Reiseveranstalter-Insolvenz und Reisesicherungsfonds (DRSF, § 651r BGB) – Erstattung, Sicherungsschein, Rückholung
Reiseveranstalter-Insolvenz und Reisesicherungsfonds (DRSF, § 651r BGB) – Erstattung, Sicherungsschein, Rückholung
Kurzantwort
Wird ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent, sind die Vorauszahlungen der Pauschalreisenden sowie die Kosten der Rückbeförderung gesetzlich abgesichert (§ 651r BGB). Seit dem 01.11.2021 übernimmt für Veranstalter mit einem absicherungspflichtigen Umsatz von mindestens 10 Mio. € (ohne USt.) im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) diese Absicherung; kleinere Veranstalter sichern sich über den DRSF oder über einen Versicherer/eine Bank ab. Der Veranstalter darf Zahlungen vor Reiseende nur verlangen und annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat (§ 651t BGB). Kommt es zur Insolvenz, erstattet der Absicherer den vollen gezahlten Reisepreis der ausgefallenen Pauschalreise und organisiert – bei bereits angetretener Reise – die Rückholung. Die frühere Haftungshöchstgrenze von 110 Mio. € pro Geschäftsjahr (altes Versicherungssystem) gilt für DRSF-abgesicherte Veranstalter nicht mehr — der Fonds haftet vollumfänglich. Rechtsgrundlagen: §§ 651r–651t BGB, Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) und Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV), in Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Insolvenzschutz | § 651r BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Zahlungssicherung / Sicherungsschein | § 651t BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Spezialgesetz Fonds | Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) |
| Verordnung | Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV) |
| EU-Grundlage | Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302, Art. 17 |
| Absicherer (Pflicht) | Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF) |
| DRSF operativ seit | 01.11.2021 |
| Aufsichtsbehörde | Bundesministerium der Justiz (BMJ), ggf. Bundesamt für Justiz |
| Pflicht zum DRSF ab Umsatz | ≥ 10 Mio. € ohne USt. (letztes abgeschl. Geschäftsjahr) |
| Veranstalter < 10 Mio. € Umsatz | Wahl: DRSF oder Versicherer/Kreditinstitut |
| Abgesichert | Gezahlter Reisepreis (Vorauszahlung) + Rückbeförderung |
| Nicht abgesichert | Reine Einzelleistungen (Hotel/Flug allein), Reiserücktrittsversicherung, Umbuchungsgebühren |
| Sicherungsschein Gültigkeit | Ab Buchungsdatum, unabhängig vom Reisedatum |
| Frühere Haftungsobergrenze | 110 Mio. €/Geschäftsjahr (altes System) — für DRSF entfallen |
| Zielkapital DRSF | 750 Mio. € (planmäßig bis Okt. 2027, faktisch früher erreicht) |
| Entgelt Veranstalter (Umsatzanteil) | 0,5 % ab 01.11.2025 (zuvor 0,75 % ab 01.09.2025) |
| Sicherheitsleistung Veranstalter | 5–9 % des Umsatzes (Regelsatz 7 %) |
| Verjährung Ansprüche Reisender | 2 Jahre [§ 651j BGB] |
Geltungsbereich
Der Insolvenzschutz des § 651r BGB gilt für Pauschalreisen (§ 651a BGB) und – eingeschränkt – für verbundene Reiseleistungen (§ 651w BGB). Er greift, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig wird und deshalb Reiseleistungen ausfallen. Abgesichert sind zwei Dinge: die bereits geleisteten Zahlungen des Reisenden (Anzahlung, Restzahlung) und – falls die Reise schon angetreten ist – die notwendige Rückbeförderung an den Wohnort (Repatriierung).
Nicht vom Insolvenzschutz erfasst sind reine Einzelleistungen: eine allein gebuchte Hotelübernachtung oder ein allein gebuchter Flug ist keine Pauschalreise und fällt nicht unter § 651r BGB. Für Flüge greift stattdessen ggf. das Fluggastrecht (EU 261/2004), das jedoch keine Insolvenzabsicherung gegen Airline-Pleiten bietet. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind typischerweise die Kosten einer Reiserücktrittsversicherung, CO₂-Kompensationen und Umbuchungsgebühren.
Für verbundene Reiseleistungen (Vermittlung zweier separater Verträge im selben Buchungsvorgang bzw. binnen 24 Stunden, § 651w BGB) besteht nur ein eingeschränkter Schutz: abgesichert sind an den insolventen Vermittler geleistete Vorauszahlungen, eine geschuldete Rückbeförderung sowie der Schutz vor Doppelzahlung, wenn Leistungserbringer ihr Geld nicht erhalten haben.
So funktioniert der Insolvenzschutz — Schritt für Schritt
Schritt 1 — Sicherungsschein bei Buchung (§ 651t BGB). Der Veranstalter darf Zahlungen vor Reiseende nur fordern und annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat und der Insolvenzschutz besteht. Der Sicherungsschein nennt den Absicherer (bei Pflichtveranstaltern den DRSF), die Sicherungsscheinnummer und die Art der Reise. Er gilt ab dem Buchungsdatum, unabhängig davon, wann die Reise angetreten wird. Fehlt der Sicherungsschein, muss der Reisende nicht vorauszahlen.
Schritt 2 — Insolvenz tritt ein. Meldet der Veranstalter Insolvenz an, werden die betroffenen Reisen storniert. Der Absicherer übernimmt: Reisende, die noch nicht abgereist sind, erhalten ihre gezahlten Beträge zurück; Reisende am Urlaubsort erhalten – soweit nötig – Unterkunft bis zur Rückreise und die Rückbeförderung.
Schritt 3 — Erstattungsantrag. Der DRSF kontaktiert anspruchsberechtigte Reisende in der Regel aktiv (E-Mail/Post), sobald der Veranstalter die Buchungsdaten übermittelt hat. Wer nicht kontaktiert wird, kann sich über das Registrierungsportal des DRSF anmelden. Benötigt werden Buchungsbestätigung, Zahlungsnachweise und ggf. Vollmachten von Mitreisenden. Erstattet wird der volle Preis der Pauschalreisebuchung.
Schritt 4 — Restforderungen zur Insolvenztabelle. Deckt die Absicherung nicht alles ab – etwa vor Ort zusätzlich gebuchte Ausflüge oder eine Reiserücktrittsversicherung –, können solche Restforderungen im Insolvenzverfahren des Veranstalters angemeldet werden.
Warum der Fonds entstand — Lehre aus Thomas Cook
Bis 2021 mussten Reiseveranstalter ihre Kundengelder über private Versicherer oder Banken absichern, deren Haftung gesetzlich auf 110 Mio. € pro Geschäftsjahr begrenzt war. Bei der Thomas-Cook-Insolvenz 2019 reichte diese gedeckelte Summe nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen — die Bundesregierung sprang aus Vertrauensschutzgründen ein. Als Konsequenz schuf der Gesetzgeber mit dem Reisesicherungsfondsgesetz einen zentralen Fonds. Der DRSF baut ein Zielkapital von 750 Mio. € auf (planmäßig bis Oktober 2027, faktisch früher erreicht) und haftet – anders als das alte System – ohne feste Obergrenze vollumfänglich, auch bei gleichzeitiger Insolvenz eines großen und eines mittleren Veranstalters. In der Praxis bewährte sich der Fonds bereits bei mehreren Insolvenzen, darunter die FTI Group (2024).
Häufige Fehler
- „Bei Airline-Pleite bekomme ich mein Geld über den Reisesicherungsfonds zurück." Falsch — § 651r BGB und der DRSF sichern Pauschalreisen ab, nicht allein gebuchte Flüge. Bei reiner Airline-Insolvenz gibt es keinen vergleichbaren gesetzlichen Fonds.
- „Ich muss die volle Anzahlung leisten, auch ohne Sicherungsschein." Falsch — § 651t BGB verbietet dem Veranstalter, Zahlungen vor Reiseende ohne Übergabe des Sicherungsscheins zu verlangen. Ohne Sicherungsschein besteht keine Vorauszahlungspflicht.
- „Der Sicherungsschein gilt nur, wenn ich ihn mit auf die Reise nehme." Falsch — der Schutz besteht kraft Gesetzes ab Buchung; das Mitführen ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist das Buchungsdatum, nicht das Reisedatum.
- „Auch meine Reiserücktrittsversicherung und Umbuchungsgebühren werden erstattet." In der Regel falsch — erstattet wird der Reisepreis der ausgefallenen Pauschalreise; Kosten für Reiserücktrittsversicherung, CO₂-Kompensation und Umbuchungen sind typischerweise ausgenommen.
- „Die Haftung ist wie früher auf 110 Mio. € gedeckelt." Überholt — die 110-Mio.-€-Grenze betraf das alte Versicherungssystem. Für DRSF-abgesicherte Veranstalter gilt sie nicht mehr; der Fonds erfüllt Ansprüche vollumfänglich.
Quellen
- § 651r BGB – Insolvenzsicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651r.html
- § 651s BGB – Absicherung durch anerkannte Einrichtung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651s.html
- § 651t BGB – Zahlungen; Sicherungsschein: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651t.html
- § 651w BGB – Verbundene Reiseleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651w.html
- Reisesicherungsfondsgesetz (RSG): https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/BJNR211410021.html
- Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV): https://www.gesetze-im-internet.de/rsfv/BJNR234910021.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie), Art. 17: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302
- DRSF – FAQs (Absicherungspflicht ab 10 Mio. €, Entgelt, Sicherungsschein): https://drsf.reise/faqs/
- DRSF – Erstattungsprozess: https://drsf.reise/erstattungsprozess/
Änderungsverlauf
- 2026-07-02: Erstveröffentlichung. Kernnormen §§ 651r–651t, 651w BGB sowie RSG und RSFV gegen gesetze-im-internet.de verifiziert; DRSF-Rahmendaten (Umsatzschwelle 10 Mio. €, Sicherungsschein, Erstattungsumfang, Wegfall der 110-Mio.-€-Grenze) gegen drsf.reise geprüft. Entgeltsätze (0,75 %/0,5 %) und Zielkapital 750 Mio. € nach amtlichen bzw. Fonds-Angaben; künftige Entgeltanpassungen bleiben zu beobachten. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-02
- Gültig ab: 2021-11-01 (Aufnahme der Geschäftstätigkeit des DRSF)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, RSG/RSFV, EU-Richtlinie; DRSF als beauftragte Einrichtung)
- Lizenz: CC BY 4.0