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Nachweisgesetz (NachwG) – Pflichtangaben im Arbeitsvertrag, Fristen und Bußgeld

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-11 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Arbeitsrecht NachwG § 2 NachwG Arbeitsvertrag Pflichtangaben Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Absatz 1 NachwG). Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 zum 1. August 2022 umfasst der Pflicht-Nachweis 15 Angaben (§ 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 1–15), die in drei gestaffelten Fristen – am ersten Arbeitstag, nach sieben Kalendertagen und nach einem Monat – mitzuteilen sind. Ein Verstoß ist seit dem 1. August 2022 eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 4 NachwG mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro je betroffener Vertragsbedingung geahndet werden. Seit dem 1. Januar 2025 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) genügt für den Nachweis grundsätzlich auch die Textform (§ 126b BGB); für bestimmte Wirtschaftsbereiche bleibt jedoch die Schriftform zwingend.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageNachweisgesetz (NachwG), insb. §§ 1–4 [gesetze-im-internet.de, NachwG]
Anwendungsbereich (§ 1 NachwG)gilt für alle Arbeitnehmer; auch Praktikanten i. S. d. § 22 Abs. 1 MiLoG [§ 1 NachwG]
Form (Grundregel, § 2 Abs. 1 Satz 1)schriftlich niederlegen, unterzeichnen und aushändigen [§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG]
Form-Erleichterung seit 01.01.2025 (§ 2 Abs. 1 Satz 2)Textform (§ 126b BGB) und elektronische Übermittlung zulässig, wenn das Dokument zugänglich, speicher- und druckbar ist und der Arbeitgeber zur Bestätigung des Empfangs auffordert [§ 2 Abs. 1 S. 2 NachwG]
Reine elektronische Form (§ 2 Abs. 1 Satz 8)ausgeschlossen (qualifizierte elektronische Signatur, § 126a BGB, genügt nicht) [§ 2 Abs. 1 S. 8 NachwG]
Anzahl Pflichtangaben15 wesentliche Vertragsbedingungen [§ 2 Abs. 1 S. 7 Nr. 1–15 NachwG]
Frist 1 – am ersten ArbeitstagName/Anschrift der Parteien (Nr. 1), Arbeitsentgelt (Nr. 7), Arbeitszeit (Nr. 8) [§ 2 Abs. 1 S. 9 NachwG]
Frist 2 – spätestens 7. Kalendertag nach BeginnNr. 2–6 sowie Nr. 9 und 10 [§ 2 Abs. 1 S. 9 NachwG]
Frist 3 – spätestens 1 Monat nach Beginnübrige Angaben (Nr. 11–15) [§ 2 Abs. 1 S. 9 NachwG]
Schriftlicher Arbeitsvertrag ersetzt Nachweis (§ 2 Abs. 5)Pflicht entfällt, soweit der ausgehändigte Vertrag die geforderten Angaben enthält [§ 2 Abs. 5 NachwG]
Änderung der Angaben (§ 3 NachwG)spätestens am Tag des Wirksamwerdens mitzuteilen [§ 3 Abs. 1 NachwG]
Bußgeld bei Verstoß (§ 4 NachwG)Ordnungswidrigkeit; Geldbuße bis 2.000 € [§ 4 Abs. 2 NachwG]
Bußgeld in Kraft seit1. August 2022 (zuvor keine Bußgeldbewehrung) [BGBl. I 2022 S. 1174]

Die 15 Pflichtangaben (§ 2 Abs. 1 Satz 7 NachwG)

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien
  2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  3. bei Befristung: Enddatum oder vorhersehbare Dauer
  4. Arbeitsort (oder Hinweis auf wechselnde Orte bzw. freie Ortswahl)
  5. kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit
  6. sofern vereinbart: Dauer der Probezeit
  7. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (inkl. Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen), Fälligkeit und Art der Auszahlung
  8. vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  9. bei Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG): die dort geforderten Einzelheiten
  10. sofern vereinbart: Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  11. Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  12. etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  13. bei betrieblicher Altersversorgung über einen Versorgungsträger: Name und Anschrift dieses Trägers
  14. das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren – mindestens Schriftformerfordernis, Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
  15. allgemeiner Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Geltungsbereich

Das NachwG gilt nach § 1 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – die frühere Ausnahme für kurzfristige Aushilfen (bis zu einem Monat) ist seit dem 1. August 2022 entfallen. Auch Praktikanten, die nach § 22 Absatz 1 Mindestlohngesetz als Arbeitnehmer gelten, fallen unter das Gesetz; für sie enthält § 2 Absatz 1a einen eigenen, etwas abweichenden Katalog von Pflichtangaben. Die Nachweispflicht trifft den Arbeitgeber; sie besteht unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Für Arbeitnehmer, die länger als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland tätig sind, schreibt § 2 Absatz 2 zusätzliche Angaben vor (u. a. Land, Währung der Entlohnung, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen sowie Rückkehrbedingungen), die vor der Abreise auszuhändigen sind.

Ausnahmen und Sonderfälle

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin beginnt am 1. April 2026. Bereits am 1. April muss ihr der Arbeitgeber schriftlich (oder in zulässiger Textform) Name und Anschrift beider Parteien, die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vereinbarte Arbeitszeit aushändigen (§ 2 Abs. 1 S. 7 Nr. 1, 7, 8). Bis spätestens 8. April (7. Kalendertag) folgen u. a. der Beginn des Arbeitsverhältnisses, eine etwaige Befristung, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Probezeit (Nr. 2–6). Bis spätestens 1. Mai (ein Monat) müssen die restlichen Angaben vorliegen, etwa Urlaubsdauer, Kündigungsverfahren samt Fristen und Klagefrist sowie der Hinweis auf anwendbare Tarifverträge (Nr. 11–15). Händigt der Arbeitgeber stattdessen einen vollständigen schriftlichen Arbeitsvertrag mit allen 15 Angaben aus, ist die Nachweispflicht damit erfüllt (§ 2 Abs. 5).

Quellen

Stand