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Wiederverheiratungsklausel im Testament (§§ 2269, 2074, 2075 BGB) – Folgen, Gestaltung, Vor- und Vollerbschaft In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eine **Wiederverheiratungsklausel** ist eine Anordnung in einem (meist gemeinschaftlichen) Testament oder Erbvertrag, nach der der **überlebende Ehegatte** seine Stellung als Erbe ganz oder teilweise **verliert oder einschränken lassen muss, wenn er erneut heiratet**. Sie soll verhindern, dass das Vermögen des Erstverstorbenen über einen neuen Ehegatten (und dessen Pflichtteils- oder Erbrecht) an Dritte statt an die gemeinsamen Kinder fällt. Das BGB regelt die Klausel nicht ausdrücklich; sie wird über die **Bedingungsregeln der §§ 2074, 2075 BGB** und die **Auslegungsregel des § 2269 BGB** (Berliner Testament) sowie das Recht der **Vor- und Nacherbschaft** (§§ 2100 ff. BGB) konstruiert. Üblich sind zwei Gestaltungen: der Überlebende ist **auflösend bedingter Vollerbe** und zugleich **aufschiebend bedingter Vorerbe**, oder er ist von Anfang an **(befreiter) Vorerbe** mit Verfügungsbeschränkungen. Welche Variante gewollt ist, ist **Auslegungsfrage** des Einzelfalls und häufig streitig – eine eindeutige Formulierung ist daher entscheidend.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2074, 2075, 2269, 2100 ff. BGB [gesetze-im-internet.de]
Gesetzliche Regelung der KlauselKeine eigene Vorschrift; Konstruktion über Bedingungen und Vor-/Nacherbschaft
Auflösende Bedingung bei ErbeinsetzungZulässig (BGHZ 96, 198). Ist die Zuwendung daran geknüpft, dass der Bedachte während eines unbestimmten Zeitraums etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, ist im Zweifel eine auflösende Bedingung anzunehmen: Die Zuwendung entfällt, wenn er die Handlung vornimmt oder das Tun einstellt [§ 2075 BGB]
Aufschiebende BedingungIm Zweifel nur wirksam, wenn der Bedachte den Bedingungseintritt erlebt [§ 2074 BGB]
Berliner Testament, SchlusserbeIm Zweifel Erbe des Längerlebenden am gesamten Nachlass [§ 2269 Abs. 1 BGB]
Gestaltung 1Überlebender: auflösend bedingter Vollerbe + aufschiebend bedingter Vorerbe
Gestaltung 2Überlebender: Vorerbe von Anfang an, Kinder: Nacherben (Nacherbfall = Wiederheirat oder Tod)
RechtsprechungBGH, Beschl. v. 06.11.1985 – IVa ZB 5/85 (BGHZ 96, 198): Kombination aus auflösend bedingter Vollerbschaft und aufschiebend bedingter Vorerbschaft zulässig
Wirkung bei WiederheiratBedingungseintritt: Überlebender verliert Vollerbenstellung bzw. Nacherbfall tritt ein (je nach Gestaltung)
Wirkung ohne WiederheiratBedingung nicht eingetreten; Vollerbenstellung endgültig, Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB greifen insoweit nicht
ErbscheinBei bedingter Vorerbschaft muss der Erbschein den Vorerben-/Nacherbenvermerk richtig abbilden; ein unrichtiger Erbschein ist einzuziehen [§ 2361 BGB]

Geltungsbereich

Wiederverheiratungsklauseln finden sich vor allem im Berliner Testament (§ 2269 BGB), in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen. Die Klausel greift nur bei ausdrücklicher oder durch Auslegung ermittelter Anordnung; sie wird nicht stillschweigend unterstellt. Eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten; die §§ 2266 bis 2272 BGB gelten entsprechend (§ 10 Abs. 4 LPartG). Ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft oder eine neue Partnerschaft ohne Heirat erfasst ist, hängt vom Wortlaut der Klausel ab; „Wiederverheiratung" erfasst eine bloße neue Beziehung nicht ohne Weiteres.

Zwei Grundkonstruktionen

1. Auflösend bedingter Vollerbe / aufschiebend bedingter Vorerbe. Der Überlebende wird zunächst Vollerbe, verliert diese Stellung aber, wenn er wieder heiratet (auflösende Bedingung, § 2075 BGB). Für den Fall, dass er nicht wieder heiratet, bleibt er endgültig Vollerbe. Zugleich wird er für den Fall der Wiederheirat Vorerbe (aufschiebende Bedingung), die Kinder werden Nacherben. Der BGH hat diese Kombination für zulässig gehalten (BGH, Beschl. v. 06.11.1985 – IVa ZB 5/85, BGHZ 96, 198): Eine auflösend bedingte Erbeinsetzung ist nicht automatisch eine Vorerbschaft; heiratet der Überlebende bis zu seinem Tod nicht erneut, steht die Vollerbenstellung fest, und die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB greifen nicht.

2. Vorerbschaft von Anfang an. Der Überlebende ist Vorerbe, die Kinder sind Nacherben. Der Nacherbfall tritt mit der Wiederheirat (und spätestens mit dem Tod des Vorerben) ein. Der Vorerbe unterliegt den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB (z. B. bei Grundstücksverfügungen), sofern der Erblasser ihn nicht befreit hat (§ 2136 BGB); unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB) bleiben auch dann beschränkt. Dies schützt die Nacherben besser, schränkt den Überlebenden aber schon zu Lebzeiten ein.

Das OLG Köln (Beschl. v. 10.11.2016 – 2 Wx 534/16) hielt bei einer Wiederverheiratungsklausel in der Kombination aus auflösend bedingter Vollerbschaft und aufschiebend bedingter Vorerbschaft den Nachweis der Verfügungsbefugnis der Witwe gegenüber dem Grundbuchamt für nicht erbracht. Zwar spreche grundsätzlich eine Vermutung für eine befreite Vorerbschaft; maßgeblich sei aber der durch Auslegung zu ermittelnde Erblasserwille. Im konkreten Testament sprach die Streichung einer Änderungsbefugnis eher gegen eine Befreiung; verbleibende Zweifel sind im Erbscheinsverfahren zu klären. Das zeigt: Ob die Vorerbschaft befreit ist, folgt aus der Auslegung, nicht aus der Wiederverheiratungsklausel selbst.

Praktische Folgen

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0