Nexvyra

Reiseveranstalter-Insolvenz und Reisesicherungsfonds (DRSF, § 651r BGB) – Erstattung, Sicherungsschein, Rückholung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Reiseveranstalter-Insolvenz und Reisesicherungsfonds (DRSF, § 651r BGB) – Erstattung, Sicherungsschein, Rückholung

Kurzantwort

Wird ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent, sind die Vorauszahlungen der Pauschalreisenden sowie die Kosten der Rückbeförderung gesetzlich abgesichert (§ 651r BGB). Seit dem 01.11.2021 übernimmt für Veranstalter mit einem absicherungspflichtigen Umsatz von mindestens 10 Mio. € (ohne USt.) im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) diese Absicherung; kleinere Veranstalter sichern sich über den DRSF oder über einen Versicherer/eine Bank ab. Der Veranstalter darf Zahlungen vor Reiseende nur verlangen und annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat (§ 651t BGB). Kommt es zur Insolvenz, erstattet der Absicherer den vollen gezahlten Reisepreis der ausgefallenen Pauschalreise und organisiert – bei bereits angetretener Reise – die Rückholung. Die frühere Haftungshöchstgrenze von 110 Mio. € pro Geschäftsjahr (altes Versicherungssystem) gilt für DRSF-abgesicherte Veranstalter nicht mehr — der Fonds haftet vollumfänglich. Rechtsgrundlagen: §§ 651r–651t BGB, Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) und Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV), in Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Insolvenzschutz§ 651r BGB [gesetze-im-internet.de]
Zahlungssicherung / Sicherungsschein§ 651t BGB [gesetze-im-internet.de]
Spezialgesetz FondsReisesicherungsfondsgesetz (RSG)
VerordnungReisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
EU-GrundlagePauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302, Art. 17
Absicherer (Pflicht)Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF)
DRSF operativ seit01.11.2021
AufsichtsbehördeBundesministerium der Justiz (BMJ), ggf. Bundesamt für Justiz
Pflicht zum DRSF ab Umsatz≥ 10 Mio. € ohne USt. (letztes abgeschl. Geschäftsjahr)
Veranstalter < 10 Mio. € UmsatzWahl: DRSF oder Versicherer/Kreditinstitut
AbgesichertGezahlter Reisepreis (Vorauszahlung) + Rückbeförderung
Nicht abgesichertReine Einzelleistungen (Hotel/Flug allein), Reiserücktritts­versicherung, Umbuchungsgebühren
Sicherungsschein GültigkeitAb Buchungsdatum, unabhängig vom Reisedatum
Frühere Haftungsobergrenze110 Mio. €/Geschäftsjahr (altes System) — für DRSF entfallen
Zielkapital DRSF750 Mio. € (planmäßig bis Okt. 2027, faktisch früher erreicht)
Entgelt Veranstalter (Umsatzanteil)0,5 % ab 01.11.2025 (zuvor 0,75 % ab 01.09.2025)
Sicherheitsleistung Veranstalter5–9 % des Umsatzes (Regelsatz 7 %)
Verjährung Ansprüche Reisender2 Jahre [§ 651j BGB]

Geltungsbereich

Der Insolvenzschutz des § 651r BGB gilt für Pauschalreisen (§ 651a BGB) und – eingeschränkt – für verbundene Reiseleistungen (§ 651w BGB). Er greift, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig wird und deshalb Reiseleistungen ausfallen. Abgesichert sind zwei Dinge: die bereits geleisteten Zahlungen des Reisenden (Anzahlung, Restzahlung) und – falls die Reise schon angetreten ist – die notwendige Rückbeförderung an den Wohnort (Repatriierung).

Nicht vom Insolvenzschutz erfasst sind reine Einzelleistungen: eine allein gebuchte Hotelübernachtung oder ein allein gebuchter Flug ist keine Pauschalreise und fällt nicht unter § 651r BGB. Für Flüge greift statt­dessen ggf. das Fluggastrecht (EU 261/2004), das jedoch keine Insolvenzabsicherung gegen Airline-Pleiten bietet. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind typischerweise die Kosten einer Reiserücktrittsversicherung, CO₂-Kompensationen und Umbuchungsgebühren.

Für verbundene Reiseleistungen (Vermittlung zweier separater Verträge im selben Buchungsvorgang bzw. binnen 24 Stunden, § 651w BGB) besteht nur ein eingeschränkter Schutz: abgesichert sind an den insolventen Vermittler geleistete Vorauszahlungen, eine geschuldete Rückbeförderung sowie der Schutz vor Doppelzahlung, wenn Leistungserbringer ihr Geld nicht erhalten haben.

So funktioniert der Insolvenzschutz — Schritt für Schritt

Schritt 1 — Sicherungsschein bei Buchung (§ 651t BGB). Der Veranstalter darf Zahlungen vor Reiseende nur fordern und annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat und der Insolvenzschutz besteht. Der Sicherungsschein nennt den Absicherer (bei Pflichtveranstaltern den DRSF), die Sicherungsscheinnummer und die Art der Reise. Er gilt ab dem Buchungsdatum, unabhängig davon, wann die Reise angetreten wird. Fehlt der Sicherungsschein, muss der Reisende nicht vorauszahlen.

Schritt 2 — Insolvenz tritt ein. Meldet der Veranstalter Insolvenz an, werden die betroffenen Reisen storniert. Der Absicherer übernimmt: Reisende, die noch nicht abgereist sind, erhalten ihre gezahlten Beträge zurück; Reisende am Urlaubsort erhalten – soweit nötig – Unterkunft bis zur Rückreise und die Rückbeförderung.

Schritt 3 — Erstattungsantrag. Der DRSF kontaktiert anspruchsberechtigte Reisende in der Regel aktiv (E-Mail/Post), sobald der Veranstalter die Buchungsdaten übermittelt hat. Wer nicht kontaktiert wird, kann sich über das Registrierungsportal des DRSF anmelden. Benötigt werden Buchungsbestätigung, Zahlungsnachweise und ggf. Vollmachten von Mitreisenden. Erstattet wird der volle Preis der Pauschalreisebuchung.

Schritt 4 — Restforderungen zur Insolvenztabelle. Deckt die Absicherung nicht alles ab – etwa vor Ort zusätzlich gebuchte Ausflüge oder eine Reiserücktritts­versicherung –, können solche Restforderungen im Insolvenzverfahren des Veranstalters angemeldet werden.

Warum der Fonds entstand — Lehre aus Thomas Cook

Bis 2021 mussten Reiseveranstalter ihre Kundengelder über private Versicherer oder Banken absichern, deren Haftung gesetzlich auf 110 Mio. € pro Geschäftsjahr begrenzt war. Bei der Thomas-Cook-Insolvenz 2019 reichte diese gedeckelte Summe nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen — die Bundesregierung sprang aus Vertrauensschutzgründen ein. Als Konsequenz schuf der Gesetzgeber mit dem Reisesicherungsfondsgesetz einen zentralen Fonds. Der DRSF baut ein Zielkapital von 750 Mio. € auf (planmäßig bis Oktober 2027, faktisch früher erreicht) und haftet – anders als das alte System – ohne feste Obergrenze vollumfänglich, auch bei gleichzeitiger Insolvenz eines großen und eines mittleren Veranstalters. In der Praxis bewährte sich der Fonds bereits bei mehreren Insolvenzen, darunter die FTI Group (2024).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand