Wiederverheiratungsklausel im Testament (§§ 2269, 2074, 2075 BGB) – Folgen, Gestaltung, Vor- und Vollerbschaft In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 2074, 2075, 2269, 2100 ff. BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Gesetzliche Regelung der Klausel | Keine eigene Vorschrift; Konstruktion über Bedingungen und Vor-/Nacherbschaft |
| Auflösende Bedingung bei Erbeinsetzung | Zulässig (BGHZ 96, 198). Ist die Zuwendung daran geknüpft, dass der Bedachte während eines unbestimmten Zeitraums etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, ist im Zweifel eine auflösende Bedingung anzunehmen: Die Zuwendung entfällt, wenn er die Handlung vornimmt oder das Tun einstellt [§ 2075 BGB] |
| Aufschiebende Bedingung | Im Zweifel nur wirksam, wenn der Bedachte den Bedingungseintritt erlebt [§ 2074 BGB] |
| Berliner Testament, Schlusserbe | Im Zweifel Erbe des Längerlebenden am gesamten Nachlass [§ 2269 Abs. 1 BGB] |
| Gestaltung 1 | Überlebender: auflösend bedingter Vollerbe + aufschiebend bedingter Vorerbe |
| Gestaltung 2 | Überlebender: Vorerbe von Anfang an, Kinder: Nacherben (Nacherbfall = Wiederheirat oder Tod) |
| Rechtsprechung | BGH, Beschl. v. 06.11.1985 – IVa ZB 5/85 (BGHZ 96, 198): Kombination aus auflösend bedingter Vollerbschaft und aufschiebend bedingter Vorerbschaft zulässig |
| Wirkung bei Wiederheirat | Bedingungseintritt: Überlebender verliert Vollerbenstellung bzw. Nacherbfall tritt ein (je nach Gestaltung) |
| Wirkung ohne Wiederheirat | Bedingung nicht eingetreten; Vollerbenstellung endgültig, Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB greifen insoweit nicht |
| Erbschein | Bei bedingter Vorerbschaft muss der Erbschein den Vorerben-/Nacherbenvermerk richtig abbilden; ein unrichtiger Erbschein ist einzuziehen [§ 2361 BGB] |
Geltungsbereich
Wiederverheiratungsklauseln finden sich vor allem im Berliner Testament (§ 2269 BGB), in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen. Die Klausel greift nur bei ausdrücklicher oder durch Auslegung ermittelter Anordnung; sie wird nicht stillschweigend unterstellt. Eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten; die §§ 2266 bis 2272 BGB gelten entsprechend (§ 10 Abs. 4 LPartG). Ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft oder eine neue Partnerschaft ohne Heirat erfasst ist, hängt vom Wortlaut der Klausel ab; „Wiederverheiratung" erfasst eine bloße neue Beziehung nicht ohne Weiteres.
Zwei Grundkonstruktionen
1. Auflösend bedingter Vollerbe / aufschiebend bedingter Vorerbe. Der Überlebende wird zunächst Vollerbe, verliert diese Stellung aber, wenn er wieder heiratet (auflösende Bedingung, § 2075 BGB). Für den Fall, dass er nicht wieder heiratet, bleibt er endgültig Vollerbe. Zugleich wird er für den Fall der Wiederheirat Vorerbe (aufschiebende Bedingung), die Kinder werden Nacherben. Der BGH hat diese Kombination für zulässig gehalten (BGH, Beschl. v. 06.11.1985 – IVa ZB 5/85, BGHZ 96, 198): Eine auflösend bedingte Erbeinsetzung ist nicht automatisch eine Vorerbschaft; heiratet der Überlebende bis zu seinem Tod nicht erneut, steht die Vollerbenstellung fest, und die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB greifen nicht.
2. Vorerbschaft von Anfang an. Der Überlebende ist Vorerbe, die Kinder sind Nacherben. Der Nacherbfall tritt mit der Wiederheirat (und spätestens mit dem Tod des Vorerben) ein. Der Vorerbe unterliegt den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB (z. B. bei Grundstücksverfügungen), sofern der Erblasser ihn nicht befreit hat (§ 2136 BGB); unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB) bleiben auch dann beschränkt. Dies schützt die Nacherben besser, schränkt den Überlebenden aber schon zu Lebzeiten ein.
Das OLG Köln (Beschl. v. 10.11.2016 – 2 Wx 534/16) hielt bei einer Wiederverheiratungsklausel in der Kombination aus auflösend bedingter Vollerbschaft und aufschiebend bedingter Vorerbschaft den Nachweis der Verfügungsbefugnis der Witwe gegenüber dem Grundbuchamt für nicht erbracht. Zwar spreche grundsätzlich eine Vermutung für eine befreite Vorerbschaft; maßgeblich sei aber der durch Auslegung zu ermittelnde Erblasserwille. Im konkreten Testament sprach die Streichung einer Änderungsbefugnis eher gegen eine Befreiung; verbleibende Zweifel sind im Erbscheinsverfahren zu klären. Das zeigt: Ob die Vorerbschaft befreit ist, folgt aus der Auslegung, nicht aus der Wiederverheiratungsklausel selbst.
Praktische Folgen
- Bis zur Wiederheirat oder zum Tod des Überlebenden bleibt unsicher, ob der Überlebende Voll- oder Vorerbe ist. Banken, Grundbuchamt und Käufer verlangen deshalb oft Nachweise (Erbschein mit Vorerbenvermerk, Eheschließungs- bzw. Ledigennachweis).
- Verfügungen des Überlebenden über Nachlassgegenstände (z. B. Verkauf einer Immobilie) können bei Eintritt der Bedingung gegenüber den Nacherben unwirksam sein (§ 2113 BGB), soweit keine Befreiung besteht.
- Pflichtteil: Die Klausel nimmt den gesetzlichen Pflichtteil nicht. Ob im Einzelfall ein Pflichtteil verlangt werden kann (etwa nach Ausschlagung gemäß § 2306 BGB), ist gesondert zu prüfen.
- Bindungswirkung: In einem gemeinschaftlichen Testament können die Verfügungen wechselbezüglich und damit nach dem Tod des Erstversterbenden bindend sein (§§ 2270, 2271 BGB). Der Überlebende kann die Klausel dann nicht einseitig ändern, wenn er das Erbe angenommen hat.
- Erbschaftsteuer: Vor- und Nacherbfall können jeweils steuerlich relevant sein; die Einzelheiten richten sich nach dem ErbStG und sollten mit Steuerberater geklärt werden.
Häufige Fehler
- „Wiederverheiratungsklausel = automatisch Vorerbschaft." Falsch – eine auflösend bedingte Vollerbeinsetzung ist nicht per Definition Vorerbschaft (BGH, Beschl. v. 06.11.1985 – IVa ZB 5/85).
- „Die Klausel gilt auch bei neuer Lebensgefährtin." Nicht ohne Weiteres – sie knüpft nach Wortlaut an die Heirat an; für nichteheliche Partner muss sie ausdrücklich erweitert werden.
- „Der Überlebende kann die Klausel jederzeit ändern." Falsch – bei wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament besteht nach dem ersten Erbfall grundsätzlich Bindung (§§ 2270, 2271 BGB).
- „Die Klausel ersetzt die Pflichtteilsstrafklausel." Falsch – sie regelt nur die Folgen einer Wiederheirat; zum Schutz vor Pflichtteilsforderungen der Kinder nach dem ersten Erbfall dient die Pflichtteilsstrafklausel (siehe Berliner Testament).
- „Ein handschriftlicher Satz genügt immer." Gefährlich – unklare Formulierungen führen zu Auslegungsstreit und zu Erbscheinsverfahren; Gestaltung durch Notar oder Fachanwalt empfohlen.
Änderungsverlauf
- 2026-10-11: Erstveröffentlichung. §§ 2074, 2075, 2269 BGB sinngemäß gegen dejure.org geprüft (gesetze-im-internet.de war für den automatisierten Abruf gesperrt); BGH IVa ZB 5/85 und OLG Köln 2 Wx 534/16 anhand der Besprechungen geprüft. Wortlaut der §§ 2100 ff., 2113, 2136 BGB nicht erneut am Gesetzestext verifiziert – daher factcheck_status review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbrecht-Agent (automatisiert)"
- 2026-10-12: Faktencheck – freigegeben (Status war review_needed). §§ 2074, 2075 BGB (dejure.org), § 2269, § 2113 BGB (lxgesetze.de), § 2136 BGB im Wortlaut geprüft; BGH, Beschl. v. 06.11.1985 – IVa ZB 5/85, BGHZ 96, 198 am Volltext (lorenz.userweb.mwn.de) bestätigt; OLG Köln 2 Wx 534/16 am Volltext (iww.de) geprüft. Korrigiert: (1) OLG Köln stellte nicht fest, dass die Vorerbschaft „nicht befreit“ war, sondern hielt den Nachweis der Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren für nicht erbracht (Vermutung für Befreiung, Auslegung entscheidet, Klärung im Erbscheinsverfahren); (2) § 2075 BGB am Wortlaut präzisiert; (3) § 2136 BGB: Befreiung erfasst nicht § 2113 Abs. 2; (4) Ungewissheit besteht bis Wiederheirat oder Tod (BGHZ 96, 198); (5) § 10 LPartG → § 10 Abs. 4 LPartG (buzer); (6) unbelegte Pflichtteilsaussage vorsichtig umformuliert. field="legal_content" | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 12.10.2026)"
Stand
- Stand: 2026-10-12
- Gültig ab: 1900-01-01 (BGB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, BGH)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2074 BGB – Aufschiebende Bedingung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2074.html
- § 2075 BGB – Auflösende Bedingung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2075.html
- § 2269 BGB – Gegenseitige Einsetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2269.html
- §§ 2100 ff. BGB – Nacherbschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2100.html
- §§ 2113 ff. BGB – Verfügungsbeschränkungen des Vorerben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2113.html
- BGH, Beschl. v. 06.11.1985 – IVa ZB 5/85 (BGHZ 96, 198): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=06.11.1985&Aktenzeichen=IVa%20ZB%205/85
- BGHZ 96, 198 (Volltext): https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz96_198.htm
- OLG Köln, Beschl. v. 10.11.2016 – 2 Wx 534/16 (Besprechung): https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchamt-kombination-aus-aufloesend-bedingter-vollerbschaft-und-aufschiebend-bedingter-vorerbschaft-f103167