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Organspende-Register (§ 2a TPG) – Online-Eintrag, Entscheidungslösung und Lebendspende-Reform 2026

Organspende-Register (§ 2a TPG) – Online-Eintrag, Entscheidungslösung und Lebendspende-Reform 2026

Kurzantwort

In Deutschland gilt die Entscheidungslösung: Organe oder Gewebe dürfen nur entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten zugestimmt hat – oder, wenn keine Erklärung vorliegt, die nächsten Angehörigen stellvertretend im mutmaßlichen Willen entscheiden (§§ 3, 4 TPG). Seit dem 18. März 2024 kann diese Entscheidung online im bundesweiten Organspende-Register unter organspende-register.de festgehalten werden. Das Register wird technisch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt (§ 2a TPG). Der Eintrag ist freiwillig, kostenlos und jederzeit widerrufbar. Die Registrierung setzt ein Mindestalter von 16 Jahren sowie einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und PIN, die Krankenversichertennummer und eine E-Mail-Adresse voraus. Der Organspendeausweis auf Papier bleibt daneben weiterhin gültig – beide Wege sind gleichwertig. Zum 1. Juni 2026 ist zusätzlich das Dritte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes in Kraft getreten, das die Lebendorganspende reformiert (Wegfall der Subsidiarität, Cross-over- und anonyme Nierenspende).

Kernfakten

PunktWert
Grundmodell in DeutschlandEntscheidungslösung (Zustimmung erforderlich) [§ 3 TPG]
Rechtsgrundlage Register§ 2a TPG – Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
RegisterbetreiberBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Online-Adresseorganspende-register.de
Start des Registers18. März 2024
Anbindung Entnahmekrankenhäuserseit 1. Juli 2024 (Abruf durch berechtigte Ärzte)
Vollbetrieb (Gewebeeinrichtungen)ab 1. Januar 2025
Mindestalter Eintrag/Zustimmung16 Jahre [§ 2 Abs. 2 TPG]
Mindestalter Widerspruch14 Jahre [§ 2 Abs. 2 TPG]
ZugangsvoraussetzungPersonalausweis mit Online-Ausweisfunktion (eID) + PIN, Versichertennummer, E-Mail
Kosten / Widerrufkostenlos, freiwillig, jederzeit änderbar/widerrufbar
Entscheidung bei fehlender Erklärungnächste Angehörige im mutmaßlichen Willen [§ 4 TPG]
Todesfeststellungirreversibler Hirnfunktionsausfall durch 2 qualifizierte Ärzte, unabhängig, nicht an Entnahme/Übertragung beteiligt [§ 5 TPG]
Aufklärung / AusweisBundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, vormals BZgA); Infomaterial + Ausweis ab 16 über eGK
Papier-Organspendeausweisweiterhin gültig, gleichwertig zum Register
Lebendspende-Reform3. TPG-ÄndG, in Kraft 1. Juni 2026 (Wegfall Subsidiarität § 8, Cross-over, anonyme Nierenspende)
Widerspruchslösungin Deutschland nicht in Kraft; erneute Bundestagsdebatte 25. Juni 2026

Geltungsbereich

Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt die postmortale Organ- und Gewebespende sowie die Lebendspende. Für die postmortale Spende gilt die Entscheidungslösung: Eine Entnahme ist nur zulässig, wenn eine Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt (§ 3 Abs. 1 TPG) oder – bei fehlender eigener Erklärung – die nächsten Angehörigen unter Beachtung des mutmaßlichen Willens zustimmen (§ 4 TPG). Zwingende Voraussetzung jeder postmortalen Entnahme ist die Feststellung des Todes nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, in der Regel als Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls durch zwei dafür qualifizierte, voneinander unabhängige Ärztinnen oder Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung beteiligt sein dürfen (§ 5 TPG).

Das Organspende-Register ist der zentrale, digitale Ort, an dem jede Person ihre Erklärung – Zustimmung, Widerspruch oder Beschränkung auf bestimmte Organe/Gewebe – rechtssicher hinterlegen kann. Es ergänzt den weiterhin gültigen Papier-Organspendeausweis und die Patientenverfügung, ersetzt sie aber nicht zwingend. Auskunftsberechtigte Ärztinnen und Ärzte in Entnahmekrankenhäusern können das Register im konkreten Entnahmefall abfragen.

So funktioniert der Eintrag im Register

Die Registrierung erfolgt über die Website organspende-register.de. Benötigt werden:

Nach der Identifizierung kann eine Erklärung abgegeben werden: Ja zur Spende, Ja mit Einschränkungen (bestimmte Organe/Gewebe ausgenommen), Nein, oder die Übertragung der Entscheidung auf eine benannte Person. Die Erklärung lässt sich jederzeit ändern oder löschen. Das Register ist rund um die Uhr verfügbar, damit eine Erklärung jederzeit widerrufen und im Entnahmefall sofort abgerufen werden kann.

Zeitschiene des Aufbaus: Start für Bürgerinnen und Bürger am 18. März 2024; Anbindung der Entnahmekrankenhäuser mit Abrufmöglichkeit ab 1. Juli 2024; Vervollständigung des Vollbetriebs mit Anbindung der Gewebeeinrichtungen ab 1. Januar 2025. Übergangsweise war bis 30. September 2024 neben der eID auch eine Authentifizierung über die GesundheitsID möglich; heute ist der Personalausweis mit eID der reguläre Weg.

Alter, Zustimmung und Widerspruch

Nach § 2 Abs. 2 TPG kann eine Zustimmung zur Organ- und Gewebespende ab Vollendung des 16. Lebensjahres erklärt, geändert und widerrufen werden. Ein Widerspruch ist bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres möglich. Alle bei einer deutschen Krankenkasse Versicherten ab 16 Jahren erhalten regelmäßig kostenfreies, ergebnisoffenes Informationsmaterial und einen Organspendeausweis; zuständig für die Aufklärung ist das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), das die frühere Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) abgelöst hat.

Reform der Lebendorganspende 2026

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 die Reform der Lebendorganspende beschlossen; das Dritte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes ist zum 1. Juni 2026 in Kraft getreten. Kernpunkte:

Das TPG wurde zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert.

Widerspruchslösung – aktueller Stand

Die vielfach diskutierte Widerspruchslösung (Organentnahme, sofern nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen wurde) ist in Deutschland nicht in Kraft. Ein entsprechender Gesetzentwurf war 2020 im Bundestag gescheitert. Am 25. Juni 2026 führte der Bundestag eine erneute Grundsatzdebatte, in der eine fraktionsübergreifende Gruppe angesichts von rund 8.000 Menschen auf der Warteliste die Einführung der Widerspruchsregelung forderte. Bis zu einer Gesetzesänderung bleibt es bei der Entscheidungslösung.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf