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Reiseveranstalter-Insolvenz und Reisesicherungsfonds (DRSF, § 651r BGB) – Erstattung, Sicherungsschein, Rückholung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-09 · letzte Prüfung: 2026-09-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wird ein **Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent**, sind die **Vorauszahlungen der Pauschalreisenden** sowie die **Kosten der Rückbeförderung** gesetzlich abgesichert (**§ 651r BGB**). Seit dem **01.11.2021** kann der Veranstalter diese Pflicht grundsätzlich **nur noch durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz befugten Reisesicherungsfonds** erfüllen – in Deutschland dem **Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)**. Nur Veranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr **weniger als 10 Mio. €** absicherungspflichtigen Umsatz erzielt haben, dürfen im Folgejahr stattdessen eine **Versicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts** wählen (§ 651r Abs. 2 BGB). Der Veranstalter darf **Zahlungen vor Reiseende nur verlangen und annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat** (**§ 651t BGB**). Kommt es zur Insolvenz, erstattet der Absicherer den **vollen gezahlten Reisepreis** der ausgefallenen Pauschalreise und organisiert – bei bereits angetretener Reise – die **Rückholung**. Die frühere **Haftungshöchstgrenze von 110 Mio. € pro Geschäftsjahr** (altes Versicherungssystem) ist mit der Neufassung des § 651r BGB **entfallen**; der Fonds haftet ohne feste Obergrenze. Geblieben ist nur eine schmale Ausnahme: Versicherer und Kreditinstitute dürfen ihre Einstandspflicht **je Insolvenz auf 1 Mio. €** begrenzen, wenn der abgesicherte Veranstalter im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr **weniger als 3 Mio. €** Umsatz erzielt hat (§ 651r Abs. 3 Satz 3 BGB). Rechtsgrundlagen: **§§ 651r–651t BGB**, **Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)** und **Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)**, in Umsetzung der **EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Insolvenzschutz§ 651r BGB [lxgesetze.de, Fassung des BGB zuletzt geändert 23.07.2026]
Zahlungssicherung / Sicherungsschein§ 651t BGB [gesetze-im-internet.de]
Spezialgesetz FondsReisesicherungsfondsgesetz (RSG)
VerordnungReisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
EU-GrundlagePauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302, Art. 17
Absicherer (Regelfall)Reisesicherungsfonds nach dem RSG – in Deutschland die Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF) [§ 651r Abs. 2 Satz 1 BGB]
DRSF operativ seit01.11.2021
AufsichtsbehördeBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [DRSF-Pressemitteilung 25.06.2026]
Fondspflichtgrundsätzlich für alle Reiseveranstalter [§ 651r Abs. 2 Satz 1 BGB]
Veranstalter < 10 Mio. € Umsatzdürfen im Folgejahr stattdessen Versicherung oder Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts wählen [§ 651r Abs. 2 Satz 2 BGB]
AbgesichertGezahlter Reisepreis (Vorauszahlung) + Rückbeförderung und Beherbergung bis zur Rückbeförderung
Nicht abgesichertReine Einzelleistungen (Hotel/Flug allein), Reiserücktritts­versicherung, Umbuchungsgebühren
Sicherungsschein GültigkeitAb Buchungsdatum, unabhängig vom Reisedatum
Frühere Haftungsobergrenze110 Mio. €/Geschäftsjahr (altes System) — mit der Neufassung des § 651r BGB entfallen
Verbleibende BegrenzungVersicherer/Kreditinstitute dürfen ihre Einstandspflicht je Insolvenz auf 1 Mio. € begrenzen, wenn der Veranstalter im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 3 Mio. € Umsatz erzielt hat [§ 651r Abs. 3 Satz 3 BGB]
Zielkapital DRSF750 Mio. €, gesetzlich bis spätestens 31.10.2027 aufzubauen; nach Branchenangaben bereits im Okt. 2023 erreicht, Staatsbürgschaft Ende Okt. 2023 zurückgegeben [RSG; touristik aktuell 19.01.2024]
Entgelt Veranstalter (Umsatzanteil)0,5 % seit 01.11.2025 (zuvor 0,75 % ab 01.09.2025, davor 1,0 %); sinkt zum 01.11.2026 auf 0,25 % [DRSF-Pressemitteilungen 29.07.2025 und 25.06.2026]
Sicherheitsleistung VeranstalterTarifierungsbandbreite 5–9 % des Pauschalreiseumsatzes des Vorjahres, Startwert 7 %; ab 01.11.2026: 1–9 %, Startwert 5 % [DRSF-Pressemitteilung 25.06.2026]
Verjährung von Mängelansprüchen gegen den Veranstalter2 Jahre ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende [§ 651j BGB]

Geltungsbereich

Der Insolvenzschutz des § 651r BGB gilt für Pauschalreisen (§ 651a BGB) und – eingeschränkt – für verbundene Reiseleistungen (§ 651w BGB). Er greift, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig wird und deshalb Reiseleistungen ausfallen. Abgesichert sind zwei Dinge: die bereits geleisteten Zahlungen des Reisenden (Anzahlung, Restzahlung) und – falls die Reise schon angetreten ist – die notwendige Rückbeförderung an den Wohnort (Repatriierung).

Nicht vom Insolvenzschutz erfasst sind reine Einzelleistungen: eine allein gebuchte Hotelübernachtung oder ein allein gebuchter Flug ist keine Pauschalreise und fällt nicht unter § 651r BGB. Für Flüge greift statt­dessen ggf. das Fluggastrecht (EU 261/2004), das jedoch keine Insolvenzabsicherung gegen Airline-Pleiten bietet. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind typischerweise die Kosten einer Reiserücktrittsversicherung, CO₂-Kompensationen und Umbuchungsgebühren.

Für verbundene Reiseleistungen (Vermittlung zweier separater Verträge im selben Buchungsvorgang bzw. binnen 24 Stunden, § 651w BGB) besteht nur ein eingeschränkter Schutz: abgesichert sind an den insolventen Vermittler geleistete Vorauszahlungen, eine geschuldete Rückbeförderung sowie der Schutz vor Doppelzahlung, wenn Leistungserbringer ihr Geld nicht erhalten haben.

So funktioniert der Insolvenzschutz — Schritt für Schritt

Schritt 1 — Sicherungsschein bei Buchung (§ 651t BGB). Der Veranstalter darf Zahlungen vor Reiseende nur fordern und annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat und der Insolvenzschutz besteht. Der Sicherungsschein nennt den Absicherer (bei Pflichtveranstaltern den DRSF), die Sicherungsscheinnummer und die Art der Reise. Er gilt ab dem Buchungsdatum, unabhängig davon, wann die Reise angetreten wird. Fehlt der Sicherungsschein, muss der Reisende nicht vorauszahlen.

Schritt 2 — Insolvenz tritt ein. Meldet der Veranstalter Insolvenz an, werden die betroffenen Reisen storniert. Der Absicherer übernimmt: Reisende, die noch nicht abgereist sind, erhalten ihre gezahlten Beträge zurück; Reisende am Urlaubsort erhalten – soweit nötig – Unterkunft bis zur Rückreise und die Rückbeförderung.

Schritt 3 — Erstattungsantrag. Der DRSF kontaktiert anspruchsberechtigte Reisende in der Regel aktiv (E-Mail/Post), sobald der Veranstalter die Buchungsdaten übermittelt hat. Wer nicht kontaktiert wird, kann sich über das Registrierungsportal des DRSF anmelden. Benötigt werden Buchungsbestätigung, Zahlungsnachweise und ggf. Vollmachten von Mitreisenden. Erstattet wird der volle Preis der Pauschalreisebuchung.

Schritt 4 — Restforderungen zur Insolvenztabelle. Deckt die Absicherung nicht alles ab – etwa vor Ort zusätzlich gebuchte Ausflüge oder eine Reiserücktritts­versicherung –, können solche Restforderungen im Insolvenzverfahren des Veranstalters angemeldet werden.

Warum der Fonds entstand — Lehre aus Thomas Cook

Bis 2021 mussten Reiseveranstalter ihre Kundengelder über private Versicherer oder Banken absichern, deren Haftung § 651r Abs. 3 BGB a. F. auf 110 Mio. € pro Geschäftsjahr zu begrenzen erlaubte. Bei der Thomas-Cook-Insolvenz 2019 reichte diese gedeckelte Summe nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen — die Bundesregierung sprang aus Vertrauensschutzgründen ein. Als Konsequenz schuf der Gesetzgeber mit dem Reisesicherungsfondsgesetz einen zentralen Fonds. Der DRSF hat ein Zielkapital von 750 Mio. € aufzubauen – gesetzlich bis spätestens 31. Oktober 2027; nach Branchenangaben war dieses Volumen bereits im Oktober 2023 erreicht, zum selben Zeitpunkt gab der Fonds die Staatsbürgschaft aus der Aufbauphase zurück. Das Zielkapital ist dynamisch: Es bemisst sich daran, dass der Fonds die Insolvenz des größten und zugleich eines mittleren Reiseveranstalters regulieren können muss. Anders als das alte System haftet der Fonds ohne feste Obergrenze. In der Praxis bewährte sich der Fonds bereits bei mehreren Insolvenzen, darunter die FTI Group (2024).

Was der Veranstalter an den Fonds zahlt: Entgelt und Sicherheitsleistung

Abgesicherte Reiseveranstalter zahlen dem DRSF ein jährliches Entgelt als Anteil ihres absicherungspflichtigen Pauschalreiseumsatzes und stellen zusätzlich eine Sicherheitsleistung.

Das Entgelt lag von Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 01.11.2021 an bei 1,0 %. Zum 01.09.2025 senkte der Fonds es auf 0,75 %, mit Beginn des Absicherungsjahres am 01.11.2025 auf 0,5 %. Am 25.06.2026 hat der DRSF eine weitere Halbierung auf 0,25 % zum 01.11.2026 angekündigt; die entsprechenden Änderungen der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (AAB) werden zum Start des neuen Absicherungsjahres wirksam. Die Entlastung beziffert der Fonds auf rund 70 Mio. € jährlich.

Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach einem individuell ermittelten Sicherheitenfaktor, multipliziert mit dem Pauschalreiseumsatz des zurückliegenden Geschäftsjahres. Die Tarifierungsbandbreite beträgt derzeit 5 bis 9 Prozent bei einem Startwert von 7 Prozent. Zum 01.11.2026 senkt der DRSF den Startwert auf 5 Prozent und erweitert die Bandbreite auf 1 bis 9 Prozent; das Volumen der zu stellenden Sicherheiten sinkt dadurch einmalig um rund 560 Mio. €. Die erweiterte Bandbreite erlaubt es dem Fonds, Bonität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Veranstalters stärker zu berücksichtigen.

Erst wenn die Sicherheit gestellt ist, erhält der Veranstalter die Sicherungsscheine – vorher darf er keine absicherungspflichtigen Reisen verkaufen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-09
Letzte Prüfung:
2026-09-09
In Kraft seit:
2021-11-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0