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Schlichtung bei Pauschalreisen – Schlichtungsstelle Reise & Verkehr, Universalschlichtungsstelle und VSBG (Stand 2026) – freiwillig, kostenlos, Verjährungshemmung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-22 · letzte Prüfung: 2026-10-22 · Quellen-Autorität B Fehler melden ✉
Kurzantwort Bei Streit mit einem Reiseveranstalter über Minderung, Schadensersatz oder Erstattung können Reisende ein **außergerichtliches Schlichtungsverfahren** nutzen – **für sie kostenlos** und mit **Hemmung der Verjährung** (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Anders als im Luftverkehr gibt es für Pauschalreisen **keine gesetzliche Pflicht** der Veranstalter, an einer Schlichtung teilzunehmen: Das Verfahren funktioniert nur, wenn der Veranstalter **freiwillig** mitmacht (Mitglied der **Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V.**, kurz SRUV) oder sich im Einzelfall auf das Verfahren einlässt. Ist der Veranstalter kein SRUV-Mitglied, kommt die **Universalschlichtungsstelle des Bundes** (§ 29 VSBG) als Auffangstelle in Betracht. Die Bundesregierung hat am **16.09.2026** bekräftigt, dass sie an der **Freiwilligkeit** festhält; eine Teilnahmepflicht ist weder geplant noch beschlossen (Drucksache 21/7994).

Kernfakten

PunktWert
RechtsrahmenVerbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), §§ 36, 37 VSBG (Informationspflichten), §§ 15, 17, 20, 23, 29 VSBG [gesetze-im-internet.de]
Teilnahme des Veranstaltersfreiwillig – keine gesetzliche Teilnahmepflicht für Pauschalreiseveranstalter [Drucksache 21/7994, S. 2, 4]
BranchenstelleSchlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (SRUV; vormals söp) – zuständig nur bei Mitgliedsunternehmen [SRUV-Verfahrensordnung § 2 Abs. 1]
AuffangstelleUniversalschlichtungsstelle des Bundes (§ 29 VSBG; Träger Zentrum für Schlichtung e. V., Kehl)
Voraussetzung SRUV-AntragAnspruch zuvor beim Unternehmen geltend gemacht und Gelegenheit zur Antwort [SRUV-VerfO § 2 Abs. 2]
Streitwertgrenze SRUVAnsprüche über 30.000 € ausgeschlossen [SRUV-VerfO § 2 Abs. 3 Buchst. a]
Dauerin der Regel höchstens 90 Tage ab vollständiger Beschwerdeakte, verlängerbar [§ 20 VSBG; SRUV-VerfO § 8 Abs. 1]
Kosten für Reisendekostenlos; bei Teilnahme des Unternehmens nur bei missbräuchlichem Antrag bis 30 € [§ 23 Abs. 1 VSBG; SRUV-VerfO § 12 Abs. 1]
VerjährungHemmung ab Bekanntgabe des Antrags; Ende sechs Monate nach Verfahrensende [§ 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB]
ErgebnisSchlichtungsvorschlag, nicht bindend; Bindung nur bei freiwilliger Selbstverpflichtung des Unternehmens [SRUV-VerfO § 10 Abs. 1]
Hinweispflicht UnternehmerWebseite/AGB: Bereitschaft zur Teilnahme angeben (§ 36 VSBG, nicht bei höchstens 10 Beschäftigten); nach gescheitertem Streit Hinweis auf zuständige Stelle in Textform (§ 37 VSBG)
ReformRichtlinie (EU) 2026/1024: Umsetzung bis 29.09.2028; keine Teilnahmepflicht vereinbart [Drucksache 21/7994, S. 2, 4]

So läuft eine Schlichtung bei Pauschalreisen

1. Mangel anzeigen und Ansprüche geltend machen. Wer sich an eine Schlichtungsstelle wendet, muss den Anspruch zuvor beim Veranstalter geltend gemacht haben (SRUV-VerfO § 2 Abs. 2). Bei Reisemängeln gilt ohnehin die Mängelanzeige nach § 651o BGB: Wer den Mangel nicht unverzüglich anzeigt, verliert Minderung und Schadensersatz.

2. Zuständige Stelle finden. Ist der Veranstalter Mitglied der SRUV, ist diese Branchenstelle zuständig. Die Mitgliedsunternehmen sind im Antragsformular der SRUV aufgeführt. Gehört der Veranstalter keiner branchenspezifischen Stelle an, können sich Reisende an die Universalschlichtungsstelle des Bundes wenden, die auch auf die richtige Stelle verweist. Eine Pflicht des Veranstalters, mitzumachen, besteht in beiden Fällen nicht: Erklärt er, nicht teilzunehmen, wird das Verfahren beendet (§ 15 Abs. 2 VSBG).

3. Antrag stellen. Der Antrag wird in der Regel online gestellt, mit klarer Darstellung des Anspruchs und den Unterlagen (Buchungsbestätigung, Mängelanzeige, Fotos, Schriftverkehr). Es darf kein Gerichtsverfahren zur selben Sache anhängig oder abgeschlossen sein (SRUV-VerfO § 2 Abs. 3 Buchst. b).

4. Verfahren. Beide Seiten erhalten rechtliches Gehör, in der Regel mit drei Wochen Frist zur Stellungnahme (§ 17 Abs. 1 VSBG). Innerhalb von 90 Tagen nach vollständiger Beschwerdeakte unterbreitet die Stelle einen Schlichtungsvorschlag oder teilt mit, dass keine Einigung erzielt wurde (§ 20 VSBG).

5. Ergebnis. Der Vorschlag ist nicht verbindlich. Wird er abgelehnt, bleibt der Weg zum Amts- oder Landgericht offen.

Verjährung: Hemmung, aber Frist im Blick behalten

Die Verjährung von Pauschalreise-Ansprüchen beträgt zwei Jahre (§ 651j BGB, siehe eigene Seite). Sie wird gehemmt, sobald der Schlichtungsantrag dem Gegner bekannt gegeben wird, bei „demnächst“ erfolgender Bekanntgabe bereits ab Antragseingang (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens; kommt das Verfahren ins Stocken, tritt der letzte Verfahrensschritt an dessen Stelle (§ 204 Abs. 2 BGB). Das gilt für staatliche oder staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen (Nr. 4 Buchst. a); bei sonstigen Streitbeilegungsstellen setzt die Hemmung voraus, dass das Verfahren mit Zustimmung des Gegners geführt wird (Buchst. b). Wer eine Verjährungsfrist knapp vor sich hat, sollte sich nicht allein auf die Schlichtung verlassen.

Politischer Stand 2026: Runder Tisch und Freiwilligkeit

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) lud am 12.08.2026 Vertreter der Reisewirtschaft, des Verbraucherschutzes und der Schlichtungsstellen zu einem Runden Tisch zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Pauschalreisen. Beschlüsse waren nicht vorgesehen. Nach der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 21/7994, laut hib 714/2026 vom 16.09.2026) forderte keiner der Beteiligten eine Teilnahmepflicht; das BMJV teilt die Haltung, dass Freiwilligkeit „ein Grundprinzip der alternativen Streitbeilegung“ sei. Genannte Hindernisse für Veranstalter: Bürokratie-, Personal- und Kostenaufwand sowie die Sorge vor querulatorischer Nutzung. Das BMJV will zunächst beobachten, ob Mitglieds- und Fallzahlen steigen, und bei ausbleibender Entwicklung „zu gegebener Zeit“ weitere Maßnahmen diskutieren.

Branchenverbände sind uneins: Nach Berichten der Fachpresse (Otto Schmidt ZKM-Report vom 14.09.2026) fordert der VUSR eine gesetzliche Pflicht zum Beitritt zu einer anerkannten Schlichtungsstelle nach Vorbild des Luftverkehrs, der DRV lehnt eine Pflicht wegen zusätzlicher Kosten und Bürokratie ab. Dieselbe Quelle nennt für 2025 rund 46.000 abgeschlossene Fälle bei der SRUV, davon nur 531 Pauschalreise-Fälle – ein Indiz dafür, dass vor allem der Zugang bei Pauschalreisen das Problem ist (Angaben aus Fachpresse, nicht amtlich bestätigt).

Häufige Fehler

Hinweis zur Prüfung

Gesetzestexte (VSBG, BGB) wurden über gesetze-im-internet.de abgerufen, aber nicht wortgleich gegen den amtlichen Volltext abgeglichen; die SRUV-Verfahrensordnung nennt Pauschalreisen nicht ausdrücklich, die Zuständigkeit für Pauschalreisen folgt aus ihrem Zuständigkeitsbegriff „Reise oder Beförderung“ und der EVZ-Darstellung (Stand 13.05.2026). Die Fallzahlen stammen aus der Fachpresse. Daher `factcheck_status: review_needed`.

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-22
Letzte Prüfung:
2026-10-22
In Kraft seit:
2016-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
B
Lizenz:
CC BY 4.0