Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) und iSFP-Bonus 2026 – BAFA-Energieberatung (EBW) und +5 % BEG-Förderung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Beratungsprogramm | Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW), umgesetzt durch das BAFA [EBW-Richtlinie vom 31.05.2023, BAnz AT 21.06.2023 B1] |
| Laufzeit EBW-Richtlinie | in Kraft seit 01.07.2023, endet zum 31.12.2026 [EBW-Richtlinie, Nr. 9.1] |
| Rechtsgrundlage iSFP-Bonus | Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2 (in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026) |
| Zuständige Stelle EBW/iSFP | BAFA [EBW-Richtlinie, Nr. 8.1] |
| Zuschuss Energieberatung | 50 % des förderfähigen Beratungshonorars [BAFA – EBW] |
| Höchstbetrag EFH/ZFH (1–2 WE) | 650 € [BAFA – EBW] |
| Höchstbetrag Wohngebäude ab 3 WE | 850 € [BAFA – EBW] |
| Zusatzzuschuss WEG (Erläuterung in Eigentümerversammlung) | einmalig bis zu 250 € (100 % des Honorars, max. 250 €) [BAFA – EBW] |
| Gebäudealter für EBW | Bauantrag/Bauanzeige mindestens zehn Jahre vor Antragstellung [EBW-Richtlinie, Nr. 6.1] |
| iSFP-Bonus (BEG EM) | +5 Prozentpunkte, nur bei förderfähigem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € (brutto) und nur auf Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.2] |
| Anhebung Förderdeckel mit iSFP (Wohngebäude, pro Gebäude und Jahr) | erste WE 30.000 → 60.000 €, WE 2–6 je 15.000 → 30.000 €, ab WE 7 je 8.000 → 15.000 € [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.3.1 a] |
| Maximaler Zuschuss erste WE mit iSFP (Gebäudehülle/Anlagentechnik) | 10.500 € pro Jahr (15 % von 30.000 € + 20 % von weiteren 30.000 €) |
| Frist für den iSFP-Bonus | Umsetzung innerhalb von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP; iSFP muss bei Antragstellung vorliegen [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.2] |
| iSFP-Bonus ausgeschlossen für | Heizungstausch / Wärmeerzeuger (Nr. 5.3), Emissionsminderung an Biomasseheizungen (Nr. 5.4 b), Fachplanung/Baubegleitung (Nr. 5.5) [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.2] |
| WPB-Bonus (neu, ab Q1 2027) | +5 Prozentpunkte für Dämmmaßnahmen an Worst Performing Buildings; Voraussetzung u. a. ein geförderter iSFP, 30.000-€-Schwelle gilt hier nicht [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.3] |
| Auszahlung Beratungszuschuss | ausschließlich an den/die Antragsteller/in (nicht ans Beratungsunternehmen) [BAFA – EBW] |
| iSFP-Druckapplikation | Parallelbetrieb Version 2.6.1.1 und 2.7.x vom 07.10. bis 30.11.2026; ab 01.12.2026 nur Version 2.7.x [BAFA – EBW] |
Geltungsbereich
Antragsberechtigt für die geförderte Energieberatung sind Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter von Wohngebäuden; Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter brauchen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers (EBW-Richtlinie, Nr. 5.1). Voraussetzung ist, dass die Beratung von einer in der Energieeffizienz-Expertenliste (Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude") geführten Person durchgeführt wird (Nr. 6.2). Den Antrag stellt der Beratungsempfänger über das BAFA-Portal vor Vorhabenbeginn; er kann sich dabei per Vollmacht vom Energieberater vertreten lassen (Nr. 8.2). Ein Beratungsvertrag vor Antragstellung ist nur zulässig, wenn seine Wirksamkeit von der Förderzusage abhängig gemacht wird.
Der iSFP-Bonus greift in der BEG EM und setzt voraus, dass ein im EBW-Programm geförderter iSFP für das Gebäude vorliegt und die umgesetzte Einzelmaßnahme Bestandteil dieses iSFP ist. Er betrifft die Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik ohne Wärmeerzeuger, Heizungsoptimierung), die über das BAFA beantragt werden, und setzt die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten voraus (BEG-EM-Richtlinie, Nr. 9.3). Der Wärmeerzeuger-Tausch (z. B. Wärmepumpe, Biomasse) läuft dagegen über die KfW (Programm 458) und wird nicht vom iSFP-Bonus erfasst – siehe [KfW-Effizienzhaus-Stufen](/fakten/kfw-effizienzhaus-stufen.html) und [65-Prozent-Regel beim Heizungstausch](/fakten/65-prozent-regel-erklaert.html).
So wirkt der iSFP-Bonus (Rechenbeispiel)
Eine Fassadendämmung an einem Einfamilienhaus kostet 50.000 €.
- Ohne iSFP: Die Höchstgrenze liegt bei 30.000 € pro Gebäude (erste Wohneinheit) und Jahr. Bei der Grundförderung von 15 % ergibt das einen Zuschuss von 4.500 € (15 % von 30.000 €).
- Mit iSFP: Das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € ist erreicht, die Höchstgrenze steigt auf 60.000 €, also sind die vollen 50.000 € förderfähig. Die ersten 30.000 € werden mit 15 % gefördert (4.500 €), die übersteigenden 20.000 € mit 20 % (4.000 €). Der Zuschuss beträgt 8.500 €.
Durch den iSFP steigt der Zuschuss in diesem Beispiel um 4.000 €. Bei Maßnahmen unter 30.000 € förderfähigen Ausgaben bringt der iSFP-Bonus seit dem 21.07.2026 dagegen keinen Vorteil mehr.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Der iSFP-Bonus gilt auch für meine neue Wärmepumpe." Falsch – der iSFP-Bonus (+5 Prozentpunkte) gilt nur für Effizienzmaßnahmen (Dämmung, Fenster, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung), nicht für den Wärmeerzeuger-Tausch. Dort gibt es stattdessen den Klimageschwindigkeits-Bonus und den Einkommens-Bonus.
- „Mit iSFP gibt es auf jede Maßnahme 20 %." Seit dem 21.07.2026 nicht mehr – der Bonus setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € voraus und gilt nur für die Ausgaben oberhalb der Grundhöchstgrenze.
- „Der Bonus verfällt sofort, wenn ich nicht sofort saniere." Nein – die Maßnahme kann innerhalb von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.
- „Der iSFP muss exakt Punkt für Punkt umgesetzt werden." Nicht zwingend – unwesentliche Abweichungen, eine Übererfüllung oder eine geänderte Reihenfolge sind unschädlich; eine wesentliche Untererfüllung der iSFP-Vorgaben schließt den Bonus aus (BEG-EM-Richtlinie, Nr. 9.2.4). Die Dämmung der obersten Geschossdecke statt der Dachschräge ist nur bonusfähig, wenn sie im iSFP alternativ beschrieben ist (BAFA-FAQ).
- „Der Beratungszuschuss wird an den Energieberater gezahlt." Nein – der Zuschuss wird ausschließlich an den/die Antragsteller/in ausgezahlt; die Beratungskosten sind zunächst in voller Höhe vorzustrecken.
- „650 € Zuschuss bekomme ich immer." Nur bei entsprechendem Honorar – der Zuschuss beträgt 50 % des Honorars bis zum Höchstbetrag; ist das Honorar niedriger, ist auch der Zuschuss niedriger.
Änderungsverlauf
- 2026-07-11: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Zuschusshöhen (50 %, max. 650 €/850 €, WEG-Erläuterungszuschuss 250 €) und Auszahlungsmodalität gegen die amtliche BAFA-Programmseite gegengeprüft; iSFP-Bonus-Mechanik (+5 Prozentpunkte, Förderdeckel 30.000 → 60.000 € je WE/Jahr, 15-Jahres-Frist, Ausschluss Wärmeerzeuger) gegen BEG-EM-Richtlinie und BAFA-FAQ belegt. factcheck_status=review_needed wegen offener Laufzeitfrage der EBW-Richtlinie (nach Sekundärquellen bis 31.12.2026 befristet) – amtliche Bestätigung ausstehend. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-11: Faktencheck. EBW-Förderhöhen, Auszahlung und Antragsberechtigung gegen BAFA-Programmseite (gelesen 11.10.2026) bestätigt; Laufzeit der EBW-Richtlinie bis 31.12.2026 amtlich bestätigt (BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1). iSFP-Bonus an die neue BEG-EM-Förderrichtlinie (BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3.1, 8.4.2, 8.4.3, 9.2.4; in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026) angepasst: Bonus nur ab 30.000 € Mindestinvestitionsvolumen und nur auf Ausgaben oberhalb der Grundhöchstgrenze; Höchstgrenzen pro Gebäude mit WE-Staffel; Rechenbeispiel 50.000 € mit iSFP 8.500 € statt 10.000 € (Mehrförderung 4.000 € statt 5.500 €); WPB-Bonus ergänzt. Korrigiert: Antrag stellt der Beratungsempfänger (Berater nur per Vollmacht); iSFP-Druckapplikation auf 2.6.1.1/2.7.x aktualisiert. valid_from 2024-01-01 → 2026-07-21. | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)" field="isfp_bonus" old="+5 % auf Gesamtsumme, Beispiel 10.000 €" new="+5 % nur oberhalb 30.000 €, Beispiel 8.500 €"
Stand
- Stand: 2026-10-11
- Gültig ab: 2026-07-21 (iSFP-Bonus in der BEG EM in der Fassung der Förderrichtlinie, in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026)
- Gültig bis: 2030-12-31 (Laufzeit der BEG-EM-Förderrichtlinie); die EBW-Beratungsrichtlinie endet zum 31.12.2026 – eine Verlängerung oder Nachfolgeregelung wurde am 11.10.2026 nicht geprüft
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (amtliche BAFA-Programmseite, EBW-Richtlinie und BEG-EM-Richtlinie im Bundesanzeiger)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- BAFA – Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW): Zuschusshöhen (50 %, max. 650 €/850 €, WEG 250 €), Antragstellung, Auszahlung, iSFP-Druckapplikation: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html
- Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)" vom 31.05.2023, BAnz AT 21.06.2023 B1 (Antragsberechtigung, Gebäudealter, Laufzeit bis 31.12.2026): https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/Kq8fMEOrmswuiTF1pDc/content/Kq8fMEOrmswuiTF1pDc/BAnz%20AT%2021.06.2023%20B1.pdf
- Änderung der EBW-Richtlinie vom 06.08.2024, BAnz AT 08.08.2024 B2 (Förderhöhen): https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/JvHvH5Nx08xOaKLjknz/content/JvHvH5Nx08xOaKLjknz/BAnz%20AT%2008.08.2024%20B2.pdf
- Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 (iSFP-Bonus Nr. 8.4.2, Höchstgrenzen Nr. 8.3.1, WPB-Bonus Nr. 8.4.3): https://bundesanzeiger.de/pub/publication/jLXvW09kHTQoDINAdoC/content/jLXvW09kHTQoDINAdoC/BAnz%20AT%2027.08.2026%20B1.pdf?inline=
- BMWE / energiewechsel.de – Erfolgreich sanieren mit der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Foerderprogramme/energieberatung-wohngebaeude.html