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Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht – Rücktritt des Reiseveranstalters (§ 651h Abs. 4 Nr. 1 BGB) – Fristen 20 Tage, 7 Tage, 48 Stunden, Erstattung binnen 14 Tagen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-05 · letzte Prüfung: 2026-10-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Reiseveranstalter darf eine Pauschalreise **vor Reisebeginn absagen, wenn sich weniger Personen angemeldet haben als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl** (§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB). Er muss den Rücktritt **innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist** erklären, **spätestens** aber **20 Tage vor Reisebeginn** bei einer Reisedauer von **mehr als sechs Tagen**, **sieben Tage vorher** bei **zwei bis sechs Tagen** und **48 Stunden vorher** bei **weniger als zwei Tagen**. Mindestteilnehmerzahl und Rücktrittsfrist müssen dem Reisenden bereits **vorvertraglich** mitgeteilt worden sein (Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB). Tritt der Veranstalter wirksam zurück, **verliert er den Anspruch auf den Reisepreis** (§ 651h Abs. 4 S. 2 BGB) und muss bereits gezahlte Beträge **unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt** erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Eine **Entschädigung** schuldet der Veranstalter für die Absage aus diesem Grund nach dem Gesetzeswortlaut nicht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB [gesetze-im-internet.de]
VoraussetzungWeniger Anmeldungen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl [§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB]
ErklärungsfristInnerhalb der im Vertrag bestimmten Frist, jedoch spätestens die gesetzlichen Höchstfristen [§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 BGB]
Reisedauer mehr als 6 TageSpätestens 20 Tage vor Reisebeginn [Buchst. a]
Reisedauer 2 bis 6 TageSpätestens 7 Tage vor Reisebeginn [Buchst. b]
Reisedauer unter 2 TagenSpätestens 48 Stunden vor Reisebeginn [Buchst. c]
Vorvertragliche AngabeMindestteilnehmerzahl und Zeitpunkt, bis zu dem die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss [Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB]
Folge für den ReisepreisVeranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis [§ 651h Abs. 4 S. 2 BGB]
ErstattungsfristUnverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt [§ 651h Abs. 5 BGB]
Zwingendes RechtAbweichung zum Nachteil des Reisenden unzulässig [§ 651y BGB]
Geltung seit01.07.2018 (Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302)

Geltungsbereich

Die Regel gilt für Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB, also für die Kombination von mindestens zwei Arten von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis. Mindestteilnehmerzahlen sind typisch bei Rundreisen, Gruppen- und Studienreisen, Wanderreisen oder Kreuzfahrten mit festem Termin. Bei einer reinen Einzelleistung (nur Hotel, nur Flug) greift § 651h BGB nicht; dort bestimmt sich eine Absage des Anbieters nach dem jeweiligen Vertragstyp und den vereinbarten Bedingungen.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

1. Mindestteilnehmerzahl im Vertrag angegeben. Der Rücktrittsgrund besteht nur, wenn der Vertrag eine konkrete Mindestteilnehmerzahl nennt. Der Veranstalter muss diese Zahl und die Rücktrittsfrist schon in der vorvertraglichen Unterrichtung angeben (Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB). Nach § 651d Abs. 3 S. 1 BGB werden die Angaben nach Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB Inhalt des Vertrags, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Ein bloß pauschaler Hinweis ohne Zahl reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht.

2. Zu wenige Anmeldungen. Maßgeblich ist, dass sich für die Pauschalreise weniger Personen angemeldet haben als im Vertrag angegeben. Der Veranstalter bleibt dafür darlegungspflichtig, dass die Mindestzahl tatsächlich nicht erreicht wurde.

3. Rechtzeitige Erklärung. Der Veranstalter muss den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erklären – spätestens jedoch zu den gesetzlichen Stichtagen: 20 Tage (Reisedauer über sechs Tage), sieben Tage (zwei bis sechs Tage) oder 48 Stunden (unter zwei Tage) vor Reisebeginn. Die vertragliche Frist darf also kürzer, aber nicht länger sein als die gesetzliche Höchstfrist. Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB verlangt, dass die Erklärung dem Reisenden bis zu diesem Zeitpunkt zugegangen sein muss; entscheidend ist also der Zugang, nicht das Absenden.

Rechtsfolgen

Erklärt der Veranstalter den Rücktritt nach Ablauf der Frist, erfüllt er die Voraussetzung des § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB nach dem Gesetzeswortlaut nicht („hat den Rücktritt … zu erklären, jedoch spätestens …“). Reisende sollten sich in diesem Fall nicht auf eine bloße Absage verweisen lassen, sondern ihre Rechte schriftlich geltend machen und gegebenenfalls Rechtsberatung oder eine Verbraucherzentrale einschalten. Wie die Gerichte die Folgen einer verspäteten Absage im Einzelfall beurteilen, ist hier nicht Gegenstand der Prüfung.

Abgrenzung zu anderen Absagegründen

Neben der Mindestteilnehmerzahl kennt § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB den Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. Dort gilt keine feste Stichtagsfrist; der Veranstalter muss den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklären. Andere Absagegründe – etwa wirtschaftliche Unrentabilität ohne vertragliche Mindestteilnehmerzahl – eröffnen kein Rücktrittsrecht nach dieser Vorschrift. Von einer Absage wegen der Mindestteilnehmerzahl zu unterscheiden ist ferner die erhebliche Vertragsänderung vor Reisebeginn (§ 651g BGB) sowie die Insolvenz des Veranstalters (§ 651r BGB, Reisesicherungsfonds).

Häufige Fehler

Stand und Grenzen dieser Seite

Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut von § 651h BGB und Art. 250 § 3 EGBGB (Stand 05.10.2026, abgerufen auf gesetze-im-internet.de) wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Die 2026 verabschiedete Revision der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2026/1024) ist noch nicht in deutsches Recht umgesetzt und ändert die hier beschriebene Rechtslage derzeit nicht.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-05
Letzte Prüfung:
2026-10-05
In Kraft seit:
2018-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0