Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht – Rücktritt des Reiseveranstalters (§ 651h Abs. 4 Nr. 1 BGB) – Fristen 20 Tage, 7 Tage, 48 Stunden, Erstattung binnen 14 Tagen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Voraussetzung | Weniger Anmeldungen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl [§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB] |
| Erklärungsfrist | Innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist, jedoch spätestens die gesetzlichen Höchstfristen [§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 BGB] |
| Reisedauer mehr als 6 Tage | Spätestens 20 Tage vor Reisebeginn [Buchst. a] |
| Reisedauer 2 bis 6 Tage | Spätestens 7 Tage vor Reisebeginn [Buchst. b] |
| Reisedauer unter 2 Tagen | Spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn [Buchst. c] |
| Vorvertragliche Angabe | Mindestteilnehmerzahl und Zeitpunkt, bis zu dem die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss [Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB] |
| Folge für den Reisepreis | Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis [§ 651h Abs. 4 S. 2 BGB] |
| Erstattungsfrist | Unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt [§ 651h Abs. 5 BGB] |
| Zwingendes Recht | Abweichung zum Nachteil des Reisenden unzulässig [§ 651y BGB] |
| Geltung seit | 01.07.2018 (Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302) |
Geltungsbereich
Die Regel gilt für Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB, also für die Kombination von mindestens zwei Arten von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis. Mindestteilnehmerzahlen sind typisch bei Rundreisen, Gruppen- und Studienreisen, Wanderreisen oder Kreuzfahrten mit festem Termin. Bei einer reinen Einzelleistung (nur Hotel, nur Flug) greift § 651h BGB nicht; dort bestimmt sich eine Absage des Anbieters nach dem jeweiligen Vertragstyp und den vereinbarten Bedingungen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
1. Mindestteilnehmerzahl im Vertrag angegeben. Der Rücktrittsgrund besteht nur, wenn der Vertrag eine konkrete Mindestteilnehmerzahl nennt. Der Veranstalter muss diese Zahl und die Rücktrittsfrist schon in der vorvertraglichen Unterrichtung angeben (Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB). Nach § 651d Abs. 3 S. 1 BGB werden die Angaben nach Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB Inhalt des Vertrags, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Ein bloß pauschaler Hinweis ohne Zahl reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht.
2. Zu wenige Anmeldungen. Maßgeblich ist, dass sich für die Pauschalreise weniger Personen angemeldet haben als im Vertrag angegeben. Der Veranstalter bleibt dafür darlegungspflichtig, dass die Mindestzahl tatsächlich nicht erreicht wurde.
3. Rechtzeitige Erklärung. Der Veranstalter muss den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erklären – spätestens jedoch zu den gesetzlichen Stichtagen: 20 Tage (Reisedauer über sechs Tage), sieben Tage (zwei bis sechs Tage) oder 48 Stunden (unter zwei Tage) vor Reisebeginn. Die vertragliche Frist darf also kürzer, aber nicht länger sein als die gesetzliche Höchstfrist. Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB verlangt, dass die Erklärung dem Reisenden bis zu diesem Zeitpunkt zugegangen sein muss; entscheidend ist also der Zugang, nicht das Absenden.
Rechtsfolgen
- Kein Reisepreis. Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651h Abs. 4 S. 2 BGB).
- Erstattung binnen 14 Tagen. Anzahlungen und Zahlungen sind unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurückzuzahlen (§ 651h Abs. 5 BGB).
- Keine Stornogebühr des Reisenden. Die Entschädigungsregeln des § 651h Abs. 1 bis 3 BGB betreffen den Rücktritt des Reisenden; sie sind auf die Absage des Veranstalters nicht anwendbar.
- Alternativangebot freiwillig. Der Veranstalter darf eine Ersatzreise anbieten; der Reisende ist nicht verpflichtet, sie anzunehmen. Er kann stattdessen die Erstattung verlangen.
Erklärt der Veranstalter den Rücktritt nach Ablauf der Frist, erfüllt er die Voraussetzung des § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB nach dem Gesetzeswortlaut nicht („hat den Rücktritt … zu erklären, jedoch spätestens …“). Reisende sollten sich in diesem Fall nicht auf eine bloße Absage verweisen lassen, sondern ihre Rechte schriftlich geltend machen und gegebenenfalls Rechtsberatung oder eine Verbraucherzentrale einschalten. Wie die Gerichte die Folgen einer verspäteten Absage im Einzelfall beurteilen, ist hier nicht Gegenstand der Prüfung.
Abgrenzung zu anderen Absagegründen
Neben der Mindestteilnehmerzahl kennt § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB den Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. Dort gilt keine feste Stichtagsfrist; der Veranstalter muss den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklären. Andere Absagegründe – etwa wirtschaftliche Unrentabilität ohne vertragliche Mindestteilnehmerzahl – eröffnen kein Rücktrittsrecht nach dieser Vorschrift. Von einer Absage wegen der Mindestteilnehmerzahl zu unterscheiden ist ferner die erhebliche Vertragsänderung vor Reisebeginn (§ 651g BGB) sowie die Insolvenz des Veranstalters (§ 651r BGB, Reisesicherungsfonds).
Häufige Fehler
- „Der Veranstalter kann bis kurz vor Abreise absagen, wenn zu wenige buchen." Falsch – die gesetzlichen Höchstfristen von 20 Tagen, sieben Tagen oder 48 Stunden vor Reisebeginn dürfen nicht überschritten werden (§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB).
- „Eine Mindestteilnehmerzahl muss nicht im Vertrag stehen." Falsch – sie ist vorvertraglich anzugeben (Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB) und im Vertrag auszuweisen.
- „Bei Absage muss ich Stornokosten zahlen." Falsch – der Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis (§ 651h Abs. 4 S. 2 BGB).
- „Das Geld kommt irgendwann zurück." Falsch – Rückzahlung unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach dem Rücktritt (§ 651h Abs. 5 BGB).
- „Gilt auch für ein einzeln gebuchtes Hotel." Falsch – § 651h BGB setzt eine Pauschalreise nach § 651a BGB voraus.
Stand und Grenzen dieser Seite
Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut von § 651h BGB und Art. 250 § 3 EGBGB (Stand 05.10.2026, abgerufen auf gesetze-im-internet.de) wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Die 2026 verabschiedete Revision der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2026/1024) ist noch nicht in deutsches Recht umgesetzt und ändert die hier beschriebene Rechtslage derzeit nicht.
Änderungsverlauf
- 2026-10-05: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 651h Abs. 4, 5 BGB und Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB gegen gesetze-im-internet.de geprüft | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (Reiserecht-Agent)"
Stand
- Stand: 2026-10-05
- Gültig ab: 2018-07-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, EGBGB, EU-Richtlinie)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html
- Art. 250 § 3 EGBGB – Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_250__3.html
- § 651d BGB – Informationspflichten; Vertragsinhalt: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651d.html
- § 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302