Nexvyra

Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen 2026 – Betriebszeitraum, Fünf-Tages-Frist, Versicherungsnachweis und Bußgelder (§ 10 Abs. 3, §§ 42, 45 FZV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-14 · letzte Prüfung: 2026-09-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung kennt drei **befristete** Kennzeichenarten, die häufig verwechselt werden, weil sie alle ein Datum tragen – rechtlich aber völlig verschieden konstruiert sind. 1. **Saisonkennzeichen (§ 10 Abs. 3 FZV)**: Das Fahrzeug ist **dauerhaft zugelassen**, darf aber nur während des aufgedruckten **Betriebszeitraums** benutzt werden. Der Zeitraum ist **auf volle Monate** zu bemessen und muss **mindestens zwei und höchstens elf Monate** umfassen. 2. **Kurzzeitkennzeichen (§ 42 FZV)**: Das Fahrzeug ist gerade **nicht zugelassen**. Erlaubt sind ausschließlich **Probe- und Überführungsfahrten**. Das Ablaufdatum ist „**bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages**" zu bemessen. 3. **Ausfuhrkennzeichen (§ 45 FZV)**: Eine **befristete Zulassung** für die dauerhafte Verbringung ins Ausland – befristet auf die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, **längstens auf ein Jahr**. Der wichtigste und am häufigsten übersehene Punkt beim Saisonkennzeichen: Das Verbot außerhalb des Betriebszeitraums betrifft **nicht nur das Fahren**. § 10 Abs. 3 Satz 6 FZV untersagt ausdrücklich beides – das **In-Betrieb-Setzen** *und* das **Abstellen** auf öffentlichen Straßen. Wer sein Motorrad im Januar am Straßenrand stehen lässt, begeht eine eigenständige Ordnungswidrigkeit (**40 Euro**, Nr. 177 BKat), auch wenn er nie damit gefahren ist. Sanktionsseitig liegen alle drei Kennzeichenarten **unterhalb der Punkteschwelle**: Das Fahren außerhalb des Betriebszeitraums bzw. nach dem Ablaufdatum kostet **50 Euro** (Nr. 175a BKat) und bringt **keinen Punkt**, weil die Anlage 13 FeV in Nr. 3.4.1 nur die Nr. 175 BKat nennt. Wer dagegen ganz **ohne** die erforderliche Zulassung fährt, zahlt **70 Euro** und bekommt **einen Punkt**. Fehlt zusätzlich der Versicherungsschutz, ist es keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine **Straftat nach § 30 PflVG** (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Normen§ 10 Abs. 3 FZV (Saisonkennzeichen), § 42 FZV (Kurzzeitkennzeichen), § 45 FZV (Ausfuhrkennzeichen), § 49 FZV (Versicherungsnachweis), § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten)
Fassung FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
Fassung BKatVBußgeldkatalog-Verordnung vom 14.03.2013 (BGBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)
Saisonkennzeichen – Rechtsanspruch„Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen" (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FZV) – gebundene Entscheidung, kein Ermessen
GestaltUnterscheidungszeichen + Erkennungsnummer nach § 9 Abs. 1 FZV, dahinter der Betriebszeitraum als amtlicher Zusatz (§ 10 Abs. 3 Satz 2 FZV)
Bemessungauf volle Monate (§ 10 Abs. 3 Satz 3 FZV) – keine taggenaue Festlegung
Mindest- und Höchstdauermindestens 2, höchstens 11 Monate (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV)
EintragungVermerk in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, in Klammern hinter dem Kennzeichen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV)
Kombination mit grünem Kennzeichenzulässig – auch grüne Kennzeichen nach § 10 Abs. 2 FZV können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 5 FZV)
Kombination mit H-Kennzeichenzulässig – der Betriebszeitraum steht dann hinter dem Kennbuchstaben (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV, Verweis auf Abs. 1 Satz 3)
Doppeltes Verbot außerhalb der SaisonFahrzeug darf auf öffentlichen Straßen weder in Betrieb gesetzt (Nr. 1) noch abgestellt (Nr. 2) werden (§ 10 Abs. 3 Satz 6 FZV)
HalterverantwortungDer Halter darf Inbetriebsetzung oder Abstellen nicht anordnen oder zulassen (§ 10 Abs. 3 Satz 7 FZV)
Erlaubte Fahrten außerhalb der SaisonFahrten zur Außerbetriebsetzung und Rückfahrten nach Abstempelung – sie gelten als ungestempelte Kennzeichen i. S. d. § 12 Abs. 4 FZV (§ 10 Abs. 3 Satz 8 FZV)
Grenzen des § 12 Abs. 4 FZVnur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks und nur, wenn die Fahrten von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sind
Rotes Kennzeichen in der Sperrzeitzulässig, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird (§ 41 Abs. 1 Satz 3 FZV)
Kurzzeitkennzeichen in der Sperrzeitebenfalls zulässig unter derselben Bedingung (§ 42 Abs. 1 Satz 3 FZV)
Wechselkennzeichenein Wechselkennzeichen darf nicht als Saison-, rotes, Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen ausgestaltet werden (§ 9 Abs. 2 FZV)
Kfz-Steuer SaisonkennzeichenSteuerpflicht dauert, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG)
Kurzzeitkennzeichen – Zweckausschließlich Probefahrten und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FZV)
Vier Voraussetzungen (kumulativ)genehmigter Typ oder Einzelgenehmigung · gültige Nachweise über HU und SP, soweit nach § 29 StVZO erforderlich · Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG · Führen des Kurzzeitkennzeichens (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 FZV)
GestaltUnterscheidungszeichen + nur aus Ziffern bestehende Erkennungsnummer, beginnend mit „03" oder „04" (§ 42 Abs. 4 Satz 1 FZV)
Die „Fünf-Tages-Frist" genauDas Ablaufdatum ist „bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages" zu bemessen (§ 42 Abs. 4 Satz 2 FZV) – der Zuteilungstag zählt nicht mit
Nach dem AblaufdatumInbetriebsetzung verboten (Satz 3); der Halter darf sie nicht anordnen oder zulassen (Satz 4)
Doppelte BindungDas Kennzeichen darf nur für Fahrten nach Absatz 1 und nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es zugeteilt wurde (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 FZV)
BefestigungKurzzeitkennzeichen brauchen nicht fest angebracht zu sein (§ 42 Abs. 3 Satz 3 FZV)
MitführpflichtFahrzeugschein nach Muster der Anlage 14 FZV, bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 42 Abs. 5 FZV)
Ohne Typgenehmigungnur Fahrten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis, im Bezirk der Standort-Zulassungsbehörde oder einen angrenzenden Bezirk und zurück (§ 42 Abs. 6 FZV)
Ohne gültige HUnur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück; bei festgestellten Mängeln zusätzlich Fahrten zur unmittelbaren Reparatur (§ 42 Abs. 7 FZV)
Keine § 57b StVZO§ 57b StVZO (Fahrtschreiber) ist bei Kurzzeitkennzeichen nicht anzuwenden (§ 42 Abs. 1 Satz 5 FZV)
Ausfuhrkennzeichen – Anwendungsfalldauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs in einen anderen Staat (§ 45 Abs. 1 FZV)
VersicherungsnachweisVersicherungsbestätigung nach Anlage 16 FZV über eine Haftpflichtversicherung nach dem Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a FZV)
Befristungauf die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens ein Jahr (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV)
HU-Voraussetzungder nächste HU-Termin muss nach dem Ablaufdatum der Zulassung liegen – sonst ist zuvor eine HU durchzuführen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 FZV)
GestaltUnterscheidungszeichen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FZV + Erkennungsnummer aus ein- bis vierstelliger Zahl und nachfolgendem Buchstaben; das Schild trägt zusätzlich das Ablaufdatum (§ 45 Abs. 2 Satz 1–3 FZV)
Zulassungsbescheinigungauf die Ausfuhr beschränkt, mit Ablaufdatum versehen, mitzuführen und auszuhändigen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 FZV)
Bereits zugelassenes FahrzeugZuteilung nur unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung (§ 45 Abs. 4 FZV)
Kfz-Steuer AusfuhrkennzeichenSteuerpflicht, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG)
eVB – wichtige AusnahmeDie elektronische Versicherungsbestätigung über die Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer gilt ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 FZV)
Inhalt der Versicherungsbestätigungzusätzlich zulässig: maximaler Gültigkeitszeitraum beim Saisonkennzeichen (Nr. 5), Gültigkeitszeitraum beim Kurzzeitkennzeichen (Nr. 6) – § 49 Abs. 2 Satz 5 FZV
Bußgeld: außerhalb Betriebszeitraum / nach Ablaufdatum gefahren50 €, kein Punkt (Nr. 175a BKat; §§ 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1, 42 Abs. 4 Satz 3, 45 Abs. 2 Satz 5, § 77 Nr. 1 FZV)
Bußgeld: außerhalb Betriebszeitraum abgestellt40 €, kein Punkt (Nr. 177 BKat; § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2, § 77 Nr. 10 FZV)
Bußgeld: Kurzzeitkennzeichen zweckwidrig oder an anderem Fahrzeug50 €, kein Punkt (Nr. 182 BKat; § 42 Abs. 3 Satz 1, § 77 Nr. 26 FZV)
Bußgeld: Fahrzeugschein nicht mitgeführt20 € (Nr. 183b BKat; § 42 Abs. 5 Satz 3, § 77 Nr. 4 FZV)
Bußgeld: Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt10 € (Nr. 174 BKat), auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 € (Nr. 252 BKat)
Bußgeld: ohne Zulassung in Betrieb gesetzt70 € und 1 Punkt (Nr. 175 BKat; § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 1 FZV; Anlage 13 Nr. 3.4.1 FeV)
Warum kein Punkt bei Nr. 175a?Anlage 13 Nr. 3.4.1 FeV nennt für „die Zulassung" ausschließlich die Nr. 175 – Nr. 175a ist dort nicht aufgeführt
EintragungsschwelleGeldbuße von mindestens 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG) – alle Regelsätze dieser Seite außer Nr. 175 liegen darunter
BußgeldrahmenOrdnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, Geldbuße bis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)
Fahren ohne VersicherungsschutzStraftat: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; fahrlässig bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 30 Abs. 1, 2 PflVG)
EinziehungFahrzeuge, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 30 Abs. 4 PflVG)

Drei Kennzeichen, drei völlig verschiedene Rechtslagen

Der Grundfehler im Umgang mit befristeten Kennzeichen ist die Annahme, es handle sich um Varianten desselben Instruments. Rechtlich unterscheiden sie sich bereits im Zulassungsstatus des Fahrzeugs:

Aus dieser Dreiteilung folgen die praktisch wichtigsten Unterschiede: Nur beim Saisonkennzeichen gibt es überhaupt einen legalen Zustand „abgestellt auf öffentlicher Straße" – und auch der nur innerhalb des Betriebszeitraums.

Saisonkennzeichen: das Abstellverbot ist die eigentliche Falle

§ 10 Abs. 3 Satz 6 FZV formuliert zwei getrennte Verbote:

> „Das Fahrzeug darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums 1. in Betrieb gesetzt werden oder 2. abgestellt werden."

Das Abstellverbot ist eigenständig sanktioniert (Nr. 177 BKat, 40 Euro) und greift auch dann, wenn das Fahrzeug nie bewegt wurde. Wer einen Saison-Pkw über den Winter auf der Straße parkt, verwirklicht den Tatbestand jeden Tag neu. Rechtlich sauber ist nur die Unterbringung auf privatem Grund – eine Garage, ein Stellplatz oder ein nicht-öffentlicher Hof.

Satz 7 zieht den Halter parallel in die Verantwortung: Er darf weder die Inbetriebsetzung noch das Abstellen anordnen oder zulassen. Halter und Fahrer können damit nebeneinander belangt werden.

Was außerhalb der Saison trotzdem erlaubt ist

Satz 8 öffnet ein schmales Fenster: Fahrten zur Außerbetriebsetzung und Rückfahrten nach Abstempelung der Kennzeichenschilder gelten als Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen im Sinne des § 12 Abs. 4 FZV. Dessen Grenzen gelten dann mit: Die Fahrt muss innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks bleiben und von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sein.

Satz 9 stellt zusätzlich klar, dass die §§ 41 und 42 FZV unberührt bleiben. Wer ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen zur Verfügung hat, darf das Fahrzeug auch außerhalb des Betriebszeitraums bewegen – § 41 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Abs. 1 Satz 3 FZV verlangen dafür ausdrücklich, dass das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Die Schilder müssen also tatsächlich abgenommen werden.

Steuer und Versicherung folgen dem Betriebszeitraum

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG knüpft die Dauer der Steuerpflicht beim Saisonkennzeichen daran, „solange das Kennzeichen geführt werden darf" – also an den Betriebszeitraum, nicht an die tatsächliche Nutzung. Mindestens ein Monat wird stets erhoben.

Versicherungsseitig sieht § 49 Abs. 2 Satz 5 Nr. 5 FZV vor, dass die Versicherungsbestätigung beim Saisonkennzeichen dessen maximalen Gültigkeitszeitraum enthalten darf. Außerhalb des Betriebszeitraums besteht in der Praxis eine beitragsfreie Ruheversicherung; die FZV selbst regelt dazu nichts – maßgeblich ist der Versicherungsvertrag.

Kurzzeitkennzeichen: die Frist ist länger als „fünf Tage"

Die verbreitete Kurzformel „gilt fünf Tage" gibt § 42 Abs. 4 Satz 2 FZV nicht korrekt wieder. Der Wortlaut lautet:

> „Das Kennzeichenschild für das Kurzzeitkennzeichen hat außerdem ein Ablaufdatum zu enthalten, das bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen ist."

Gezählt werden also die fünf Tage nach dem Zuteilungstag. Wird das Kennzeichen an einem Montag zugeteilt, kann das Ablaufdatum auf den Samstag gesetzt werden; der Montag selbst ist zusätzlich nutzbar. Die Formulierung „bis zum" macht das außerdem zu einer Höchst-, nicht zu einer Regelfrist: Die Zulassungsbehörde darf ein früheres Ablaufdatum festsetzen.

Die vier Voraussetzungen sind kumulativ

§ 42 Abs. 1 Satz 1 FZV verlangt gleichzeitig eine Typ- oder Einzelgenehmigung, gültige HU- und SP-Nachweise, eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG und das Führen des Kurzzeitkennzeichens. Fehlt eine der ersten beiden, verliert der Halter nicht das Kennzeichen – er verliert Reichweite:

Diese Beschränkungen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 2 FZV im Fahrzeugschein zu vermerken – sie sind bei einer Kontrolle also unmittelbar ablesbar.

Fahrzeugbindung

§ 42 Abs. 3 Satz 1 FZV bindet das Kurzzeitkennzeichen doppelt: an den Fahrtzweck (Probe- und Überführungsfahrten nach Absatz 1) und an das konkrete Fahrzeug, für das es zugeteilt wurde. Ein Verstoß dagegen ist mit 50 Euro nach Nr. 182 BKat bewehrt – derselbe Tatbestand erfasst auch das Oldtimerkennzeichen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV. Das unterscheidet beide vom roten Händlerkennzeichen „06" nach § 41 Abs. 2 FZV, das ausdrücklich „auch an unterschiedlichen Fahrzeugen" verwendet werden darf.

Ausfuhrkennzeichen: die eVB hilft hier nicht

Beim Ausfuhrkennzeichen greift der sonst übliche elektronische Weg nicht. § 49 Abs. 2 Satz 1 FZV ordnet die elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an – „ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen". Stattdessen verlangt § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a FZV die Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 16 FZV über eine Haftpflichtversicherung nach dem Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz. Das ist ein eigenes Dokument und eine eigene Versicherungsart – die gewöhnliche deutsche Kfz-Haftpflichtpolice genügt dafür nicht.

Die Befristung koppelt § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV an die Versicherungsdauer, deckelt sie aber bei einem Jahr. Unabhängig davon bleibt nach Satz 3 die Befugnis der Zulassungsbehörde bestehen, durch kürzere Befristung und Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug den Geltungsbereich der Verordnung „in angemessener Zeit" verlässt.

Die HU-Kopplung in Nr. 1 Buchst. b ist streng: Liegt der nächste HU-Termin vor dem Ablaufdatum der Zulassung, ist die Untersuchung vorher durchzuführen (Satz 2). Ein Fahrzeug mit demnächst fälliger HU lässt sich also nicht durch ein Ausfuhrkennzeichen an der Untersuchung vorbeiführen.

Bußgeld: warum 50 Euro keinen Punkt kosten, 70 Euro aber schon

Der Bußgeldkatalog behandelt die drei Kennzeichenarten in einem Tatbestand. Nr. 175a BKat erfasst gemeinsam:

> „Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum … auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt" – 50 €

Direkt darüber steht Nr. 175 BKat mit 70 € für das Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung. Der Unterschied ist entscheidend, weil die Anlage 13 FeV in Abschnitt 3 („mit einem Punkt") unter Nr. 3.4.1 für „die Zulassung" ausschließlich die laufende Nummer 175 nennt. Nr. 175a fehlt dort.

Daraus folgt die praktische Faustregel:

| Sachverhalt | BKat-Nr. | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---| | Saison-Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums gefahren | 175a | 50 € | – | | Kurzzeitkennzeichen nach Ablaufdatum benutzt | 175a | 50 € | – | | Ausfuhrkennzeichen nach Ablaufdatum benutzt | 175a | 50 € | – | | Saison-Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums abgestellt | 177 | 40 € | – | | Kurzzeitkennzeichen an anderem Fahrzeug / für unzulässige Fahrt | 182 | 50 € | – | | Fahrzeugschein (Kurzzeitkennzeichen) nicht mitgeführt | 183b | 20 € | – | | Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt / nicht ausgehändigt | 174 / 252 | 10 € | – | | Ganz ohne Zulassung gefahren | 175 | 70 € | 1 |

Der Grund für das Punkte-Gefälle liegt in § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG: Eine Ordnungswidrigkeit wird im Fahreignungsregister erst gespeichert, wenn ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt wurde. Sämtliche Regelsätze dieser Seite außer Nr. 175 liegen darunter und werden in der Praxis als Verwarnungsgeld erledigt.

Wenn der Versicherungsschutz fehlt, endet das Ordnungswidrigkeitenrecht

Alle bisher genannten Beträge setzen voraus, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Fehlt sie, greift ein anderes Regime: § 6 Abs. 1 PflVG verbietet den Gebrauch eines Fahrzeugs, für das die nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht; § 6 Abs. 4 PflVG verbietet es zusätzlich, einen solchen Gebrauch zu gestatten.

Die Sanktion steht in § 30 PflVG: vorsätzliches Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, fahrlässiges mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. Nach § 30 Abs. 4 PflVG kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer gehört.

Das ist beim Saisonkennzeichen besonders relevant, weil der Versicherungsschutz außerhalb des Betriebszeitraums vertraglich ruht. Wer in dieser Zeit fährt, riskiert nicht nur die 50 Euro nach Nr. 175a BKat, sondern je nach Vertragsgestaltung zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 30 PflVG.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-14
Letzte Prüfung:
2026-09-14
In Kraft seit:
2026-09-14
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0