 Abs. 4 TKG), verstößt die Rechnung gegen § 62 TKG.
  2. Unverzüglich reklamieren. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, unklare Posten sofort beim Mobilfunkanbieter und zusätzlich beim Drittanbieter zu beanstanden.
  3. Acht-Wochen-Frist wahren. Die Beanstandung der Abrechnung nach § 67 Abs. 2 TKG ist binnen acht Wochen möglich; die Bundesnetzagentur empfiehlt eine schriftliche, begründete Beanstandung, am besten per Einwurf-Einschreiben, gerechnet ab Erhalt der Abrechnung.
  4. Nachweise verlangen. Der Anbieter schlüsselt das Verbindungsaufkommen nach Einzelverbindungen auf und prüft technisch (§ 67 Abs. 2 TKG). Der Endnutzer kann die Vorlage des Entgeltnachweises und der Prüfergebnisse verlangen (§ 67 Abs. 3 TKG) und einen Einzelverbindungsnachweis (§ 65 TKG).
  5. Teilzahlung beachten. Zahlungen werden ohne anderweitige Bestimmung anteilig auf alle Forderungen verrechnet (§ 62 Abs. 3 TKG); wer nur den unstrittigen Teil zahlen will, sollte ihn ausdrücklich zuordnen.

Beweislast. Der Anbieter muss nachweisen, dass er die Leistung bis zum Übergabepunkt technisch fehlerfrei erbracht hat (§ 67 Abs. 5 Satz 1 TKG). Ergibt die Prüfung Mängel zum Nachteil des Endnutzers oder ist sie erst mehr als zwei Monate nach der Beanstandung abgeschlossen, gelten die Verbindungsdaten als widerleglich unrichtig ermittelt (§ 67 Abs. 5 Satz 2 TKG). Den Anbieter trifft keine Nachweispflicht, soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert wurden oder – sofern keine Beanstandung erhoben wurde – gespeicherte Daten nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 TKG bzw. der vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Pflichten gelöscht wurden; ebenso, wenn der Endnutzer nach deutlichem Hinweis die Löschung oder Nichtspeicherung verlangt hat (§ 67 Abs. 4 TKG). Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Verbindungsdaten bis zu sechs Monate gespeichert werden dürfen, sofern nicht generell widersprochen wurde.

Sperre durch den Anbieter wegen Rückstands (§ 61 Abs. 4 bis 7 TKG)

Auch der Anbieter darf den Anschluss nur unter Voraussetzungen sperren: bei wiederholter Nichtzahlung und einem Rückstand von mindestens 100 Euro, nach schriftlicher Androhung mindestens zwei Wochen vorher und mit Hinweis auf den Rechtsweg (§ 61 Abs. 4 TKG). Etwaige Anzahlungen werden abgezogen; nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, und bestrittene Forderungen Dritter zählen bei der 100-Euro-Grenze nicht mit. Die Sperre ist auf die betroffene Leistung zu beschränken; eine Vollsperre, die auch ankommende Anrufe erfasst, ist frühestens eine Woche nach der Sperre abgehender Anrufe zulässig (§ 61 Abs. 6 TKG), und die Sperre darf nur so lange aufrechterhalten werden, wie der Sperrgrund besteht (§ 61 Abs. 7 TKG).

Häufige Fehler

Durchsetzung

  1. Mobilfunkanbieter und Drittanbieter gleichzeitig schriftlich beanstanden (Einwurf-Einschreiben), Posten und Rechnungsdatum nennen, Nachweise nach § 67 Abs. 3 TKG und einen Einzelverbindungsnachweis nach § 65 TKG verlangen und eine Antwortfrist setzen.
  2. Drittanbietersperre zusätzlich einrichten lassen (§ 61 Abs. 2 TKG), damit weitere Posten ausbleiben; laufende Abos beim Drittanbieter kündigen.
  3. Beschwerde bei der Bundesnetzagentur: Online-Formular „Drittanbieter“ unter bundesnetzagentur.de/drittanbieter oder schriftlich an die Bundesnetzagentur, Stichwort „Drittanbieter“, Nördeltstr. 5, 59872 Meschede; anzugeben sind persönliche Daten, betroffene Rufnummer, Mobilfunkanbieter, Drittanbieter und gegebenenfalls eine Rechnungskopie.
  4. Schlichtung: Bei Streit mit dem Mobilfunkanbieter über Sachverhalte der §§ 54 bis 67 TKG kann die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur angerufen werden (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 TKG).
  5. Zivilgericht als letzter Schritt.

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Die Normtexte der §§ 61, 62, 63, 65, 67 und 68 TKG wurden am 11.10.2026 über die Spiegelseite lxgesetze.de (Fassung „zuletzt geändert am 12.5.2026“) gelesen; der Abruf von gesetze-im-internet.de war in diesem Lauf nicht möglich. Der amtliche Wortlaut ist daher noch gegenzulesen.
  2. Die Verbraucherseiten „Rechnung“ und „Drittanbieter oder Abo-Fallen“ der Bundesnetzagentur wurden am 11.10.2026 abgerufen. Der Volltext der Verfügung Nr. 108/2019 und etwaige Neufassungen wurden nicht geprüft; die Angaben dazu stützen sich auf die Verbraucherseite der Bundesnetzagentur.
  3. Rechtsprechung zur Beweislast nach § 67 TKG und zur Reichweite der Geld-zurück-Garantie wurde nicht ausgewertet; ebenso nicht, ob die Acht-Wochen-Frist ab Zugang der Rechnung läuft (so die Bundesnetzagentur) oder anders zu bestimmen ist.
  4. Aus diesen Gründen steht die Seite auf factcheck_status „review_needed“.

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Stand

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
2021-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0