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Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) und iSFP-Bonus 2026 – BAFA-Energieberatung (EBW) und +5 % BEG-Förderung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-11 · letzte Prüfung: 2026-10-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)** ist das zentrale Ergebnis einer geförderten **Energieberatung für Wohngebäude (EBW)**. Er zeigt Schritt für Schritt auf, wie ein Wohngebäude über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann. Die Beratung selbst wird vom **BAFA** mit **50 % des förderfähigen Beratungshonorars** bezuschusst – **maximal 650 €** bei Ein- und Zweifamilienhäusern, **maximal 850 €** bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten einmalig **bis zu 250 €** zusätzlich, wenn der iSFP in einer Eigentümerversammlung erläutert wird. Der finanzielle Hebel ist der **iSFP-Bonus** in der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Seit der Neufassung der BEG-EM-Förderrichtlinie (in Kraft mit Wirkung vom **21. Juli 2026**) gilt: Wird eine im iSFP enthaltene **Effizienzmaßnahme** (z. B. Dämmung, Fenster, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von **30.000 € (brutto)** umgesetzt, steigt die förderfähige Höchstgrenze für die erste Wohneinheit **von 30.000 € auf 60.000 € pro Gebäude und Jahr**, und der Fördersatz erhöht sich um **5 Prozentpunkte – aber nur für die Ausgaben oberhalb von 30.000 €**. Der Bonus kann **bis zu 15 Jahre** nach Erstellung des iSFP genutzt werden – **nicht** jedoch für den Heizungstausch (dieser hat mit dem Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus eigene Förderwege).

Kernfakten

PunktWert
BeratungsprogrammBundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW), umgesetzt durch das BAFA [EBW-Richtlinie vom 31.05.2023, BAnz AT 21.06.2023 B1]
Laufzeit EBW-Richtliniein Kraft seit 01.07.2023, endet zum 31.12.2026 [EBW-Richtlinie, Nr. 9.1]
Rechtsgrundlage iSFP-BonusFörderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2 (in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026)
Zuständige Stelle EBW/iSFPBAFA [EBW-Richtlinie, Nr. 8.1]
Zuschuss Energieberatung50 % des förderfähigen Beratungshonorars [BAFA – EBW]
Höchstbetrag EFH/ZFH (1–2 WE)650 € [BAFA – EBW]
Höchstbetrag Wohngebäude ab 3 WE850 € [BAFA – EBW]
Zusatzzuschuss WEG (Erläuterung in Eigentümerversammlung)einmalig bis zu 250 € (100 % des Honorars, max. 250 €) [BAFA – EBW]
Gebäudealter für EBWBauantrag/Bauanzeige mindestens zehn Jahre vor Antragstellung [EBW-Richtlinie, Nr. 6.1]
iSFP-Bonus (BEG EM)+5 Prozentpunkte, nur bei förderfähigem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € (brutto) und nur auf Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.2]
Anhebung Förderdeckel mit iSFP (Wohngebäude, pro Gebäude und Jahr)erste WE 30.000 → 60.000 €, WE 2–6 je 15.000 → 30.000 €, ab WE 7 je 8.000 → 15.000 € [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.3.1 a]
Maximaler Zuschuss erste WE mit iSFP (Gebäudehülle/Anlagentechnik)10.500 € pro Jahr (15 % von 30.000 € + 20 % von weiteren 30.000 €)
Frist für den iSFP-BonusUmsetzung innerhalb von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP; iSFP muss bei Antragstellung vorliegen [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.2]
iSFP-Bonus ausgeschlossen fürHeizungstausch / Wärmeerzeuger (Nr. 5.3), Emissionsminderung an Biomasseheizungen (Nr. 5.4 b), Fachplanung/Baubegleitung (Nr. 5.5) [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.2]
WPB-Bonus (neu, ab Q1 2027)+5 Prozentpunkte für Dämmmaßnahmen an Worst Performing Buildings; Voraussetzung u. a. ein geförderter iSFP, 30.000-€-Schwelle gilt hier nicht [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.3]
Auszahlung Beratungszuschussausschließlich an den/die Antragsteller/in (nicht ans Beratungsunternehmen) [BAFA – EBW]
iSFP-DruckapplikationParallelbetrieb Version 2.6.1.1 und 2.7.x vom 07.10. bis 30.11.2026; ab 01.12.2026 nur Version 2.7.x [BAFA – EBW]

Geltungsbereich

Antragsberechtigt für die geförderte Energieberatung sind Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter von Wohngebäuden; Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter brauchen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers (EBW-Richtlinie, Nr. 5.1). Voraussetzung ist, dass die Beratung von einer in der Energieeffizienz-Expertenliste (Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude") geführten Person durchgeführt wird (Nr. 6.2). Den Antrag stellt der Beratungsempfänger über das BAFA-Portal vor Vorhabenbeginn; er kann sich dabei per Vollmacht vom Energieberater vertreten lassen (Nr. 8.2). Ein Beratungsvertrag vor Antragstellung ist nur zulässig, wenn seine Wirksamkeit von der Förderzusage abhängig gemacht wird.

Der iSFP-Bonus greift in der BEG EM und setzt voraus, dass ein im EBW-Programm geförderter iSFP für das Gebäude vorliegt und die umgesetzte Einzelmaßnahme Bestandteil dieses iSFP ist. Er betrifft die Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik ohne Wärmeerzeuger, Heizungsoptimierung), die über das BAFA beantragt werden, und setzt die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten voraus (BEG-EM-Richtlinie, Nr. 9.3). Der Wärmeerzeuger-Tausch (z. B. Wärmepumpe, Biomasse) läuft dagegen über die KfW (Programm 458) und wird nicht vom iSFP-Bonus erfasst – siehe [KfW-Effizienzhaus-Stufen](/fakten/kfw-effizienzhaus-stufen.html) und [65-Prozent-Regel beim Heizungstausch](/fakten/65-prozent-regel-erklaert.html).

So wirkt der iSFP-Bonus (Rechenbeispiel)

Eine Fassadendämmung an einem Einfamilienhaus kostet 50.000 €.

Durch den iSFP steigt der Zuschuss in diesem Beispiel um 4.000 €. Bei Maßnahmen unter 30.000 € förderfähigen Ausgaben bringt der iSFP-Bonus seit dem 21.07.2026 dagegen keinen Vorteil mehr.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-11
Letzte Prüfung:
2026-10-11
In Kraft seit:
2026-07-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0