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Personenschaden bei der Bahnreise – Haftung des Eisenbahnunternehmens (Art. 13–16 VO (EU) 2021/782, CIV, HaftPflG) – Gefährdungshaftung, Vorschuss 21.000 €, 175.000 SZR In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-13 · letzte Prüfung: 2026-09-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wird ein Fahrgast bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb getötet oder verletzt, haftet das Eisenbahnunternehmen **verschuldensunabhängig**. Die Anspruchsgrundlage steht nicht im BGB: **Art. 13 VO (EU) 2021/782** verweist für die Haftung gegenüber Fahrgästen auf **Anhang I** der Verordnung – die Einheitlichen Rechtsvorschriften **CIV**. Dort ist **Art. 26 Abs. 1 CIV** der Haftungsgrund. Drei Punkte machen den praktischen Unterschied zum allgemeinen Schadensrecht: - **Kein Verschuldensnachweis.** Der Fahrgast muss nur den Unfall und den Schaden darlegen. Das Unternehmen kommt nur über die drei eng gefassten Entlastungsgründe des Art. 26 Abs. 2 CIV frei – und ein anderes Unternehmen, das dieselbe Infrastruktur nutzt, gilt dabei ausdrücklich **nicht** als Dritter. - **Vorschuss binnen 15 Tagen.** Nach **Art. 15 VO (EU) 2021/782** ist unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Feststellung der Identität der berechtigten Person, ein Vorschuss zu zahlen; im Todesfall **mindestens 21.000 Euro je Fahrgast**. Das ist kein Haftungsanerkenntnis. - **Zwölf-Monats-Anzeige.** Nach **Art. 58 Abs. 1 CIV** erlöschen alle Ansprüche, wenn der Unfall nicht binnen zwölf Monaten ab Kenntnis vom Schaden angezeigt wird. Diese Frist ist deutlich schärfer als die dreijährige Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 CIV und wird regelmäßig übersehen. Daneben bleibt die **Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers nach § 1 HaftPflG** anwendbar – Art. 13 VO (EU) 2021/782 stellt günstigeres nationales Recht ausdrücklich frei. Sie erfasst auch Personen, die keine Fahrgäste sind.

Kernfakten

PunktWert
Anspruchsgrundlage FahrgastArt. 26 Abs. 1 Anhang I VO (EU) 2021/782 (CIV)
VerweisungsnormHaftung geregelt in Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und VII [Art. 13 VO (EU) 2021/782]
Günstigeres nationales Rechtbleibt unberührt [Art. 13 VO (EU) 2021/782]
Haftungsmaßstabverschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) [Art. 26 Abs. 1 CIV]
Erfasster VorgangUnfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während des Aufenthalts in den Wagen oder beim Ein-/Aussteigen [Art. 26 Abs. 1 CIV]
Entlastungsgrund 1außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende, trotz gebotener Sorgfalt unvermeidbare Umstände [Art. 26 Abs. 2 Buchst. a CIV]
Entlastungsgrund 2Verschulden des Reisenden – nur soweit ursächlich [Art. 26 Abs. 2 Buchst. b CIV]
Entlastungsgrund 3unvermeidbares Verhalten eines Dritten [Art. 26 Abs. 2 Buchst. c CIV]
Kein Dritterein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt [Art. 26 Abs. 2 Buchst. c CIV]
Infrastrukturbetreibergilt als Erfüllungsgehilfe des Beförderers [Art. 51 S. 2 CIV]
Haftender bei mehreren Beförderernderjenige, der die Beförderungsleistung zu erbringen hatte; mit ausführendem Beförderer gesamtschuldnerisch [Art. 26 Abs. 5 CIV]
Schadensersatz bei TötungÜberführungs- und Bestattungskosten, Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen [Art. 27 CIV]
Schadensersatz bei VerletzungHeilungs-, Pflege- und Beförderungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf [Art. 28 CIV]
Schmerzensgeld / weitere Personenschädenrichtet sich nach Landesrecht [Art. 29 CIV]
Form des ErsatzesKapitalbetrag; Rente, wenn Landesrecht sie zulässt und der Berechtigte sie verlangt [Art. 30 Abs. 1 CIV]
Höchstgrenze CIV175.000 Rechnungseinheiten je Reisenden – nur, sofern das Landesrecht eine niedrigere Grenze vorsieht [Art. 30 Abs. 2 CIV]
RechnungseinheitSonderziehungsrecht (SZR) des IWF [Art. 9 § 1 COTIF 1999]
Vorschuss – Fristunverzüglich, spätestens 15 Tage nach Feststellung der Identität [Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2021/782]
Vorschuss – Mindesthöhe im Todesfall21.000 Euro je Fahrgast [Art. 15 Abs. 2 VO (EU) 2021/782]
Vorschuss – Rechtsnaturkein Haftungsanerkenntnis; anrechenbar; Rückforderung nur bei Vorsatz/Fahrlässigkeit des Fahrgasts oder fehlender Berechtigung [Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 2021/782]
Versicherungspflichtausreichende Versicherung oder gleichwertige Bürgschaft [Art. 14 VO (EU) 2021/782; Art. 22 RL 2012/34/EU]
Unterstützungspflicht trotz Bestreitenszumutbare Bemühungen zur Unterstützung bei Ansprüchen gegen Dritte [Art. 16 VO (EU) 2021/782]
Handgepäck bei PersonenschadenHaftung auch für mitgeführte Sachen und Tiere, bis 1.400 Rechnungseinheiten [Art. 33 Abs. 1, Art. 34 CIV]
Wegfall der Haftungsgrenzenbei Vorsatz oder qualifizierter Leichtfertigkeit des Beförderers [Art. 48 CIV]
Anzeigefrist (Erlöschen)12 Monate ab Kenntnis vom Schaden [Art. 58 Abs. 1 CIV]
Verjährung – Ansprüche des Reisenden3 Jahre ab dem ersten Tag nach dem Unfall [Art. 60 Abs. 1 Buchst. a CIV]
Verjährung – andere Berechtigte3 Jahre ab dem ersten Tag nach dem Tod, spätestens 5 Jahre ab dem ersten Tag nach dem Unfall [Art. 60 Abs. 1 Buchst. b CIV]
Zinsen5 Prozent jährlich [Art. 49 Abs. 2 CIV]
Nationale GefährdungshaftungBetriebsunternehmer einer Schienen- oder Schwebebahn [§ 1 Abs. 1 HaftPflG]
Einziger Ausschlussgrundhöhere Gewalt [§ 1 Abs. 2 HaftPflG]
Höchstbetrag HaftPflG – Personenschaden600.000 Euro Kapital oder 36.000 Euro Jahresrente je Person [§ 9 HaftPflG]
Höchstbetrag HaftPflG – Sachschaden300.000 Euro je Ereignis; nicht bei Grundstücken [§ 10 HaftPflG]
Kein VorausverzichtPersonenschadenshaftung nach §§ 1–3 HaftPflG nicht im Voraus ausschließbar oder beschränkbar [§ 7 HaftPflG]
Geltung ab7. Juni 2023 [Art. 41 VO (EU) 2021/782]
Geltung im NahverkehrArt. 13 und 14 sind von Ausnahmen für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ausgenommen [Art. 2 Abs. 8 VO (EU) 2021/782]
Deutsche Ausnahmen im SPNVnur Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 S. 1 VO (EU) 2021/782 [§ 2 Abs. 1 EVO]
Museumsbahnennur Art. 13 und 14 VO (EU) 2021/782 anwendbar [§ 2 Abs. 2 EVO; Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2021/782]

Geltungsbereich

Die Verordnung (EU) 2021/782 gilt seit dem 7. Juni 2023 (Art. 41) und erfasst nach Art. 2 Abs. 1 unionsweit internationale und inländische Eisenbahnfahrten von Unternehmen, die nach der Richtlinie 2012/34/EU genehmigt sind. Sie hat die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 abgelöst.

Für die Haftung bei Personenschäden ist der Anwendungsbereich besonders robust:

§ 1 EVO ordnet das Verhältnis: Die EVO tritt zurück, soweit das COTIF oder die Verordnung (EU) 2021/782 inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten.

Der Verweisungsmechanismus: warum die Anspruchsgrundlage im Anhang steht

Art. 13 VO (EU) 2021/782 regelt die Haftung nicht selbst, sondern verweist:

> „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels und unbeschadet geltender nationaler Rechtsvorschriften, die Fahrgästen weitergehenden Schadensersatz gewähren, ist die Haftung von Eisenbahnunternehmen in Bezug auf Fahrgäste und deren Gepäck in Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII geregelt."

Anhang I der Verordnung enthält Auszüge der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV) – Anhang A des COTIF 1999. Was die Verweisung konkret erfasst:

| Fundstelle im Anhang I | Inhalt | Artikel | |---|---|---| | Titel IV Kapitel I | Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden | 26–31 | | Titel IV Kapitel III | Haftung für Handgepäck, Tiere, Reisegepäck und Fahrzeuge | 33–47 | | Titel IV Kapitel IV | Gemeinsame Bestimmungen (Haftungsgrenzen, Zinsen, Gehilfen) | 48–52 | | Titel VI | Geltendmachung von Ansprüchen (Reklamation, Erlöschen, Verjährung) | 54–60 | | Titel VII | Beziehungen der Beförderer untereinander | 61 ff. |

Nicht über Art. 13 erfasst ist Titel IV Kapitel II (Art. 32 CIV, Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis). Dieser Bereich wird gesondert über Art. 17 VO (EU) 2021/782 in Bezug genommen und folgt eigenen Regeln.

Der Halbsatz „unbeschadet geltender nationaler Rechtsvorschriften, die Fahrgästen weitergehenden Schadensersatz gewähren" ist entscheidend. Anhang I enthält mit Art. 52 Abs. 1 CIV zwar eine Kanalisierungsnorm, nach der Ansprüche gegen den Beförderer „auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften" geltend gemacht werden können. Art. 13 der Verordnung stellt dem jedoch einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten günstigeren nationalen Rechts voran. Hinzu kommt Art. 26 Abs. 4 CIV: Eine Haftung in Fällen, die Art. 26 Abs. 1 nicht erfasst, wird von den CIV überhaupt nicht berührt.

Art. 26 CIV: der Haftungsgrund im Einzelnen

Absatz 1 verlangt vier Elemente:

  1. ein Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb,
  2. während des Aufenthalts in den Eisenbahnwagen oder beim Ein- oder Aussteigen,
  3. Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit,
  4. eines Reisenden.

Auf die Frage, welche Eisenbahninfrastruktur benutzt wird, kommt es ausdrücklich nicht an. Ein Verschulden des Beförderers ist nicht erforderlich; die geistige Gesundheit ist dem körperlichen Schaden gleichgestellt.

Absatz 2 enthält die abschließenden Entlastungsgründe:

Absatz 3 stellt klar: Ist der Beförderer nicht vollständig nach Buchst. c befreit, haftet er dem Reisenden voll – vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen und eines Rückgriffs gegen den Dritten.

Absatz 5 bestimmt bei aufeinanderfolgenden Beförderern auf einem einzigen Beförderungsvertrag denjenigen Beförderer als haftend, der die Leistung, bei der sich der Unfall ereignet hat, vertraglich zu erbringen hatte. Erbrachte sie ein ausführender Beförderer, haften beide als Gesamtschuldner. Ergänzend gilt Art. 51 S. 2 CIV: Der Infrastrukturbetreiber gilt als Person, deren sich der Beförderer bei der Durchführung der Beförderung bedient – Fehler im Netz werden dem Eisenbahnunternehmen also zugerechnet.

Umfang, Form und Höhe des Ersatzes

Art. 27 CIV (Tötung) umfasst die durch den Tod entstandenen notwendigen Kosten – ausdrücklich Überführung und Bestattung – sowie bei nicht sofortigem Tod den Ersatz nach Art. 28. Hinterbliebene, denen gegenüber der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder geworden wäre, erhalten Ersatz für den Verlust des Versorgers. Für Personen, denen der Reisende ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, verweist Art. 27 Abs. 2 S. 2 auf Landesrecht.

Art. 28 CIV (Verletzung) umfasst die notwendigen Kosten für Heilung, Pflege und Beförderung sowie den Vermögensnachteil aus Arbeitsunfähigkeit und Bedarfsvermehrung.

Art. 29 CIV überlässt alle anderen Personenschäden dem Landesrecht. In Deutschland bedeutet das vor allem: Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB, Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB und – im Rahmen des HaftPflG – die billige Entschädigung in Geld nach § 6 S. 2 HaftPflG sowie das Hinterbliebenengeld nach § 5 Abs. 3 HaftPflG.

Art. 30 CIV regelt Form und Höhe. Grundsatz ist der Kapitalbetrag; eine Rente ist zu zahlen, wenn das Landesrecht sie zulässt und der Berechtigte sie verlangt. Absatz 2 lautet:

> „Die Höhe des gemäß Absatz 1 zu leistenden Schadensersatzes richtet sich nach Landesrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften für jeden Reisenden eine Höchstgrenze von 175 000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht."

Die Zahl 175.000 ist also kein Deckel, sondern eine Untergrenze: Sie greift nur ein, wenn das nationale Recht weniger zulässt. Rechnungseinheit ist nach Art. 9 § 1 COTIF 1999 das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds.

Für Deutschland hat das eine klare Folge. Die Schadensbemessung nach §§ 249 ff. BGB kennt keine Obergrenze; der Höchstbetrag des § 9 HaftPflG (600.000 Euro Kapital oder 36.000 Euro Jahresrente je Person) gilt nur für die Gefährdungshaftung nach diesem Gesetz und liegt ohnehin über 175.000 SZR. Die CIV-Untergrenze wird in Deutschland daher praktisch nicht relevant.

Art. 48 CIV lässt sämtliche Haftungsbeschränkungen – auch nationale Festbetragsgrenzen – entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückgeht, die in Schädigungsabsicht oder leichtfertig und in dem Bewusstsein des wahrscheinlichen Schadenseintritts begangen wurde.

Art. 49 Abs. 2 CIV gewährt 5 Prozent Zinsen jährlich ab dem Tag der Reklamation, sonst ab Klageerhebung; nach Absatz 3 laufen sie bei Ansprüchen aus Art. 27 und 28 erst ab Eintritt der für die Bemessung maßgebenden Umstände, wenn dieser Tag später liegt.

Handgepäck: die Sonderregel des Art. 33 Abs. 1 CIV

Bei Tötung und Verletzung von Reisenden haftet der Beförderer nach Art. 33 Abs. 1 CIV auch für Verlust oder Beschädigung der Sachen, die der Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich führt – einschließlich mitgeführter Tiere. Art. 26 gilt entsprechend, die Haftung ist also ebenfalls verschuldensunabhängig. Art. 34 CIV begrenzt den Ersatz auf 1.400 Rechnungseinheiten je Reisenden.

Ohne Personenschaden gilt das Gegenteil: Nach Art. 33 Abs. 2 CIV haftet der Beförderer für Handgepäck, das der Reisende zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden – und in diesem Fall finden die übrigen Artikel des Titels IV (außer Art. 51) und der Titel VI keine Anwendung.

Die Parallele im nationalen Recht ist § 1 Abs. 3 HaftPflG: Die Ersatzpflicht ist für zur Aufbewahrung angenommene Sachen und für beförderte Sachen ausgeschlossen – es sei denn, ein Fahrgast trägt sie an sich oder führt sie mit sich. Für Gepäck, das eine Eisenbahn zur Aufbewahrung annimmt, haftet sie nach § 14 Abs. 1 EVO als Verwahrer; § 14 Abs. 3 EVO erlaubt außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eine tarifliche Höchstbetragsgrenze, und für Schließfächer gelten nach § 14 Abs. 4 EVO die Mietbedingungen des jeweiligen Unternehmens.

Vorschuss, Versicherung und Unterstützung (Art. 14–16 VO)

Art. 15 VO (EU) 2021/782 ist die praktisch wichtigste Norm der ersten Wochen nach einem Unfall. Das nach Art. 26 Abs. 5 CIV haftende Eisenbahnunternehmen zahlt unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens. Im Todesfall beträgt er mindestens 21.000 Euro je Fahrgast (Abs. 2).

Absatz 3 stellt drei Dinge klar: Der Vorschuss ist kein Haftungsanerkenntnis, er ist auf spätere Zahlungen anrechenbar, und er kann nur zurückgefordert werden, wenn der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Fahrgasts verursacht wurde oder die empfangende Person keinen Entschädigungsanspruch hatte.

Art. 14 verpflichtet das Eisenbahnunternehmen, im Einklang mit Art. 22 der Richtlinie 2012/34/EU ausreichend versichert zu sein oder über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen zu verfügen.

Art. 16 verpflichtet das Unternehmen selbst dann, wenn es die Haftung bestreitet, zu allen zumutbaren Bemühungen, den Fahrgast bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen.

Fristen: die Zwölf-Monats-Falle

Zwei Fristen laufen nebeneinander, und die kürzere ist die gefährlichere.

Erlöschen – Art. 58 Abs. 1 CIV. Alle Ansprüche aus der Haftung bei Tötung und Verletzung erlöschen, wenn der Berechtigte den Unfall nicht spätestens zwölf Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einem der nach Art. 55 Abs. 1 CIV zuständigen Beförderer anzeigt. Bei mündlicher Anzeige muss der Beförderer eine Bestätigung ausstellen.

Art. 58 Abs. 2 CIV nennt vier Fälle, in denen die Ansprüche trotz Fristversäumnis bestehen bleiben: eine fristgerechte Reklamation, anderweitige Kenntnis des haftbaren Beförderers vom Unfall, dem Berechtigten nicht zurechenbare Umstände – und der Nachweis, dass der Unfall durch ein Verschulden des Beförderers verursacht worden ist.

Verjährung – Art. 60 Abs. 1 CIV. Ansprüche des Reisenden verjähren in drei Jahren ab dem ersten Tag nach dem Unfall. Ansprüche anderer Berechtigter verjähren in drei Jahren ab dem ersten Tag nach dem Tod des Reisenden, spätestens aber in fünf Jahren ab dem ersten Tag nach dem Unfall. Der Fristbeginntag ist nicht mitzurechnen (Art. 60 Abs. 3 letzter Satz). Für Hemmung und Unterbrechung gilt nach Art. 60 Abs. 4 CIV Landesrecht – in Deutschland also §§ 203 ff. BGB.

Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach Art. 60 Abs. 2 CIV in einem Jahr, bei qualifiziertem Verschulden in zwei Jahren.

Reklamation und Anspruchsgegner. Reklamationen wegen Tötung und Verletzung sind nach Art. 55 Abs. 1 CIV schriftlich an den Beförderer zu richten, gegen den geklagt werden kann; bei aufeinanderfolgenden Beförderern zusätzlich an den ersten oder letzten Beförderer sowie an denjenigen, der im Wohnsitzstaat des Reisenden seine Haupt- oder Zweigniederlassung hat. Gerichtlich geltend gemacht werden können diese Ansprüche nach Art. 56 Abs. 1 CIV nur gegen einen nach Art. 26 Abs. 5 CIV haftbaren Beförderer.

Die zweite Spur: § 1 HaftPflG

Neben der vertraglichen CIV-Haftung steht die Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers nach § 1 Abs. 1 HaftPflG: Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Betriebsunternehmer auf Ersatz. Art. 13 VO (EU) 2021/782 lässt dieses günstigere nationale Recht ausdrücklich unberührt; § 12 HaftPflG stellt seinerseits weitergehende Haftungsvorschriften frei.

Die Unterschiede zur CIV-Haftung:

| | Art. 26 CIV | § 1 HaftPflG | |---|---|---| | Geschützter Personenkreis | Reisende | jeder Geschädigte, auch Nichtfahrgäste | | Örtlicher Bezug | in den Wagen, beim Ein-/Aussteigen | gesamter Bahnbetrieb | | Rechtsgrund | Beförderungsvertrag | Gefährdungshaftung, unabhängig vom Vertrag | | Entlastung | drei Gründe des Abs. 2 | nur höhere Gewalt (§ 1 Abs. 2) | | Höchstbetrag Personenschaden | 175.000 SZR nur als Untergrenze (Art. 30 Abs. 2) | 600.000 € Kapital / 36.000 € Jahresrente (§ 9) | | Sachschaden | Handgepäck bis 1.400 SZR (Art. 34) | 300.000 € je Ereignis (§ 10), Ausschlüsse in § 1 Abs. 3 | | Erlöschensfrist | 12 Monate (Art. 58) | keine; Verjährung nach Deliktsrecht (§ 11) |

Weitere Eckpunkte des HaftPflG: § 4 verweist für das Mitverschulden auf § 254 BGB. § 7 verbietet den Vorausverzicht auf die Personenschadenshaftung nach §§ 1 bis 3 – entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. § 8 ordnet für Erwerbsschaden, Mehrbedarf und den Unterhaltsschaden Dritter die Zahlung einer Geldrente für die Zukunft an. § 10 Abs. 2 quotelt Entschädigungen, wenn mehrere Geschädigte zusammen den Sachschadenshöchstbetrag überschreiten; nach § 10 Abs. 3 gelten die Sachschadensgrenzen nicht für Grundstücke. § 14 eröffnet zusätzlich den Gerichtsstand des Schadensortes.

Eine Besonderheit betrifft Straßenbahnen: Nach § 13 Abs. 3 HaftPflG ist der Innenausgleich für den nach § 1 Ersatzpflichtigen ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird und der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das weder auf einem Fahrzeug- oder Anlagenfehler noch auf einem Versagen der Vorrichtungen beruht. Das betrifft das Verhältnis mehrerer Ersatzpflichtiger zueinander, nicht den Anspruch des Geschädigten.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Beispiel

Eine Reisende fährt mit einem ICE von Hamburg nach München. Zwischen Hannover und Göttingen kommt es zu einer Notbremsung; sie stürzt und erleidet einen komplizierten Unterarmbruch. Zwei Wochen später erfährt sie, dass die Notbremsung durch einen Weichenfehler des Infrastrukturbetreibers ausgelöst wurde.

Anspruchsgrundlage. Art. 13 VO (EU) 2021/782 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 Anhang I (CIV). Ein Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während des Aufenthalts im Wagen liegt vor; auf Verschulden kommt es nicht an.

Entlastung. Der Weichenfehler ist kein außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegender Umstand (Art. 26 Abs. 2 Buchst. a CIV). Der Infrastrukturbetreiber ist nach Art. 51 S. 2 CIV kein Dritter, sondern Erfüllungsgehilfe. Das Eisenbahnunternehmen haftet.

Umfang. Heilbehandlung, Pflege und Fahrtkosten sowie der Verdienstausfall folgen aus Art. 28 CIV. Das Schmerzensgeld ergibt sich über Art. 29 CIV aus dem Landesrecht, in Deutschland aus § 253 Abs. 2 BGB. Das ebenfalls zerbrochene Tablet, das sie im Zug benutzte, ist nach Art. 33 Abs. 1 CIV mit erfasst – begrenzt auf 1.400 Rechnungseinheiten nach Art. 34 CIV.

Parallelanspruch. § 1 Abs. 1 HaftPflG greift ebenfalls; höhere Gewalt (§ 1 Abs. 2 HaftPflG) liegt bei einem Weichenfehler nicht vor. Der Höchstbetrag des § 9 HaftPflG betrifft nur diesen Anspruch.

Fristen. Sie muss den Unfall binnen zwölf Monaten ab Kenntnis vom Schaden schriftlich einem der nach Art. 55 Abs. 1 CIV zuständigen Beförderer anzeigen (Art. 58 Abs. 1 CIV). Die Verjährung läuft nach Art. 60 Abs. 1 Buchst. a CIV drei Jahre ab dem ersten Tag nach dem Unfall. Zinsen von 5 Prozent jährlich stehen ihr nach Art. 49 Abs. 2 CIV ab dem Tag der Reklamation zu.

Abwandlung – tödlicher Ausgang. Wäre die Reisende gestorben, hätte das Eisenbahnunternehmen nach Art. 15 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2021/782 spätestens 15 Tage nach Feststellung der Identität der Berechtigten einen Vorschuss von mindestens 21.000 Euro zu zahlen – ohne dass darin ein Haftungsanerkenntnis läge (Art. 15 Abs. 3). Die Ansprüche der Hinterbliebenen folgen aus Art. 27 CIV, ergänzt um das Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB bzw. § 5 Abs. 3 HaftPflG, und verjähren nach Art. 60 Abs. 1 Buchst. b CIV in drei Jahren ab dem ersten Tag nach dem Tod, spätestens fünf Jahre ab dem ersten Tag nach dem Unfall.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-13
Letzte Prüfung:
2026-09-13
In Kraft seit:
2023-06-07
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0