Polizeiliche Verkehrskontrolle 2026 – Haltgebot, Weisungen, Papiere und Rechte (§ 36 StVO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage Anhalten | § 36 Abs. 5 StVO – Verkehrskontrolle, Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit, Verkehrserhebungen |
| Form des Haltezeichens | Handzeichen; technische Einrichtung am Einsatzfahrzeug („Stopp Polizei"), Winkerkelle oder rote Leuchte (§ 36 Abs. 5 Satz 2 StVO) |
| Vorausfahrende anhalten | zulässig (§ 36 Abs. 5 Satz 3 StVO) |
| Rangfolge | Zeichen und Weisungen der Polizei gehen allen anderen Anordnungen und Regeln vor; die eigene Sorgfaltspflicht bleibt (§ 36 Abs. 1 StVO) |
| Haltgebot/Zeichen missachtet | 70 €, 1 Punkt (BKat lfd. Nr. 129; § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO; Anlage 13 FeV Nr. 3.2.19) |
| Weisung missachtet | 20 €, kein Punkt (BKat lfd. Nr. 128) |
| Führerschein nicht dabei | 10 € (BKat lfd. Nr. 168; § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV, § 75 Nr. 4 FeV) |
| Führerschein nicht ausgehändigt | 10 € (BKat lfd. Nr. 251, Abschnitt II – vorsätzlich) |
| Fahrzeugschein (ZB I) nicht dabei | 10 € (BKat lfd. Nr. 174; § 13 Abs. 6 Satz 1, § 77 Nr. 4 FZV) |
| Fahrzeugschein nicht ausgehändigt | 10 € (BKat lfd. Nr. 252, Abschnitt II – vorsätzlich) |
| Personalien verweigert/falsch | Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG, Geldbuße bis 1.000 € |
| Aussage zur Sache | freiwillig – Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) |
| Blutprobe | ohne Einwilligung zulässig, durch Arzt (§ 81a StPO); ohne Richter bei Verdacht auf §§ 315a, 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO) sowie §§ 24a, 24c StVG (§ 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG) |
Was § 36 StVO regelt
§ 36 StVO trägt die Überschrift „Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten" und hat fünf Absätze:
- Abs. 1 – Befolgungspflicht und Vorrang: Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden aber nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht. Regelt ein Beamter eine Kreuzung, gelten seine Zeichen also vor einer Ampel oder einem Vorfahrtzeichen.
- Abs. 2 – Zeichen an Kreuzungen: Seitliches Ausstrecken eines oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung bedeutet „Halt vor der Kreuzung", der Querverkehr ist frei. Hochheben eines Arms heißt „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung „Kreuzung räumen".
- Abs. 3 – Ergänzung durch Weisungen: Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
- Abs. 4 – andere Straßenstellen: An Einmündungen und Fußgängerüberwegen haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
- Abs. 5 – Verkehrskontrolle: Polizeibeamte dürfen zur Verkehrskontrolle, zur Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten; die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen (Satz 4).
Ergänzend verpflichtet § 36a StVO, die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters bei Großraum- und Schwertransporten zu befolgen; Zeichen der Polizei gehen diesen vor.
Ablauf einer Verkehrskontrolle
- Anhalten: Sobald das Haltezeichen gegeben wird, ist an geeigneter Stelle anzuhalten. Wer weiterfährt, missachtet ein Haltgebot (70 €, 1 Punkt).
- Papiere: Kontrolliert werden typischerweise Führerschein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV) und Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 13 Abs. 6 Satz 1 FZV). Beide sind „mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen". Bei ausländischen Führerscheinen gilt das auch für eine nach § 29 Abs. 2 Satz 2 FeV erforderliche Übersetzung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 FeV).
- Personalien: Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit muss man einer zuständigen Behörde bzw. einem zuständigen Amtsträger richtig angeben (§ 111 Abs. 1 OWiG).
- Verkehrstüchtigkeit: § 36 Abs. 5 StVO nennt ausdrücklich die Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit. Ergeben sich Verdachtsmomente für Alkohol oder Drogen, kann eine Blutprobe angeordnet werden (siehe unten).
- Fahrzeugzustand: Auch Beleuchtung, Bereifung oder Mitführpflichten (Warndreieck, Verbandkasten, Warnweste) können Anlass für Beanstandungen sein – dazu die verlinkten Einzelseiten.
Ihre Rechte: Schweigen zur Sache, Blutprobe nur unter Voraussetzungen
Zur Sache schweigen: Für das Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG). Danach steht es Betroffenen frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). § 55 OWiG lässt es für die Anhörung genügen, dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Pflicht nach § 111 OWiG betrifft nur die Personalien, nicht Angaben zum Tatvorwurf (etwa wer gefahren ist oder wie schnell).
Blutprobe (§ 81a StPO): Eine Blutentnahme durch einen Arzt ist auch ohne Einwilligung zulässig, wenn kein Gesundheitsnachteil zu befürchten ist. Grundsätzlich ordnet sie ein Richter an; bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (§ 81a Abs. 2 Satz 1 StPO). Keine richterliche Anordnung braucht es, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch Rauschmittel (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) oder einer Tat nach § 315a StGB begründen (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Gleiches gilt im Bußgeldverfahren bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze, Drogen) oder § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) (§ 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Im Bußgeldverfahren sind nur Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig (§ 46 Abs. 4 Satz 1 OWiG).
Vortests: Eine ausdrückliche Pflicht, an einem Atemalkohol-Vortest oder einem Drogen-Schnelltest aktiv mitzuwirken, enthalten weder § 36 StVO noch § 81a StPO; § 81a StPO erlaubt körperliche Eingriffe durch einen Arzt, regelt aber keine Mitwirkungspflicht. Ein verweigerter Vortest kann dazu führen, dass die Polizei bei bestehendem Verdacht eine Blutprobe anordnet.
Bußgeld und Punkte
| Tatbestand | Norm | Regelsatz (BKatV-Anlage) | Punkte | |---|---|---|---| | Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO | 20 € (lfd. Nr. 128) | keine | | Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4, § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO | 70 € (lfd. Nr. 129) | 1 | | Weisung eines Transportbegleiters nicht befolgt | § 36a Satz 1, § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO | 20 € (lfd. Nr. 128a) | keine | | Zeichen eines Transportbegleiters nicht befolgt | § 36a Satz 1, § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO | 70 € (lfd. Nr. 129a) | keine | | Führerschein, Bescheinigung oder Übersetzung nicht mitgeführt | § 75 Nr. 4 FeV i. V. m. § 4 Abs. 2 FeV | 10 € (lfd. Nr. 168) | keine | | Führerschein, Bescheinigung oder Übersetzung auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 4 Abs. 2 Satz 2, 3, § 75 Nr. 4 FeV | 10 € (lfd. Nr. 251) | keine | | Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mitgeführt | § 13 Abs. 6 Satz 1, § 77 Nr. 4 FZV | 10 € (lfd. Nr. 174) | keine | | Zulassungsbescheinigung Teil I auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 13 Abs. 6 Satz 1, § 77 Nr. 4 FZV | 10 € (lfd. Nr. 252) | keine |
Die Beträge sind Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände; Abschnitt I des Bußgeldkatalogs geht von Fahrlässigkeit, Abschnitt II (lfd. Nr. 251, 252) von Vorsatz aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Wird das Haltgebot (lfd. Nr. 129, Abschnitt I) vorsätzlich missachtet, wird der Regelsatz verdoppelt, weil er über 55 Euro liegt (§ 3 Abs. 4a BKatV): 140 Euro. Regelsätze bis 55 Euro werden als Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Der Punkt für lfd. Nr. 129 folgt aus Anlage 13 zu § 40 FeV, Nr. 3.2.19 („Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten"); lfd. Nr. 128, 128a und 129a sind dort nicht aufgeführt.
Geltungsbereich
§ 36 StVO gilt für alle Verkehrsteilnehmenden auf öffentlichen Straßen – Kfz-Fahrer ebenso wie Rad- und E-Scooter-Fahrende und Fußgänger. Die Mitführpflicht nach § 4 Abs. 2 FeV trifft nur, wer ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt; Mofas, Elektrokleinstfahrzeuge und bestimmte langsame Fahrzeuge sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen. Die Pflicht nach § 13 Abs. 6 FZV trifft die das Fahrzeug führende Person, nicht den Halter.
Ausnahmen
- Andere Bescheinigung statt Führerschein: Die Fahrerlaubnis kann auch durch eine andere Bescheinigung nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist (§ 4 Abs. 3 FeV); für diese gilt die Mitführpflicht entsprechend.
- Anhänger: Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen und wurde ein Anhängerverzeichnis nach § 13 Abs. 2 FZV beantragt, genügt dessen Vorlage (§ 13 Abs. 6 Satz 2 FZV).
- Vorrang der Sorgfaltspflicht: Auch eine polizeiliche Freigabe entbindet nicht von der eigenen Sorgfalt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StVO) – wer bei Polizei-„Grün" in eine erkennbare Gefahr fährt, haftet trotzdem.
Häufige Fehler
- Weiterfahren, weil man das Signal „nicht gemeint" glaubt: Auch vorausfahrende Fahrzeuge dürfen per Leuchtschrift oder Kelle angehalten werden (§ 36 Abs. 5 Satz 3 StVO).
- Führerschein nur als Foto oder Kopie: Mitzuführen ist ein gültiger Führerschein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV), also das amtliche Dokument.
- Personalien und Aussage verwechseln: Personalien sind Pflicht (§ 111 OWiG), Angaben zum Vorwurf nicht.
- Ampel statt Polizei befolgen: Regelt ein Beamter die Kreuzung, gehen seine Zeichen der Ampel vor (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StVO).
- Annahme, ohne Richter gebe es keine Blutprobe: Bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenfahrt entfällt der Richtervorbehalt (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
Beispiel
Frau K. wird nachts von einem vorausfahrenden Streifenwagen per Leuchtschrift „Stopp Polizei" angehalten. Ihren Führerschein hat sie zu Hause vergessen, die Zulassungsbescheinigung Teil I liegt im Handschuhfach. Sie nennt ihre Personalien, macht aber keine Angaben dazu, wo sie herkommt. Folge: 10 Euro Verwarnungsgeld für den nicht mitgeführten Führerschein (BKat lfd. Nr. 168) – keine Punkte. Hätte sie das Haltezeichen ignoriert und wäre weitergefahren, wären 70 Euro und 1 Punkt fällig (lfd. Nr. 129), bei Vorsatz 140 Euro. Ihr Schweigen zur Fahrtstrecke ist zulässig.
Was das praktisch bedeutet
- Haltezeichen sofort befolgen – auch wenn Sie nicht wissen, warum.
- Führerschein und Fahrzeugschein immer dabeihaben; beide auf Verlangen aushändigen.
- Personalien angeben, zum Vorwurf schweigen dürfen: Eine Aussage zur Sache ist freiwillig.
- Kein Diskutieren über Ampeln: Polizeizeichen haben Vorrang.
- Bei Alkohol-/Drogenverdacht ist eine Blutprobe auch ohne Richter möglich.
Siehe auch
- [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html) – 0,5 / 1,1 / 0,0 ‰
- [Drogen am Steuer – THC-Grenzwert](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html) – § 24a Abs. 2 StVG
- [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html) – wenn der Führerschein nicht nur vergessen ist
- [Mitführpflichten (§ 53a StVZO)](/fakten/mitfuehrpflichten-53a-stvzo.html) – Warndreieck, Warnweste, Verbandkasten
- [Rotlichtverstoß (§ 37 StVO)](/fakten/rotlichtverstoss-37-stvo.html) – Wechsellichtzeichen
- [Sonderrechte & Wegerecht (§§ 35, 38 StVO)](/fakten/sonderrechte-wegerecht-35-38-stvo.html) – Blaulicht und Einsatzhorn
- [Illegales Autorennen (§ 315d StGB)](/fakten/illegales-autorennen-315d-stgb.html) – wenn mit höchstmöglicher Geschwindigkeit gefahren wird
- [Anhörungsbogen & Zeugenfragebogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html) – Schweigerecht im Bußgeldverfahren
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – Überblick zur Bußgeldsystematik
- [Punkte in Flensburg (Fahreignungsregister)](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – welche Verstöße Punkte bringen
Quellen
- § 36 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten, Abs. 1–5) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__36.html [A]
- § 36a StVO (Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__36a.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 3 Nr. 1) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (lfd. Nr. 128, 128a, 129, 129a, 168, 174, 251, 252) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A] – keine Beträge aus bussgeldkatalog.org oder adac.de
- §§ 1, 3 BKatV (Regelsätze, Verwarnungsgeldgrenze 55 €, Abschnitt II = Vorsatz, Verdopplung bei Vorsatz) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__3.html [A]
- Anlage 13 zu § 40 FeV (Nr. 3 „mit einem Punkt", Nr. 3.2.19: BKat 129) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- § 4 FeV (Fahrerlaubnispflicht, Mitführ- und Aushändigungspflicht Abs. 2) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__4.html [A]
- § 75 FeV (Ordnungswidrigkeiten – Nr. 4) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__75.html [A]
- § 13 FZV (Zulassungsbescheinigung Teil I – Abs. 6 Mitführ- und Aushändigungspflicht) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__13.html [A]
- § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten – Nr. 4) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__77.html [A]
- § 111 OWiG (Falsche Namensangabe – Geldbuße bis 1.000 €) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html [A]
- § 46 OWiG (Anwendung der StPO; Abs. 4 Blutprobe ohne richterliche Anordnung bei §§ 24a, 24c StVG) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html [A]
- § 55 OWiG (Anhörung des Betroffenen) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__55.html [A]
- § 81a StPO (Körperliche Untersuchung, Blutprobe; Abs. 2 Satz 2 ohne Richtervorbehalt) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81a.html [A]
- § 136 StPO (Vernehmung, Schweigerecht) – am 03.10.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136.html [A]
- Wikidata-Item „Verkehrskontrolle" (Q19392911) – am 03.10.2026 über die Wikidata-API (`wbgetentities`) verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q19392911 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung" (Q3455842) – am 03.10.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata-Item „Führerschein" (Q205647) – am 03.10.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q205647 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Themen-Queue („### Verkehrsrecht") enthielt zu Laufbeginn keinen offenen Eintrag; Thema per Eigenrecherche gewählt. Abgleich mit dem Bestand: § 36 StVO (Polizeizeichen, Verkehrskontrolle) war bisher auf keiner eigenen Seite behandelt.
Stand
- Stand: 2026-10-03
- Gültig ab: 2026-10-03
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, BKatV, FeV, FZV, OWiG und StPO auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0