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Skipass und Seilbahnbeförderung – Vertragstyp, Betriebsunterbrechung, Erstattung, AGB und Haftung (§§ 631, 275, 326, 312g BGB, VO (EU) 2016/424) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Für Seilbahnen, Sessellifte und Schlepplifte gibt es **kein EU-Fahrgastrecht**. Wer im Flugzeug drei Stunden Verspätung hat, bekommt nach der VO (EG) Nr. 261/2004 eine feste Ausgleichszahlung; wer mit der Bahn zu spät kommt, hat Quoten nach der VO (EU) 2021/782; für Bus und Schiff gelten die VO (EU) 181/2011 und 1177/2010. **Seilbahnen sind in keiner dieser Verordnungen erfasst.** Die einzige Seilbahn-Verordnung der Union – die **VO (EU) 2016/424** – regelt nach ihrem Art. 1 ausschließlich die Bereitstellung auf dem Markt sowie Entwurf, Bau und Inbetriebnahme; sie enthält **keine Fahrgastrechte** und gibt dem Skifahrer keinen einzigen Anspruch. Was bleibt, ist das **allgemeine Schuldrecht des BGB**. Der Skipass ist ein entgeltlicher Vertrag über die wiederholte Beförderung zur Bergstation; wird nicht befördert, greifen die §§ 275 und 326 BGB: Steht die Bahn aus Gründen, die niemand zu vertreten hat – Sturm, Stromausfall, technischer Defekt –, ist die Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, und nach **§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung**, bei Teilleistung anteilig. Der Anspruch auf Rückzahlung folgt aus § 326 Abs. 4 BGB. Das gilt **von Gesetzes wegen** und setzt keine Kulanzregelung der Bergbahn voraus. Umgekehrt behält der Betreiber nach **§ 326 Abs. 2 BGB** den Preis, wenn der Gast selbst verantwortlich ist – wer die gebuchte Karte aus eigenem Entschluss nicht nutzt, bekommt nichts zurück. Bei **Schneemangel** ist der Weg ein anderer: Fehlt Schnee, ist die Beförderung meist technisch möglich, nur sinnlos. Das ist keine Unmöglichkeit, sondern ein Fall des **§ 313 BGB** (Störung der Geschäftsgrundlage) – mit der hohen Hürde, dass das Schneerisiko beim Wintersportler regelmäßig als vertraglich zugewiesen angesehen wird. Drei Punkte, die in der Praxis übersehen werden: - **Haftungsausschlüsse in Liftbedingungen für Körperschäden sind unwirksam.** § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB verbietet sie. Die dort geregelte Ausnahme für genehmigte Beförderungsbedingungen gilt nur für „Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr" nach dem Personenbeförderungsgesetz. Seilbahnen unterliegen dem PBefG nach dessen § 1 Abs. 1 **nicht** – die Ausnahme ist für sie also von vornherein verschlossen. - **Das Widerrufsrecht entfällt nicht automatisch.** § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB schließt es nur aus, „wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht". Die datumsgebundene Tageskarte fällt darunter, die undatierte Punkte- oder Wertkarte nach dem Normwortlaut nicht. - **Skipass plus Hotel kann eine Pauschalreise sein** – mit der Folge, dass die §§ 651a ff. BGB mit Minderung, Kündigung und Insolvenzsicherung gelten und das schwache allgemeine Schuldrecht verdrängen.

Kernfakten

PunktWert
VertragstypEntgeltlicher Beförderungsvertrag; Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag nicht gesetzlich festgelegt [§§ 611, 631 BGB]
EU-Fahrgastrechte für SeilbahnenKeine – weder VO (EG) 261/2004 (Luft) noch VO (EU) 2021/782 (Bahn), 181/2011 (Bus) oder 1177/2010 (Schiff)
Einzige EU-SeilbahnverordnungVO (EU) 2016/424 vom 09.03.2016, ABl. L 81 vom 31.03.2016, S. 1
Regelungsgegenstand der VO 2016/424Marktbereitstellung, freier Verkehr, Entwurf, Bau, Inbetriebnahme [Art. 1]
Fahrgastrechte in der VO 2016/424Nicht enthalten
Geltung der VO 2016/424Ab 21.04.2018; Art. 22–38 und 44 ab 21.10.2016; Art. 45 Abs. 1 ab 21.03.2018 [Art. 48 Abs. 2]
Aufgehobene VorgängerregelungRichtlinie 2000/9/EG
Definition „Seilbahn"Gesamtsystem zur Personenbeförderung, Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile [Art. 3 Nr. 1 VO 2016/424]
Nicht erfasst von der VO 2016/424Aufzüge (RL 2014/33/EU), historische Anlagen vor 01.01.1986, land-/forstwirtschaftliche Anlagen, Hüttenbahnen, reine Vergnügungsgeräte, bergbauliche und industrielle Anlagen [Art. 2 Abs. 2]
Genehmigung und BetriebsaufsichtZuständigkeit der Mitgliedstaaten [Art. 9 Abs. 1 VO 2016/424; Erwägungsgrund 24]
SicherheitsanalysePflicht der nach nationalem Recht verantwortlichen Person [Art. 8 Abs. 1 VO 2016/424]
PersonenbeförderungsgesetzErfasst nur Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge – nicht Seilbahnen [§ 1 Abs. 1 PBefG]
Betriebsstillstand ohne VerantwortlichkeitLeistung unmöglich, Anspruch ausgeschlossen [§ 275 Abs. 1 BGB]
Folge für den PreisAnspruch auf Gegenleistung entfällt; bei Teilleistung anteilig nach § 441 Abs. 3 BGB [§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Rückforderung des GezahltenNach §§ 346–348 BGB [§ 326 Abs. 4 BGB]
RücktrittsrechtOhne Fristsetzung [§ 326 Abs. 5 BGB]
Gast selbst verantwortlichBetreiber behält den Preis, muss Ersparnisse anrechnen [§ 326 Abs. 2 BGB]
SchneemangelKein Fall der Unmöglichkeit; Prüfung über die Geschäftsgrundlage [§ 313 BGB]
Voraussetzung des § 313 BGBSchwerwiegende Veränderung, hypothetischer anderer Vertragsschluss, Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der vertraglichen Risikoverteilung [§ 313 Abs. 1 BGB]
Rechtsfolge des § 313 BGBZuerst Anpassung, nur nachrangig Rücktritt, bei Dauerschuldverhältnis Kündigung [§ 313 Abs. 3 BGB]
Haftungsausschluss für Körperschäden in AGBUnwirksam [§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB]
Haftungsausschluss bei grobem Verschulden in AGBUnwirksam [§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB]
PBefG-Ausnahme des § 309 Nr. 7 BGBNur für genehmigte Bedingungen von Straßenbahnen, Obussen und Kfz-Linienverkehr – für Seilbahnen nicht anwendbar
Überraschende KlauselnWerden nicht Vertragsbestandteil [§ 305c Abs. 1 BGB]
UnklarheitenregelZweifel gehen zulasten des Verwenders [§ 305c Abs. 2 BGB]
Grundlose Lösung von der Leistungspflicht in AGBUnwirksam, außer bei Dauerschuldverhältnissen [§ 308 Nr. 3 BGB]
Widerrufsrecht im FernabsatzGrundsätzlich gegeben [§ 312g Abs. 1 BGB]
Ausschluss des WiderrufsrechtsFreizeitbetätigung nur bei spezifischem Termin oder Zeitraum [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]
Nicht im Ausschlusskatalog des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGBPersonenbeförderung (genannt ist nur die Beförderung von Waren)
Skipass im ReisepaketReiseleistung oder touristische Leistung [§ 651a Abs. 3 BGB]
25-Prozent-GrenzeTouristische Leistungen unter 25 % des Gesamtwerts begründen keine Pauschalreise [§ 651a Abs. 4 Satz 2 BGB]
Tagesreise-AusnahmeUnter 24 Stunden, keine Übernachtung, Reisepreis bis 500 Euro [§ 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB]
Haftung für Pisten- und AnlagensicherungDeliktisch [§ 823 Abs. 1 BGB] und vertraglich [§ 280 Abs. 1 BGB]
Mitverschulden des GastsAnspruchsminderung oder -ausschluss [§ 254 BGB]
RegelverjährungDrei Jahre [§ 195 BGB], Beginn mit Schluss des Kenntnisjahres [§ 199 Abs. 1 BGB]
Körperschäden – Höchstfrist30 Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis [§ 199 Abs. 2 BGB]
FIS-VerhaltensregelnKein Gesetzesrecht

Warum es hier kein Fahrgastrecht gibt

Das europäische Fahrgastrecht ist verkehrsträgerweise gewachsen. Für jeden Verkehrsträger gibt es eine eigene Verordnung, und jede gilt nur für ihren. Der Skifahrer im Sessellift fällt in keine davon: Die VO (EG) Nr. 261/2004 erfasst nach ihrem Art. 3 Abs. 4 nur „Motorluftfahrzeuge mit festen Tragflächen", die VO (EU) 2021/782 den Eisenbahnverkehr, die VO (EU) 181/2011 den Kraftomnibusverkehr und die VO (EU) 1177/2010 die See- und Binnenschifffahrt. Eine Seilbahn ist nichts davon.

Damit fehlt dem Wintersportler gerade das, was den Luft- und Bahnreisenden schützt: pauschalierte Ansprüche, die ohne Schadensnachweis und ohne Verschuldensprüfung entstehen. Es gibt keinen festen Betrag bei Liftstillstand, keine Betreuungsleistungen, keine gesetzliche Beschwerdestelle und keine benannte nationale Durchsetzungsbehörde. Wer etwas will, muss den Anspruch nach allgemeinem Schuldrecht begründen.

Das ist kein Redaktionsversehen des Unionsgesetzgebers, sondern folgt aus der Kompetenzgrundlage: Die VO (EU) 2016/424 ist auf Art. 114 AEUV gestützt, also auf die Rechtsangleichung für den Binnenmarkt. Sie behandelt Seilbahnen als Produkt, nicht als Verkehrsdienstleistung. Fahrgastrechte hätten eine verkehrspolitische Grundlage gebraucht.

Was die VO (EU) 2016/424 regelt – und was nicht

Art. 1 der Verordnung ist eindeutig:

> „Diese Verordnung regelt die Bereitstellung auf dem Markt und den freien Verkehr von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen. Sie enthält ferner Vorschriften für den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen." (Art. 1 VO (EU) 2016/424)

Sie gilt nach Art. 2 Abs. 1 für neue Seilbahnen, für Änderungen, die eine neue Genehmigung erfordern, und für deren Teilsysteme und Sicherheitsbauteile. Bestehende, unveränderte Anlagen sind vom Anwendungsbereich nicht erfasst. Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 unter anderem Aufzüge, denkmalgeschützte Anlagen, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden, land- und forstwirtschaftliche Anlagen, Hüttenbahnen sowie Geräte, die ausschließlich Freizeit- und Vergnügungszwecken dienen und nicht zur Personenbeförderung entworfen wurden.

Für den Gast folgt daraus nichts Unmittelbares. Die Verordnung verpflichtet Hersteller, Einführer und Händler, nicht den Liftbetreiber gegenüber dem Skifahrer. Ihre Sicherheitsanforderungen können allerdings mittelbar wirken: Sie konkretisieren, was technisch geboten ist, und geben damit einen Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ab.

Landesrecht: Genehmigung und Betriebsaufsicht

Die Verordnung überlässt den entscheidenden Teil ausdrücklich den Mitgliedstaaten. Nach Art. 9 Abs. 1 legt jeder Mitgliedstaat die Genehmigungsverfahren für Bau und Inbetriebnahme fest; Erwägungsgrund 24 stellt klar:

> „Die Vorschriften über die Genehmigung der Inbetriebnahme von Seilbahnen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. […] Die Überwachung der Betriebssicherheit von Seilbahnen fällt ebenso in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten."

Auch die Sicherheitsanalyse nach Art. 8 Abs. 1 obliegt „der für die Seilbahn verantwortlichen Person, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht bestimmt wird".

In Deutschland liegt dieses nationale Recht bei den Ländern: Seilbahnen sind kein Gegenstand des Personenbeförderungsgesetzes, dessen § 1 Abs. 1 nur Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge erfasst. Die Genehmigung, die Betriebsaufsicht und die Pflichten des Betreibers folgen aus Landesseilbahngesetzen und -verordnungen. Welche Vorschrift im Einzelfall gilt, hängt vom Bundesland ab; diese Seite nennt deshalb bewusst keine Landesnorm (siehe „Stand").

Betriebsunterbrechung: der Weg über §§ 275, 326 BGB

Der praktisch häufigste Fall: Die Karte ist gekauft, die Bahn fährt nicht – Sturm, Vereisung, Stromausfall, technischer Defekt, behördliche Anordnung.

Schritt 1 – Unmöglichkeit. Die Beförderung an einem bestimmten Tag ist eine zeitgebundene Leistung. Kann sie an diesem Tag nicht erbracht werden, ist sie nicht nachholbar; nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen.

Schritt 2 – Wegfall der Gegenleistung. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB:

> „Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung."

Das ist der tragende Satz. Der Preisanspruch entfällt kraft Gesetzes, ohne Rücktrittserklärung, ohne Fristsetzung, ohne Verschulden des Betreibers. Wird nur ein Teil des Gebiets erschlossen oder fährt die Bahn nur einen Teil des Tages, tritt nach § 441 Abs. 3 BGB eine verhältnismäßige Minderung ein.

Schritt 3 – Rückforderung. Bereits gezahltes Geld kann nach § 326 Abs. 4 BGB nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückverlangt werden. Zusätzlich gibt § 326 Abs. 5 BGB ein Rücktrittsrecht, für das die Fristsetzung ausdrücklich entbehrlich ist.

Die Gegenrichtung. § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB kehrt das Ergebnis um, wenn der Gläubiger – hier der Gast – „allein oder weit überwiegend verantwortlich" ist. Wer krank wird, verschläft oder umdisponiert, trägt das Risiko selbst; der Betreiber behält den Preis und muss sich nach Satz 2 nur anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung erspart.

Die Saisonkarte ist ein anderer Fall. Sie ist ein Dauerschuldverhältnis über eine ganze Saison. Steht eine Bahn einen Tag still, ist das im Verhältnis zur Gesamtleistung meist eine unerhebliche Teilstörung; erst eine längere oder das Gebiet prägende Unterbrechung führt zu einer anteiligen Minderung. Für die Auflösung tritt nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen das Kündigungsrecht an die Stelle des Rücktritts.

Schneemangel: § 313 BGB, nicht § 275 BGB

Bei Schneemangel liegt der Fehler in der Regel darin, § 275 BGB anzuwenden. Wenn die Anlage läuft, ist die geschuldete Beförderung möglich – nur der Zweck, das Skifahren, ist entwertet. Unmöglichkeit setzt voraus, dass die Leistung selbst nicht erbracht werden kann.

Zu prüfen ist deshalb § 313 Abs. 1 BGB. Dessen Hürden sind hoch, und die Norm nennt den entscheidenden Punkt selbst: Es kommt auf die Unzumutbarkeit „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung" an. Wer im Dezember eine Skikarte kauft, kennt die Möglichkeit von Schneemangel; dieses Risiko wird deshalb regelmäßig ihm zugewiesen. Kommt § 313 BGB ausnahmsweise zum Tragen, ist die Rechtsfolge nach Abs. 3 vorrangig die Vertragsanpassung; Rücktritt und Kündigung sind nachrangig.

Zwei Abgrenzungen:

AGB-Kontrolle der Liftbedingungen

Beförderungsbedingungen von Bergbahnen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen den §§ 305 ff. BGB. Vier Prüfpunkte:

1. Einbeziehung und Überraschung. Am Kassenschalter, am Automaten oder im Buchungsportal muss der Gast die Bedingungen zumutbar zur Kenntnis nehmen können. Klauseln, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Gast mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Auslegungszweifel gehen nach Abs. 2 zulasten des Betreibers.

2. Körperschäden. Der wichtigste Befund dieser Seite. § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB erklärt jeden Ausschluss und jede Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für unwirksam, soweit sie auf fahrlässiger Pflichtverletzung des Verwenders oder auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Buchst. b erfasst sonstige Schäden bei grobem Verschulden.

Die Vorschrift enthält eine Ausnahme – und diese ist eng:

> „die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr […]" (§ 309 Nr. 7 BGB)

Seilbahnen sind dort nicht genannt, und sie können auch nicht darunterfallen: Nach § 1 Abs. 1 PBefG unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz nur die Beförderung „mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen". Eine Seilbahn hat also keine „nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen". Damit gilt § 309 Nr. 7 BGB für Liftbedingungen ohne jede Einschränkung. Eine Klausel, die die Haftung für Personenschäden bei leichter Fahrlässigkeit ausschließt, ist unwirksam.

3. Lösung von der Leistungspflicht. Klauseln, die dem Betreiber erlauben, den Betrieb ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund einzustellen, sind nach § 308 Nr. 3 BGB unwirksam – bei Dauerschuldverhältnissen wie der Saisonkarte gilt das nach dem Normwortlaut allerdings nicht.

4. Erstattungsausschlüsse. Eine Klausel, die eine Erstattung bei Betriebsstillstand generell ausschließt, weicht von § 326 Abs. 1 BGB ab. Sie ist am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen: Der Wegfall der Gegenleistung bei Unmöglichkeit ist ein wesentlicher Grundgedanke des gesetzlichen Synallagmas, sodass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist. Diese Seite behandelt das als Subsumtion, nicht als gesetzlich ausdrücklich entschiedene Frage.

Widerrufsrecht: die Termin-Frage

Wird der Skipass online oder telefonisch gekauft, ist es ein Fernabsatzvertrag, und § 312g Abs. 1 BGB gibt dem Verbraucher zunächst ein Widerrufsrecht. Der Ausschluss in Abs. 2 Nr. 9 greift nur unter einer Bedingung:

> „Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht" (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB)

Zwei Beobachtungen zum Wortlaut:

Diese Unterscheidung folgt aus dem Wortlaut, ist aber, soweit hier überprüfbar, nicht durch verifizierte Rechtsprechung abgesichert (siehe „Stand").

Skipass als Teil einer Pauschalreise

Wird der Skipass gemeinsam mit einer anderen Reiseleistung verkauft, kann der Vertrag in das Pauschalreiserecht kippen – und dann gilt ein deutlich stärkeres Regime: Minderung nach § 651m BGB, Kündigung nach § 651l BGB, Insolvenzsicherung nach § 651r BGB, halbzwingendes Recht nach § 651y BGB.

Nach § 651a Abs. 2 BGB genügt dafür eine „Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise". § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB zählt als Reiseleistungen die Personenbeförderung (Nr. 1), die Beherbergung außer zu Wohnzwecken (Nr. 2), die Fahrzeugvermietung (Nr. 3) und „jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist" (Nr. 4).

Hier liegt eine offene Einordnungsfrage: Die Liftbeförderung ist wörtlich eine Beförderung von Personen und damit Nr. 1; die Nutzung des Skigebiets als Ganzes ist eher eine touristische Leistung nach Nr. 4. Der Unterschied ist erheblich:

Diese Seite entscheidet die Frage nicht; sie weist sie als offen aus. Zusätzlich zu beachten: § 651a Abs. 3 Satz 2 BGB nimmt Leistungen aus, die „wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung" sind, und § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB nimmt Tagesreisen unter 24 Stunden ohne Übernachtung bis zu einem Reisepreis von 500 Euro vollständig aus – was den organisierten Tagesskiausflug regelmäßig aus dem Pauschalreiserecht heraushält.

Haftung für Anlagen und Pisten

Verletzt sich ein Gast, kommen zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht: § 823 Abs. 1 BGB (deliktisch, bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) und § 280 Abs. 1 BGB (vertraglich, wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Beförderungsvertrag). Inhaltlich geht es beide Male um die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers: Anlagen, Ein- und Ausstiegsbereiche und die von ihm präparierten und dem Publikum eröffneten Pisten müssen so beschaffen sein, dass der Gast bei sachgerechtem Verhalten nicht zu Schaden kommt.

Der Umfang dieser Pflicht ist richterrechtlich entwickelt und lässt sich keiner Norm entnehmen. Diese Seite zitiert dazu keine Aktenzeichen, weil sich in diesem Durchgang keine Entscheidung am Volltext verifizieren ließ (siehe „Stand"). Festhalten lässt sich nur der gesetzliche Rahmen:

Zu den FIS-Verhaltensregeln: Sie sind Regeln eines privaten Sportverbands und kein Gesetzesrecht. Sie können als Ausdruck der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt herangezogen werden, begründen aber selbst keine Pflicht und keinen Anspruch. Wer sich auf einen Verstoß beruft, muss die Sorgfaltspflichtverletzung eigenständig begründen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2018-04-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0