Nachweisgesetz (NachwG) – Pflichtangaben im Arbeitsvertrag, Fristen und Bußgeld In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Nachweisgesetz (NachwG), insb. §§ 1–4 [gesetze-im-internet.de, NachwG] |
| Anwendungsbereich (§ 1 NachwG) | gilt für alle Arbeitnehmer; auch Praktikanten i. S. d. § 22 Abs. 1 MiLoG [§ 1 NachwG] |
| Form (Grundregel, § 2 Abs. 1 Satz 1) | schriftlich niederlegen, unterzeichnen und aushändigen [§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG] |
| Form-Erleichterung seit 01.01.2025 (§ 2 Abs. 1 Satz 2) | Textform (§ 126b BGB) und elektronische Übermittlung zulässig, wenn das Dokument zugänglich, speicher- und druckbar ist und der Arbeitgeber zur Bestätigung des Empfangs auffordert [§ 2 Abs. 1 S. 2 NachwG] |
| Reine elektronische Form (§ 2 Abs. 1 Satz 8) | ausgeschlossen (qualifizierte elektronische Signatur, § 126a BGB, genügt nicht) [§ 2 Abs. 1 S. 8 NachwG] |
| Anzahl Pflichtangaben | 15 wesentliche Vertragsbedingungen [§ 2 Abs. 1 S. 7 Nr. 1–15 NachwG] |
| Frist 1 – am ersten Arbeitstag | Name/Anschrift der Parteien (Nr. 1), Arbeitsentgelt (Nr. 7), Arbeitszeit (Nr. 8) [§ 2 Abs. 1 S. 9 NachwG] |
| Frist 2 – spätestens 7. Kalendertag nach Beginn | Nr. 2–6 sowie Nr. 9 und 10 [§ 2 Abs. 1 S. 9 NachwG] |
| Frist 3 – spätestens 1 Monat nach Beginn | übrige Angaben (Nr. 11–15) [§ 2 Abs. 1 S. 9 NachwG] |
| Schriftlicher Arbeitsvertrag ersetzt Nachweis (§ 2 Abs. 5) | Pflicht entfällt, soweit der ausgehändigte Vertrag die geforderten Angaben enthält [§ 2 Abs. 5 NachwG] |
| Änderung der Angaben (§ 3 NachwG) | spätestens am Tag des Wirksamwerdens mitzuteilen [§ 3 Abs. 1 NachwG] |
| Bußgeld bei Verstoß (§ 4 NachwG) | Ordnungswidrigkeit; Geldbuße bis 2.000 € [§ 4 Abs. 2 NachwG] |
| Bußgeld in Kraft seit | 1. August 2022 (zuvor keine Bußgeldbewehrung) [BGBl. I 2022 S. 1174] |
Die 15 Pflichtangaben (§ 2 Abs. 1 Satz 7 NachwG)
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- bei Befristung: Enddatum oder vorhersehbare Dauer
- Arbeitsort (oder Hinweis auf wechselnde Orte bzw. freie Ortswahl)
- kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit
- sofern vereinbart: Dauer der Probezeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (inkl. Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen), Fälligkeit und Art der Auszahlung
- vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
- bei Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG): die dort geforderten Einzelheiten
- sofern vereinbart: Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- bei betrieblicher Altersversorgung über einen Versorgungsträger: Name und Anschrift dieses Trägers
- das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren – mindestens Schriftformerfordernis, Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
- allgemeiner Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Geltungsbereich
Das NachwG gilt nach § 1 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – die frühere Ausnahme für kurzfristige Aushilfen (bis zu einem Monat) ist seit dem 1. August 2022 entfallen. Auch Praktikanten, die nach § 22 Absatz 1 Mindestlohngesetz als Arbeitnehmer gelten, fallen unter das Gesetz; für sie enthält § 2 Absatz 1a einen eigenen, etwas abweichenden Katalog von Pflichtangaben. Die Nachweispflicht trifft den Arbeitgeber; sie besteht unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Für Arbeitnehmer, die länger als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland tätig sind, schreibt § 2 Absatz 2 zusätzliche Angaben vor (u. a. Land, Währung der Entlohnung, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen sowie Rückkehrbedingungen), die vor der Abreise auszuhändigen sind.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Schriftlicher Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 5): Wurde dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, entfällt die gesonderte Nachweispflicht, soweit der Vertrag die geforderten Angaben enthält. Ein vollständiger schriftlicher Arbeitsvertrag erfüllt das Nachweisgesetz also bereits.
- Textform-Erleichterung gilt nicht überall: Die seit 1. Januar 2025 mögliche Textform (§ 2 Abs. 1 Satz 2) findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer in den Wirtschaftsbereichen und -zweigen nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (z. B. Bau-, Gaststätten-, Speditions-, Gebäudereinigungs- und Fleischwirtschaft). Dort bleibt der Nachweis in Schriftform zwingend (§ 2 Abs. 1 Satz 6).
- Verlangen des Arbeitnehmers: Auch bei zulässiger Textform kann der Arbeitnehmer jederzeit verlangen, dass ihm der Nachweis unverzüglich in unterschriebener Schriftform erteilt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3).
- Verweisung statt Einzelnachweis (§ 2 Abs. 4): Die Angaben nach Satz 7 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können durch einen Hinweis auf einschlägige Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ersetzt werden; bei Nummer 11 und 14 genügt, soweit die gesetzliche Regelung maßgebend ist, ein Verweis auf diese.
- Änderungen (§ 3 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3): Die Mitteilungspflicht bei Änderungen entfällt, wenn ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt wurde – und sie greift von vornherein nicht, wenn sich nur die anwendbaren Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ändern.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Ein mündlicher Arbeitsvertrag braucht keinen Nachweis." Falsch – gerade dann greift die Nachweispflicht voll: Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Bedingungen schriftlich (bzw. seit 2025 in Textform) niederlegen und aushändigen (§ 2 Abs. 1).
- „Eine E-Mail oder PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur reicht immer." Zu unterscheiden ist Textform (seit 01.01.2025 zulässig) von der elektronischen Form nach § 126a BGB, die § 2 Abs. 1 Satz 8 ausdrücklich ausschließt. Zudem muss der Arbeitgeber bei der Textform-Übermittlung den Arbeitnehmer zur Bestätigung des Empfangs auffordern.
- „Bei einem Verstoß passiert ohnehin nichts." Seit 1. August 2022 ist ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 2.000 Euro je Vertragsbedingung geahndet werden kann (§ 4 NachwG). Unabhängig davon kann ein fehlender oder fehlerhafter Nachweis im Prozess Beweisnachteile für den Arbeitgeber und Schadensersatzansprüche auslösen; dass die bloße Bezugnahme auf ein Regelwerk nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist genügt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, 30.10.2019 – 6 AZR 465/18).
- „Die Frist ist immer ein Monat." Falsch – die wichtigsten Angaben (Name/Anschrift, Entgelt, Arbeitszeit) müssen bereits am ersten Arbeitstag vorliegen; die Ein-Monats-Frist gilt nur für die übrigen Angaben (§ 2 Abs. 1 Satz 9).
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin beginnt am 1. April 2026. Bereits am 1. April muss ihr der Arbeitgeber schriftlich (oder in zulässiger Textform) Name und Anschrift beider Parteien, die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vereinbarte Arbeitszeit aushändigen (§ 2 Abs. 1 S. 7 Nr. 1, 7, 8). Bis spätestens 8. April (7. Kalendertag) folgen u. a. der Beginn des Arbeitsverhältnisses, eine etwaige Befristung, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Probezeit (Nr. 2–6). Bis spätestens 1. Mai (ein Monat) müssen die restlichen Angaben vorliegen, etwa Urlaubsdauer, Kündigungsverfahren samt Fristen und Klagefrist sowie der Hinweis auf anwendbare Tarifverträge (Nr. 11–15). Händigt der Arbeitgeber stattdessen einen vollständigen schriftlichen Arbeitsvertrag mit allen 15 Angaben aus, ist die Nachweispflicht damit erfüllt (§ 2 Abs. 5).
Änderungsverlauf
- 2026-06-11: Seite erstellt; Stand der Fassung des NachwG nach dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (in Kraft seit 01.01.2025), Pflichtangaben und Bußgeld nach EU-Umsetzung vom 01.08.2022 geprüft. | change_type=review_only field="last_reviewed" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-15: Faktencheck am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de, Abruf über den In-App-Browser). Verbatim gegengelesen: §§ 1, 2, 3 und 4 NachwG sowie Vollzitat und Standangabe der Gesamtausgabe. Keine Sachaussage musste korrigiert werden. Bestätigt: § 1 (gilt für alle Arbeitnehmer, Praktikanten nach § 22 Abs. 1 MiLoG eingeschlossen), § 2 Abs. 1 Satz 1 (schriftlich, unterzeichnen, aushändigen), Satz 2 (Textform nach § 126b BGB mit elektronischer Übermittlung, Zugänglichkeit, Speicher- und Druckbarkeit, Aufforderung zum Empfangsnachweis), Satz 3 (Anspruch auf Schriftform auf Verlangen), Satz 6 (keine Textform in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG), Satz 7 Nummer 1 bis 15 (alle fünfzehn Pflichtangaben stimmen wörtlich mit der Aufzählung der Seite überein), Satz 8 (elektronische Form ausgeschlossen), Satz 9 (drei Fristen: Nummer 1, 7, 8 am ersten Tag der Arbeitsleistung; Nummer 2 bis 6, 9 und 10 am siebten Kalendertag; übrige Angaben nach einem Monat), Abs. 1a (eigener Katalog für Praktikanten), Abs. 2 (Auslandstätigkeit über vier aufeinanderfolgende Wochen, Aushändigung vor der Abreise), Abs. 4 (ersetzbare Angaben Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14), Abs. 5 (schriftlicher Arbeitsvertrag ersetzt den Nachweis, soweit er die Angaben enthält), § 3 Abs. 1 Satz 1 (Mitteilung spätestens am Tag des Wirksamwerdens) und § 4 Abs. 1 Nummer 1 mit Abs. 2 (Geldbuße bis zweitausend Euro, bezogen auf die einzelne wesentliche Vertragsbedingung). Vollzitat: „Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist" – das ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz, die Textform-Fassung ist damit die geltende. Inkrafttreten des Stammgesetzes am 28.07.1995 durch die amtliche Fußnote („Textnachweis ab: 28.7.1995", Art. 6 des Gesetzes vom 20.07.1995) primär belegt; valid_from bleibt 1995-07-28. Zwei Ergänzungen ohne Korrekturcharakter: die Verweisungsmöglichkeit auf die gesetzliche Regelung bei Nummer 11 und 14 (§ 2 Abs. 4 Satz 2) und der Entfall der Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Satz 3. Nicht am Verkündungstext nachgeprüft und daher weiterhin auf Sekundärniveau: die Datierung der Bußgeldbewehrung auf den 01.08.2022 (BGBl. I 2022 S. 1174) und die Entscheidung BAG, 30.10.2019 – 6 AZR 465/18. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 15.09.2026)"
Stand
- Stand: 2026-09-15
- Gültig ab: 1995-07-28 (NachwG in Kraft, amtliche Fußnote); aktuelle Fassung zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), Textform seit 01.01.2025
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, §§ 1 bis 4 NachwG verbatim gegengelesen 15.09.2026)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 1 NachwG (Anwendungsbereich): https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 NachwG (Nachweispflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 NachwG (Änderung der Angaben): https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 4 NachwG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__4.html
- gesetze-im-internet.de – NachwG (Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/BJNR094610995.html