Reisepreiserhöhung bei Pauschalreisen (§§ 651f, 651g BGB) – Voraussetzungen, 8-%-Grenze, Preissenkung
Reisepreiserhöhung bei Pauschalreisen (§§ 651f, 651g BGB) – Voraussetzungen, 8-%-Grenze, Preissenkung
Kurzantwort
Ein Reiseveranstalter darf den vereinbarten Reisepreis einer Pauschalreise nach der Buchung nur unter engen Voraussetzungen einseitig erhöhen (§ 651f Abs. 1 BGB). Erforderlich ist, dass der Vertrag eine Preiserhöhung ausdrücklich vorsieht, zugleich auf die Pflicht zur Preissenkung (§ 651f Abs. 4 BGB) hinweist und die Berechnungsweise angibt. Die Erhöhung darf sich außerdem nur aus drei abschließend genannten Gründen ergeben: gestiegene Beförderungskosten (Treibstoff/Energie), erhöhte Steuern und Abgaben (z. B. Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder geänderte Wechselkurse. Der Veranstalter muss den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und mit Berechnung unterrichten — spätestens 20 Tage vor Reisebeginn (§ 651f Abs. 1 S. 2, 3 BGB). Übersteigt die Erhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig durchsetzen; er muss sie dem Reisenden anbieten, der dann annehmen oder kostenfrei zurücktreten kann (§ 651g Abs. 1 BGB). Sinken die genannten Kosten, hat der Reisende umgekehrt einen Anspruch auf Preissenkung (§ 651f Abs. 4 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Preiserhöhung | § 651f BGB (Änderungsvorbehalte; Preissenkung) [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage 8-%-Grenze | § 651g BGB (Erhebliche Vertragsänderungen) [gesetze-im-internet.de] |
| In Kraft seit | 01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2394) |
| Umsetzung | EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 |
| Einseitige Erhöhung nur, wenn | Vertrag sieht sie vor + Hinweis auf Preissenkung + Berechnungsangabe [§ 651f Abs. 1 Nr. 1 BGB] |
| Zulässige Erhöhungsgründe (abschließend) | Beförderungs-/Energiekosten, Steuern/Abgaben, Wechselkurse [§ 651f Abs. 1 Nr. 2 BGB] |
| Form der Unterrichtung | Dauerhafter Datenträger, klar/verständlich, mit Berechnung [§ 651f Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Frist der Unterrichtung | Spätestens 20 Tage vor Reisebeginn [§ 651f Abs. 1 S. 3 BGB] |
| Grenze einseitige Erhöhung | 8 % des Reisepreises [§ 651g Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Über 8 % | Nur Angebot; Reisender kann annehmen oder zurücktreten [§ 651g Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Frist Angebot Preiserhöhung | Spätestens 20 Tage vor Reisebeginn [§ 651g Abs. 1 S. 4 BGB] |
| Fiktion bei Fristablauf | Angebot gilt als angenommen, wenn Reisender nicht reagiert [§ 651g Abs. 2 S. 3 BGB] |
| Ersatzreise | Veranstalter kann alternativ gleichwertige Ersatzreise anbieten [§ 651g Abs. 2 S. 1 BGB] |
| Rücktrittsfolgen | § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend [§ 651g Abs. 3 S. 1 BGB] |
| Anspruch auf Preissenkung | Bei Sinken der Kosten/Abgaben/Wechselkurse [§ 651f Abs. 4 BGB] |
| Abzug Verwaltungsausgaben | Bei Erstattung zulässig, auf Verlangen nachzuweisen [§ 651f Abs. 4 S. 3, 4 BGB] |
| AGB-Kontrolle | § 308 Nr. 4, § 309 Nr. 1 BGB auf Vorbehalte nicht anwendbar [§ 651f Abs. 3 BGB] |
Geltungsbereich
Die §§ 651f, 651g BGB gelten für Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB, also die Zusammenstellung von mindestens zwei Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis. Für reine Einzelleistungen (nur Flug, nur Hotel) gelten sie nicht; dort richtet sich eine Preisänderung nach dem jeweiligen Einzelvertrag und dem allgemeinen AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB). Die Vorschriften setzen die EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 um und gelten seit dem 1. Juli 2018. Sie sind halbzwingend zugunsten des Reisenden: Nach § 651y BGB kann von ihnen nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Wann die einseitige Preiserhöhung wirksam ist — die vier Bedingungen
Bedingung 1 — Vertraglicher Vorbehalt (§ 651f Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Vertrag muss die Möglichkeit der Preiserhöhung ausdrücklich vorsehen. Er muss zugleich einen Hinweis auf die Pflicht des Veranstalters zur Preissenkung (Abs. 4) enthalten und angeben, wie Preisänderungen berechnet werden. Fehlt eine dieser Angaben, ist der Vorbehalt unwirksam.
Bedingung 2 — Zulässiger Grund (§ 651f Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Erhöhung muss sich unmittelbar aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand ergeben, und zwar nur aus: (a) höheren Beförderungskosten wegen gestiegener Treibstoff-/Energiepreise, (b) erhöhten Steuern und Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (z. B. Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder (c) geänderten Wechselkursen. Andere Gründe (etwa gestiegene Personalkosten oder Kalkulationsfehler) rechtfertigen keine Erhöhung.
Bedingung 3 — Ordnungsgemäße Unterrichtung (§ 651f Abs. 1 S. 2 BGB). Der Veranstalter muss den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, E-Mail, PDF) klar und verständlich über die Erhöhung und deren Gründe unterrichten und dabei die Berechnung mitteilen.
Bedingung 4 — 20-Tage-Frist (§ 651f Abs. 1 S. 3 BGB). Die Unterrichtung muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Eine spätere Erhöhung ist unwirksam.
Die 8-%-Grenze (§ 651g BGB)
Erhöhungen bis einschließlich 8 % des Reisepreises kann der Veranstalter — bei Erfüllung der vier Bedingungen — einseitig durchsetzen; der Reisende muss zahlen. Übersteigt die vorbehaltene Erhöhung 8 % des Reisepreises, darf der Veranstalter sie nicht einseitig vornehmen (§ 651g Abs. 1 S. 1 BGB). Er kann dem Reisenden die Erhöhung dann nur anbieten und ihm eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Reisende entweder das Angebot annimmt oder den Rücktritt erklärt (§ 651g Abs. 1 S. 2 BGB). Das Angebot muss ebenfalls spätestens 20 Tage vor Reisebeginn vorliegen (§ 651g Abs. 1 S. 4 BGB).
Reagiert der Reisende innerhalb der Frist nicht, gilt das Angebot nach § 651g Abs. 2 S. 3 BGB als angenommen — Reisende sollten auf entsprechende Schreiben also aktiv reagieren. Der Veranstalter kann statt der Preiserhöhung auch eine Ersatzreise anbieten (§ 651g Abs. 2 S. 1 BGB). Tritt der Reisende zurück, gelten die Rücktrittsfolgen des § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend — insbesondere die Rückzahlung des Reisepreises ohne Entschädigung, weil der Rücktritt hier gerade durch die Veranstalter-Änderung veranlasst ist (§ 651g Abs. 3 S. 1 BGB).
Anspruch auf Preissenkung (§ 651f Abs. 4 BGB)
Sieht der Vertrag eine Preiserhöhung vor, ist die Klausel spiegelbildlich: Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die in § 651f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn sinken und dies zu niedrigeren Kosten des Veranstalters führt. Hat der Reisende bereits mehr gezahlt, ist der Mehrbetrag zu erstatten. Der Veranstalter darf davon seine tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und muss deren Höhe auf Verlangen nachweisen (§ 651f Abs. 4 S. 3, 4 BGB).
Häufige Fehler
- „Der Veranstalter kann den Preis jederzeit frei erhöhen." Falsch — eine einseitige Erhöhung ist nur bei ausdrücklichem Vertragsvorbehalt und ausschließlich aus den drei Gründen des § 651f Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig.
- „Auch 15 % muss ich einfach zahlen." Falsch — über 8 % des Reisepreises ist keine einseitige Erhöhung möglich; der Reisende kann das Angebot ablehnen und kostenfrei zurücktreten (§ 651g Abs. 1 BGB).
- „Erhöhungen kurz vor Abflug sind wirksam." Falsch — die Unterrichtung bzw. das Angebot muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen (§§ 651f Abs. 1 S. 3, 651g Abs. 1 S. 4 BGB).
- „Ich muss auf das Erhöhungsangebot nicht reagieren." Riskant — schweigt der Reisende bis zum Fristablauf, gilt das Angebot nach § 651g Abs. 2 S. 3 BGB als angenommen.
- „Preissenkungen gibt der Veranstalter nicht weiter." Falsch — bei sinkenden Kosten besteht ein Anspruch auf Preissenkung (§ 651f Abs. 4 BGB); der Veranstalter darf nur nachgewiesene Verwaltungsausgaben abziehen.
Ausnahmen
<!-- AGENT_TODO:Ausnahmen – Fälle, in denen die Regel nicht greift oder eine Schutzklausel gilt. --> _Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._
Beispiel
<!-- AGENT_TODO:Beispiel – Konkretes Fallbeispiel, das zeigt, wie die Regel in einer typischen Situation angewendet wird. --> _Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._
Quellen
- § 651f BGB – Änderungsvorbehalte; Preissenkung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651f.html
- § 651g BGB – Erhebliche Vertragsänderungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651g.html
- § 651a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html
- § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html
- § 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen (halbzwingend): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302
Änderungsverlauf
- 2026-07-03: Erstveröffentlichung. Wortlaut §§ 651f, 651g BGB gegen gesetze-im-internet.de / dejure.org verifiziert (Fassung vom 01.07.2018, BGBl. I S. 2394). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-03
- Gültig ab: 2018-07-01 (Umsetzung Pauschalreiserichtlinie)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, EU-Richtlinie)
- Lizenz: CC BY 4.0