Organspende-Register (§ 2a TPG) – Online-Eintrag, Entscheidungslösung und Lebendspende-Reform 2026
Organspende-Register (§ 2a TPG) – Online-Eintrag, Entscheidungslösung und Lebendspende-Reform 2026
Kurzantwort
In Deutschland gilt die Entscheidungslösung: Organe oder Gewebe dürfen nur entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten zugestimmt hat – oder, wenn keine Erklärung vorliegt, die nächsten Angehörigen stellvertretend im mutmaßlichen Willen entscheiden (§§ 3, 4 TPG). Seit dem 18. März 2024 kann diese Entscheidung online im bundesweiten Organspende-Register unter organspende-register.de festgehalten werden. Das Register wird technisch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt (§ 2a TPG). Der Eintrag ist freiwillig, kostenlos und jederzeit widerrufbar. Die Registrierung setzt ein Mindestalter von 16 Jahren sowie einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und PIN, die Krankenversichertennummer und eine E-Mail-Adresse voraus. Der Organspendeausweis auf Papier bleibt daneben weiterhin gültig – beide Wege sind gleichwertig. Zum 1. Juni 2026 ist zusätzlich das Dritte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes in Kraft getreten, das die Lebendorganspende reformiert (Wegfall der Subsidiarität, Cross-over- und anonyme Nierenspende).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundmodell in Deutschland | Entscheidungslösung (Zustimmung erforderlich) [§ 3 TPG] |
| Rechtsgrundlage Register | § 2a TPG – Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende |
| Registerbetreiber | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) |
| Online-Adresse | organspende-register.de |
| Start des Registers | 18. März 2024 |
| Anbindung Entnahmekrankenhäuser | seit 1. Juli 2024 (Abruf durch berechtigte Ärzte) |
| Vollbetrieb (Gewebeeinrichtungen) | ab 1. Januar 2025 |
| Mindestalter Eintrag/Zustimmung | 16 Jahre [§ 2 Abs. 2 TPG] |
| Mindestalter Widerspruch | 14 Jahre [§ 2 Abs. 2 TPG] |
| Zugangsvoraussetzung | Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (eID) + PIN, Versichertennummer, E-Mail |
| Kosten / Widerruf | kostenlos, freiwillig, jederzeit änderbar/widerrufbar |
| Entscheidung bei fehlender Erklärung | nächste Angehörige im mutmaßlichen Willen [§ 4 TPG] |
| Todesfeststellung | irreversibler Hirnfunktionsausfall durch 2 qualifizierte Ärzte, unabhängig, nicht an Entnahme/Übertragung beteiligt [§ 5 TPG] |
| Aufklärung / Ausweis | Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, vormals BZgA); Infomaterial + Ausweis ab 16 über eGK |
| Papier-Organspendeausweis | weiterhin gültig, gleichwertig zum Register |
| Lebendspende-Reform | 3. TPG-ÄndG, in Kraft 1. Juni 2026 (Wegfall Subsidiarität § 8, Cross-over, anonyme Nierenspende) |
| Widerspruchslösung | in Deutschland nicht in Kraft; erneute Bundestagsdebatte 25. Juni 2026 |
Geltungsbereich
Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt die postmortale Organ- und Gewebespende sowie die Lebendspende. Für die postmortale Spende gilt die Entscheidungslösung: Eine Entnahme ist nur zulässig, wenn eine Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt (§ 3 Abs. 1 TPG) oder – bei fehlender eigener Erklärung – die nächsten Angehörigen unter Beachtung des mutmaßlichen Willens zustimmen (§ 4 TPG). Zwingende Voraussetzung jeder postmortalen Entnahme ist die Feststellung des Todes nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, in der Regel als Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls durch zwei dafür qualifizierte, voneinander unabhängige Ärztinnen oder Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung beteiligt sein dürfen (§ 5 TPG).
Das Organspende-Register ist der zentrale, digitale Ort, an dem jede Person ihre Erklärung – Zustimmung, Widerspruch oder Beschränkung auf bestimmte Organe/Gewebe – rechtssicher hinterlegen kann. Es ergänzt den weiterhin gültigen Papier-Organspendeausweis und die Patientenverfügung, ersetzt sie aber nicht zwingend. Auskunftsberechtigte Ärztinnen und Ärzte in Entnahmekrankenhäusern können das Register im konkreten Entnahmefall abfragen.
So funktioniert der Eintrag im Register
Die Registrierung erfolgt über die Website organspende-register.de. Benötigt werden:
- ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und die zugehörige PIN (alternativ elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte für Unionsbürger),
- eine AusweisApp bzw. ein NFC-fähiges Smartphone oder Kartenlesegerät,
- die Krankenversichertennummer und eine E-Mail-Adresse.
Nach der Identifizierung kann eine Erklärung abgegeben werden: Ja zur Spende, Ja mit Einschränkungen (bestimmte Organe/Gewebe ausgenommen), Nein, oder die Übertragung der Entscheidung auf eine benannte Person. Die Erklärung lässt sich jederzeit ändern oder löschen. Das Register ist rund um die Uhr verfügbar, damit eine Erklärung jederzeit widerrufen und im Entnahmefall sofort abgerufen werden kann.
Zeitschiene des Aufbaus: Start für Bürgerinnen und Bürger am 18. März 2024; Anbindung der Entnahmekrankenhäuser mit Abrufmöglichkeit ab 1. Juli 2024; Vervollständigung des Vollbetriebs mit Anbindung der Gewebeeinrichtungen ab 1. Januar 2025. Übergangsweise war bis 30. September 2024 neben der eID auch eine Authentifizierung über die GesundheitsID möglich; heute ist der Personalausweis mit eID der reguläre Weg.
Alter, Zustimmung und Widerspruch
Nach § 2 Abs. 2 TPG kann eine Zustimmung zur Organ- und Gewebespende ab Vollendung des 16. Lebensjahres erklärt, geändert und widerrufen werden. Ein Widerspruch ist bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres möglich. Alle bei einer deutschen Krankenkasse Versicherten ab 16 Jahren erhalten regelmäßig kostenfreies, ergebnisoffenes Informationsmaterial und einen Organspendeausweis; zuständig für die Aufklärung ist das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), das die frühere Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) abgelöst hat.
Reform der Lebendorganspende 2026
Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 die Reform der Lebendorganspende beschlossen; das Dritte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes ist zum 1. Juni 2026 in Kraft getreten. Kernpunkte:
- Wegfall der Subsidiarität: Die bisherige Nachrangigkeit der Lebendspende gegenüber der postmortalen Spende (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG a.F.) entfällt. Dadurch werden medizinisch vorteilhafte präemptive Transplantationen (vor Dialysebeginn) möglich.
- Cross-over-Nierenspende: Nierenlebendspenden zwischen zwei oder mehr untereinander inkompatiblen Spender-Empfänger-Paaren (Überkreuz-Spende) werden zugelassen.
- Anonyme, ungerichtete Nierenspende: Die altruistisch motivierte Spende an eine unbekannte Empfängerin oder einen unbekannten Empfänger (Warteliste oder inkompatibles Paar) wird ermöglicht.
- Stärkung des Spenderschutzes flankiert die Ausweitung des Spender- und Empfängerkreises.
Das TPG wurde zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert.
Widerspruchslösung – aktueller Stand
Die vielfach diskutierte Widerspruchslösung (Organentnahme, sofern nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen wurde) ist in Deutschland nicht in Kraft. Ein entsprechender Gesetzentwurf war 2020 im Bundestag gescheitert. Am 25. Juni 2026 führte der Bundestag eine erneute Grundsatzdebatte, in der eine fraktionsübergreifende Gruppe angesichts von rund 8.000 Menschen auf der Warteliste die Einführung der Widerspruchsregelung forderte. Bis zu einer Gesetzesänderung bleibt es bei der Entscheidungslösung.
Häufige Fehler
- „Wer nichts einträgt, ist automatisch Spender." Falsch – in Deutschland gilt die Entscheidungslösung, nicht die Widerspruchslösung. Ohne Zustimmung entscheiden die Angehörigen (§ 4 TPG).
- „Der Papier-Organspendeausweis ist mit dem Register ungültig geworden." Falsch – der Ausweis bleibt gleichwertig gültig. Das Register ist ein zusätzliches, freiwilliges Angebot.
- „Für den Register-Eintrag genügt die Gesundheitskarte." Nicht mehr – reguläre Voraussetzung ist der Personalausweis mit eID und PIN; die GesundheitsID war nur übergangsweise bis 30.09.2024 zugelassen.
- „Man kann sich erst ab 18 eintragen." Falsch – die Zustimmung ist ab 16, ein Widerspruch bereits ab 14 Jahren möglich (§ 2 Abs. 2 TPG).
- „Der behandelnde Arzt stellt den Hirntod fest und entnimmt dann." Falsch – die Todesfeststellung erfordert zwei unabhängige qualifizierte Ärzte, die nicht an Entnahme oder Übertragung beteiligt sein dürfen (§ 5 TPG).
- „Eine Lebendspende ist nur unter Verwandten erlaubt." Seit dem 1. Juni 2026 überholt – die Reform lässt Cross-over- und anonyme, ungerichtete Nierenspenden zu und hebt die Subsidiarität auf.
Quellen
- TPG – Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/BJNR263100997.html
- § 2 TPG – Aufklärung, Erklärung, Register (Altersgrenzen 16/14): https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/__2.html
- § 3 TPG – Entnahme mit Einwilligung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/__3.html
- § 4 TPG – Entnahme, Entscheidung der Angehörigen: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/__4.html
- § 5 TPG – Nachweisverfahren (Todesfeststellung, zwei Ärzte): https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/__5.html
- § 8 TPG – Entnahme bei lebenden Organspendern: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/__8.html
- BfArM – Organspende-Register (Aufgaben): https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/Organspende-Register/_artikel.html
- Organspende-Register (Portal): https://www.organspende-register.de
- BMG – Start des Organspende-Registers (18.03.2024): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/organspende-pm-18032024
- BMG – Bundestag beschließt Reform zur Lebendorganspende (26.03.2026): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/bundestag-beschliesst-reform-zur-lebendorganspende-pm-26-03-2026
- BIÖG (organspende-info.de) – Entscheidungslösung: https://www.organspende-info.de/gesetzliche-grundlagen/entscheidungsloesung/
- Deutscher Bundestag – Grundsatzdebatte Widerspruchsregelung (25.06.2026): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw26-de-vereinbarte-debatte-organspende-1184306
Änderungsverlauf
- 2026-07-07: Erstveröffentlichung. Entscheidungslösung (§ 3 TPG), Register beim BfArM (§ 2a TPG, Start 18.03.2024, Krankenhaus-Anbindung 01.07.2024, Vollbetrieb ab 01.01.2025), Altersgrenzen 16/14 (§ 2 Abs. 2 TPG) und Todesfeststellung durch zwei unabhängige Ärzte (§ 5 TPG) gegen gesetze-im-internet.de, BMG und BIÖG verifiziert. 3. TPG-Änderungsgesetz (Lebendspende-Reform, in Kraft 01.06.2026) und Bundestagsdebatte zur Widerspruchslösung (25.06.2026) ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"