Reiseveranstalter-Insolvenz und Reisesicherungsfonds (DRSF, § 651r BGB) – Erstattung, Sicherungsschein, Rückholung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Insolvenzschutz | § 651r BGB [lxgesetze.de, Fassung des BGB zuletzt geändert 23.07.2026] |
| Zahlungssicherung / Sicherungsschein | § 651t BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Spezialgesetz Fonds | Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) |
| Verordnung | Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV) |
| EU-Grundlage | Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302, Art. 17 |
| Absicherer (Regelfall) | Reisesicherungsfonds nach dem RSG – in Deutschland die Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF) [§ 651r Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| DRSF operativ seit | 01.11.2021 |
| Aufsichtsbehörde | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [DRSF-Pressemitteilung 25.06.2026] |
| Fondspflicht | grundsätzlich für alle Reiseveranstalter [§ 651r Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Veranstalter < 10 Mio. € Umsatz | dürfen im Folgejahr stattdessen Versicherung oder Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts wählen [§ 651r Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Abgesichert | Gezahlter Reisepreis (Vorauszahlung) + Rückbeförderung und Beherbergung bis zur Rückbeförderung |
| Nicht abgesichert | Reine Einzelleistungen (Hotel/Flug allein), Reiserücktrittsversicherung, Umbuchungsgebühren |
| Sicherungsschein Gültigkeit | Ab Buchungsdatum, unabhängig vom Reisedatum |
| Frühere Haftungsobergrenze | 110 Mio. €/Geschäftsjahr (altes System) — mit der Neufassung des § 651r BGB entfallen |
| Verbleibende Begrenzung | Versicherer/Kreditinstitute dürfen ihre Einstandspflicht je Insolvenz auf 1 Mio. € begrenzen, wenn der Veranstalter im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 3 Mio. € Umsatz erzielt hat [§ 651r Abs. 3 Satz 3 BGB] |
| Zielkapital DRSF | 750 Mio. €, gesetzlich bis spätestens 31.10.2027 aufzubauen; nach Branchenangaben bereits im Okt. 2023 erreicht, Staatsbürgschaft Ende Okt. 2023 zurückgegeben [RSG; touristik aktuell 19.01.2024] |
| Entgelt Veranstalter (Umsatzanteil) | 0,5 % seit 01.11.2025 (zuvor 0,75 % ab 01.09.2025, davor 1,0 %); sinkt zum 01.11.2026 auf 0,25 % [DRSF-Pressemitteilungen 29.07.2025 und 25.06.2026] |
| Sicherheitsleistung Veranstalter | Tarifierungsbandbreite 5–9 % des Pauschalreiseumsatzes des Vorjahres, Startwert 7 %; ab 01.11.2026: 1–9 %, Startwert 5 % [DRSF-Pressemitteilung 25.06.2026] |
| Verjährung von Mängelansprüchen gegen den Veranstalter | 2 Jahre ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende [§ 651j BGB] |
Geltungsbereich
Der Insolvenzschutz des § 651r BGB gilt für Pauschalreisen (§ 651a BGB) und – eingeschränkt – für verbundene Reiseleistungen (§ 651w BGB). Er greift, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig wird und deshalb Reiseleistungen ausfallen. Abgesichert sind zwei Dinge: die bereits geleisteten Zahlungen des Reisenden (Anzahlung, Restzahlung) und – falls die Reise schon angetreten ist – die notwendige Rückbeförderung an den Wohnort (Repatriierung).
Nicht vom Insolvenzschutz erfasst sind reine Einzelleistungen: eine allein gebuchte Hotelübernachtung oder ein allein gebuchter Flug ist keine Pauschalreise und fällt nicht unter § 651r BGB. Für Flüge greift stattdessen ggf. das Fluggastrecht (EU 261/2004), das jedoch keine Insolvenzabsicherung gegen Airline-Pleiten bietet. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind typischerweise die Kosten einer Reiserücktrittsversicherung, CO₂-Kompensationen und Umbuchungsgebühren.
Für verbundene Reiseleistungen (Vermittlung zweier separater Verträge im selben Buchungsvorgang bzw. binnen 24 Stunden, § 651w BGB) besteht nur ein eingeschränkter Schutz: abgesichert sind an den insolventen Vermittler geleistete Vorauszahlungen, eine geschuldete Rückbeförderung sowie der Schutz vor Doppelzahlung, wenn Leistungserbringer ihr Geld nicht erhalten haben.
So funktioniert der Insolvenzschutz — Schritt für Schritt
Schritt 1 — Sicherungsschein bei Buchung (§ 651t BGB). Der Veranstalter darf Zahlungen vor Reiseende nur fordern und annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat und der Insolvenzschutz besteht. Der Sicherungsschein nennt den Absicherer (bei Pflichtveranstaltern den DRSF), die Sicherungsscheinnummer und die Art der Reise. Er gilt ab dem Buchungsdatum, unabhängig davon, wann die Reise angetreten wird. Fehlt der Sicherungsschein, muss der Reisende nicht vorauszahlen.
Schritt 2 — Insolvenz tritt ein. Meldet der Veranstalter Insolvenz an, werden die betroffenen Reisen storniert. Der Absicherer übernimmt: Reisende, die noch nicht abgereist sind, erhalten ihre gezahlten Beträge zurück; Reisende am Urlaubsort erhalten – soweit nötig – Unterkunft bis zur Rückreise und die Rückbeförderung.
Schritt 3 — Erstattungsantrag. Der DRSF kontaktiert anspruchsberechtigte Reisende in der Regel aktiv (E-Mail/Post), sobald der Veranstalter die Buchungsdaten übermittelt hat. Wer nicht kontaktiert wird, kann sich über das Registrierungsportal des DRSF anmelden. Benötigt werden Buchungsbestätigung, Zahlungsnachweise und ggf. Vollmachten von Mitreisenden. Erstattet wird der volle Preis der Pauschalreisebuchung.
Schritt 4 — Restforderungen zur Insolvenztabelle. Deckt die Absicherung nicht alles ab – etwa vor Ort zusätzlich gebuchte Ausflüge oder eine Reiserücktrittsversicherung –, können solche Restforderungen im Insolvenzverfahren des Veranstalters angemeldet werden.
Warum der Fonds entstand — Lehre aus Thomas Cook
Bis 2021 mussten Reiseveranstalter ihre Kundengelder über private Versicherer oder Banken absichern, deren Haftung § 651r Abs. 3 BGB a. F. auf 110 Mio. € pro Geschäftsjahr zu begrenzen erlaubte. Bei der Thomas-Cook-Insolvenz 2019 reichte diese gedeckelte Summe nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen — die Bundesregierung sprang aus Vertrauensschutzgründen ein. Als Konsequenz schuf der Gesetzgeber mit dem Reisesicherungsfondsgesetz einen zentralen Fonds. Der DRSF hat ein Zielkapital von 750 Mio. € aufzubauen – gesetzlich bis spätestens 31. Oktober 2027; nach Branchenangaben war dieses Volumen bereits im Oktober 2023 erreicht, zum selben Zeitpunkt gab der Fonds die Staatsbürgschaft aus der Aufbauphase zurück. Das Zielkapital ist dynamisch: Es bemisst sich daran, dass der Fonds die Insolvenz des größten und zugleich eines mittleren Reiseveranstalters regulieren können muss. Anders als das alte System haftet der Fonds ohne feste Obergrenze. In der Praxis bewährte sich der Fonds bereits bei mehreren Insolvenzen, darunter die FTI Group (2024).
Was der Veranstalter an den Fonds zahlt: Entgelt und Sicherheitsleistung
Abgesicherte Reiseveranstalter zahlen dem DRSF ein jährliches Entgelt als Anteil ihres absicherungspflichtigen Pauschalreiseumsatzes und stellen zusätzlich eine Sicherheitsleistung.
Das Entgelt lag von Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 01.11.2021 an bei 1,0 %. Zum 01.09.2025 senkte der Fonds es auf 0,75 %, mit Beginn des Absicherungsjahres am 01.11.2025 auf 0,5 %. Am 25.06.2026 hat der DRSF eine weitere Halbierung auf 0,25 % zum 01.11.2026 angekündigt; die entsprechenden Änderungen der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (AAB) werden zum Start des neuen Absicherungsjahres wirksam. Die Entlastung beziffert der Fonds auf rund 70 Mio. € jährlich.
Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach einem individuell ermittelten Sicherheitenfaktor, multipliziert mit dem Pauschalreiseumsatz des zurückliegenden Geschäftsjahres. Die Tarifierungsbandbreite beträgt derzeit 5 bis 9 Prozent bei einem Startwert von 7 Prozent. Zum 01.11.2026 senkt der DRSF den Startwert auf 5 Prozent und erweitert die Bandbreite auf 1 bis 9 Prozent; das Volumen der zu stellenden Sicherheiten sinkt dadurch einmalig um rund 560 Mio. €. Die erweiterte Bandbreite erlaubt es dem Fonds, Bonität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Veranstalters stärker zu berücksichtigen.
Erst wenn die Sicherheit gestellt ist, erhält der Veranstalter die Sicherungsscheine – vorher darf er keine absicherungspflichtigen Reisen verkaufen.
Häufige Fehler
- „Bei Airline-Pleite bekomme ich mein Geld über den Reisesicherungsfonds zurück." Falsch — § 651r BGB und der DRSF sichern Pauschalreisen ab, nicht allein gebuchte Flüge. Bei reiner Airline-Insolvenz gibt es keinen vergleichbaren gesetzlichen Fonds.
- „Ich muss die volle Anzahlung leisten, auch ohne Sicherungsschein." Falsch — § 651t BGB verbietet dem Veranstalter, Zahlungen vor Reiseende ohne Übergabe des Sicherungsscheins zu verlangen. Ohne Sicherungsschein besteht keine Vorauszahlungspflicht.
- „Der Sicherungsschein gilt nur, wenn ich ihn mit auf die Reise nehme." Falsch — der Schutz besteht kraft Gesetzes ab Buchung; das Mitführen ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist das Buchungsdatum, nicht das Reisedatum.
- „Auch meine Reiserücktrittsversicherung und Umbuchungsgebühren werden erstattet." In der Regel falsch — erstattet wird der Reisepreis der ausgefallenen Pauschalreise; Kosten für Reiserücktrittsversicherung, CO₂-Kompensation und Umbuchungen sind typischerweise ausgenommen.
- „Die Haftung ist wie früher auf 110 Mio. € gedeckelt." Überholt — die 110-Mio.-€-Grenze betraf das alte Versicherungssystem und ist mit der Neufassung des § 651r BGB entfallen. Der Fonds erfüllt Ansprüche ohne feste Obergrenze. Eine Restbegrenzung gibt es nur außerhalb des Fonds: Sichert sich ein Kleinstveranstalter mit weniger als 3 Mio. € Umsatz über einen Versicherer oder eine Bank ab, darf dieser seine Einstandspflicht je Insolvenz auf 1 Mio. € begrenzen; reichen die Mittel nicht, werden die Ansprüche der Reisenden anteilig gekürzt (§ 651r Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB).
Änderungsverlauf
- 2026-09-09: Faktencheck. Kernnormen am aktuellen Volltext des § 651r BGB (BGB zuletzt geändert 23.07.2026) nachgeprüft und mehrere Angaben korrigiert bzw. präzisiert: (1) Absicherungsstruktur – § 651r Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet seit dem 01.11.2021 alle Reiseveranstalter auf einen Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds; die Wahlmöglichkeit Versicherung/Kreditinstitut ist nach Satz 2 die Ausnahme für Veranstalter mit weniger als 10 Mio. € Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Die bisherige Formulierung stellte das Verhältnis umgekehrt dar. (2) Haftungshöchstgrenze – die 110-Mio.-€-Grenze pro Geschäftsjahr ist mit der Neufassung des § 651r BGB entfallen; das war richtig dargestellt. Ergänzt wurde die weiterhin geltende Begrenzung des § 651r Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB: Versicherer und Kreditinstitute dürfen ihre Einstandspflicht je Insolvenz auf 1 Mio. € begrenzen, wenn der Veranstalter im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 3 Mio. € Umsatz erzielt hat; darüber hinausgehende Ansprüche werden anteilig gekürzt. Diese praxisrelevante Grenze fehlte bisher vollständig. (3) Entgelt – die bereits beschlossene Senkung auf 0,25 % zum 01.11.2026 fehlte; ergänzt, ebenso der Ausgangssatz von 1,0 % seit 01.11.2021 (DRSF-Pressemitteilungen vom 29.07.2025 und 25.06.2026). (4) Sicherheitsleistung – die Angabe „5–9 % des Umsatzes (Regelsatz 7 %)" beschreibt den derzeitigen Stand, ist aber ab dem 01.11.2026 überholt: Der DRSF senkt den Startwert auf 5 Prozent und erweitert die Tarifierungsbandbreite auf 1 bis 9 Prozent (Pressemitteilung vom 25.06.2026); beide Stände sind jetzt mit Stichtag ausgewiesen und in einem eigenen Abschnitt erläutert. (5) Aufsichtsbehörde – von „Bundesministerium der Justiz (BMJ), ggf. Bundesamt für Justiz" auf das vom DRSF selbst benannte Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) berichtigt. (6) Zielkapital – „planmäßig bis Okt. 2027, faktisch früher erreicht" präzisiert auf: gesetzlich bis spätestens 31.10.2027 aufzubauen, nach Branchenangaben bereits im Oktober 2023 erreicht (touristik aktuell vom 19.01.2024), Rückgabe der Staatsbürgschaft zum selben Zeitpunkt; ergänzt um den dynamischen Charakter des Zielkapitals. (7) Verjährung – die Zeile „Verjährung Ansprüche Reisender – 2 Jahre [§ 651j BGB]" war im Insolvenzkontext missverständlich; § 651j BGB betrifft die Mängelansprüche nach § 651i Abs. 3 BGB gegen den Reiseveranstalter und ist entsprechend beschriftet. (8) Quellenzeile § 651s BGB trug die falsche Überschrift „Absicherung durch anerkannte Einrichtung"; die Norm heißt „Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter". Randnotiz: `drsf.reise` beantwortet Anfragen automatisierter Prüfskripte mit HTTP 403 (Bot-Abwehr); die DRSF-URLs sind keine toten Links und wurden am 09.09.2026 im Volltext abgerufen. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-07-02: Erstveröffentlichung. Kernnormen §§ 651r–651t, 651w BGB sowie RSG und RSFV gegen gesetze-im-internet.de verifiziert; DRSF-Rahmendaten (Umsatzschwelle 10 Mio. €, Sicherungsschein, Erstattungsumfang, Wegfall der 110-Mio.-€-Grenze) gegen drsf.reise geprüft. Entgeltsätze (0,75 %/0,5 %) und Zielkapital 750 Mio. € nach amtlichen bzw. Fonds-Angaben; künftige Entgeltanpassungen bleiben zu beobachten. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-09
- Gültig ab: 2021-11-01 (Aufnahme der Geschäftstätigkeit des DRSF)
- Status: aktuell
- Hinweis: Zum 01.11.2026 sinkt das DRSF-Entgelt auf 0,25 % und der Startwert der Sicherheitsleistung auf 5 % (Bandbreite dann 1–9 %); die Werte „0,5 %" und „5–9 %, Startwert 7 %" gelten bis zum 31.10.2026.
- Quellenautorität: A (BGB, RSG/RSFV, EU-Richtlinie; DRSF als beauftragte Einrichtung)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 651r BGB – Insolvenzsicherung; Sicherungsschein: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651r.html
- § 651r BGB im Volltext (nichtamtliche Fassung, BGB zuletzt geändert 23.07.2026 – Abs. 2: Fondspflicht seit 01.11.2021 und 10-Mio.-€-Ausnahme; Abs. 3 Satz 3: 1-Mio.-€-Begrenzung für Veranstalter unter 3 Mio. € Umsatz): https://lxgesetze.de/bgb/651r
- § 651s BGB – Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651s.html
- § 651t BGB – Zahlungen; Sicherungsschein: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651t.html
- § 651w BGB – Verbundene Reiseleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651w.html
- Reisesicherungsfondsgesetz (RSG): https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/BJNR211410021.html
- Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV): https://www.gesetze-im-internet.de/rsfv/BJNR234910021.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie), Art. 17: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302
- DRSF – FAQs (Absicherungspflicht ab 10 Mio. €, Entgelt, Sicherungsschein): https://drsf.reise/faqs/
- DRSF – Erstattungsprozess: https://drsf.reise/erstattungsprozess/
- DRSF – Pressemitteilung vom 29.07.2025 „Deutscher Reisesicherungsfonds senkt Entgelte gestaffelt zum 1. September 2025 und zum 1. November 2025" (1,0 % seit 01.11.2021, 0,75 % ab 01.09.2025, 0,5 % ab 01.11.2025): https://drsf.reise/pressemeldungen/drsf-senkt-entgelte-gestaffelt/
- DRSF – Pressemitteilung vom 25.06.2026 „Deutscher Reisesicherungsfonds entlastet die Reisebranche mit Senkung der Entgelte und Sicherheitsleistungen zum 1. November 2026 deutlich" (Entgelt 0,25 % ab 01.11.2026; Startwert der Sicherheiten von 7 % auf 5 %; Tarifierungsbandbreite von bisher 5–9 % auf 1–9 %; Aufsichtsbehörde BMJV; dynamisches Zielkapital): https://drsf.reise/pressemeldungen/deutscher-reisesicherungsfonds-entlastet-die-reisebranche-mit-senkung-der-entgelte-und-sicherheitsleistungen-zum-1-november-2026-deutlich/
- touristik aktuell, 19.01.2024 – „Kundengelder: DRSF will Beiträge stabil halten" (Zielkapital 750 Mio. € im Oktober 2023 erreicht, Rückgabe der Staatsbürgschaft): https://www.touristik-aktuell.de/reisevertrieb/kundengelder-drsf-will-beitraege-stabil-halten/