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Nacherbenanwartschaft und Nacherbfall (§§ 2106–2110, 2139 BGB) – Eintritt, Vererblichkeit, 30-Jahres-Grenze In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-23 · letzte Prüfung: 2026-10-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ist ein **Nacherbe** eingesetzt, ohne dass der Erblasser Zeitpunkt oder Ereignis der Nacherbfolge bestimmt hat, tritt der **Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben** ein (§ 2106 Abs. 1 BGB). Mit dem Nacherbfall ist der Vorerbe nicht mehr Erbe; die Erbschaft fällt dem Nacherben an (§ 2139 BGB). Schon **vor** dem Nacherbfall hat der Nacherbe eine gesicherte Rechtsposition, die sogenannte **Nacherbenanwartschaft**. Stirbt der Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall, geht sein Recht **im Zweifel auf seine eigenen Erben über** – es sei denn, ein anderer Wille des Erblassers ist anzunehmen (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Nacherbeneinsetzung wird grundsätzlich **30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam**, wenn die Nacherbfolge bis dahin nicht eingetreten ist; Ausnahmen gelten für personenbezogene Ereignisse (§ 2109 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2106, 2108, 2109, 2110, 2139 BGB [gesetze-im-internet.de]
Nacherbfall (Regel)Tod des Vorerben, wenn Erblasser keinen Zeitpunkt oder kein Ereignis bestimmt hat [§ 2106 Abs. 1 BGB]
Nacherbfall bei noch nicht gezeugtem NacherbenMit dessen Geburt; bei noch nicht entstandener juristischer Person mit deren Entstehung [§ 2106 Abs. 2 BGB]
Erbfähigkeit des NacherbenWer beim Nacherbfall nicht lebt, kann nicht Nacherbe werden; § 1923 BGB gilt entsprechend [§ 2108 Abs. 1 BGB]
Tod des Nacherben vor dem NacherbfallRecht geht im Zweifel auf dessen Erben über [§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Aufschiebend bedingte NacherbeneinsetzungEs bleibt bei § 2074 BGB [§ 2108 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Zeitliche GrenzeNacherbeneinsetzung wird 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, außer die Nacherbfolge ist bereits eingetreten [§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Ausnahmen von der 30-Jahres-GrenzeNacherbfall hängt von einem Ereignis in der Person des Vorerben oder des Nacherben ab, die beim Erbfall lebte; oder später geborenes Geschwister des Vorerben oder Nacherben als Nacherbe eingesetzt [§ 2109 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Juristische Person als BezugspersonAusnahme von der 30-Jahres-Grenze greift nicht [§ 2109 Abs. 2 BGB]
Wegfall eines MiterbenNacherbrecht erstreckt sich im Zweifel auf den dem Vorerben anfallenden Anteil [§ 2110 Abs. 1 BGB]
Vorausvermächtnis des VorerbenGilt im Zweifel nicht für den Nacherben [§ 2110 Abs. 2 BGB]
Wirkung des NacherbfallsVorerbe ist nicht mehr Erbe, Erbschaft fällt dem Nacherben an [§ 2139 BGB]
NacherbenanwartschaftNach herrschender Auffassung veräußerlich; Form analog § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB (notarielle Beurkundung) [Literatur, nicht im Gesetz geregelt]
Nacherbenvermerk im GrundbuchPflichteintragung [§ 51 GBO]

Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten für jede Vor- und Nacherbfolge nach §§ 2100 ff. BGB, also etwa beim Berliner Testament in der Variante der Vor- und Nacherbschaft, bei der Absicherung des überlebenden Ehegatten mit späterem Übergang an die Kinder oder im sogenannten Behindertentestament. Die Seite behandelt den Nacherben und den Zeitpunkt des Nacherbfalls; Rechte und Pflichten des Vorerben (Verfügungsbeschränkungen, Befreiung) stehen auf der Seite zur Vor- und Nacherbschaft insgesamt (§§ 2100 ff. BGB).

Wann tritt der Nacherbfall ein?

Der Erblasser kann den Nacherbfall frei bestimmen, etwa auf eine Wiederheirat des Vorerben, auf ein bestimmtes Datum oder auf ein sonstiges Ereignis. Fehlt jede Bestimmung, greift die gesetzliche Regel des § 2106 Abs. 1 BGB: Die Erbschaft fällt dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an. Ist als Nacherbe eine noch nicht gezeugte Person eingesetzt (§ 2101 Abs. 1 BGB), tritt die Nacherbfolge mit deren Geburt ein; bei einer erst zu gründenden juristischen Person (§ 2101 Abs. 2 BGB) mit deren Entstehung (§ 2106 Abs. 2 BGB).

Mit dem Nacherbfall endet die Stellung des Vorerben als Erbe, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an (§ 2139 BGB). Der Nacherbe wird dabei Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben; er erwirbt unmittelbar vom ursprünglichen Erblasser. Das Grundbuch ist anschließend zu berichtigen (§ 22 GBO), wofür regelmäßig der Nachweis der Nacherbfolge nötig ist.

Nacherbenanwartschaft und Tod des Nacherben vor dem Nacherbfall

Der Nacherbe ist ab dem Erbfall nicht rechtlos: Er hat eine Anwartschaft, die ihn gegen beeinträchtigende Verfügungen des Vorerben schützt (Zustimmungsvorbehalte nach § 2113 BGB, Nacherbenvermerk nach § 51 GBO). Diese Anwartschaft ist nach herrschender Auffassung vererblich und übertragbar.

Vererblichkeit (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB): Stirbt der Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall, geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Der Erblasser kann also ausdrücklich oder durch Auslegung bestimmen, dass die Nacherbschaft nur an den persönlich überlebenden Nacherben fällt; häufig wird dies durch die Einsetzung eines Ersatznacherben gestaltet. Wer beim Nacherbfall selbst nicht mehr lebt, kann nicht Nacherbe werden (§ 2108 Abs. 1 i. V. m. § 1923 BGB). Bei aufschiebend bedingter Einsetzung bleibt es bei der Auslegungsregel des § 2074 BGB (§ 2108 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Veräußerung der Anwartschaft: Das Gesetz regelt die Übertragung der Nacherbenanwartschaft nicht ausdrücklich. Nach der Literatur ist sie veräußerlich, die Übertragung bedarf analog § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung; für den Vertrag gelten die Regeln des Erbschaftskaufs (§§ 2371 ff. BGB). Ob der Erblasser die Veräußerung ausschließen kann, ist umstritten. Hinweis: Dieser Abschnitt stützt sich auf Kommentar- und Handbuchliteratur, nicht auf eine geprüfte höchstrichterliche Entscheidung – daher der Prüfstatus „review_needed".

Die 30-Jahres-Grenze (§ 2109 BGB)

Eine Nacherbeneinsetzung wird 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, wenn die Nacherbfolge bis dahin nicht eingetreten ist (§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie bleibt aber auch danach wirksam, wenn

Ist die Person, in der das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, gilt die 30-Jahres-Frist ohne Ausnahme (§ 2109 Abs. 2 BGB). Praktisch erfasst die Regel vor allem Fälle, in denen der Vorerbe sehr jung ist: Stirbt er erst nach Ablauf der 30 Jahre, wird er Vollerbe, falls keine Ausnahme greift.

Besonderheiten: Anwachsung und Vorausvermächtnis (§ 2110 BGB)

Fällt ein Miterbe weg und wächst sein Anteil dem Vorerben an, erstreckt sich das Nacherbrecht im Zweifel auch auf diesen Anteil (§ 2110 Abs. 1 BGB). Ein dem Vorerben zugewandtes Vorausvermächtnis gehört dagegen im Zweifel nicht zur Nacherbschaft (§ 2110 Abs. 2 BGB) und bleibt beim Vorerben beziehungsweise dessen Erben.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-23
Letzte Prüfung:
2026-10-23
In Kraft seit:
2002-01-02
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0