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Polizeiliche Verkehrskontrolle 2026 – Haltgebot, Weisungen, Papiere und Rechte (§ 36 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-03 · letzte Prüfung: 2026-10-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmende **zur Verkehrskontrolle, einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit, und zu Verkehrserhebungen anhalten** (**§ 36 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO**). Das Haltezeichen kann per Hand, über eine **technische Einrichtung am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte** gegeben werden – auch an ein **vorausfahrendes** Fahrzeug. Zeichen und Weisungen der Polizei **gehen allen anderen Anordnungen und Regeln vor** (§ 36 Abs. 1 StVO), also auch Ampeln und Verkehrszeichen. Wer ein **Haltgebot oder Zeichen** eines Polizeibeamten nicht befolgt, zahlt nach der amtlichen Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung **70 Euro** und erhält **1 Punkt** in Flensburg (BKat lfd. Nr. 129); eine bloße **Weisung** nicht zu befolgen kostet **20 Euro** (lfd. Nr. 128). **Führerschein** und **Zulassungsbescheinigung Teil I** müssen beim Fahren mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden (§ 4 Abs. 2 FeV, § 13 Abs. 6 FZV) – Verstoß jeweils **10 Euro**. **Personalien** müssen Sie angeben (§ 111 OWiG), **zur Sache** dürfen Sie schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage Anhalten§ 36 Abs. 5 StVO – Verkehrskontrolle, Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit, Verkehrserhebungen
Form des HaltezeichensHandzeichen; technische Einrichtung am Einsatzfahrzeug („Stopp Polizei"), Winkerkelle oder rote Leuchte (§ 36 Abs. 5 Satz 2 StVO)
Vorausfahrende anhaltenzulässig (§ 36 Abs. 5 Satz 3 StVO)
RangfolgeZeichen und Weisungen der Polizei gehen allen anderen Anordnungen und Regeln vor; die eigene Sorgfaltspflicht bleibt (§ 36 Abs. 1 StVO)
Haltgebot/Zeichen missachtet70 €, 1 Punkt (BKat lfd. Nr. 129; § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO; Anlage 13 FeV Nr. 3.2.19)
Weisung missachtet20 €, kein Punkt (BKat lfd. Nr. 128)
Führerschein nicht dabei10 € (BKat lfd. Nr. 168; § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV, § 75 Nr. 4 FeV)
Führerschein nicht ausgehändigt10 € (BKat lfd. Nr. 251, Abschnitt II – vorsätzlich)
Fahrzeugschein (ZB I) nicht dabei10 € (BKat lfd. Nr. 174; § 13 Abs. 6 Satz 1, § 77 Nr. 4 FZV)
Fahrzeugschein nicht ausgehändigt10 € (BKat lfd. Nr. 252, Abschnitt II – vorsätzlich)
Personalien verweigert/falschOrdnungswidrigkeit nach § 111 OWiG, Geldbuße bis 1.000 €
Aussage zur Sachefreiwillig – Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG)
Blutprobeohne Einwilligung zulässig, durch Arzt (§ 81a StPO); ohne Richter bei Verdacht auf §§ 315a, 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO) sowie §§ 24a, 24c StVG (§ 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG)

Was § 36 StVO regelt

§ 36 StVO trägt die Überschrift „Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten" und hat fünf Absätze:

  1. Abs. 1 – Befolgungspflicht und Vorrang: Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden aber nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht. Regelt ein Beamter eine Kreuzung, gelten seine Zeichen also vor einer Ampel oder einem Vorfahrtzeichen.
  2. Abs. 2 – Zeichen an Kreuzungen: Seitliches Ausstrecken eines oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung bedeutet „Halt vor der Kreuzung", der Querverkehr ist frei. Hochheben eines Arms heißt „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung „Kreuzung räumen".
  3. Abs. 3 – Ergänzung durch Weisungen: Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
  4. Abs. 4 – andere Straßenstellen: An Einmündungen und Fußgängerüberwegen haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
  5. Abs. 5 – Verkehrskontrolle: Polizeibeamte dürfen zur Verkehrskontrolle, zur Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten; die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen (Satz 4).

Ergänzend verpflichtet § 36a StVO, die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters bei Großraum- und Schwertransporten zu befolgen; Zeichen der Polizei gehen diesen vor.

Ablauf einer Verkehrskontrolle

Ihre Rechte: Schweigen zur Sache, Blutprobe nur unter Voraussetzungen

Zur Sache schweigen: Für das Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG). Danach steht es Betroffenen frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). § 55 OWiG lässt es für die Anhörung genügen, dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Pflicht nach § 111 OWiG betrifft nur die Personalien, nicht Angaben zum Tatvorwurf (etwa wer gefahren ist oder wie schnell).

Blutprobe (§ 81a StPO): Eine Blutentnahme durch einen Arzt ist auch ohne Einwilligung zulässig, wenn kein Gesundheitsnachteil zu befürchten ist. Grundsätzlich ordnet sie ein Richter an; bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (§ 81a Abs. 2 Satz 1 StPO). Keine richterliche Anordnung braucht es, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch Rauschmittel (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) oder einer Tat nach § 315a StGB begründen (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Gleiches gilt im Bußgeldverfahren bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze, Drogen) oder § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) (§ 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Im Bußgeldverfahren sind nur Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig (§ 46 Abs. 4 Satz 1 OWiG).

Vortests: Eine ausdrückliche Pflicht, an einem Atemalkohol-Vortest oder einem Drogen-Schnelltest aktiv mitzuwirken, enthalten weder § 36 StVO noch § 81a StPO; § 81a StPO erlaubt körperliche Eingriffe durch einen Arzt, regelt aber keine Mitwirkungspflicht. Ein verweigerter Vortest kann dazu führen, dass die Polizei bei bestehendem Verdacht eine Blutprobe anordnet.

Bußgeld und Punkte

| Tatbestand | Norm | Regelsatz (BKatV-Anlage) | Punkte | |---|---|---|---| | Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO | 20 € (lfd. Nr. 128) | keine | | Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4, § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO | 70 € (lfd. Nr. 129) | 1 | | Weisung eines Transportbegleiters nicht befolgt | § 36a Satz 1, § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO | 20 € (lfd. Nr. 128a) | keine | | Zeichen eines Transportbegleiters nicht befolgt | § 36a Satz 1, § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO | 70 € (lfd. Nr. 129a) | keine | | Führerschein, Bescheinigung oder Übersetzung nicht mitgeführt | § 75 Nr. 4 FeV i. V. m. § 4 Abs. 2 FeV | 10 € (lfd. Nr. 168) | keine | | Führerschein, Bescheinigung oder Übersetzung auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 4 Abs. 2 Satz 2, 3, § 75 Nr. 4 FeV | 10 € (lfd. Nr. 251) | keine | | Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mitgeführt | § 13 Abs. 6 Satz 1, § 77 Nr. 4 FZV | 10 € (lfd. Nr. 174) | keine | | Zulassungsbescheinigung Teil I auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 13 Abs. 6 Satz 1, § 77 Nr. 4 FZV | 10 € (lfd. Nr. 252) | keine |

Die Beträge sind Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände; Abschnitt I des Bußgeldkatalogs geht von Fahrlässigkeit, Abschnitt II (lfd. Nr. 251, 252) von Vorsatz aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Wird das Haltgebot (lfd. Nr. 129, Abschnitt I) vorsätzlich missachtet, wird der Regelsatz verdoppelt, weil er über 55 Euro liegt (§ 3 Abs. 4a BKatV): 140 Euro. Regelsätze bis 55 Euro werden als Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Der Punkt für lfd. Nr. 129 folgt aus Anlage 13 zu § 40 FeV, Nr. 3.2.19 („Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten"); lfd. Nr. 128, 128a und 129a sind dort nicht aufgeführt.

Geltungsbereich

§ 36 StVO gilt für alle Verkehrsteilnehmenden auf öffentlichen Straßen – Kfz-Fahrer ebenso wie Rad- und E-Scooter-Fahrende und Fußgänger. Die Mitführpflicht nach § 4 Abs. 2 FeV trifft nur, wer ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt; Mofas, Elektrokleinstfahrzeuge und bestimmte langsame Fahrzeuge sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen. Die Pflicht nach § 13 Abs. 6 FZV trifft die das Fahrzeug führende Person, nicht den Halter.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Frau K. wird nachts von einem vorausfahrenden Streifenwagen per Leuchtschrift „Stopp Polizei" angehalten. Ihren Führerschein hat sie zu Hause vergessen, die Zulassungsbescheinigung Teil I liegt im Handschuhfach. Sie nennt ihre Personalien, macht aber keine Angaben dazu, wo sie herkommt. Folge: 10 Euro Verwarnungsgeld für den nicht mitgeführten Führerschein (BKat lfd. Nr. 168) – keine Punkte. Hätte sie das Haltezeichen ignoriert und wäre weitergefahren, wären 70 Euro und 1 Punkt fällig (lfd. Nr. 129), bei Vorsatz 140 Euro. Ihr Schweigen zur Fahrtstrecke ist zulässig.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-03
Letzte Prüfung:
2026-10-03
In Kraft seit:
2026-10-03
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0