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Personenbeförderung 2026 – Mitnahme auf Ladefläche, Fahrrad, Kinderanhänger und Kraftrad (§ 21 StVO, BKat Nr. 97) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-23 · letzte Prüfung: 2026-10-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 21 StVO** legt fest, **wer wo mitfahren darf**. In Kraftfahrzeugen dürfen „nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind" (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVO). Die **Mitnahme auf der Ladefläche oder in Laderäumen** von Kraftfahrzeugen ist verboten, ausgenommen Personen, die dort notwendige Arbeiten auszuführen haben, und Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen; auf **Anhängern** darf grundsätzlich niemand mitfahren (§ 21 Abs. 2 StVO). Auf dem **Fahrrad** dürfen nur mindestens 16-Jährige andere mitnehmen – Kinder bis zum vollendeten **siebten Lebensjahr** auf einem besonderen Sitz mit Speichenschutz, bis zu **zwei Kinder** im Kinderanhänger, ältere Personen nur auf Rädern, die zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind (§ 21 Abs. 3 StVO). Ein Verstoß gegen Abs. 1, 2 oder 3 kostet nach **BKat Nr. 97** regelmäßig **5 €** Verwarnungsgeld, ohne Punkt.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Norm§ 21 StVO („Personenbeförderung"), Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO i. V. m. § 24 StVG
Wie viele Personen im Kfz?höchstens so viele, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Kfz ohne Gurtpflicht für alle Plätzeso viele Personen, wie Sitzplätze vorhanden sind (§ 21 Abs. 1 Satz 2 StVO)
Ausnahme LinienbusSätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen mit zugelassenen Stehplätzen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StVO)
Ausdrücklich verbotenMitnahme auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit, in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1–3 StVO)
Kinder in Kfz ohne SicherheitsgurteKinder unter drei Jahren dürfen nicht befördert werden; Kinder ab drei Jahren unter 150 cm nur auf dem Rücksitz; gilt nicht für Kraftomnibusse (§ 21 Abs. 1b StVO)
Ladefläche / Laderaum Kfzverboten (§ 21 Abs. 2 Satz 1); Ausnahmen: notwendige Arbeiten auf der Ladefläche (Satz 2), Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen (Satz 3)
Ladefläche / Laderaum Anhängerniemand (§ 21 Abs. 2 Satz 4); Ausnahme: Anhänger für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke mit geeigneten Sitzgelegenheiten (Satz 5)
Stehen auf der Ladeflächeverboten, soweit nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich (§ 21 Abs. 2 Satz 6 StVO)
Fahrrad – wer darf mitnehmen?nur mindestens 16 Jahre alte Fahrende (§ 21 Abs. 3 Satz 1–3 StVO)
Fahrrad – Erwachsene oder ältere Kindernur, wenn das Rad zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet ist (§ 21 Abs. 3 Satz 1 StVO)
Fahrrad – KindersitzKinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, mit besonderem Sitz und Radverkleidung oder gleich wirksamer Vorrichtung gegen die Speichen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 StVO)
Fahrrad – Kinderanhängerbis zu zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in einem zur Kinderbeförderung eingerichteten Anhänger (§ 21 Abs. 3 Satz 3 StVO)
Behindertes Kinddie Altersgrenze von sieben Jahren gilt nicht (§ 21 Abs. 3 Satz 4 StVO)
Pedelec (bis 25 km/h, 0,25 kW)Fahrradvorschriften gelten (§ 1 Abs. 3 Satz 3 StVG) – also auch § 21 Abs. 3 StVO
E-Scooter (eKFV)Personenbeförderung und Anhängerbetrieb nicht gestattet (§ 8 eKFV); OWi nach § 14 Nr. 4 eKFV, kein Regelsatz im BKat
Bußgeld5 € für Verstöße gegen § 21 Abs. 1, 2, 3 StVO (BKat Nr. 97) – Verwarnungsgeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV), kein Punkt
Ausnahmegenehmigungmöglich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a StVO („Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21)")

Kraftfahrzeuge: Sitzplätze mit Gurt sind die Obergrenze (§ 21 Abs. 1 StVO)

Die Grundregel ist an die Gurtausstattung gekoppelt: Im Kraftfahrzeug darf nur mitfahren, wer einen Sitzplatz mit Sicherheitsgurt hat. Wer in einen Fünfsitzer einen sechsten Mitfahrer quetscht – etwa ein Kind auf den Schoß oder in den Fußraum –, verstößt gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO. Daneben greifen beim Kind die Sicherungspflichten des § 21 Abs. 1a StVO (Kindersitz) und für alle Insassen die Gurtpflicht des § 21a Abs. 1 StVO; diese Sicherungsregeln mit ihren eigenen Regelsätzen (BKat Nr. 98–100) sind auf der Seite [Gurtpflicht & Kindersicherung (§ 21a StVO)](/fakten/gurtpflicht-kindersicherung-21a-stvo.html) dargestellt und werden hier nicht wiederholt.

Ist ein Fahrzeug nicht für alle Sitzplätze gurtpflichtig ausgerüstet – etwa ältere Fahrzeuge, für die bei der Erstzulassung keine Gurte auf allen Plätzen vorgeschrieben waren –, ist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StVO die Zahl der Sitzplätze maßgeblich. Für solche Fahrzeuge gilt zusätzlich § 21 Abs. 1b StVO: Kinder unter drei Jahren dürfen darin gar nicht befördert werden, Kinder ab drei Jahren unter 150 cm nur auf dem Rücksitz. § 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO, der die bußgeldbewehrten Teile des § 21 aufzählt, nennt Absatz 1b allerdings nicht.

In Kraftomnibussen mit zugelassenen Stehplätzen (typisch: Linienbus) gelten die Sätze 1 und 2 nicht (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StVO); dort dürfen Fahrgäste auch stehend befördert werden.

§ 21 Abs. 1 Satz 4 StVO verbietet drei Konstellationen ausdrücklich:

  1. Krafträder ohne besonderen Sitz – ein Sozius braucht einen eigenen Sitzplatz; das Mitfahren auf dem Tank oder Gepäckträger ist unzulässig. Für die Helmpflicht des Mitfahrenden siehe [Schutzhelmpflicht (§ 21a Abs. 2 StVO)](/fakten/schutzhelmpflicht-21a-stvo.html).
  2. Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit – auf dem Traktor darf nur mitfahren, wer einen geeigneten Sitz hat; das Stehen auf Trittbrett oder Kotflügel ist verboten.
  3. Wohnanhänger hinter Kraftfahrzeugen – während der Fahrt darf sich niemand im Wohnwagen aufhalten. Das Wohnmobil ist dagegen ein Kraftfahrzeug; dort gilt die Gurtplatz-Regel des Satzes 1.

Ladefläche und Laderaum (§ 21 Abs. 2 StVO)

Die Mitnahme auf der Ladefläche (Pritsche, Pick-up) oder im Laderaum (Kastenwagen, Transporter) ist verboten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 StVO). Das Gesetz lässt nur zwei Ausnahmen zu:

Für Anhänger ist die Regel strenger: Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern „darf niemand mitgenommen werden" (Satz 4). Eine Ausnahme gilt nur für Anhänger, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden – und auch dann nur auf geeigneten Sitzgelegenheiten (Satz 5). Ein Anhänger, der nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, fällt nicht unter diese Ausnahme; für andere Fahrten auf Anhängern kommt nur eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde in Betracht (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a StVO).

Das Stehen während der Fahrt ist nach Satz 6 verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

Vom Ladeflächenverbot können außerdem für die Dienstbereiche von Bundeswehr, NATO-Hauptquartieren, Bundespolizei und Polizei deren Dienststellen und für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StVO).

Fahrrad, Lastenrad und Kinderanhänger (§ 21 Abs. 3 StVO)

§ 21 Abs. 3 StVO knüpft alle drei Mitnahmeformen an dieselbe Voraussetzung: Die fahrende Person muss mindestens 16 Jahre alt sein.

| Mitnahmeform | Voraussetzungen | Norm | |---|---|---| | Person auf dem Fahrrad (allgemein) | Fahrrad ist zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet | § 21 Abs. 3 Satz 1 | | Kind im Kindersitz | Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr; besonderer Sitz; Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtung, damit die Füße nicht in die Speichen geraten | § 21 Abs. 3 Satz 2 | | Kinder im Fahrradanhänger | Anhänger zur Beförderung von Kindern eingerichtet; bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | § 21 Abs. 3 Satz 3 | | Behindertes Kind | Altersgrenze von sieben Jahren gilt nicht | § 21 Abs. 3 Satz 4 |

Daraus folgt: Ein achtjähriges Kind darf nicht mehr im gewöhnlichen Kindersitz oder Kinderanhänger mitfahren. Ältere Kinder und Erwachsene dürfen nur auf Fahrrädern mitgenommen werden, die zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind – etwa Tandems oder Lastenräder mit Sitzbank und Sicherung für Mitfahrende. Ein Gepäckträger ohne Sitz erfüllt diese Anforderung nicht.

Pedelecs mit Unterstützung bis 25 km/h und höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung sind keine Kraftfahrzeuge; für sie „sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden" (§ 1 Abs. 3 Satz 3 StVG). § 21 Abs. 3 StVO gilt dort also unverändert. Ein S-Pedelec ist dagegen ein Kleinkraftrad; für die Mitnahme gelten die Regeln für Krafträder (§ 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StVO) – siehe [Pedelec, E-Bike und S-Pedelec](/fakten/pedelec-s-pedelec-recht.html).

Die allgemeinen Verhaltensregeln für Radfahrende – Radwegbenutzungspflicht, Nebeneinanderfahren, Pflichtausstattung – stehen auf der Seite [Radfahren im Straßenverkehr](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html).

E-Scooter: keine Mitnahme (§ 8 eKFV)

Für Elektrokleinstfahrzeuge gilt eine eigene, strengere Vorschrift: „Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet" (§ 8 eKFV). Wer entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt, handelt ordnungswidrig (§ 14 Nr. 4 eKFV). Der Bußgeldkatalog enthält für diesen Tatbestand keinen Regelsatz; die Höhe wird im Einzelfall nach § 17 OWiG bemessen. Weitere Regeln: [E-Scooter – Zulassung, Promille, Bußgelder (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html).

Bußgeld (BKat Nr. 97)

| Lfd. Nr. BKat | Tatbestand | Norm | Regelsatz | Punkt | |---|---|---|---|---| | 97 | Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen | § 21 Abs. 1, 2, 3, § 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO | 5 € | nein |

Der Regelsatz von 5 € gilt für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen (§ 1 Abs. 2 BKatV). Weil er unter 55 € liegt, ist ein Verwarnungsgeld zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV) – siehe [Verwarnung und Verwarnungsgeld](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html). Eine Eintragung im Fahreignungsregister setzt bei Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße von mindestens 60 € voraus (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG); Anlage 13 Nr. 3.2.13 FeV bewertet im Bereich „Personenbeförderung, Sicherungspflichten" nur die Nummern 99.1 und 99.2 (fehlende Kindersicherung bzw. Kind ohne Helm auf dem Kraftrad) mit einem Punkt, nicht Nr. 97.

Die vergleichsweise geringe Ahndung darf nicht täuschen: Ein Unfall mit einer unzulässig auf der Ladefläche mitgenommenen Person kann zivil- und strafrechtliche Folgen haben, die weit über das Verwarnungsgeld hinausgehen – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung (siehe [Fahrlässige Tötung und Körperverletzung im Straßenverkehr](/fakten/fahrlaessige-toetung-koerperverletzung-strassenverkehr-222-229-stgb.html)) oder bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG.

Verantwortung des Fahrers

Wer ein Fahrzeug führt, „hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet" (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO). Zudem darf die Sicht und das Gehör des Fahrers nicht durch die Besetzung beeinträchtigt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO). Adressat des § 21 StVO ist damit in erster Linie der Fahrer, der Personen mitnimmt. Mehr dazu: [Sicht, Gehör & Fahrzeugzustand (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html).

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Vater fährt mit seinem Pedelec, einem Kindersitz für die sechsjährige Tochter und einem Kinderanhänger, in dem der vierjährige Sohn und dessen achtjähriger Freund sitzen. Für die Tochter sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn Sitz und Speichenschutz vorhanden sind (§ 21 Abs. 3 Satz 2 StVO). Im Anhänger dürfen zwar zwei Kinder mitfahren, aber nur bis zum vollendeten siebten Lebensjahr (Satz 3); der Achtjährige ist zu alt. Es liegt ein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 StVO vor, Regelsatz 5 € nach BKat Nr. 97, kein Punkt. Da das Pedelec ein Fahrrad im Rechtssinn ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3 StVG), gelten dieselben Regeln wie für ein Fahrrad ohne Motor.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-23
Letzte Prüfung:
2026-10-23
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0