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Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament (§§ 2269, 2303 BGB) – Wann sie greift, Jastrowsche Klausel, Erbschaftsteuer In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eine **Pflichtteilsstrafklausel** (auch Pflichtteilsklausel oder Verwirkungsklausel) in einem Berliner Testament bestimmt, dass ein Kind, das **nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt**, auch nach dem Tod des Längstlebenden **nur noch den Pflichtteil** erhält und nicht mehr Schlusserbe ist. Sie soll den überlebenden Ehegatten davor schützen, dass der Nachlass schon beim ersten Erbfall durch Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB) belastet wird. Ob die Klausel **ausgelöst** wird, ist eine Frage der **Auslegung des Testaments im Einzelfall** (§§ 133, 2084 BGB): Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt ein **ernsthaftes Verlangen** des Pflichtteils; ein bloßes **Auskunftsverlangen** reicht nach der überwiegend vertretenen Ansicht nicht aus, kann aber zusammen mit einer Zahlungsaufforderung genügen (OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018 – 2 Wx 314/18, 2 Wx 316/18). Die **Jastrowsche Klausel** ergänzt die Strafklausel um einen **Anreiz**: Verlangt ein Kind den Pflichtteil, erhalten die Kinder, die ihn **nicht** verlangen, ein **Vermächtnis** in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils am Nachlass des Erstversterbenden, das **erst beim Tod des Längstlebenden** zu erfüllen ist. Je nach Gestaltung fällt es erst dann an (Auslegungsregel § 2269 Abs. 2 BGB) oder schon beim ersten Erbfall und wird erst später fällig (betagtes Vermächtnis). Steuerlich ist dieses sogenannte betagte Vermächtnis beim Überlebenden **nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar** (BFH, Urteil vom 11.10.2023 – II R 34/20).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 2269, 2303 BGB; ergänzend §§ 133, 2074, 2075, 2084 BGB (Auslegung, Bedingung) [gesetze-im-internet.de]
ZweckÜberlebender Ehegatte soll den Nachlass des Erstversterbenden ungeschmälert nutzen; Kinder sollen den Pflichtteil nicht schon beim ersten Erbfall verlangen
Typische RechtsfolgeKind wird beim zweiten Erbfall nicht Schlusserbe, sondern auf den Pflichtteil beschränkt
Gesetzliche Auslegungsregel zum Berliner TestamentDer Dritte ist im Zweifel Erbe des zuletzt Versterbenden für den gesamten Nachlass [§ 2269 Abs. 1 BGB]
Gesetzliche Auslegungsregel zum VermächtnisEin Vermächtnis, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, fällt im Zweifel erst mit dessen Tod an [§ 2269 Abs. 2 BGB]
AuslösungMaßgeblich ist der Wortlaut des Testaments, ausgelegt nach dem wirklichen Willen der Ehegatten [§ 133 BGB; ergänzend § 2084 BGB: im Zweifel die Auslegung, bei der die Verfügung Erfolg hat]
Ernsthaftes PflichtteilsverlangenAuslösend, wenn der Erbe aus Sicht eines objektiven Empfängers mit einer Inanspruchnahme rechnen muss [OLG Köln, 27.09.2018 – 2 Wx 314/18, 2 Wx 316/18]
Reines AuskunftsverlangenNach OLG Frankfurt a. M., 01.02.2022 – 21 W 182/21 regelmäßig kein Pflichtteilsverlangen; Einzelfallfrage
Jastrowsche KlauselStrafklausel plus Vermächtnis für die nicht fordernden Kinder, zu erfüllen beim Tod des Längstlebenden
Erbschaftsteuer JastrowBetagtes Vermächtnis beim Überlebenden nicht abziehbar; Kind versteuert es beim zweiten Erbfall; Freibetrag nur einmal (§ 6 Abs. 4 ErbStG) [BFH, 11.10.2023 – II R 34/20]
Geltend gemachter PflichtteilSteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]; beim Verpflichteten abziehbar [§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG]
Wechselbezüglichkeit / BindungZu Lebzeiten beider Ehegatten Widerruf nur nach § 2296 BGB; nach dem ersten Tod erlischt das Widerrufsrecht des Überlebenden; Ausnahme: Ausschlagung des Zugewendeten [§ 2271 Abs. 1, 2 BGB]

Wie funktioniert die Klausel?

Im klassischen Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu Erben des Längstlebenden (Schlusserben, § 2269 Abs. 1 BGB). Die Kinder sind beim ersten Erbfall damit enterbt und könnten ihren Pflichtteil in Geld verlangen (§ 2303 BGB). Das kann den überlebenden Ehegatten finanziell zwingen, Vermögen zu verkaufen — etwa das gemeinsame Haus. Die Pflichtteilsstrafklausel setzt hier an: Wer den Pflichtteil verlangt, soll beim zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten.

Rechtlich wird die Schlusserbeneinsetzung der Kinder dafür mit einer Bedingung verknüpft, die das Testament ausdrücklich oder durch Auslegung enthält (vgl. §§ 2074, 2075 BGB). Ob und wann sie eintritt, entscheidet nicht eine Formel, sondern die Auslegung des konkreten Testaments (§ 133 BGB). Ungenaue Formulierungen („wer mehr verlangt, als ihm zusteht") führen deshalb häufig zu Streit vor dem Nachlassgericht.

Wann wird die Klausel ausgelöst?

Die Gerichte stellen darauf ab, ob das Kind den Pflichtteil ernsthaft verlangt hat. Maßgeblich ist, wie der überlebende Ehegatte das Verhalten des Kindes objektiv verstehen durfte, nicht, was das Kind innerlich wollte.

Hinweis: Alle zitierten Entscheidungen wurden am 07.10.2026 im Volltext abgeglichen; für 31 Wx 227/10 und 20 W 49/09 lag kein amtlicher Volltext vor (IWW bzw. veröffentlichter Volltext).

Jastrowsche Klausel

Die Jastrowsche Klausel verbindet die Strafklausel mit einem positiven Anreiz: Verlangt ein Kind den Pflichtteil, erhalten die Kinder, die beim ersten Erbfall keinen Pflichtteil verlangen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis (meist in Höhe des gesetzlichen Erbteils bzw. Pflichtteils), das erst mit dem Tod des Längstlebenden anfällt oder fällig wird. Soll das Vermächtnis erst beim Tod des Überlebenden erfüllt werden, fällt es nach § 2269 Abs. 2 BGB im Zweifel auch erst dann an. Im vom BFH entschiedenen Fall war ausdrücklich ein Anfall schon beim ersten Erbfall bestimmt (betagtes Vermächtnis, „entgegen der Vermutung des § 2269 Abs. 2 BGB“). Für den Überlebenden bleibt die Liquidität erhalten; das Kind steht sich bei Verzicht auf den Pflichtteil nicht schlechter.

Der Unterschied zur einfachen Strafklausel: Die einfache Klausel droht nur mit Nachteilen (Verlust der Schlusserbenstellung). Die Jastrowsche Klausel belohnt zusätzlich das Stillhalten. Sie wird häufig auch aus steuerlichen Gründen eingesetzt; beim betagten Vermächtnis ist der Freibetrag nach § 16 ErbStG laut BFH jedoch nur einmal zu gewähren (BFH II R 34/20; dort zwischen den Beteiligten unstreitig).

Erbschaftsteuer

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0