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Parken auf dem Privatparkplatz 2026 – Vertragsstrafe, Halterhaftung und Abschleppen (§§ 858, 339, 683 BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abstellt, schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs damit einen Vertrag: bei Gebühr einen Mietvertrag über den Stellplatz, bei kostenloser Nutzung einen Leihvertrag (§ 598 BGB). Hält der Fahrer die ausgehängten Parkbedingungen nicht ein, kann ein „erhöhtes Parkentgelt“ als Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB) fällig werden; eine Untergrenze von 30 € hat der BGH in einem Fall nicht beanstandet. Schuldner der Vertragsstrafe ist der Fahrer, nicht der Halter, und es gibt keinen Anscheinsbeweis, dass der Halter auch gefahren ist. Der Halter muss aber, wenn er als Fahrer in Anspruch genommen wird, vortragen, wer das Auto genutzt haben kann. Unabhängig davon ist unbefugtes Parken verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB): Der Platzbesitzer darf abschleppen lassen und die Abschleppkosten ersetzt verlangen. Das gilt nach BGH-Urteil vom 19.12.2025 auch, wenn die bezahlte Parkzeit überschritten wird.

Kernfakten

PunktWert
VertragsschlussDer Fahrer nimmt das Angebot (Bereitstellung des Parkplatzes) durch Abstellen an; weitere Erklärungen sind nicht nötig
VertragsartEntgeltlich: Miete eines Abstellplatzes; unentgeltlich: Leihvertrag
Vertragsstrafe„Erhöhtes Parkentgelt“ = Vertragsstrafe, verwirkt bei Verstoß gegen die Parkbedingungen
EinbeziehungSchilder mit deutlich sichtbarem Aushang genügen als Hinweis, wenn der Fahrer sich zumutbar informieren kann
HöheKlausel „mind. 30 €“ mit Leistungsbestimmungsrecht des Betreibers hielt der AGB-Kontrolle stand; Obergrenze nicht zwingend
Wer schuldet die StrafeFahrer, nicht der Halter
Beweis Halter = FahrerKein Anscheinsbeweis
Halter im ProzessSekundäre Darlegungslast: er muss vortragen, wer als Nutzer in Betracht kommt
Unbefugtes ParkenVerbotene Eigenmacht; Abschleppen als Selbsthilfe zulässig
Parkzeit überschrittenAuch Überschreiten der bezahlten Parkzeit ist verbotene Eigenmacht; regelmäßig keine Wartepflicht
AbschleppkostenErsatz wie Aufwendungen eines Beauftragten; Halter ist dem Grunde nach zahlungspflichtig
VerwahrkostenErstattungsfähig nur bis zum Herausgabeverlangen des Halters; danach ggf. § 304 BGB bei Annahmeverzug
Halter als ZustandsstörerAuf Unterlassung haftbar, wenn er auf die Aufforderung, den Fahrer zu nennen, schweigt
Kosten der HalteranfrageKein Anspruch gegen den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Halter

Geltungsbereich

Die Seite betrifft private Flächen, die für die Allgemeinheit zum Parken bereitstehen: Kunden-, Krankenhaus-, Supermarkt- und Mitarbeiterparkplätze sowie gebührenpflichtige Privatparkplätze mit Parkscheinautomat. Die BGH-Entscheidungen beschreiben das als anonymes Massengeschäft, bei dem der Platz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur meist kurzzeitigen Nutzung angeboten wird (BGH – XII ZR 13/19 Rn. 40; BGH – V ZR 44/25 Rn. 18).

Nicht Gegenstand sind Parkverstöße im öffentlichen Straßenraum. Dort ahndet die Behörde mit Verwarnungs- oder Bußgeld; bleibt der Fahrer unbekannt, kann dem Halter nach § 25a StVG die Kostentragung auferlegt werden (siehe [Kostentragungspflicht des Halters, § 25a StVG](/fakten/kostentragungspflicht-halter-parkverstoss-25a-stvg.html) und [Falschparken & Abschleppen](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html)). Der BGH hat ausdrücklich abgelehnt, § 25a StVG entsprechend auf private Parkplätze anzuwenden, weil es an einer Regelungslücke fehle (BGH – XII ZR 13/19 Rn. 28).

Vertrag und Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt“)

Vertragsschluss durch Abstellen. Stellt der Fahrer das Fahrzeug ab, nimmt er das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot an. Ein ausdrücklicher Vertragsschluss ist nicht erforderlich (BGH – XII ZR 13/19, Leitsatz 1, mit Verweis auf BGH – V ZR 160/14).

Vertragsstrafe. Der Vertrag kann ein Vertragsstrafeversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB enthalten: Wer die Höchstparkdauer überschreitet oder gegen sonstige Parkbestimmungen verstößt, zahlt ein erhöhtes Parkentgelt. Der BGH hat das Versprechen in dem entschiedenen Fall als Allgemeine Geschäftsbedingung gewertet, die wirksam einbezogen war, weil die Hinweisschilder deutlich sichtbar angebracht waren und der Fahrer sich zumutbar informieren konnte (BGH – XII ZR 13/19 Rn. 16; § 305 Abs. 2 BGB).

Höhe. Die Klausel nannte mindestens 30 €. Der BGH sah darin keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB): Die Untergrenze sei ein geeignetes Druckmittel und stehe nicht außer Verhältnis zu den Verstößen. Dass der Betreiber im Einzelfall mehr festsetzen kann, begrenze die Ermessenskontrolle nach §§ 315 ff. BGB (Rn. 21–24). Zur Wirksamkeit höherer Beträge oder anderer Klauseln trifft die Entscheidung keine Aussage.

Wer zahlt. Die Vertragsstrafe schuldet der Fahrer als Vertragspartner. Der Halter ist am Vertrag nicht beteiligt und haftet für die Strafe nicht allein wegen seiner Haltereigenschaft; auch eine Haftung für Rechtsverfolgungskosten folgt daraus nicht (BGH – XII ZR 13/19 Rn. 26, 28).

Der Halter im Streit um das Parkentgelt

Weil nur der Fahrer schuldet, muss der Betreiber grundsätzlich beweisen, dass der in Anspruch genommene Halter selbst gefahren ist. Ein Anscheinsbeweis dafür besteht nicht (Rn. 32). Der Halter darf sich aber nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken: Er trägt eine sekundäre Darlegungslast und muss vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt (Leitsatz 4, Rn. 33). Der BGH begründet das damit, dass der Betreiber die Fahrer nicht kennt, der Halter dagegen in der Regel weiß oder unschwer in Erfahrung bringen kann, wer das Auto genutzt hat. Die sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast und verpflichtet den Halter nicht, dem Betreiber alle für dessen Prozesserfolg nötigen Informationen zu verschaffen.

Davon zu trennen ist der Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung: Der Halter eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs ist Zustandsstörer und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt (BGH – V ZR 160/14, Leitsatz 2; § 862 Abs. 1, § 1004 BGB). Die Kosten der Halteranfrage (Ermittlung des Halters beim Register) kann der Betreiber vom Halter in diesem Fall nicht ersetzt verlangen (BGH – V ZR 160/14, Leitsatz 3). Wie Betreiber an die Halterdaten kommen, behandelt [Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister, § 39 StVG](/fakten/halterauskunft-fahrzeugregister-39-stvg.html).

Verbotene Eigenmacht und Abschleppen

Unbefugtes Abstellen auf einem Privatparkplatz ist verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Der unmittelbare Besitzer des Grundstücks darf sich ihrer erwehren und das Fahrzeug abschleppen lassen (§ 859 Abs. 1, 3 BGB). Unbefugt ist das Parken nicht nur dort, wo es gar nicht erlaubt ist, sondern auch, wenn es an Bedingungen geknüpft ist, die der Fahrer nicht einhält: Höchstparkdauer mit Parkscheibe, Beschränkung auf Kunden oder bestimmte Personen, Zahlung der Gebühr und Auslegen des Parkscheins (BGH – V ZR 44/25 Rn. 9–10).

Neu seit 19.12.2025: Der BGH hat entschieden, dass auch derjenige verbotene Eigenmacht begeht, der sein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz stehen lässt (Leitsatz, Rn. 11). Es kommt weder auf die Länge der Überschreitung noch auf die Gründe an; auch eine mögliche Verlängerung der Parkzeit ändert daran nichts (Rn. 14). Der Eigentümer darf deshalb abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn regelmäßig nicht (Leitsatz, Rn. 19). Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin einen Parkschein für 4 € bis 10:51 Uhr gelöst; die Revision gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung der gezahlten 587,50 € Abschleppkosten blieb erfolglos.

Grenze. Abschleppen kann sich nach § 242 BGB als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile entstehen, die durch andere ebenso geeignete und zumutbare Maßnahmen vermeidbar gewesen wären (BGH – V ZR 44/25 Rn. 19, mit Verweis auf BGH – V ZR 144/08). Die Angemessenheit der Höhe der Abschleppkosten war in V ZR 44/25 nicht Prüfungsgegenstand (Rn. 20).

Abschleppkosten, Verwahrkosten, Halter

Wer das Fahrzeug im Auftrag des Platzbesitzers entfernt, handelt für den Halter als Geschäftsführung ohne Auftrag: Die Entfernung entspricht dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Halters. Er schuldet deshalb Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (§ 683 Satz 1, § 670 BGB; BGH – V ZR 102/15, Leitsatz; Grundlagen: [Geschäftsführung ohne Auftrag](/fakten/geschaeftsfuehrung-ohne-auftrag-677-bgb.html)).

Verwahrkosten zählen nach BGH – V ZR 192/22 (Leitsatz 1) zu den erstattungsfähigen Kosten, aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters; ab diesem Zeitpunkt widerspricht die weitere Verwahrung dem erklärten Willen des Halters (Leitsatz 1; Rn. 4). Ein Anspruch nach § 304 BGB kommt in Betracht, wenn der Halter das Fahrzeug herausverlangt, aber nicht bereit ist, die ortsüblichen Abschlepp- und Verwahrkosten im Gegenzug zu zahlen, der Abschleppunternehmer deshalb die Herausgabe verweigert und der Halter dadurch in Annahmeverzug gerät (Leitsatz 2, Rn. 41). Im entschiedenen Fall verneinte der BGH den Annahmeverzug: Weder hatten Abschleppunternehmen oder Verwalterin die Herausgabe angeboten noch ein Zurückbehaltungsrecht ordnungsgemäß ausgeübt, und die später bezifferte Gegenforderung war erheblich überhöht (Rn. 43–48). Er bestätigte deshalb nur den Zuspruch von 75 € für die ersten fünf Verwahrtage (Tatbestand Rn. 2; Rn. 7). Das Fahrzeug war in einem Innenhof mit Parkverbotsschild abgestellt worden.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

*Erfundenes Beispiel zur Veranschaulichung:* Auf einem Supermarkt-Parkplatz gilt laut Schild eine kostenlose Höchstparkdauer von zwei Stunden mit Parkscheibe; bei Verstoß wird „ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 €“ erhoben. Das Fahrzeug steht drei Stunden, der Betreiber legt einen Zahlungsaufforderungszettel hinter den Scheibenwischer und adressiert später die Halterin. Die Halterin war nicht gefahren, nennt aber nicht, wer das Auto genutzt hat. Nach BGH – XII ZR 13/19 hat der Fahrer mit dem Abstellen einen Leihvertrag geschlossen, die Klausel hielt der Inhaltskontrolle in dem entschiedenen Fall stand, die Halterin haftet nicht schon als Halterin, ihr bloßes Bestreiten reicht aber nicht: Sie muss vortragen, wer das Auto an diesem Tag genutzt haben kann. Genügt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Betreibers, sie sei gefahren, nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH – XII ZR 13/19 Rn. 35).

*Tatsächlicher Fall:* BGH – V ZR 44/25: Parkschein für 4 € bis 10:51 Uhr; Fahrzeug nach Ablauf der Zeit abgeschleppt, Abschleppkosten 587,50 €; Rückforderung erfolglos.

Was das praktisch bedeutet

Wer auf einem privaten Parkplatz parkt, sollte die Schilder lesen und Parkscheibe bzw. Parkschein beachten. Wer ein Zahlungsverlangen erhält, prüft, ob die Bedingungen deutlich ausgehängt waren, ob der Betrag zur Klausel passt und ob er selbst gefahren ist. Halter sollten früh klären, wer das Fahrzeug genutzt hat, und Anfragen zum Fahrer nicht ignorieren. Ob und wie sich ein Betrag im Einzelfall durchsetzen lässt, ist Sache der Gerichte; diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand und Offen

Gesetzeswortlaut (§§ 858, 859, 862, 1004, 339, 305, 598, 670, 683, 304 BGB) und die Volltexte der fünf BGH-Urteile wurden am 07.11.2026 im amtlichen Rechtsinformationsportal des Bundes gelesen. Nicht ausgewertet wurden: Instanzrechtsprechung zu höheren Vertragsstrafen oder anderen Klauseln, die Frage der Kennzeichenerfassung durch Parkraumüberwachung (Datenschutz), die Höhe angemessener Abschleppkosten im Einzelfall und etwaige Landesregelungen zu Abschleppunternehmen. Die Fundstellen in juristischen Zeitschriften wurden nicht geprüft. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung mehrfach präzisiert; die jüngste hier ausgewertete Entscheidung ist das Urteil vom 19.12.2025.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2025-12-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0