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Außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätung & Annullierung (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004) – wann die Airline nicht zahlt

Außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätung & Annullierung (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004) – wann die Airline nicht zahlt

Kurzantwort

Die pauschale Ausgleichszahlung von 250/400/600 € nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 entfällt, wenn die Annullierung oder große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004). Der Begriff wird vom EuGH eng ausgelegt: Außergewöhnlich sind nur Ereignisse, die nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftverkehrs sind und außerhalb der tatsächlichen Beherrschung der Airline liegen. Anerkannt sind u. a. Unwetter, Vogelschlag (EuGH C-315/15), Fremdkörper auf der Rollbahn (C-501/17), Sabotage/Terror, behördliche Flugsicherungs-Anordnungen und randalierende Passagiere (C-74/19). Nicht außergewöhnlich sind dagegen die meisten technischen Defekte (C-549/07, C-257/14) und Streiks der eigenen Belegschaft, auch gewerkschaftlich organisierte (C-195/17, C-28/20). Die Beweislast trägt die Airline. Wichtig: Selbst bei außergewöhnlichen Umständen bleiben Betreuungs- und Erstattungspflichten (Art. 8, 9) bestehen – diese entfallen nie (EuGH C-12/11 McDonagh).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 [eur-lex.europa.eu]
RechtsfolgeAusgleichszahlung (Art. 7) entfällt – Betreuung/Erstattung bleiben
AuslegungEng, im Licht des hohen Verbraucherschutzniveaus (EuGH st. Rspr.)
DefinitionEreignis nicht Teil der normalen Tätigkeit + außerhalb tatsächlicher Beherrschung
ZusatzvoraussetzungAuch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar
BeweislastLuftfahrtunternehmen (Airline)
VogelschlagAußergewöhnlicher Umstand [EuGH C-315/15, 04.05.2017]
Fremdkörper/Schraube auf Rollbahn (Reifenschaden)Außergewöhnlicher Umstand [EuGH C-501/17, 04.04.2019]
Randalierender FluggastKann außergewöhnlicher Umstand sein [EuGH C-74/19, 11.06.2020]
Technischer Defekt (allgemein)Regelmäßig KEIN außergewöhnlicher Umstand [EuGH C-549/07, 22.12.2008]
Vorzeitiger/spontaner BauteilausfallKEIN außergewöhnlicher Umstand [EuGH C-257/14, 17.09.2015]
Wilder Streik der eigenen CrewKEIN außergewöhnlicher Umstand [EuGH C-195/17, 17.04.2018]
Gewerkschaftlich angekündigter PilotenstreikKEIN außergewöhnlicher Umstand [EuGH C-28/20, 23.03.2021]
Streik externer Dritter (Fluglotsen, Flughafen)Kann außergewöhnlicher Umstand sein
Unwetter / Naturkatastrophe / VulkanascheRegelmäßig außergewöhnlicher Umstand
Betreuungspflicht bei außergew. UmständenBleibt unbegrenzt bestehen [EuGH C-12/11 McDonagh, 31.01.2013]
Reasonable-Measures-TestAirline muss zumutbare Umbuchung/Alternativen prüfen [Art. 5 Abs. 3]
Verjährung Ausgleichsanspruch (DE)3 Jahre [§ 195, § 199 BGB]
Parallele Norm Pauschalreise§ 651h Abs. 3 BGB (kostenfreier Rücktritt bei unvermeidbaren außergew. Umständen)

Was „außergewöhnliche Umstände" bedeutet

Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 befreit die Airline von der Ausgleichszahlung (nicht von Betreuung und Erstattung), wenn die Annullierung „auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". Über den Verweis der Sturgeon-Rechtsprechung gilt dies auch für die große Verspätung ab 3 Stunden.

Der EuGH verlangt in ständiger Rechtsprechung zwei kumulative Voraussetzungen (grundlegend Wallentin-Hermann, C-549/07):

  1. Das Ereignis ist seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens, und
  2. es liegt außerhalb der tatsächlichen Beherrschbarkeit der Airline.

Beide Merkmale müssen vorliegen. Der Erwägungsgrund 14 der Verordnung nennt beispielhaft politische Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und den Betrieb beeinträchtigende Streiks – diese Aufzählung ist aber nicht abschließend und wurde vom EuGH teils eingeschränkt (siehe Streiks).

Fallgruppen aus der EuGH-Rechtsprechung

EreignisAußergewöhnlich?Leitentscheidung
Vogelschlag (Bird Strike)JaEuGH C-315/15 Pešková (04.05.2017)
Fremdkörper/Schraube auf Start-/Landebahn → ReifenschadenJaEuGH C-501/17 Germanwings (04.04.2019)
Randalierender/gewalttätiger FluggastJa (mit Grenzen)EuGH C-74/19 TAP (11.06.2020)
Unwetter, Sturm, VulkanascheJa (i. d. R.)Erwägungsgrund 14; C-12/11 McDonagh
Streik externer Fluglotsen / FlughafenpersonalJa (i. d. R.)Erwägungsgrund 14
Allgemeiner technischer DefektNeinEuGH C-549/07 Wallentin-Hermann (22.12.2008)
Vorzeitiger, spontaner Ausfall eines BauteilsNeinEuGH C-257/14 van der Lans (17.09.2015)
Wilder Streik der eigenen BelegschaftNeinEuGH C-195/17 Krüsemann (17.04.2018)
Angekündigter gewerkschaftlicher Streik eigener PilotenNeinEuGH C-28/20 Airhelp/SAS (23.03.2021)

Vogelschlag (C-315/15). Der Zusammenstoß mit einem Vogel und der dadurch verursachte Schaden sind nicht Teil des Betriebssystems des Flugzeugs und liegen außerhalb der Beherrschung der Airline – daher außergewöhnlich. Der EuGH stellte zugleich klar, dass die Airline zumutbare Vorkehrungen treffen und den Folgeflug schnellstmöglich sichern muss.

Fremdkörper auf der Rollbahn (C-501/17). Beschädigt eine Schraube oder ein anderer Fremdkörper (FOD) auf der Rollbahn einen Reifen, ist das ein außergewöhnlicher Umstand – es beruht nicht auf mangelhafter Wartung, sondern auf einer äußeren Ursache. Die Airline muss dennoch alle verfügbaren Mittel einsetzen, um die Verspätung gering zu halten.

Randalierender Fluggast (C-74/19). Das störende Verhalten eines Passagiers, das eine außerplanmäßige Landung oder Verzögerung erzwingt, kann außergewöhnlich sein. Ausnahme: Die Airline kann sich nicht berufen, wenn sie das Verhalten selbst begünstigt oder Anzeichen früher hätte erkennen und eingreifen können – und sie muss den Fluggast trotzdem schnellstmöglich anderweitig befördern.

Was gerade NICHT außergewöhnlich ist

Technische Defekte (C-549/07, C-257/14). Technische Probleme, die im Rahmen der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens auftreten, sind kein außergewöhnlicher Umstand – auch dann nicht, wenn ein Bauteil trotz regelmäßiger Wartung vorzeitig und spontan ausfällt (van der Lans). Nur wenn der Defekt auf einem Ereignis beruht, das seiner Natur nach nicht der normalen Tätigkeit innewohnt (z. B. versteckter Fabrikationsfehler nach Herstellerwarnung oder Sabotage), kann etwas anderes gelten.

Streik der eigenen Belegschaft (C-195/17, C-28/20). Ein „wilder Streik" der eigenen Crew nach überraschender Umstrukturierungsankündigung (Krüsemann) ist kein außergewöhnlicher Umstand. Das gilt auch für einen rechtmäßig und gewerkschaftlich angekündigten Streik der eigenen Piloten (Airhelp/SAS): Streiks gehören zur normalen Betriebstätigkeit und sind – als innerbetriebliches Ereignis – von der Airline grundsätzlich beherrschbar. Nur wenn ein Streik auf hoheitlich zu erfüllende Forderungen außerhalb der Airline zurückgeht, kann er außergewöhnlich sein.

Zumutbare Maßnahmen und Beweislast

Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist die Airline nur dann von der Ausgleichszahlung frei, wenn sich die Störung auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, den Fluggast rechtzeitig und aktiv umzubuchen oder anderweitig schnellstmöglich zu befördern (auch mit anderen Airlines). Versäumt die Airline dies, bleibt der Ausgleichsanspruch trotz außergewöhnlichem Umstand bestehen.

Die Darlegungs- und Beweislast für Vorliegen des außergewöhnlichen Umstands und für ergriffene zumutbare Maßnahmen trägt nach Art. 5 Abs. 3 das Luftfahrtunternehmen – nicht der Fluggast. Pauschale Behauptungen („Wetter", „technischer Defekt") genügen nicht; die Airline muss konkret vortragen.

Betreuungs- und Erstattungspflichten bleiben

Außergewöhnliche Umstände befreien nur von der pauschalen Ausgleichszahlung nach Art. 7. Die Betreuungsleistungen nach Art. 9 (Mahlzeiten, Getränke, ggf. Hotel und Transfer) und das Wahlrecht zwischen Erstattung oder anderweitiger Beförderung nach Art. 8 bestehen weiter. Der EuGH hat in der Vulkanasche-Entscheidung McDonagh (C-12/11) klargestellt, dass die Betreuungspflicht auch bei lang andauernden außergewöhnlichen Umständen weder zeitlich noch der Höhe nach begrenzt ist.

Abgrenzung: Pauschalreise (§ 651h Abs. 3 BGB)

Für Pauschalreisen gibt es eine eigene Regel: Nach § 651h Abs. 3 BGB können sowohl Reisender als auch Veranstalter vor Reisebeginn kostenfrei zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen (z. B. Naturkatastrophe, Kriegsausbruch, Pandemie-Reisewarnung). Dann entfällt der Anspruch auf Stornoentschädigung, und der Reisepreis ist zu erstatten. Das ist rechtlich getrennt von der Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 – Näheres unter Rücktritt bei Pauschalreisen (§ 651h BGB).

Häufige Fehler

Quellen

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