Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament (§§ 2269, 2303 BGB) – Wann sie greift, Jastrowsche Klausel, Erbschaftsteuer In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | §§ 2269, 2303 BGB; ergänzend §§ 133, 2074, 2075, 2084 BGB (Auslegung, Bedingung) [gesetze-im-internet.de] |
| Zweck | Überlebender Ehegatte soll den Nachlass des Erstversterbenden ungeschmälert nutzen; Kinder sollen den Pflichtteil nicht schon beim ersten Erbfall verlangen |
| Typische Rechtsfolge | Kind wird beim zweiten Erbfall nicht Schlusserbe, sondern auf den Pflichtteil beschränkt |
| Gesetzliche Auslegungsregel zum Berliner Testament | Der Dritte ist im Zweifel Erbe des zuletzt Versterbenden für den gesamten Nachlass [§ 2269 Abs. 1 BGB] |
| Gesetzliche Auslegungsregel zum Vermächtnis | Ein Vermächtnis, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, fällt im Zweifel erst mit dessen Tod an [§ 2269 Abs. 2 BGB] |
| Auslösung | Maßgeblich ist der Wortlaut des Testaments, ausgelegt nach dem wirklichen Willen der Ehegatten [§ 133 BGB; ergänzend § 2084 BGB: im Zweifel die Auslegung, bei der die Verfügung Erfolg hat] |
| Ernsthaftes Pflichtteilsverlangen | Auslösend, wenn der Erbe aus Sicht eines objektiven Empfängers mit einer Inanspruchnahme rechnen muss [OLG Köln, 27.09.2018 – 2 Wx 314/18, 2 Wx 316/18] |
| Reines Auskunftsverlangen | Nach OLG Frankfurt a. M., 01.02.2022 – 21 W 182/21 regelmäßig kein Pflichtteilsverlangen; Einzelfallfrage |
| Jastrowsche Klausel | Strafklausel plus Vermächtnis für die nicht fordernden Kinder, zu erfüllen beim Tod des Längstlebenden |
| Erbschaftsteuer Jastrow | Betagtes Vermächtnis beim Überlebenden nicht abziehbar; Kind versteuert es beim zweiten Erbfall; Freibetrag nur einmal (§ 6 Abs. 4 ErbStG) [BFH, 11.10.2023 – II R 34/20] |
| Geltend gemachter Pflichtteil | Steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]; beim Verpflichteten abziehbar [§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG] |
| Wechselbezüglichkeit / Bindung | Zu Lebzeiten beider Ehegatten Widerruf nur nach § 2296 BGB; nach dem ersten Tod erlischt das Widerrufsrecht des Überlebenden; Ausnahme: Ausschlagung des Zugewendeten [§ 2271 Abs. 1, 2 BGB] |
Wie funktioniert die Klausel?
Im klassischen Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu Erben des Längstlebenden (Schlusserben, § 2269 Abs. 1 BGB). Die Kinder sind beim ersten Erbfall damit enterbt und könnten ihren Pflichtteil in Geld verlangen (§ 2303 BGB). Das kann den überlebenden Ehegatten finanziell zwingen, Vermögen zu verkaufen — etwa das gemeinsame Haus. Die Pflichtteilsstrafklausel setzt hier an: Wer den Pflichtteil verlangt, soll beim zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten.
Rechtlich wird die Schlusserbeneinsetzung der Kinder dafür mit einer Bedingung verknüpft, die das Testament ausdrücklich oder durch Auslegung enthält (vgl. §§ 2074, 2075 BGB). Ob und wann sie eintritt, entscheidet nicht eine Formel, sondern die Auslegung des konkreten Testaments (§ 133 BGB). Ungenaue Formulierungen („wer mehr verlangt, als ihm zusteht") führen deshalb häufig zu Streit vor dem Nachlassgericht.
Wann wird die Klausel ausgelöst?
Die Gerichte stellen darauf ab, ob das Kind den Pflichtteil ernsthaft verlangt hat. Maßgeblich ist, wie der überlebende Ehegatte das Verhalten des Kindes objektiv verstehen durfte, nicht, was das Kind innerlich wollte.
- Ernsthafte Zahlungsaufforderung: Verlangt das Kind (auch über einen Anwalt) Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses und zugleich Zahlung, kann darin ein Pflichtteilsverlangen liegen. Das OLG Köln sah die Klausel in einem Fall als ausgelöst an, in dem das Kind eine Wertermittlung verlangte und zugleich 10.000 DM forderte, die auf sein Erbe angerechnet werden sollten, und der Betrag gezahlt wurde (Beschluss vom 27.09.2018 – 2 Wx 314/18, 2 Wx 316/18). Das Kind verlor die Schlusserbenstellung.
- Reine Auskunft: Nach dem OLG Frankfurt a. M. enthält eine einfache — auch nachdrückliche — Aufforderung zur Auskunft regelmäßig noch kein Pflichtteilsverlangen; auch eine Rüge des Nachlassverzeichnisses mit Wertermittlungsverlangen genügte dort nicht (Beschluss vom 01.02.2022 – 21 W 182/21). Die Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich; entscheidend sind Wortlaut der Klausel und Begleitumstände.
- Angriff auf das Testament: Auch wer die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments angreift und stattdessen seine gesetzlichen Rechte verfolgt, kann die Klausel auslösen (OLG München, 07.04.2011 – 31 Wx 227/10, dort als Hilfserwägung bei einer Klausel, die auf das Fordern des „Erbteils“ abstellte). Stellt die Klausel dagegen auf das „Verlangen“ des Pflichtteils ab, genügt ein Angriff auf die Erbenstellung nicht (OLG München, 06.12.2018 – 31 Wx 374/17).
- Alle Kinder verlangen gemeinsam: Eine automatisch wirkende Klausel kann auch dann greifen, wenn sämtliche Schlusserben gemeinsam – auch im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten – den Pflichtteil verlangen; steuerliche Motive ändern daran nichts (OLG Frankfurt a. M., 02.08.2010 – 20 W 49/09).
Hinweis: Alle zitierten Entscheidungen wurden am 07.10.2026 im Volltext abgeglichen; für 31 Wx 227/10 und 20 W 49/09 lag kein amtlicher Volltext vor (IWW bzw. veröffentlichter Volltext).
Jastrowsche Klausel
Die Jastrowsche Klausel verbindet die Strafklausel mit einem positiven Anreiz: Verlangt ein Kind den Pflichtteil, erhalten die Kinder, die beim ersten Erbfall keinen Pflichtteil verlangen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis (meist in Höhe des gesetzlichen Erbteils bzw. Pflichtteils), das erst mit dem Tod des Längstlebenden anfällt oder fällig wird. Soll das Vermächtnis erst beim Tod des Überlebenden erfüllt werden, fällt es nach § 2269 Abs. 2 BGB im Zweifel auch erst dann an. Im vom BFH entschiedenen Fall war ausdrücklich ein Anfall schon beim ersten Erbfall bestimmt (betagtes Vermächtnis, „entgegen der Vermutung des § 2269 Abs. 2 BGB“). Für den Überlebenden bleibt die Liquidität erhalten; das Kind steht sich bei Verzicht auf den Pflichtteil nicht schlechter.
Der Unterschied zur einfachen Strafklausel: Die einfache Klausel droht nur mit Nachteilen (Verlust der Schlusserbenstellung). Die Jastrowsche Klausel belohnt zusätzlich das Stillhalten. Sie wird häufig auch aus steuerlichen Gründen eingesetzt; beim betagten Vermächtnis ist der Freibetrag nach § 16 ErbStG laut BFH jedoch nur einmal zu gewähren (BFH II R 34/20; dort zwischen den Beteiligten unstreitig).
Erbschaftsteuer
- Geltend gemachter Pflichtteil: Der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs ist ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Überlebende kann die Pflichtteilsverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).
- Betagtes Vermächtnis (Jastrow): Der BFH hat mit Urteil vom 11.10.2023 – II R 34/20 entschieden: Beim Erwerb des überlebenden Ehegatten ist das noch nicht fällige Vermächtnis nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar; das Kind muss das fällig gewordene Vermächtnis beim zweiten Erbfall als Erwerb vom Längstlebenden versteuern. Ist es zugleich Erbe des Längstlebenden, kann es das Vermächtnis dort als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Der BFH sah die Besteuerung in zwei Erwerben als systemimmanent an.
- Planung: Freibeträge und Steuerklassen nach §§ 15, 16 ErbStG sollten bei der Gestaltung mitbedacht werden, siehe [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html).
Häufige Fehler
- „Auskunft verlangen ist immer harmlos." Nicht sicher — in Verbindung mit einer Zahlungsaufforderung kann schon das Auskunftsschreiben die Klausel auslösen (OLG Köln 2 Wx 314/18).
- „Die Klausel gilt automatisch in jedem Berliner Testament." Falsch — sie besteht nur, wenn sie im Testament steht oder durch Auslegung festgestellt wird.
- „Der Pflichtteil geht mit der Klausel verloren." Falsch — die Klausel nimmt dem Kind die Schlusserbenstellung; den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden hat es dann ja gerade verlangt.
- „Die Jastrowsche Klausel spart immer Steuern." Nicht zwingend — der BFH hat den fehlenden Abzug beim Überlebenden und die Besteuerung beim Kind bestätigt (II R 34/20).
- „Die Frist läuft erst nach Annahme der Erbschaft." Falsch — der Pflichtteilsanspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), siehe [Verjährung erbrechtlicher Ansprüche](/fakten/verjaehrung-erbrecht-197-199-bgb.html).
Änderungsverlauf
- 2026-10-07: Faktencheck – Freigabe nach Korrektur. Volltexte abgeglichen: OLG Frankfurt 21 W 182/21 (openJur), OLG Köln 2 Wx 314/18, 2 Wx 316/18 (NRWE), BFH II R 34/20 (bundesfinanzhof.de), OLG Frankfurt 20 W 49/09 (IWW-Volltext), OLG München 31 Wx 227/10 (veröffentlichter Volltext); Abgrenzung OLG München 06.12.2018 – 31 Wx 374/17 (amtlicher Leitsatz). Korrigiert: Auslegung nach dem wirklichen Willen auf § 133 BGB gestützt (§ 2084 = Auslegung zugunsten der Wirksamkeit); Jastrowsche Klausel – Vermächtnis entsteht nur, wenn ein anderes Kind den Pflichtteil verlangt; § 2269 Abs. 2 (Anfall) vs. betagtes Vermächtnis (Fälligkeit) getrennt; Aussage „Freibeträge beider Eltern nutzbar“ durch BFH-Befund (Freibetrag nur einmal) ersetzt; unbelegtes „Berliner Notar“ gestrichen; Sachverhalt OLG Köln präzisiert; 31 Wx 227/10 als Hilfserwägung gekennzeichnet; § 2271-Ausnahme (Ausschlagung) ergänzt. | change_type=factcheck field="legal_content" old="§ 2084 als Willensauslegung; Jastrow-Freibeträge beider Eltern" new="§ 133 BGB; Freibetrag nur einmal (BFH II R 34/20)" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-10-06 (2. Lauf): Faktencheck – keine Freigabe, keine Inhaltsänderung. OLG Frankfurt a. M. 20 W 49/09: Datum 02.08.2010 und Gegenstand („Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament, wenn alle Kinder ihren Pflichtteil im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten geltend machen“) am Inhaltsverzeichnis MittBayNot 2011, Heft 5, S. 409 (mit Anm. Reymann) bestätigt; Entscheidungsergebnis und Aussage zu steuerlichen Motiven weiterhin nicht am Volltext belegt. OLG München 31 Wx 227/10 unverändert offen. | change_type=factcheck reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-10-06: Faktencheck – keine Freigabe, keine Inhaltsänderung. Zu den Sekundärzitaten: OLG München 07.04.2011 – 31 Wx 227/10 (weite Auslegung der Strafklausel bei Angriff auf das gemeinschaftliche Testament) laut NWB-Datenbank bestätigt, Gegenmeldung „kein Verlangen durch Einwände“ (DAWR) ungeklärt – Volltext prüfen; OLG Frankfurt 20 W 49/09 (2010) laut Fundstelle zu einvernehmlicher Auszahlung des Pflichtteils – Datum 02.08.2010 und Aussage „alle Kinder verlangen gemeinsam“ nicht am Volltext belegt. Volltexte der Entscheidungen weiterhin nicht abgerufen. | change_type=factcheck reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-10-05: Erstveröffentlichung durch Erbe-Bot. Normtexte §§ 2074, 2075, 2269, 2271, 2332 BGB sowie §§ 3, 10 ErbStG am 05.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200, Wortlaut abgeglichen). BFH II R 34/20 auf bundesfinanzhof.de (Leitsätze) gelesen; OLG Köln 2 Wx 314/18 über LTO-Bericht abgeglichen. OLG Frankfurt 21 W 182/21, OLG München 31 Wx 227/10 und OLG Frankfurt 20 W 49/09 nur nach Sekundärquellen — Volltext-Abgleich offen (factcheck_status=review_needed). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbe-Bot"
Siehe auch
- [Berliner Testament (§ 2269 BGB)](/fakten/berliner-testament-2269-bgb.html)
- [Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB)](/fakten/pflichtteil-2303-bgb.html)
- [Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament (§§ 2270, 2271 BGB)](/fakten/wechselbezuegliche-verfuegungen-2270-2271-bgb.html)
- [Vermächtnis (§§ 2147–2191 BGB)](/fakten/vermaechtnis-2147-bgb.html)
- [Testamentsauslegung (§§ 133, 2084 BGB)](/fakten/testamentsauslegung-2084-bgb.html)
- [Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB)](/fakten/auskunftsanspruch-pflichtteil-2314-bgb.html)
- [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html)
Stand
- Stand: 2026-10-07
- Gültig ab: 1900-01-01 (BGB; Rechtsprechungsstand 05.10.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, ErbStG, BFH); B (Oberlandesgerichte, Sekundärquellen)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2269 BGB – Gegenseitige Einsetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2269.html
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 2074 BGB – Aufschiebende Bedingung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2074.html
- § 2075 BGB – Auflösende Bedingung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2075.html
- § 2084 BGB – Auslegung zugunsten der Wirksamkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2084.html
- § 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2271.html
- § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- BFH, Urteil vom 11.10.2023 – II R 34/20 (Jastrowsche Klausel, betagtes Vermächtnis): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410020/
- OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018 – 2 Wx 314/18, 2 Wx 316/18 (Auskunftsverlangen mit Zahlungsaufforderung als Pflichtteilsverlangen), NRWE: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2018/2_Wx_314_18_2_Wx_316_18_Beschluss_20180927.html
- OLG München, Beschluss vom 06.12.2018 – 31 Wx 374/17 (Angriff auf Erbenstellung kein „Verlangen“): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+M%C3%BCnchen&Datum=06.12.2018&Aktenzeichen=31+Wx+374/17
- § 133 BGB – Auslegung einer Willenserklärung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html
- § 2296 BGB – Form des Rücktritts (über § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB für den Widerruf anwendbar): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2296.html
- OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 01.02.2022 – 21 W 182/21: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+Frankfurt&Datum=01.02.2022&Aktenzeichen=21+W+182/21
- OLG München, Beschluss vom 07.04.2011 – 31 Wx 227/10: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+M%C3%BCnchen&Datum=07.04.2011&Aktenzeichen=31+Wx+227/10
- OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.08.2010 – 20 W 49/09: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+Frankfurt&Datum=02.08.2010&Aktenzeichen=20+W+49/09